Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchte Geldwäsche

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Januar 1999 wird verworfen.

Die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Nach dem Urteil des Senats vom 8. Oktober 1998 - 1 StR 356/98 - ist der Angeklagte K. der versuchten Geldwäsche im Fall Z. schuldig (NStZ 1999, 83 f.). Wegen dieser Tat hat das Landgericht diesen Angeklagten nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das wirksam auf die Entscheidung über die Strafaussetzung beschränkt ist (vgl. BGH NStZ 1982, 285, 286 sowie NJW 1983, 1624), hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Tatrichters zur Kriminalprognose, zu den besonderen Umständen und zur Frage der Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 StGB) ist umfassend begründet. Sie berücksichtigt, daß der Angeklagte erheblich, wenn auch nicht einschlägig vorbestraft ist. Sie führt jedoch zahlreiche Milderungsgründe „insgesamt von besonderem Gewicht” an, darunter den Umstand, daß er wirtschaftlich und familiär eingegliedert ist. Diese Entscheidung läßt keinen Rechtsfehler erkennen und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen (vgl. BGH, Urt. vom 29. Juli 1997 - 1 StR 289/97; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 56 Rdn. 9 i). Das hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt.

 

Unterschriften

Schäfer, Maul, Granderath, Brüning, Schomburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 540040

wistra 1999, 418

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