Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäudeversicherungsvertrag. Schadensersatzanspruch Versicherungsnehmer. Vorvertragliches Verschulden des Versicherers. Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung. Abweichen des Vertrags von Vorstellungen des Versicherungsnehmers. Zweijährige Verjährungsfrist § 12 Abs. 1 VVG

 

Leitsatz (amtlich)

Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen auch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht.

 

Normenkette

BGB a.F. § 195; VVG § 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 16.01.2003)

LG Ellwangen

 

Nachgehend

LG Rottweil (Urteil vom 17.05.2010; Aktenzeichen 3 O 2/08)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Stuttgart v. 16.1.2003 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens und die weiteren Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz für den Verlust von fünf Vollblutpferden, die beim Brand seines Stalles zu Tode gekommen sind.

Unter Vermittlung des Beklagten zu 1) beantragten der Kläger und seine Ehefrau, die ihre behaupteten Ersatzansprüche an den Kläger abgetreten hat, im Dezember 1997 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) den Abschluss eines Gebäudeversicherungsvertrages für ihr Anwesen, der den Pferdestall einschloss. Nach dem Versicherungsvertrag war das lebende Inventar, d. h. insbesondere die in dem Stall untergebrachten Pferde, nicht vom Versicherungsschutz umfasst. In der Nacht v. 12. auf den 13.12.1998 brannte der Pferdestall nieder, wobei fünf Vollblutpferde an Rauchgasen erstickten. Die Beklagte zu 2) erstattete den Gebäudeschaden.

Der Kläger hat von den Beklagten daneben Ersatz für den Verlust der Pferde i. H. v. 230.000 DM gefordert. Vorrangig hat er deswegen zunächst den Beklagten zu 1) in Anspruch genommen, der seiner Auffassung nach als Versicherungsmakler aufgetreten sei und sich bei der Vertragsanbahnung nicht an seine Zusage gehalten habe, einen Vertrag zu vermitteln, der Versicherungsschutz auch für das lebende Inventar einschließe. Für den Fall, dass der Beklagte zu 1) stattdessen als Agent des Versicherers gehandelt habe, müsse er nach Meinung des Klägers ebenso haften, weil er bei der Vertragsanbahnung mit seiner Zusage besonderes persönliches Vertrauen erweckt und in Anspruch genommen habe. Daneben hat der Kläger für diesen Fall mit bei Gericht am 17.4.2002 eingegangenem Schriftsatz klagerweiternd auch die Beklagte zu 2) als Geschäftsherrin in Anspruch genommen.

Der Beklagte zu 1) hat eine Eigenhaftung abgelehnt, weil er als Agent des Versicherers aufgetreten sei, wie auch die Beklagte zu 2) vorträgt. Sie bestreitet jedoch eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) bei der Vertragsanbahnung. Beides hat sie dem Kläger erstmals mit Schreiben v. 9.11.1999 mitgeteilt und Ersatzleistungen abgelehnt. Sie hält Schadensersatzansprüche des Klägers gegen sie im Übrigen auch für verjährt.

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugelassen, soweit die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gleichviel, ob sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus culpa in contrahendo oder aber aus gewohnheitsrechtlicher Vertrauenshaftung ergäbe, sei er jedenfalls nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt.

1. Auch wenn der Kläger insoweit keine vertraglichen Ansprüche geltend mache, reiche es für die Anwendung der kurzen Verjährungsfrist aus § 12 Abs. 1 VVG aus, dass der Anspruch seine rechtliche Grundlage im Vertrag habe. Das treffe sowohl auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung zu, bei der der Versicherungsvertrag i. S. d. unterbliebenen Aufklärung des Versicherungsnehmers umgestaltet werde, als auch auf den Anspruch aus culpa in contrahendo (jetzt: § 311 Abs. 2 und 3 BGB n. F.), der seine Grundlage ebenfalls im abgeschlossenen Versicherungsvertrag finde und deshalb kein gesetzlicher Anspruch sei. Die Anwendung des § 12 Abs. 1 VVG auf solche Ansprüche entspreche der Intention des Gesetzgebers, möglichst schnell eine Klärung der Rechtslage im Zusammenhang mit allen Ansprüchen herbeizuführen, die ihre Grundlage in Versicherungsverträgen hätten.

2. Die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG habe hier mit Ablauf des Jahres 1999 zu laufen begonnen und sei deshalb bei Erweiterung der Klage auf die Beklagte zu 2), am 17.4.2002, selbst dann abgelaufen gewesen, wenn man annehme, Korrespondenz der Parteien im Mai und Juni 2000 habe noch einmal zu einer kurzen Verjährungshemmung von einem Monat und zwei Tagen geführt. Der Kläger habe den Schaden schon mit Schreiben seines damaligen Prozessbevollmächtigten v. 29.10.1999 auf "rund 230.000 DM" beziffert und zunächst vom Beklagten zu 1) gefordert. Andererseits habe die Beklagte zu 2) ihre Einstandspflicht bereits mit Schreiben an den Kläger v. 9.11.1999 (Zugang: 15.11.1999) endgültig abgelehnt, so dass damit ihre Sachverhaltsaufklärung erkennbar abgeschlossen gewesen und Fälligkeit der beanspruchten Leistung eingetreten sei.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punkten stand.

1. Die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG findet auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Anwendung.

Auch wenn Ansprüche aus culpa in contrahendo nach der bis zum 1.1.2002 geltenden, hier gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich in 30 Jahren verjährten (vgl. BGH v. 23.2.1983 - VIII ZR 325/81, BGHZ 87, 27 [35] = GmbHR 1983, 197 = MDR 1983, 658; BGHZ 49, 77 [80]), bedeutet dies nicht, dass solche Ansprüche in jedem Fall dieser langen Verjährung unterliegen.

a) Selbst wenn sie vom Wortlaut der Bestimmungen über kürzere Verjährungsfristen (insbesondere § 196 BGB a. F.) nicht erfasst sind, folgt daraus nicht, dass nicht in Ausnahmefällen Vorschriften über die kürzere Verjährung vertraglicher Ansprüche entsprechend anzuwenden sind. Die fehlende ausdrückliche Regelung der Verjährung solcher Ansprüche beruht darauf, dass das Rechtsinstitut der culpa in contrahendo im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelt gewesen, sondern erst von Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist (BGH BGHZ 49, 77 [81]; BGHZ 57, 191 [195]). Auch das Versicherungsvertragsgesetz von 1908 konnte demgemäß Regelungen in Bezug auf Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht treffen. Anders als die Revision meint, kann mithin aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 VVG, wo lediglich von "Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag" die Rede ist, kein Rückschluss darauf gezogen werden, dass Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht der kurzen Verjährung unterliegen sollen.

b) Mit Blick auf Ansprüche aus culpa in contrahendo hat der BGH den allgemeinen Rechtsgedanken entwickelt, wonach die für vertragliche Erfüllungsansprüche maßgeblichen kurzen Verjährungsfristen auch für solche Ansprüche gelten sollen, die wirtschaftlich die Stelle der vertraglichen Erfüllungsansprüche einnehmen und sich insoweit als der "Ersatzwert des ursprünglich Bedungenen" erweisen (BGH BGHZ 49, 77 [80 ff.]; BGHZ 57, 191 [197 f.]; v. 8.2.1979 - VII ZR 141/78, BGHZ 73, 266 [269, 270], zu § 179 BGB; v. 23.2.1983 - VIII ZR 325/81, BGHZ 87, 27 [36] = GmbHR 1983, 197 = MDR 1983, 658).

Diese Rechtsprechung erfasst auch Fälle, in denen das vorvertragliche Verschulden eines Vertragspartners zwar nicht das Zustandekommen des Vertrages selbst verhindert, jedoch zu einem Vertrag geführt hat, dessen Erfüllungsanspruch nicht mehr realisierbar ist (zum Beispiel infolge Insolvenz). Auch hier hat der BGH die kurze Verjährungsfrist des Erfüllungsanspruchs auf den Anspruch aus culpa in contrahendo entsprechend angewendet, weil beide Ansprüche in einem engen Zusammenhang stehen und der gesetzliche Zweck der kurzen Verjährungsfrist dahin geht, für beide Ansprüche in gleicher Zeit Rechtsfrieden herzustellen (BGH v. 23.2.1983 - VIII ZR 325/81, BGHZ 87, 27 [37] = GmbHR 1983, 197 = MDR 1983, 658).

c) Im hier zu entscheidenden Fall, bei dem vorvertragliches Verschulden des Versicherers zwar nicht das Zustandekommen des späteren Vertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht, gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.4.1998 - 13 U 109/97, VersR 1999, 477). Denn auch hier besteht ein enger rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Ersatzanspruch aus culpa in contrahendo und dem ursprünglich vom Geschädigten angestrebten Vertrag. Der Anspruch aus culpa in contrahendo kann dem Geschädigten hinsichtlich der Verjährung keine stärkere Rechtsstellung verschaffen als ein vertraglicher Erfüllungsanspruch.

Nach allem gilt die kurze Verjährung des § 12 Abs. 1 VVG auch für den hier verfolgten Anspruch aus culpa in contrahendo (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.4.1998 - 13 U 109/97, VersR 1999, 477; LG Fulda r+s 1993, 126 [127]; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rz. 4; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rz. 5; BK/Gruber, § 12 Rz. 7, dort jeweils nur für Ansprüche des Versicherers; Sieg, BB 1987, 352 [353]).

d) Dass der BGH es abgelehnt hat, auch Bereicherungsansprüche der kurzen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG zu unterstellen (BGH BGHZ 32, 13 ff.), steht dem nicht entgegen. Denn anders als bei Ansprüchen aus culpa in contrahendo besteht ein enger Zusammenhang zwischen vertraglichem Erfüllungsanspruch und Bereicherungsanspruch dort gerade nicht, zumal Letzterer ein echter gesetzlicher Anspruch ist, der regelmäßig die Unwirksamkeit des Vertrages zur Voraussetzung hat. Auch der Normzweck des § 12 Abs. 1 VVG, schnelle Klarheit über die Rechtslage aus dem Versicherungsvertrag zu schaffen, lässt sich auf den Bereicherungsanspruch nicht übertragen (BGH BGHZ 32, 13 [17]). Soweit hingegen ein Bereicherungsausgleich auf vertraglicher Grundlage erfolgt - etwa auf Grund der Satzung des Trägers einer Zusatzrente - hat der BGH auf diesen Anspruch bereits die kurze Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG angewendet (BGH, Urt. v. 25.10.1989 - IVa ZR 221/88, MDR 1990, 319 = VersR 1990, 189, unter II 3 a).

e) Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG erst recht auf einen Anspruch anzuwenden, der auf die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers (vgl. BGH BGHZ 40, 22 [24 f.]) gestützt wird.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die zweijährige Verjährungsfrist sei hier bei Eingang der Klagerweiterung auf die Beklagte zu 2) bereits abgelaufen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ist der Anspruch aus culpa in contrahendo - was die Verjährungsfrist anlangt - wie ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 1 VVG zu behandeln, so ist für den Verjährungsbeginn zugleich die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG maßgeblich. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Beginn der Verjährung erweisen sich auch im Weiteren als rechtsfehlerfrei. Sie werden insoweit von der Revision auch nicht angegriffen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1121181

NJW 2004, 1161

BGHR 2004, 654

EBE/BGH 2004, 3

JurBüro 2004, 508

MDR 2004, 629

VersR 2004, 361

ZfS 2004, 217

IVH 2004, 76

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