Entscheidungsstichwort (Thema)

Behördliche Beschränkungen als Mängel der Mietsache

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Behördliche Beschränkungen des Gebrauchs der Mietsache bilden einen Sachfehler der Mietsache, wenn sie auf der Beschaffenheit oder der Lage der Mietsache beruhen.

2. Ist durch eine behördliche Anordnung der Gebrauch der Mietsache beschränkt worden und ist gegen die Anordnung ein Rechtsmittel eingelegt worden, so kann die Ungewißheit über die Möglichkeit des künftigen Gebrauchs einen Mangel der Mietsache bilden, wenn durch die Ungewißheit gegenwärtige Interessen des Mieters beeinträchtigt werden.

 

Normenkette

BBauG § 29 Fassung 1960-06-23, § 35 Fassung 1960-06-23; BGB § 537 Fassung 1964-07-14, § 538 Fassung 1964-07-14

 

Fundstellen

Haufe-Index 542353

NJW 1971, 555

MDR 1971, 294

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