Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzklauseln in Allgemeinen Darlehensbedingungen einer Hypothekenbank. Nichtabnahmeentschädigung. Rücknahmeentschädigung. Anspruch des Darlehensgebers auf Disagio

 

Leitsatz (redaktionell)

Ohne ausdrückliche Abrede steht dem Darlehensgeber ein vereinbartes Disagio erst zu, wenn der Darlehensnehmer den auszuzahlenden Darlehensbetrag im Sinne des BGB § 607 empfangen hat, die Valuta also endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers zugeführt worden ist.

 

Orientierungssatz

1. Die in Allgemeinen Darlehensbedingungen einer Hypothekenbank getroffene Regelung, daß der Darlehensgeber von einem Kunden, der entgegen seiner vertraglichen Bindung das Darlehen nicht abnimmt oder die vereinbarten Auszahlungsvoraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, als Schadensersatz wegen Nichterfüllung die Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 3% des Darlehensnennbetrages (entspricht hier dem vereinbarten Disagio) - neben den angefallenen Bereitstellungszinsen, Bearbeitungskosten und Auslagen - verlangen kann, hält der Inhaltskontrolle stand.

2. Ob bei Nichtabnahme eines Darlehens eine Entschädigungspauschale in Höhe des üblichen Disagios stets zu billigen ist, bleibt offen.

3. Ist es wegen Nichtabnahme des Darlehens oder nicht rechtzeitiger Erfüllung der Auszahlungsvoraussetzungen gar nicht zu einem Darlehensempfang gekommen, so kann die Bank die Nichtabnahmeentschädigung verlangen, nicht aber zugleich die Rücknahmeentschädigung.

 

Normenkette

BGB § 607 Abs. 1; AGBG §§ 9, 11 Nr. 5 Buchst. a

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.11.1983; Aktenzeichen 19 U 255/82)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.06.1982; Aktenzeichen 2/18 O 190/82)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542245

NJW 1985, 1831

ZIP 1985, 673

DNotZ 1985, 637

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