Leitsatz (amtlich)

Der Nießbraucher eines Kommanditanteils hat, wenn die Gesellschaft die Anteile ihrer Mitglieder erhöht, ein Recht auf (Vollerwerb)Erwerb eines Anteils weder, soweit die Gesellschafter hierfür eigene Leistungen erbringen, noch in dem Umfang, in dem die Gesellschaft nicht ausgeschüttete Gewinne verwendet.

 

Fundstellen

BGHZ 58, 316

BGHZ, 316

NJW 1972, 1755

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