Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährungsbeginn beim Architektenvertrag. Zeitpunkt der Ingebrauchnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Lauf der Verjährungsfrist bei Abnahme eines Bauwerks durch Ingebrauchnahme.

 

Orientierungssatz

1. Beginnt nach den Vertragsbedingungen des Architektenvertrags die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Architekten mit Ingebrauchnahme des Bauwerks, so ist zunächst vom Zeitpunkt der Aufnahme der Nutzung auszugehen. Dabei genügt es bei einem einheitlichen Gebäude, das zu verschiedenen Zwecken genutzt wird, wenn für das insgesamt fertiggestellte und nutzbare Bauwerk eine Nutzungsart aufgenommen wird (hier: Aufnahme des Praxisbetriebs bei Nutzung des Gebäudes als Praxis und Wohnung).

2. Die Rechtsfolgen der Ingebrauchnahme treten jedoch erst dann ein, wenn seit der Aufnahme der Nutzung eine gewisse Nutzungszeit verstrichen ist, vor deren Ablauf die Billigung des Werkes redlicherweise nicht zu erwarten ist. Welcher Zeitraum als Prüfungszeit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von Art und Umfang des Werks, das in Gebrauch genommen wird.

 

Normenkette

BGB § 640 Abs. 1, § 638 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 02.11.1983; Aktenzeichen 13 U 199/81)

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 03.11.1981; Aktenzeichen 13 O 167/81)

 

Fundstellen

NJW 1985, 731

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