Leitsatz (amtlich)

Die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts (hier des Rechts nach § 72 Abs. 1 UrhG an einem Lichtbild) kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG) nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte (hier der Rechte nach § 72 Abs. 1 UrhG an anderen Lichtbildern) begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

 

Normenkette

UrhG § 72 Abs. 1, § 97 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 14.03.2012; Aktenzeichen 5 U 19/10)

LG Hamburg (Entscheidung vom 15.01.2010; Aktenzeichen 310 O 34/09)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des OLG Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 14.3.2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger ist Kfz-Sachverständiger, die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen. Der Kläger begutachtete im Jahr 2005 nach einem Unfall, an dem ein Versicherungsnehmer der Beklagten beteiligt war, im Auftrag des Geschädigten dessen Motorrad. Er fertigte zu diesem Zweck 34 Lichtbilder des Motorrads und übermittelte sein mit den Lichtbildern versehenes Gutachten der Beklagten. Diese stellte am 20.5.2005 fünf der Lichtbilder in eine Restwertbörse im Internet ein. Sie teilte dem Kläger auf dessen Anfrage am 9.12.2008 mit, es lasse sich nicht mehr nachvollziehen, welche fünf Lichtbilder sie seinerzeit in die Restwertbörse eingestellt habe.

Rz. 2

Der Kläger hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Fotos aus seinem Gutachten Nr. 2505 betreffend den Geschädigten S. D. vom 18.5.2005, wie sie nachfolgend dargestellt sind, künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Rz. 3

Von den im Unterlassungsantrag eingeblendeten Schwarz-Weiß-Kopien der 34 Lichtbilder sind nachfolgend beispielhaft die Kopien der Bilder 1, 12, 23 und 34 wiedergegeben:

Bild 1 Bild 12

Bild 23 Bild 34

Rz. 4

Das LG hat die Klage mit dem Unterlassungsantrag abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach §§ 97 Abs. 1, 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG nicht hinreichend dargelegt. Dazu hat es ausgeführt:

Rz. 6

Der Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt. Die Lichtbilder seien durch die im Antrag eingeblendeten Kopien und die genaue Benennung des Gutachtens des Klägers, in dem die Bilder enthalten seien, eindeutig bezeichnet.

Rz. 7

Der Kläger habe grundsätzlich einen Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hinsichtlich der fünf Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte in eine Restwertbörse im Internet eingestellt habe. Der Kläger sei i.S.d. § 72 Abs. 2 UrhG Lichtbildner der 34 Fotografien. Die Beklagte habe fünf dieser Lichtbilder durch Einstellen in eine Restwertbörse i.S.v. §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht, ohne dazu berechtigt zu sein. Die durch die rechtswidrige Nutzung dieser Lichtbilder indizierte Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen.

Rz. 8

Hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder des Gutachtens, die die Beklagte nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, stehe dem Kläger dagegen kein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu, da keine Gefahr einer entsprechenden Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe. Da die Beklagte nur fünf der Lichtbilder im Internet öffentlich zugänglich gemacht habe, bestehe hinsichtlich der übrigen Lichtbilder keine Wiederholungsgefahr (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Jedes Lichtbild sei ein eigenes Schutzrechtsobjekt, so dass eine Rechtsverletzung hinsichtlich eines Lichtbilds keine Wiederholungsgefahr in Bezug auf ein anderes Lichtbild begründe. Im Hinblick auf die unveröffentlichten Lichtbilder seien auch die Voraussetzungen einer Erstbegehungsgefahr nicht erfüllt (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Aus dem Umstand, dass die Beklagte fünf Lichtbilder öffentlich zugänglich gemacht und die Ansicht geäußert habe, sie sei zur Überprüfung von Restwertangaben in Schadengutachten durch Einstellen von Angeboten in Restwertbörsen verpflichtet, folge nicht, dass die konkrete Gefahr einer öffentlichen Zugänglichmachung auch der übrigen Lichtbilder drohe.

Rz. 9

Demnach stünden dem Kläger zwar grundsätzlich Unterlassungsansprüche hinsichtlich der fünf Lichtbilder zu, die die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe, nicht jedoch hinsichtlich der übrigen 29 Lichtbilder. Der Kläger habe aber nicht vorgetragen, welche fünf Lichtbilder die Beklagte öffentlich zugänglich gemacht habe; nach dem Vorbringen beider Parteien sei davon auszugehen, dass sich dies auch nicht mehr ermitteln lasse. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs auch nicht im Blick auf diese fünf Lichtbilder dargelegt, so dass der Unterlassungsantrag insgesamt unbegründet sei.

Rz. 10

II. Die Revision des Klägers hat Erfolg. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar nicht hinreichend bestimmt (dazu 1). Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Kläger ist Gelegenheit zu geben, sein Unterlassungsbegehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht. Dem Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (dazu 2).

Rz. 11

1. Der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsantrag ist nicht hinreichend bestimmt.

Rz. 12

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist; der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (st.Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1 [8 f.] - Paperboy; Urt. v. 17.8.2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 Rz. 36 = WRP 2011, 1454 - TÜV II; Urt. v. 15.3.2012 - I ZR 128/10, GRUR-RR 2012, 475 Rz. 16).

Rz. 13

b) Die im Unterlassungsantrag eingeblendeten - und im Berufungsurteil wiedergegebenen - Schwarz-Weiß-Kopien der Fotografien aus dem Gutachten des Klägers lassen die kopierten Fotografien nicht hinreichend deutlich erkennen. Das Berufungsgericht hat die Kopien zu Recht als nebelhaft bezeichnet. Die Fotografien, deren Schwarz-Weiß-Kopien in den Klageantrag eingeblendet sind, befinden sich im Revisionsverfahren auch nicht bei den Gerichtsakten. Die vom Kläger nach Verkündung des Revisionsurteils - das Urteil ist gem. § 310 Abs. 1 ZPO in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet worden - und vor seiner vollständigen Abfassung zu den Akten gereichten Fotografien können nicht mehr berücksichtigt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Fotografien nach Darstellung des Klägers in den Tatsacheninstanzen bei den Gerichtsakten befunden haben, jedoch wieder zurückgegeben worden sind. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher davon auszugehen, dass die Fotografien weder aus dem Unterlassungsantrag noch aus den zu seiner Auslegung heranzuziehenden Gerichtsakten ausreichend deutlich zu erkennen sind. Der Antrag, mit dem der Beklagten das öffentliche Zugänglichmachen dieser Fotografien verboten werden soll, ist daher nicht hinreichend bestimmt.

Rz. 14

2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist insoweit das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 191/03, GRUR 2007, 607 Rz. 18 = WRP 2007, 775 - Telefonwerbung für "Individualverträge"; Urt. v. 4.11.2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rz. 18 = WRP 2011, 742 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, jeweils m.w.N.). Dem Kläger steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entsprechender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu (vgl. BGHZ 156, 1 [10] - Paperboy; BGH, Urt. v. 2.2.2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rz. 27 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl). Er kann von der Beklagten gem. §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 72, 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG beanspruchen, es zu unterlassen, die 34 Lichtbilder des Gutachtens künftig ohne seine ausdrückliche Einwilligung im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Rz. 15

a) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Rz. 16

b) Die Beklagte hat das dem Kläger als Lichtbildner der 34 Fotografien des Gutachtens gem. § 72 Abs. 2 UrhG zustehende Recht nach § 72 Abs. 1 UrhG dadurch widerrechtlich verletzt, dass sie fünf dieser Lichtbilder ohne seine Einwilligung in eine Restwertbörse im Internet eingestellt und damit i.S.v. §§ 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.2010 - I ZR 68/08, GRUR 2010, 623 Rz. 12 bis 29 = WRP 2010, 927 - Restwertbörse I).

Rz. 17

c) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 219/05, GRUR 2008, 996 Rz. 33 = WRP 2008, 1449 - Clone-CD) besteht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht nur hinsichtlich der fünf ins Internet eingestellten Lichtbilder, sondern erstreckt sich auf die 29 weiteren Lichtbilder des Gutachtens.

Rz. 18

aa) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz können - soweit Wiederholungsgefahr gegeben ist - über die konkrete Verletzungshandlung hinaus für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Rz. 36 - Parfümtestkäufe, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 5.10.2010 - I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rz. 26 = WRP 2011, 576 - Verbotsantrag bei Telefonwerbung, m.w.N.).

Rz. 19

bb) Das Charakteristische der (festgestellten) Verletzungshandlung der Beklagten besteht darin, dass sie Fotografien aus einem Gutachten des Klägers, nachdem sie diese eingescannt und digitalisiert hat, in einer Restwertbörse im Internet eingestellt und dadurch das gem. § 72 Abs. 1 UrhG geschützte Recht des Klägers an diesen Lichtbildern verletzt hat (vgl. BGH GRUR 2010, 623 Rz. 50 - Restwertbörse I, m.w.N.). Die durch das Einstellen von fünf Lichtbildern des Gutachtens begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr erstreckt sich danach auch auf die 29 übrigen Lichtbilder des Gutachtens.

Rz. 20

cc) Eine abweichende Beurteilung ist - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht deshalb geboten, weil es sich bei jeder einzelnen Fotografie des Gutachtens jeweils um einen eigenen Schutzgegenstand handelt, an dem jeweils ein eigenes Schutzrecht besteht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Verletzung eines bestimmten Schutzrechts die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für Verletzungen desselben Schutzrechts, sondern auch für Verletzungen anderer Schutzrechte begründen, soweit die Verletzungshandlungen trotz Verschiedenheit der Schutzrechte im Kern gleichartig sind.

Rz. 21

Dem steht nicht entgegen, dass der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch sich grundsätzlich nur dann über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken kann, die andere Schutzrechte oder Schutzgegenstände betreffen, wenn die Gefahr einer Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (BGH GRUR 2010, 623 Rz. 51 f. - Restwertbörse I, m.w.N.). Der Nachweis bestimmter Verletzungshandlungen genügt zwar nicht, um einen Anspruch auf Auskunft über alle möglichen anderen Verletzungshandlungen zu begründen, weil dies darauf hinausliefe, einen rechtlich nicht bestehenden allgemeinen Auskunftsanspruch anzuerkennen und der Ausforschung unter Vernachlässigung allgemein gültiger Beweislastregeln Tür und Tor zu öffnen. Für einen Unterlassungsanspruch gelten diese Erwägungen aber nicht (BGH, Urt. v. 23.2.2006 - I ZR 272/02, BGHZ 166, 253 Rz. 41 - Markenparfümverkäufe).

Rz. 22

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt ist.

Rz. 23

aa) Die durch die begangene Rechtsverletzung begründete tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr kann regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden (vgl. BGH, GRUR 2008, 996 Rz. 33 - Clone-CD).

Rz. 24

bb) Die Beklagte hat keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Es liegen im Streitfall auch keine Umstände vor, die darauf schließen lassen, die Wiederholungsgefahr sei ausnahmsweise auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Wiederholungsgefahr sei nicht entfallen, weil das bei dem Unfall beschädigte Motorrad nach Darstellung der Beklagten bereits am 19.5.2005 weiterverkauft und ausgeschlachtet worden sei und sich die Beklagte und der Geschädigte bereits am 31.1.2007 über die Regulierung des Schadens geeinigt hätten. Es sei dadurch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte die Lichtbilder beispielsweise im Rahmen von Werbemaßnahmen, zu Dokumentationszwecken oder aufgrund eines Versehens erneut ins Internet einstelle. Diese tatrichterliche Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

Rz. 25

III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben, soweit hinsichtlich des Unterlassungsantrags zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5830581

NJW 2013, 8

NJW 2014, 775

EBE/BGH 2013

GRUR 2013, 1235

DAR 2014, 269

JZ 2014, 43

MDR 2014, 105

NZV 2014, 213

WRP 2014, 75

ZUM 2014, 142

ZfS 2014, 443

GRUR-Prax 2013, 518

K&R 2014, 33

MMR 2014, 190

DS 2014, 61

IPRB 2013, 266

IPRB 2014, 8

Mitt. 2014, 39

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