Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bremen vom 7. Mai 1986 und der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 19. April 1985 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, 20.005,99 DM nebst 4% Zinsen seit dem 6. Januar 1977 zu zahlen, und zwar bis zur Erledigung der Abtretung und der jeweiligen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der Reihenfolge nach an folgende Gläubiger:

  • Verband baugewerblicher Unternehmer …,

    (Zessionar),

  • Firma …,

    (Pfändungsgläubigerin),

  • Firma W…,

    (Pfändungsgläubigerin),

  • Firma R…,

    (Pfändungsgläubigerin).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten der beiden ersten Rechtszüge haben der Kläger 6/13, der Beklagte 7/13 zu tragen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: der Kläger 7/10 der Gerichtskosten, 2/7 der außergerichtlichen Auslagen des Beklagten und seine außergerichtlichen Auslagen ganz; der Beklagte 3/10 der Gerichtskosten und 5/7 seiner außergerichtlichen Auslagen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger war von 1971 bis 1975 als Bauunternehmer für den Beklagten tätig. Mit seiner Klage verlangt er Zahlung restlicher Vergütung an einige seiner Gläubiger, und zwar einen Teilbetrag von 50.000 DM zuzüglich Zinsen, den er in erster Linie mit Forderungen aus dem Bauvorhaben Humboldtstraße 39, hilfsweise mit solchen aus acht weiteren Baumaßnahmen begründet hat.

Über den Betrag von 50.000 DM zuzüglich Zinsen hat der Kläger am 30. Dezember 1976 Zahlungsbefehl beantragt, der am 3. Januar 1977 erlassen und dem Beklagten am 6. Januar 1977 zugestellt worden ist. In dem Zahlungsbefehl ist die geltend gemachte Forderung als Teilforderung für „Ausführung von Bauarbeiten für verschiedene Bauvorhaben in B. lt. erteilter Rechnungen vom Dez. 1974 und Januar 1975” gekennzeichnet. Erst mit einem Schriftsatz vom 13. Februar 1980 hat der Kläger klargestellt, in welcher Weise er die insgesamt und zum Teil auch in sich höheren Einzelansprüche der geltend gemachten Teilforderung zugrunde legen wolle.

Der Beklagte hat neben Einwendungen, die für die Revisionsinstanz nicht mehr von Bedeutung sind, die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 2.794,44 DM nebst Zinsen (für Bauvorhaben Humboldtstraße 39) stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen geändert und den Beklagten zur Zahlung von 30.800,43 DM zuzüglich Zinsen verurteilt, und zwar wegen 10.794,44 DM aus dem Objekt Humboldtstraße 39 und wegen 20.005,99 DM aus den übrigen Bauvorhaben. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

Der Senat hat die dagegen gerichtete Revision des Beklagten mit Beschluß vom 9. Juli 1987 nur im Kostenpunkt und hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.794,44 DM zuzüglich Zinsen (Vorhaben Humboldtstraße 39) angenommen. Insoweit verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Da der Senat die Annahme der Revision im übrigen abgelehnt hat, ist das Berufungsurteil nur noch hinsichtlich eines Teilbetrags von 10.794,44 DM zuzüglich Zinsen Gegenstand des Revisionsverfahrens.

1. Insoweit hält das Berufungsgericht die Forderung des Klägers nicht für verjährt. Es geht davon aus, daß dem Kläger hinsichtlich des Objekts Humboldtstraße 39 noch insgesamt 60.794,44 DM zugestanden hätten. Auch wenn man eine zweijährige Verjährungsfrist annehme, sei die Verjährung hinsichtlich eines Teilbetrags von 50.000 DM durch rechtzeitige Einreichung des Zahlungsbefehlsantrags unterbrochen worden. Dem stehe die ursprünglich fehlende Substantiierung der Forderungen nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht für begründet erachteten Aufrechnungen des Beklagten seien zunächst auf den eingeklagten Teilbetrag zu verrechnen, der dadurch in Höhe von 50.000 DM erloschen sei. Es sei jedoch davon auszugehen, daß der Kläger den 50.000 DM übersteigenden Betrag seiner Restforderung aus dem Vorhaben Humboldtstraße 39, also 10.794,44 DM, hilfsweise mit der Teilklage geltend gemacht habe. In dieser Höhe sei ihm die Forderung auch zuzusprechen.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beklagten mit Erfolg.

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht errechnete Restvergütung von 60.794,44 DM für das Bauvorhaben Humboldtstraße 39 allerdings nicht insgesamt verjährt, sondern nur in Höhe der dem Kläger bzw. seinen Gläubigern im Ergebnis zuerkannten 10.794,44 DM, die jetzt noch Gegenstand des Revisionsverfahrens sind.

a) Der Zahlungsbefehl vom 3. Januar 1977 war grundsätzlich geeignet, die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. Ein Zahlungsbefehl mußte seinerzeit hinreichend erkennen lassen, welcher Anspruch geltend gemacht wird, und zwar mußte der Antrag auf Erlaß des Zahlungsbefehls „die bestimmte Angabe des Betrages oder Gegenstandes und des Grundes des Anspruchs” enthalten (§ 690 Nr. 3 ZPO a.F.). Da der Mahnantrag vor Inkrafttreten der Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I 3281, 3312: 1. Juli 1977) gestellt war, genügte bloße Individualisierung nicht. Es war vielmehr eine gewisse Substantiierung erforderlich (Senatsurteil vom 18. November 1982 – VII ZR 118/81 = WM 1983, 95, 96; BGH Urteil vom 7. Juli 1978 – I ZR 134/76 = WM 1978, 1296, 1297). Diesen Anforderungen wird der Zahlungsbefehl hier jedoch gerecht. Aus ihm geht hervor, daß der Kläger für die dem Beklagten erstellten Bauvorhaben eine Teilforderung in Höhe von 50.000 DM aus allen Rechnungen mit Datum Dezember 1974 und Januar 1975 verlangt. Daß der Kläger erst nachträglich, nämlich mit Schriftsatz vom 13. Februar 1980 klargestellt hat, in welcher Reihenfolge er die Einzelansprüche der eingeklagten Teilforderung zugrunde legen wollte, ist unschädlich (BGH NJW 1959, 1819, 1820; 1984, 2346, 2347 m.w.N.).

Da die Verjährungsfrist für die 1974 fällig gewordene Werklohnforderung mit Schluß des Jahres 1974 zu laufen begann (§§ 198, 201 BGB), unterbrach der am 30. Dezember 1976 bei Gericht beantragte und alsbald zugestellte Zahlungsbefehl gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 693 Abs. 2 ZPO den Lauf selbst einer zweijährigen Verjährungsfrist.

b) Die Unterbrechungswirkung bezog sich aber nur auf die im Zahlungsbefehl bezeichnete Höhe von 50.000 DM, nicht auf die darüber hinaus gehenden 10.794,44 DM. Eine Teilklage unterbricht nur bis zur Höhe des eingeklagten Teils die Verjährung (Senatsurteil BGHZ 66, 142, 147 m.w.N.; BGH NJW 1978, 1058, 1059). Liegt, wie hier, zunächst nur ein nicht aufgegliederter Antrag wegen verschiedener Teilansprüche vor, so wird die Verjährung für jeden Teilanspruch in Höhe der Gesamtsumme unterbrochen (BGH NJW 1959, 1819, 1820), nicht aber hinsichtlich des weiteren, die Gesamtsumme übersteigenden Teils der Einzelansprüche.

3. Damit ist die restliche Werklohnforderung von 60.794,44 DM für das Bauvorhaben Humboldtstraße 39 in Höhe von 10.794,44 DM verjährt. Der Anspruch auf die unverjährten 50.000 DM ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit der Vertragsstrafenforderung von 30.000 DM und der Darlehensforderung von 20.000 DM erloschen. Damit bleibt von der Restvergütung nichts übrig.

Das Berufungsurteil kann somit in Höhe der für das Vorhaben Humboldtstraße 39 zuerkannten 10.794,44 DM nebst Zinsen keinen Bestand haben. Es ist im Umfang der Annahme aufzuheben und, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, die Klage insoweit abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609624

NJW 1988, 1854

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