Leitsatz (amtlich)

1. Im ordentlichen Verfahren kann zu einem Aufrechnungseinwand unter bestimmten Voraussetzungen auch dann sachlich und abschließend Stellung genommen werden, wenn die zur Aufrechnung verwendete Gegenforderung mit einer Schiedsgerichtsklausel versehen ist und sich der Aufrechnungsgegner auf diese Klausel beruft.

2. Wird beim Ausscheiden eines Gesellschafters dieser von den übrigen Gesellschaftern von seiner Haftung für die im Geschäftsbetrieb begründeten Verbindlichkeiten freigestellt, so umfaßt diese Freistellung im Zweifel nicht auch die Pflicht des Ausscheidenden zum Ausgleich seines negativen Kapitalkontos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648017

BGHZ 23, 17

BGHZ, 17

NJW 1957, 591

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge