Leitsatz (amtlich)

Die Abtretung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung für den Erlebens- und den Todesfall sowie die Weiterzahlung der Prämien auf Grundlage einer in der Abtretungsvereinbarung hierzu übernommenen Verpflichtung sind gegenüber dem Sicherungsnehmer nicht als unentgeltliche Leistung anfechtbar, wenn dieser Zug-um-Zug oder später vereinbarungsgemäß einem Dritten ein Darlehen ausreicht; die Entgeltlichkeit setzt nicht voraus, dass der Sicherungsnehmer auch dem Sicherungsgeber gegenüber zur Darlehensgewährung an den Dritten verpflichtet ist (im Anschluss an BGH ZIP 2006, 1362).

 

Normenkette

InsO § 134

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.12.2011; Aktenzeichen 19 U 180/11)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.07.2011; Aktenzeichen 2-26 O 315/10)

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 11.06.2013; Aktenzeichen 27 U 4/13)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 28.12.2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 23.3.2009 beantragten und am 25.8.2009 eröffneten Insolvenzverfahren über den Nachlass des verstorbenen P. N. (nachfolgend: Erblasser) gegen die beklagte Bank Ansprüche aus Insolvenzanfechtung i.H.v. 22.241,25 EUR geltend.

Rz. 2

Der Erblasser war Geschäftsführer und Gesellschafter des Autohauses N. GmbH (nachfolgend auch: GmbH), über deren Vermögen am 2.4.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Beklagte hatte der GmbH gemäß Kreditzusage vom 12.6.1998, von der GmbH gegengezeichnet am 15.6.1998, verschiedene Kredite zur Ablösung bestehender Verbindlichkeiten gewährt. Nach dieser Zusage waren für die Kredite Sicherheiten zu bestellen, u.a. durch Abtretung einer Kapitallebensversicherung des Erblassers bei der A. Versicherungs-AG. Der Erblasser war Berechtigter aus dieser Kapitallebensversicherung mit einer versicherten Summe von 400.000 DM und einer mitversicherten Summe für den Todesfall als Folge eines Unfalls i.H.v. ebenfalls 400.000 DM.

Rz. 3

Zur Besicherung des Darlehensvertrages trat der Erblasser mit Vereinbarung vom 22.9.1998/14.12.1998 seine Ansprüche für den Erlebens- und Todesfall aus der Versicherung i.H.v. 330.000 DM (168.762,32 EUR) an die Beklagte ab. Die Abtretung wurde dem Versicherer mit Schreiben vom 15.9.1998 angezeigt.

Rz. 4

In der Zeit nach dem 1.4.2005 zahlte der Erblasser bis zum Todesfall Versicherungsprämien in Höhe der durch die Klage beanspruchten 22.241,25 EUR an die Versicherungsgesellschaft. Hätte der Erblasser seine Beitragszahlungen am 23.3.2005 eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherungssumme und die auf den Todesfall zu erbringende Leistung nach den Feststellungen der Vorinstanzen auf 220.916 DM (112.952,56 EUR) belaufen. Nach Eintritt des Versicherungsfalles wurde ein Betrag i.H.v. 168.762,32 EUR an die Beklagte sowie ein Betrag von 102.959,86 EUR an die Witwe des Erblassers ausgezahlt.

Rz. 5

Der Kläger begehrt nach § 134 Abs. 1 InsO von der Beklagten Zahlung der seit dem 1.4.2005 vom Schuldner geleisteten Versicherungsprämien von 22.241,25 EUR. Das LG hat der Klage stattgegeben, die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht hat die allein geltend gemachte Schenkungsanfechtung im Hinblick auf die vom Erblasser im fraglichen Zeitraum geleisteten Versicherungsbeiträge für durchgreifend erachtet. Zwar werde dem Zessionar schon durch die Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung eine gesicherte Rechtsposition verschafft, weshalb die Anfechtung der Abtretung selbst nur im hier schon verstrichenen Anfechtungszeitraum von vier Jahren vor Insolvenzantragstellung möglich gewesen wäre. Anfechtbar seien jedoch die Beitragszahlungen in dem Vierjahreszeitraum, weil der Versicherungsnehmer durch die Fortzahlung der Beiträge den Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöhe sowie den Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs erhalte. Hätte der Erblasser die Beitragszahlungen eingestellt, hätte sich der Versicherungsschutz nach den Bedingungen des Lebensversicherers auf die beitragsfreie Versicherungssumme verringert. Die Beitragszahlung stelle deshalb auch eine mittelbare Leistung an die Beklagte dar.

Rz. 8

Die Beitragszahlungen seien, wie schon die Abtretung selbst, im Verhältnis zur Beklagten unentgeltlich erfolgt, weil der Erblasser hierzu nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten gewesen sei. Zur Sicherheitenbestellung sei nur die GmbH verpflichtet gewesen, wie umgekehrt die Beklagte nur der GmbH zur Darlehensgewährung verpflichtet gewesen sei. Soweit in den Beitragszahlungen wegen der Erhöhung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssumme eine Nachbesicherung des Darlehens liege, könne in dem Stehenlassen der Darlehensforderung keine ausgleichende Gegenleistung gesehen werden. Zwar sei der Erblasser nach Nr. 6 der Abtretungsvereinbarung verpflichtet gewesen, die Beiträge fort zu entrichten. Dies ändere aber nichts daran, dass es an einer ausgleichenden Gegenleistung fehle.

II.

Rz. 9

Demgegenüber meint die Revision, eine Anfechtbarkeit der in den Anfechtungszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO fallenden Prämienzahlungen sei nicht gegeben.

Rz. 10

Die fraglichen Prämienzahlungen seien nicht unentgeltlich, weil der Zuwendungsempfänger ein Vermögensopfer erbracht habe. Die anfängliche Besicherung eines Darlehens sei stets entgeltlich, auch bei Besicherung einer fremden Schuld.

Rz. 11

Selbst wenn man die Prämienzahlungen grundsätzlich als selbständig anfechtbar ansehe, habe die Beklagte keine Leistungen erhalten. Der Erblasser habe lediglich seine Verpflichtungen gegenüber dem Versicherer erfüllt. Im Verhältnis zur Beklagten liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, weil keine Nachbesicherung der Darlehen vorliege. Die Fortentrichtung der Beiträge sei vielmehr Bestandteil der Erstbesicherung gemäß Sicherungsvereinbarung.

III.

Rz. 12

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung in einem wesentlichen Punkt nicht Stand.

Rz. 13

1. Zutreffend hat das Berufungsgericht gesehen, dass bei der Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung - nicht anders als bei der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350, 356; v. 27.9.2012 - IX ZR 15/12, WM 2012, 2294 Rz. 8) - dem Anfechtungsgegner eine gesicherte Rechtsposition verschafft wird, hinsichtlich derer eine Schenkungsanfechtung nur im Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO in Betracht kommt. Da die Abtretung im Dezember 1998 erfolgt ist, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber erst am 23.3.2009 gestellt wurde, scheidet hinsichtlich der Abtretung eine solche Anfechtung aus. Das wird von den Parteien nicht in Frage gestellt.

Rz. 14

2. Richtig hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass, wenn die Abtretungserklärung selbst nicht (mehr) anfechtbar ist, im Hinblick auf die in dem Vierjahreszeitraum des § 134 Abs. 1 InsO vom Sicherungsgeber an den Versicherer erbrachten Beitragszahlungen gegenüber dem Sicherungsnehmer eine Anfechtbarkeit gegeben sein kann.

Rz. 15

a) Es entspricht fast einhelliger Meinung im Schrifttum, dass diese Beitragszahlungen oder die dadurch bewirkten Mehrungen der Versicherungsleistung gegenüber dem Sicherungsnehmer anfechtbar sein können, wenn, wie das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall festgestellt hat, durch die Beitragszahlungen der Rückkaufswert und die beitragsfreie Versicherungssumme erhöht sowie der Wert des sich im Todesfall ergebenden Anspruchs, der andernfalls gesunken wäre, erhalten wird (Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 134 Rz. 15; Braun/de Bra, InsO, 5. Aufl., § 134 Rz. 23; FK-InsO/Dauernheim, InsO, 6. Aufl., § 134 Rz. 28 aE; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 134 Rz. 16; Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 49 Rz. 14; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 413, 417 f.; Armbrüster/Pilz, KTS 2004, 481, 500; Hasse, VersR 2005, 15, 24; a.A. Elfring, NJW 2004, 483, 484).

Rz. 16

b) Dieser Meinung ist zuzustimmen. Durch die Prämienzahlung erfüllt der Sicherungsgeber zwar eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer. Gleichzeitig erbringt er jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Leistung an den Sicherungsnehmer: Der Sicherungsgeber wird durch die Prämienzahlungen entreichert und dadurch die spätere Insolvenzmasse geschmälert. Gleichzeitig wird der Wert des Sicherungsgutes, hier der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung für den Erlebensfall, infolge der Erhöhung des Rückkaufswertes, gesteigert und für den Todesfall erhalten. Hätte der Erblasser die Prämienzahlungen vier Jahre vor Insolvenzantragstellung eingestellt, hätte sich die beitragsfreie Versicherung und damit die Versicherungsleistung auf 112.952,56 EUR reduziert.

Rz. 17

In den Prämienzahlungen lag eine mittelbare Zuwendung des Erblassers an die Beklagte. Als mittelbare Zuwendungen sind solche Rechtshandlungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger durch Einschaltung eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist etwa dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger zu erbringen. Ausreichend ist aber, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Leistungsempfänger gelangt, aus dem Vermögen des Leistenden stammt (BGH, Urt. v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 25; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rz. 28). Bei Kapitallebensversicherungen, bei denen das Bezugsrecht abgetreten wurde, hat der Versicherungsnehmer die Leistungen des Versicherers an den Zessionar durch seine Beitragsleistungen erkauft (vgl. HK-InsO/Kreft, a.a.O.).

Rz. 18

c) Die hiergegen erhobenen Bedenken der Revision greifen nicht durch. Der Zweck des § 134 Abs. 1 InsO gebietet eine weite Auslegung des Begriffs der Leistung (BGH, Urt. v. 26.4.2012 - IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rz. 37 m.w.N.). Der Umstand, dass die Zahlung selbst an den Versicherer erfolgte, ändert nichts daran, dass sich auch der Wert des Sicherungsgutes erhöhte (Rückkaufswert) und erhalten wurde (Todesfallleistung). Die Zahlung des Sicherungsgebers hatte insoweit eine Doppelwirkung. Bei der Doppelwirkung einer Leistung hat der Verwalter die Möglichkeit, die Leistungsempfänger wahlweise in Anspruch zu nehmen, sofern die übrigen Anfechtungsvoraussetzungen jeweils vorliegen (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 165/05, ZIP 2008, 372 Rz. 17; v. 19.1.2012 - IX ZR 2/11, ZIP 2012, 280 Rz. 33 m.w.N.).

Rz. 19

d) Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist im Übrigen gesondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO gehören Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer an Wert, sind diese Handlungen selbständig anfechtbar, wobei gem. § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteigerung oder des Werterhalts abzustellen ist (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 36 ff.).

Rz. 20

3. Ob die durch die Prämienzahlungen bewirkten Leistungen an die Beklagte unentgeltlich waren, lässt sich jedoch anhand der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beantworten.

Rz. 21

a) Ist die Sicherheit durch die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vom Erblasser an die Beklagte unentgeltlich gewährt worden, erfasst diese Unentgeltlichkeit auch die nachfolgenden Prämienzahlungen einschließlich derjenigen im Anfechtungszeitraum des § 134 InsO, also in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantragstellung.

Rz. 22

Eine Unentgeltlichkeit der Abtretung kann jedoch nicht mit der Begründung des Berufungsgerichts bejaht werden.

Rz. 23

aa) Das Berufungsgericht hat sich auf zwei Entscheidungen des Senats berufen, die es allerdings missversteht. Der Senat hat im Urteil vom 1.6.2006 (IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 Rz. 7) ausgeführt, dass die Besicherung einer fremden Schuld grundsätzlich unentgeltlich ist, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten sei. Dementsprechend hat er im Urteil vom 11.12.2008 (IX ZR 194/07, ZIP 2009, 228 Rz. 14) umgekehrt erklärt, eine Besicherung sei - wie in jenem Fall gegeben - entgeltlich, wenn der Sicherungsnehmer dem Sicherungsgeber für seine Leistung die Kreditgewährung an einen Dritten verspreche.

Rz. 24

bb) Der Schluss, den das Berufungsgericht hieraus verallgemeinernd zieht, nämlich dass für eine Entgeltlichkeit stets eine rechtliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers auch gegenüber dem Sicherungsgeber gegeben sein müsse, das Darlehen an den Dritten auszureichen, trifft nicht zu.

Rz. 25

Von der Schenkungsanfechtung freigestellt ist der Sicherungsnehmer vielmehr auch dann, wenn er für die Zuwendung des Schuldners eine ausgleichende Gegenleistung an diesen oder einen Dritten erbringt (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 279 ff.; vom 1.6.2006, a.a.O., Rz. 10; v. 19.4.2007 - IX ZR 79/05, ZIP 2007, 1118 Rz. 16; v. 16.11.2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rz. 8; v. 7.5.2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rz. 6). Für die Entgeltlichkeit genügt es, dass der Leistungsempfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten erbringt (BGH, Urt. v. 5.6.2008 - IX ZR 163/07, ZIP 2008, 1385 Rz. 11 ff., 15 f.; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 134 Rz. 33a; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl., Rz. 6.123), ohne dass hierzu eine vertragliche Verpflichtung des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber bestehen muss (BGH, Urt. v. 7.5.2009 - IX ZR 71/08, ZIP 2009, 1122 Rz. 6).

Rz. 26

Ob der Schuldner (hier: Erblasser) gegenüber dem Drittschuldner (hier: GmbH) zu der Leistung verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Leistungserbringung hatte, ist unerheblich (BGH, Urt. v. 7.5.2009, a.a.O.).

Rz. 27

cc) Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, war die Beklagte gegenüber dem Erblasser nicht verpflichtet, das der GmbH zugesagte Darlehen zu gewähren. Umgekehrt fehlte es an einer vertraglichen Verpflichtung des Erblassers, die im Verhältnis zur GmbH ausbedungene Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung vorzunehmen. Diese Verpflichtungen bestanden nur zwischen der Beklagten und der GmbH.

Rz. 28

Entscheidend ist deshalb, ob das Darlehen von der Beklagten zumindest Zug-um-Zug gegen die Hereinnahme der vom Erblasser gestellten Sicherheit oder danach ausgereicht wurde, oder ob umgekehrt die Drittsicherheit nachträglich bestellt worden ist.

Rz. 29

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob Unentgeltlichkeit vorliegt, ist der Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Anfechtungsgegners infolge der Leistung des Schuldners, hier also das Wirksamwerden der Abtretung (BGH, Urt. v. 3.3.2005 - IX ZR 441/00, BGHZ 162, 276, 281 f.; vom 5.6.2008, a.a.O., Rz. 12). Feststellungen zur zeitlichen Abfolge fehlen jedoch bislang. War das Darlehen an die GmbH bereits ausgereicht, als die Abtretung wirksam wurde, kommt es nicht mehr als ausgleichende Gegenleistung in Betracht.

Rz. 30

Die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung hat der anfechtende Insolvenzverwalter darzulegen und zu beweisen. Ihm obliegt es folglich, die zeitliche Reihenfolge vorzutragen. Bisher ist nur bekannt, dass die Darlehenszusage vom Juni 1998 stammt, die Abtretungserklärung durch den Schuldner Ende September 1998 abgegeben wurde, die Annahme der Abtretung von der Beklagten am 14.12.1998 erklärt wurde, aber die Anzeige der Abtretung an den Versicherer bereits am 15.9.1998 unterzeichnet wurde. Nicht dargelegt ist, wann das besicherte Darlehen ausgereicht wurde.

Rz. 31

Kam der Abtretungsvertrag nicht spätestens Zug-um-Zug mit der Darlehensauszahlung zustande, sondern erst später, liegt eine unentgeltliche Nachbesicherung vor. Als Gegenleistung, die zur Annahme der Entgeltlichkeit führt, wäre das Stehenlassen eines sonst durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs gegen einen Dritten (hier die GmbH) nicht ausreichend, weil das bloße Unterlassen der Rückforderung keine Zuführung neuen Vermögens bedeutet (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rz. 41; v. 26.4.2012 - IX ZR 149/11, ZIP 2012, 1254 Rz. 21).

Rz. 32

War die Abtretung unentgeltlich, trifft dies auch für die später vorgenommenen Prämienzahlungen zu, weil es dann auch für diese an einer ausgleichenden Gegenleistung der Beklagten fehlt.

Rz. 33

b) Ist die Drittsicherheit vor oder spätestens Zug-um-Zug mit der Auszahlung der Darlehensvaluta bestellt worden, war sie entgeltlich. Die im Vierjahreszeitraum des § 134 InsO erbrachten Prämienzahlungen waren dann ebenfalls entgeltlich, weil der Erblasser diese Pflicht schon vor der Darlehensauszahlung übernommen hatte. Die ausgleichende Gegenleistung für die Übernahme und Erfüllung dieser Verpflichtung lag in der anschließend oder zumindest Zug-um-Zug erfolgten Ausreichung der Darlehensvaluta.

Rz. 34

Nach Nr. 6 Satz 1 des Abtretungsvertrages war der Schuldner verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten die Beitragszahlungen nachzuweisen. Das Berufungsgericht hat dies zutreffend dahin ausgelegt, dass damit nicht nur die Nachweise, sondern die Zahlungen selbst geschuldet waren.

Rz. 35

Bei der Sicherungsabtretung wurde ein Formular der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten verwendet, das diese offenkundig bundesweit verwendet hat. Die dort enthaltenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Deswegen kann der Senat die Auslegung der Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 Rz. 14; v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 11; v. 26.1.2012 - IX ZR 191/10, ZIP 2012, 638 Rz. 10). Die Auslegung hat dabei nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der Klausel einheitlich so zu erfolgen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB (früher § 5 AGBG) zu Lasten des Verwenders (BGH, Urt. v. 21.4.2009, a.a.O.; v. 17.2.2011 - III ZR 35/10, BGHZ 188, 351 Rz. 10; vom 26.1.2012, a.a.O.).

Rz. 36

Die Auslegung ergibt, dass die Beitragszahlungen vom Erblasser der Sicherungsnehmerin gegenüber geschuldet waren. Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut, weil "die" Beitragszahlungen auf Verlangen nachzuweisen waren, nicht lediglich - also eingeschränkt - tatsächlich erbrachte Beitragsleistungen. Zum anderen hing die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherung hinsichtlich der Todesfallleistung von der Fortentrichtung der Beiträge ab, weil sich die Todesfallleistung andernfalls stark vermindert hätte. Dadurch wäre der Wert der Sicherheit insgesamt stark gefallen. Das wollte die Beklagte für den Erblasser erkennbar vermeiden. Schließlich ist in Nr. 6 Satz 2 vorgesehen, dass die Beklagte zwar nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt war, zu Lasten des Sicherungsgebers die Beiträge selbst zu entrichten. Damit wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, für die Aufrechterhaltung der Werthaltigkeit der Sicherheit Sorge zu tragen und den Sicherungsgeber hierfür in Regress zu nehmen. Wäre der Sicherungsgeber nicht verpflichtet gewesen, die Prämien zu zahlen, wäre eine solche Regressmöglichkeit unverständlich.

IV.

Rz. 37

Das Berufungsurteil ist demnach gem. § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit nach ggf. ergänzendem Vortrag der Parteien die erforderlichen Feststellungen zur zeitlichen Abfolge bei der Sicherheitenbestellung getroffen werden können.

 

Fundstellen

DB 2013, 283

DB 2013, 6

DStR 2013, 13

EBE/BGH 2013

FamRZ 2013, 446

NJW-RR 2013, 990

EWiR 2013, 247

WM 2013, 215

WuB 2013, 313

ZIP 2013, 223

DZWir 2013, 235

JZ 2013, 165

MDR 2013, 680

NJ 2013, 3

NZI 2013, 258

VersR 2013, 466

ZInsO 2013, 240

ZInsO 2013, 850

KSI 2013, 90

ZVI 2013, 61

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