Leitsatz (amtlich)

Leistungen des Arbeitgebers auf Grund des Lohnfortzahlungsgesetzes stellen für den unfallgeschädigten Arbeitnehmer keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar.

 

Normenkette

BGB: § 839 (E); LFZG §§ 1, 4

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 18.12.1972)

LG Stade

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 27. Juli 1970 geriet der bei der Klägerin angestellte Kraftfahrer H. mit einem ihr gehörenden Lastkraftwagen auf der von Fleeste nach Stotel führenden Gemeindestraße infolge einer Bodenwelle von der Fahrbahn ab. H. wurde verletzt und war in der Folgezeit arbeitsunfähig. Die Klägerin hat ihm den Lohn für sechs Wochen weitergezahlt und ihren Anteil zur Sozialversicherung abgeführt.

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die beklagte Gemeinde die ihr für die Gemeindestraße obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Neben dem ihr infolge der Beschädigung des Fahrzeugs entstandenen Schaden (über den im Revisionsrechtszug nicht mehr zu entscheiden ist) fordert sie Ersatz für den an Hoenke weitergezahlten Lohn in Höhe von 1.431 DM und die darauf geleisteten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 192,45 DM. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß insoweit ein Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht bestehe, weil die Fortzahlung des Lohns durch den Arbeitgeber nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und die sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erbrachten Leistungen für den Geschädigten eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellten. Landgericht und Oberlandesgericht haben sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen.

Das Landgericht hat der Klägerin Ersatz der Hälfte der nach dem Lohnfortzahlungsgesetz erbrachten Leistungen zugesprochen (811,73 DM) und die Klage hinsichtlich der anderen Hälfte abgewiesen, weil die Klägerin sich insoweit die von ihrem Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr anrechnen lassen müsse.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin nurmehr Ersatz von einem Drittel dieser Leistungen zugesprochen (541,15 DM), weil der Fahrer H. wegen Eigenverschuldens zwei Drittel seines Schadens selbst zu tragen habe und danach nur ein Anspruch auf Ersatz in Höhe von einem Drittel seines Schadens auf die Klägerin habe übergehen können. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte gegen diese Verurteilung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Beklagte hatte darüberhinaus Revision auch gegen ihre Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz wegen des sonstigen der Klägerin entstandenen Schadens (Fahrzeugschaden, Gutachterkosten, Nutzungsausfall während der Reparaturzeit) eingelegt. Insoweit hat sie ihr Rechtsmittel in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die eingeklagte Forderung gegen die beklagte Gemeinde nur zusteht, wenn und soweit diese dem Fahrer H. der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet ist, und zwar ohne Berücksichtigung der Leistungen der Klägerin an H.. Diese Leistungen, wegen derer die Klägerin nun Ersatz fordert, hatte sie – wie dem Berufungsurteil zu entnehmen ist – nach dem Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle (Lohnfortzahlungsgesetz) vom 27. Juli 1969 (BGBl I 946) – LFZG – zu erbringen. Dafür stehen ihr Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht zu. Nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes geht, wenn der Arbeiter aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen kann, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeiter nach dem Lohnfortzahlungsgesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und – u.a. – Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung abgeführt hat.

2. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der beklagten Gemeinde aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 GG bejaht, weil sie die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit auf der Straße von Fleeste nach Stotel, die ihr nach §§ 10, 47, 48 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 – NdsGVBl 251 – als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt obliege, schuldhaft verletzt habe; der eingetretene Schaden sei auf die Pflichtverletzung zurückzuführen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Revision ist darauf nicht zurückgekommen.

3. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, daß Hoenke ein Mitverschulden an dem Unfall und den Unfallfolgen treffe. Er sei unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen auf der ihm bisher unbekannten und als „schlechte Wegstrecke” ausgeschilderten Straße mit 40 km/h zu schnell gefahren. Ihm sei daher nur ein Drittel seines Schadens zu ersetzen. Diese Minderung wirke sich nach § 4 Abs. 1 LFZG zu Lasten der Klägerin aus. Auch diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

II.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung nach einem Verkehrsunfall als eine der öffentlichen Hand als Schädiger zugute kommende anderweit-ige Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen ist. Das Berufungsgericht hat das aus folgenden Erwägungen abgelehnt:

Die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sei nicht generell weit auszulegen. Das sogenannte Fiskusprivileg dürfe sich nicht als willkürliche Bevorzugung der öffentlichen Hand und als sachlich unbegründete einseitige Belastung solcher ersatzpflichtiger Dritter auswirken, die dem Schaden viel ferner stünden als die öffentliche Körperschaft, deren Beamter den Haftungstatbestand erfüllt habe. Der Arbeitgeber, der Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu erbringen habe, sei weder für den entstandenen Schaden mitverantwortlich, noch gehöre er – anders als z.B. ein Versicherer – zu den Institutionen, deren Aufgabe es sei, solche Risiken abzudecken und dem einzelnen Geschädigten den Schaden tragen zu helfen. Der Arbeitgeber erbringe seine Leistungen vielmehr in Erfüllung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Fürsorgepflicht. Seine Zahlung sei einer Unterhaltszahlung zu vergleichen, auf welche der Geschädigte im Rahmen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht verwiesen werden könne. Die mit der Einführung der Lohnfortzahlung ebenfalls bezweckte Entlastung der Sozialversicherungsträger rechtfertige es nicht, in Amtshaftungsfällen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger gleichzustellen, zumal der Arbeitgeber – mit Ausnahme der Kleinunternehmer – den vollen Lohn aus eigenen Mitteln zahlen müsse und nicht auf einen Fonds zurückgreifen könne, in den auch staatliche Mittel flössen. Im übrigen könne eine Lohnfortzahlung, wenn Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand als Schädiger ausgeschlossen wären, für mittlere Unternehmer wirtschaftlich den Ruin bedeuten. Eine derartige Lösung wäre eine willkürliche Freizeichnung der öffentlichen Hand.

Dieser Entscheidung des Berufungsgerichts ist zuzustimmen.

III.

Leistungen des Arbeitgebers aufgrund des Lohnfortzahlungsgesetzes stellen für den geschädigten Arbeitnehmer keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die Einführung der Lohnfortzahlung durch das Gesetz vom 27. Juli 1969 beruht auf arbeitsrechtlichen Überlegungen und Zielvorstellungen. Die Lohnfortzahlung verfolgt nicht den Zweck, dem geschädigten Arbeitnehmer einen Ausgleich für einen Schadensfall zu verschaffen. Dem entspricht, daß die Lohnfortzahlung auch nicht die besonderen Merkmale aufweist, die den anderweiten Ersatzmöglichkeiten im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gemein sind (im Ergebnis ebenso: Waldeyer NJW 1972, 1249 und Herz NJW 1972, 1138; and.Ans.: OLG Bamberg NJW 1972, 689; OLG Zweibrücken VersR 1973, 775; Palandt/Thomas, BGB, 33. Aufl. § 839 Anm. 7 a; Wussow in Unfallhaftpflichtrecht, 11. Aufl., Rdn. 1014 d; in WJ 1971, 116 und in „Die Ortskrankenkasse” 1971, 633/5).

1. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, an den Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Lohnfortzahlungsgesetzes im Krankheitsfall den Arbeitslohn fortzuzahlen, entsteht im Einzelfall durch den Abschluß des Arbeitsvertrags mit dem Arbeitnehmer und ist kraft Gesetzes Inhalt aller unter dieses Gesetz fallenden Arbeitsverhältnisse. Die in § 1 Abs. 1 LFZG getroffene Regelung, daß ein Arbeiter, der nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, dadurch den Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen nicht verliert, stellt eine besondere Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht dar. Diese gebietet dem Arbeitgeber, den Lebensunterhalt des erkrankten Arbeitnehmers sicherzustellen, und zwar grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Gründe der Erkrankung, sofern der Arbeitnehmer sie nicht verschuldet hat.

Die – späteren – Umstände und damit insbesondere die schadenstiftenden Vorgänge, die den Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Schädiger begründen, hier also seinen Ersatzanspruch gegen die beklagte Gemeinde aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, sind für das Entstehen des Lohnfortzahlungsanspruchs ohne Bedeutung. Das Unvermögen des Arbeitnehmers, infolge seiner Erkrankung die an sich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG – wie auch bei § 616 Abs. 1 BGB – nicht Merkmal eines anspruchsbegründenden Tatbestands, sondern tatsächliche Voraussetzung einer Norm, die einen anspruchsvernichtenden Tatbestand des Allgemeinen Vertragsrechts (nämlich § 323 Abs. 1 Satz 1 BGB) für einen Sonderfall außer Kraft setzt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG u der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf das Arbeitsentgelt nicht, obwohl er an seiner Arbeitsleistung verhindert ist. Zahlungen aufgrund dieser Vorschrift sind dementsprechend ihrer Natur nach der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, nicht eine irgendwie geartete Ersatzleistung (BAG NJW 1972, 702; Brill, Betrieb 1970, 1538; Walter, Das Arbeitsrecht der Gegenwart, Band 10 (1972), 37, 39; Lange VersR 1970, 486; Abgeordneter Dr. Schellenberg in der 227. Sitzung der 5. Periode des Bundestags, Bundestagsprotokolle S. 12514 und Abgeordneter Dr. Götz, ebenda S. 12521). Das zeigt sich auch darin, daß für die Art und Höhe der Lohnfortzahlung nach § 2 LFZG allein der Lohnanspruch nach dem Arbeitsvertrag maßgebend ist. Die bei einem Unfall erlittenen Schäden des Arbeitnehmers, ihr Umfang und ihre Bedeutung, sind ohne Einfluß auf die Leistungsverpflichtung des Arbeitgebers nach dem Lohnfortzahlungsgesetz. Die dem Arbeitnehmer wegen der auf dem Schadensfall beruhenden Erkrankung an sich zustehende eigentliche Ersatzleistung wäre das von der Krankenkasse zu zahlende Kranken- und Verletztengeld; der Anspruch hierauf ruht jedoch gemäß §§ 189 Satz 1 und 560 Abs. 1 Satz 1 RVO, wenn und soweit der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält.

2. Die Leistungen des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG weisen demzufolge wesentliche Unterschiede zu den unter § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB fallenden anderweiten Ersatzleistungen auf:

a) Die Verpflichtung zu solchen Leistungen, die als anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind, beruht im Regelfall darauf, daß der Verpflichtete unmittelbar für den Schadensfall und die daraus herrührenden Folgen einzustehen hat, sei es, daß er die eingetretene Schädigung mitverursacht hat, sei es, daß die Ersatzpflicht vertraglich – wie z.B. durch einen Versicherungsvertrag – von ihm übernommen oder durch Gesetz begründet worden ist, wie z.B. für die Träger der Sozialversicherung (vgl: BGHZ 50, 271, 274; 47, 196, 198 und 31, 148, 150 sowie BGH LM BGB § 839 E Nr. 7 und VersR 1969, 1042, 1043 für die privaten Schadensversicherer; BGHZ 49, 267, 270 und 31, 148 sowie BGH VersR 60, 352 für die Träger der Sozialversicherung). Art und Umfang der anderweiten Ersatzleistung bestimmen sich dabei grundsätzlich nach dem eingetretenen Schaden; die Leistung soll die durch die Schädigung eingetretenen Nachteile ausgleichen. Insoweit besteht in den Fällen des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Kongruenz zwischen Schaden und anderweiter Ersatzmöglichkeit (vgl. BGHZ 49, 267, 277).

b) Bei der Lohnfortzahlung liegen die Dinge anders:

Der Arbeitgeber hat das allgemeine Krankheitsrisiko seiner Arbeitnehmer zu tragen. Aus dem Lohnfortzahlungsgesetz ist aber – auch unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien – nicht zu entnehmen, daß ihm darüber hinaus auch das Schadensrisiko auferlegt sein soll, und zwar in den Fällen, in denen nicht er, wohl aber ein Dritter für den Schaden und die dadurch verursachte Erkrankung seines Arbeitnehmers verantwortlich zu machen ist. Der Gesetzgeber hat eine solche Regelung im Lohnfortzahlungsgesetz nicht getroffen. Sinn und Zweck der Regelung in dem Gesetz sprechen vielmehr für die gegenteilige Annahme.

Das Lohnfortzahlungsgesetz soll und will dem Schutz und den Interessen der Arbeitnehmer dienen. Sie aber werden durch die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Schädiger den Schaden endgültig zu tragen hat, nicht berührt. Für das (Außen-) Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Schädiger ist das Lohnfortzahlungsgesetz mit seiner Regelung des Innenverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer lediglich insoweit von Bedeutung, als es in § 4 den Übergang des Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Schädiger auf den Arbeitgeber anordnet. Damit erschöpft sich die Bedeutung dieser Bestimmung aber darin, daß zu Lasten des Schädigers gleichsam ein Gläubigerwechsel stattfindet; der aus dem schädigenden Ereignis erwachsene Schadensersatzanspruch als solcher bleibt unberührt. § 4 Abs. 1 LFZG fingiert einen Vermögensschaden des Arbeitnehmers und zwar ausschließlich zu Lasten des Schädigers.

Das wird auch daran deutlich, daß der Gesetzgeber sich mit der Verabschiedung des Lohnfortzahlungsgesetzes nicht für die versicherungsrechtliche Lösung entschieden hat, die während des Gesetzgebungsverfahrens in die Überlegungen einbezogen war. Bei einer versicherungsrechtlichen Lösung könnte zu erwägen sein, ob die dann geschuldete Versicherungsleistung nicht die öffentliche Hand entlasten müßte. Der Gesetzgeber hat sich jedoch für die arbeitsrechtliche Lösung in der Form der Fortzahlung des Arbeitsentgelts entschieden. Unter diesen Umständen aber besteht kein sachlicher Grund dafür, den für den Schaden deliktisch Verantwortlichen durch Leistungen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz zu entlasten (vgl. BGHZ 7, 30, 47/8 und 21, 112, 116, 119 für die gleiche Regelung in § 616 BGB); „ihn geht” – wie es der Bundesgerichtshof zu § 616 BGB ausgesprochen hat (BGHZ 7, 30, 49) – „der vertragliche Anspruch des körperlich verletzten Arbeiters, den dieser gegen seinen Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsvertrags hat, nichts an”. Der sozialpolitische Sinn solcher Leistungen des Arbeitgebers würde sogar in das Gegenteil verkehrt, wenn sie demjenigen zugute kämen, der den Schadensfall in verantwortlicher Weise verursacht hat (BGHZ 21, 112, 116; vgl. auch BGHZ 13, 360, 364). § 4 Abs. 1 LFZG dient daher lediglich der Entlastung des Arbeitgebers (Doetsch/Schnabel/Paulsdorff, Lohnfortzahlungsgesetz, 3. Aufl., § 4 Rdn. 2). Dieser Gesetzeszweck verwehrt es auch dem Beamten und der für ihn nach Art. 34 GG eintretenden Körperschaft, sich auf die Leistungen des Arbeitgebers als anderweiten Ersatz für den dem Arbeitnehmer durch Amtspflichtverletzung zugefügten Schaden zu berufen.

3. Es gilt mithin für Leistungen des Arbeitgebers nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nichts anderes als für Gehaltszahlungen oder Versorgungsleistungen eines öffentlichen Dienstherrn aufgrund der Beamtengesetze, die ebenfalls keine anderweite Ersatzmöglichkeit im Sinn des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen (BGHZ 43, 115, 117; BGH VersR 1966, 933, 934; vgl. auch BGH NJW 1963, 2168).

Da das Berufungsurteil auch im übrigen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten nicht erkennen läßt, ist die Revision zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Kreft, Richter Dr. Beyer ist beurlaubt und verhindert, seine Unterschrift beizufügen Kreft, Dr. Krohn, Peetz, Lohmann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502437

BGHZ

BGHZ, 380

NJW 1974, 1767

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