Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerberaterhaftung gegenüber Kreditgeber des Mandanten aufgrund Buchführungstestat

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Haftung eines Steuerberaters, der einen Jahresabschluß erstellt und dabei zu Unrecht die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bescheinigt, gegenüber Kreditgebern des Mandanten.

 

Leitsatz (redaktionell)

Dient ein von einem Steuerberater erstellter Jahresabschluß, der fälschlich einen Gewinn ausweist, einer Bank als Grundlage für eine Kreditentscheidung, so kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Kredit nicht ausgereicht worden wäre, wenn der Jahresabschluß den in Wirklichkeit eingetretenen Verlust deutlich gemacht hätte. Der verklagte Steuerberater kann diesen Anscheinsbeweis jedoch erschüttern.

 

Normenkette

BGB § 328; StBerG § 33

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 29.11.1995; Aktenzeichen 11 U 96/95)

LG Aachen (Urteil vom 23.03.1995; Aktenzeichen 8 O 429/93)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die klagende Bank stand in Geschäftsbeziehungen zu der inzwischen in Konkurs gefallenen A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG (im folgenden: Sch. oder KG). Deren steuerliche Angelegenheiten wurden von der verklagten Steuerberatungsgesellschaft besorgt. Sachbearbeiter war der damalige Mitgesellschafter und -geschäftsführer Steuerberater P. F. Ende Januar/Anfang Februar 1992 beauftragte Sch. die Beklagte mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1991. Dieser wurde am 31. März 1992 fertiggestellt und endete mit folgendem „Bescheinigungsvermerk” F.:

„Vorstehender Jahresabschluß wurde von mir aufgrund der Buchführung der Firma A.-Autovermietung Sch. GmbH & Co. KG unter Beachtung der handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften erstellt.

Ich habe mich von der Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Buchführung überzeugt.”

Anfang April 1992 übersandte Sch. den Jahresabschluß an die Klägerin, bei der eine Kreditausweitung beantragt war. Mit Kreditvertrag vom 5. Juni 1992 erhöhte die Klägerin die Kreditlinie auf einem bestehenden Kontokorrentkonto Nr. 6910 von 500.000 DM auf 1 Mio DM. Am 31. August 1992 gewährte die Klägerin Sch. einen weiteren Kontokorrentkredit in Höhe von 423.930,08 DM.

Da im Konkurs von Sch. nur mit einer Quote von 10 bis 20 % gerechnet werden kann, nimmt die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin verlangt jeweils 250.000 DM aus den beiden Kreditgewährungen vom 5. Juni und 31. August 1992, hilfsweise 500.000 DM aus der ersten Kreditgewährung, mit der Behauptung, die Kreditentscheidungen seien auf der Grundlage des von der Beklagten erstellten Jahresabschlusses 1991 getroffen worden. Dieser sei fehlerhaft gewesen und habe die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der KG nicht zutreffend wiedergegeben. Bei Kenntnis der Sachlage wären die Kredite nicht gewährt worden. Die Klägerin hatte mit ihrem hauptsächlichen Begehren in den Vorinstanzen Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte hafte der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung des zwischen der Beklagten und Sch. geschlossenen Vertrages über die Errichtung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 1991. Dieser Vertrag entfalte Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin. Der Jahresabschluß habe ersichtlich nicht lediglich zur Belehrung von Sch. dienen sollen. Vielmehr sei er als Entscheidungsgrundlage für die Klägerin bestimmt gewesen. Diese Zweckbestimmung sei der Beklagten jedenfalls während der Bearbeitung des Jahresabschlusses bekannt geworden. Die Beklagte habe diesen schuldhaft nicht ordnungsgemäß erstellt. Infolgedessen habe sich die Klägerin ein unzutreffendes Bild über die wirtschaftliche Lage von Sch. gemacht und die diesem Unternehmen gewährten Kredite ausgeweitet. Für ihre Behauptung, der Jahresabschluß sei dafür nicht ausschlaggebend gewesen, vielmehr habe die Klägerin die Kredite aufgrund bankenunüblicher Erwägungen erhöht, sei die Beklagte beweispflichtig. Einen Beweis habe sie aber nicht angetreten. Die Klage sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Es sei unerheblich, daß die bis zum Abschluß des Kreditvertrages vom 5. Juni 1992 geltende Kreditlinie überzogen und daß der am 31. August 1992 gewährte Kredit durch Forderungsabtretung gesichert gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Allerdings rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts den Schluß, daß die Klägerin in den Schutzbereich des von der KG mit der Beklagten abgeschlossenen Vertrages einbezogen worden ist.

Ein Steuerberater, der einen Jahresabschluß erstellt und zugleich bescheinigt, dabei die handelsrechtlichen und steuerlichen Vorschriften beachtet und sich von der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung überzeugt zu haben, haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Dritten, denen – für den Steuerberater erkennbar – der Jahresabschluß als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen dienen soll, für die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung (BGH, Urt. v. 26. November 1986 – IVa ZR 86/85, NJW 1987, 1758 ff; v. 18. Oktober 1988 – XI ZR 12/88, VersR 1989, 375, 376; v. 21. Januar 1993 – III ZR 15/92, NJW-RR 1993, 944). Im vorliegenden Fall wußte der Steuerberater F., als er seine Bescheinigung auf den Jahresabschluß setzte, daß dieser einem Kreditinstitut vorgelegt werden sollte.

2. Die Feststellungen, daß der Steuerberater F. die Bilanz auf der Grundlage einer fehlerhaften Buchführung erstellt hat, daß deren Ordnungsmäßigkeit zu Unrecht bescheinigt worden ist und daß er dies auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, nehmen die Parteien hin; sie lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Nicht rechtsfehlerfrei sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und (angeblichem) Schaden.

a) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Jahresabschluß könne für die Kreditentscheidungen der Klägerin nicht maßgeblich gewesen sein, weil diese im Jahre 1992 auf dem Konto Nr. 6910 – über die bereits erhöhte Kreditlinie von 1 Mio DM hinaus – Überziehungen in Höhe von 660.175,93 DM geduldet habe. Diese Überziehungen hätten sich mit den Zahlen des Jahresabschlusses 1991 auf keinen Fall rechtfertigen lassen. Es komme hinzu, daß die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Sch. KG per 30. April 1992 einen Verlust von über 1,5 Mio DM und per 31. Juli 1992 einen solchen von fast 1,9 Mio DM ausgewiesen hätten. Diese Auswertungen hätten der Klägerin vorgelegen. Zumindest entspreche es den Gepflogenheiten des Kreditgewerbes, solche Auswertungen bei Kreditentscheidungen zu berücksichtigen. Die Klägerin hätte, wenn sie daran interessiert gewesen wäre, die Auswertungen ohne weiteres anfordern können. Da sie dies entweder unterlassen oder sich um die „verheerenden” Ergebnisse der Auswertungen nicht gekümmert habe, müsse sie für ihre Kreditentscheidungen insgesamt andere – bankenunübliche – Beweggründe gehabt haben. Der Jahresabschluß sei daneben belanglos gewesen.

Insofern hat das Berufungsgericht zu Unrecht die Beklagte als beweisfällig angesehen. Den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden muß derjenige beweisen, der den Schadensersatzanspruch geltend macht (BGH, Urt. v. 5. November 1992 – IX ZR 12/92, NJW 1993, 734). Allerdings kann ihm der Beweis des ersten Anscheins zustatten kommen (BGHZ 123, 311, 314 ff). Dient ein von einem Steuerberater erstellter Jahresabschluß, der fälschlich einen Gewinn ausweist, einer Bank als Grundlage für eine Kreditentscheidung, so kann nach der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß der Kredit nicht ausgereicht worden wäre, wenn der Jahresabschluß den in Wirklichkeit eingetretenen Verlust deutlich gemacht hätte. Der verklagte Steuerberater kann diesen Anscheinsbeweis jedoch erschüttern. Die Beklagte hat Umstände vorgetragen, die nach Meinung des Berufungsgerichts dazu geeignet sind. Denn es hat dazu Beweisantritte vermißt. Bis auf die Frage, ob der Klägerin die betriebswirtschaftlichen Auswertungen tatsächlich vorgelegen haben, sind diese Umstände jedoch unstreitig. Insoweit hätte das Berufungsgericht sie nach § 287 ZPO bewerten müssen. Dies ist nicht in ausreichendem Maße geschehen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß der Kreditvertrag vom 5. Juni 1992, mit dem die bisherige Kreditlinie auf dem Konto Nr. 6910 von 500.000 DM auf 1 Mio DM aufgestockt wurde, zum Teil nur eine bereits vorhandene Kontoüberziehung legitimierte. Nach dem Vortrag der Beklagten beliefen sich die Überziehungen per 31. März 1992 auf 250.417,95 DM und per 30. April 1992 auf 268.000 DM. Von diesen Überziehungen ist für das Revisionsverfahren mangels anderweitiger Feststellungen auszugehen. Soweit sie uneinbringlich waren, ist der Schaden nicht auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführen. Dazu, ob die Klägerin bei Vorlage eines korrekten Abschlusses auf der Zurückführung der Kontoüberziehungen bestanden hätte und die KG dazu noch in der Lage gewesen wäre, ist nichts festgestellt und auch nichts vorgetragen. Legt man uneinbringliche Überziehungen in Höhe von 268.000 DM – bei Abschluß des Kreditvertrages waren sie möglicherweise noch höher – und eine Konkursquote von 20 % zugrunde, könnte der Schaden aus der Kreditgewährung vom 5. Juni 1992 nur in Höhe von 185.600 DM auf das Verhalten der Beklagten zurückgeführt werden.

4. Die Feststellungen zur Schadenshöhe beruhen ebenfalls auf Rechtsfehlern.

Das Berufungsgericht hat außer acht gelassen, daß der am 31. August 1992 gegebene Kredit der „Zwischenfinanzierung” von Ansprüchen auf Werbekostenzuschüsse diente, die der KG gegen ihre Lizenzgeberin – A.-Deutschland – zustanden. Der Kredit wurde durch Abtretung dieser Ansprüche gesichert. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist schon nicht unstreitig, daß auf die abgetretenen Ansprüche nur Zahlungen in Höhe von 101.364,50 DM eingegangen sind. Da die Klägerin den Umfang ihres Schadens darlegen und beweisen muß, hatte an sich sie darzutun, daß weitere Zahlungen, wie die Beklagte sie behauptet hat, nicht erfolgt sind. Im vorliegenden Fall dürfte es darauf allerdings nicht ankommen. Soweit Zahlungen noch ausstehen, hat die Klägerin nämlich ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 – VIII ZR 52/69, WM 1971, 71, 72; v. 17. April 1986 – IX ZR 54/85, WM 1986, 749, 750). Daß eine Unterdeckung bestanden habe oder daß die abgetretenen Ansprüche nicht werthaltig gewesen seien, ist nicht vorgetragen. Dann ist davon auszugehen, daß die Klägerin, soweit sie bisher aufgrund der Abtretung nichts erlangt hat, noch befriedigt werden wird.

III.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die bislang fehlenden Feststellungen nachgeholt werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegebenenfalls mag das Berufungsgericht auch auf die Bedenken eingehen, die von der Revision gegen die Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin erhoben worden sind.

 

Fundstellen

NJW 1997, 1235

NWB 1997, 874

BBK 1997, 260

ZIP 1997, 419

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