Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.1971)

 

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Oktober 1971 wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird dieses Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Unterlassungsantrag für den Zeitraum vom 29. März 1970 bis 28. März 1972 und der Feststellungsantrag für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 28. März 1972 – jeweils mit dem nachstehend ersichtlichen örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Wettbewerbsverbots – abgewiesen worden sind.

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 26. November 1970 weiterhin festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß der Beklagte vom 1. Juli 1971 bis einschließlich 28. März 1972 im Stadtkreis Wiesbaden, im Rheingaukreis, im Untertaunuskreis, im Main-Taunuskreis westlich der Bundesautobahn Limburg – Frankfurt (Main), in den Stadtkreisen Mainz und Bingen auf dem Gebiet des Glashandels, der Glasbe- und verarbeitung, des Glasbaues (einschließlich des Einsetzens von Glasscheiben) sowie auf dem Gebiet der Autoverglasung – letzteres auch auf der Bundesautobahn zwischen Limburg und Frankfurter Kreuz nebst Autobahn-Tankstellen und -parkplätzen sowie auf dem ADAC-Informationsgelände dieser Bundesautobahn – unternehmerisch selbst oder durch Dritte tätig war.

Der Unterlassungsantrag ist in der Hauptsache insoweit erledigt, als er den Zeitraum bis 28. März 1972 betrifft.

3. Die Klägerin trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten der beiden Vorinstanzen; von den Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin 2/5, dem Beklagten 3/5 zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Beklagte und die Inhaberin der Klägerin waren die alleinigen Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Heinrich K. Nachfolger in W., die sich mit der Herstellung von Spiegeln, der Glasbearbeitung, dem Glashandel und der Autoverglasung befaßte. Die Gesellschaft hat am 18. August 1964 begonnen, sollte bis 31. Dezember 1984 unkündbar sein und „sich jeweils um zehn Jahre verlängern, wenn sie nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages gekündigt wird” (§ 3 des Gesellschaftsvertrages). §§ 14 bis 16 des Vertrages lauten:

㤠14

Kündigt ein Gesellschafter, bleibt die Gesellschaft bestehen; der Kündigende scheidet aus.

§ 15

Der aus der Firma ausgeschiedene Gesellschafter verpflichtet sich, 5 Jahre nicht in derselben Branche tätig zu sein.

§ 16

Ein Gesellschafter scheidet aus, wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird zu dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens; wenn sein Auseinandersetzungsguthaben von einem Privatgläubiger gepfändet wird mit dem Ende des laufenden Jahres; wenn durch gerichtliche Entscheidung die Auflösung der Gesellschaft aus einem wichtigen, in der Person des Gesellschafters liegenden Grund ausgesprochen wird, mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.”

Durch am 29. März 1970 rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 19. Februar 1970 wurde der Beklagte mit der Begründung, er habe wesentliche Gesellschafterverpflichtungen vorsätzlich verletzt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen und die Inhaberin der Klägerin für berechtigt erklärt, das Geschäft ohne Liquidation zu übernehmen. Diese übernahm daraufhin das Unternehmen mit Aktiven und Passiven und führt es seitdem unter der alten Firma fort.

Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit der Beklagte nach seinem Ausscheiden noch verpflichtet war und ist, Wettbewerbshandlungen zu unterlassen und der Klägerin den durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Die Klägerin hat – soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist – beantragt,

  1. dem Beklagten zu untersagen, bis zum 31. Dezember 1975 im Stadtkreis Wiesbaden, im Rheingau-Kreis, im Untertaunus-Kreis, im Main-Taunus-Kreis westlich der Autobahn Limburg-Frankfurt (Main), in den Stadt- und Landkreisen Mainz und Bingen auf dem Gebiete des Glashandels, der Glasbe- und -verarbeitung, des Glasbaus (einschließlich des Einsetzens von Glasscheiben) sowie auf dem Gebiete der Autoverglasung – letzteres auch auf der Bundesautobahn zwischen Limburg und Frankfurter Kreuz nebst Autobahntankstellen und -parkplätzen sowie auf dem ADAC-Informationsgelände dieser Autobahn – wirtschaftlich selbst oder durch Dritte tätig zu werden, es sei denn als Angestellter im Innendienst;
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der Tätigkeit des Beklagten im sachlichen, örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Antrags zu 1, in zeitlicher Hinsicht beginnend mit dem 29. März 1970, entstanden ist oder noch entstehen wird.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Feststellungsantrag für die Zeit vom 29. März 1970 bis 30. Juni 1971 mit geringen Einschränkungen entsprochen, die weitergehende Berufung aber zurückgewiesen.

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußrevision das Berufungsurteil angefochten, soweit das Oberlandesgericht eine Unterlassungs- und Schadensersatzverpflichtung des Beklagten

  1. im Stadtkreis Wiesbaden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1973 und
  2. in den übrigen Gebieten für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1972

verneint hat; den Unterlassungsantrag hat sie wegen Zeitablaufs in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet, die Anschlußrevision teilweise begründet.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe einem bis 30. Juni 1971 befristeten Wettbewerbsverbot unterlegen. Der Gesellschaftsvertrag enthalte zwar für den Fall, daß ein Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung nach § 142 HGB für berechtigt erklärt werde, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen, nicht ausdrücklich ein Wettbewerbsverbot. Das in § 15 des Vertrages dem ausgeschiedenen Gesellschafter auferlegte Verbot, fünf Jahre in der Branche tätig zu werden, beziehe sich nur auf den in § 14 geregelten Fall des Ausscheidens aufgrund eigener vertragsgemäßer Kündigung. Nach Auffassung des Senats sei insofern aber eine entsprechende Regelung nur versehentlich unterblieben; es liege eine Vertragslücke vor, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB auszufüllen sei. In Anlehnung an die Regelung des § 15 müsse angenommen werden, daß im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten dem ausgeschiedenen Gesellschafter der Wettbewerb für eine Zeit untersagt sein sollte, die sich jeweils nach dem Verhältnis zwischen der Dauer des vorzeitig beendeten Vertrages und der bis zur ersten zulässigen Kündigung vorgesehenen Vertragsdauer von etwas mehr als 20 Jahren bestimme. Da der Vertrag nur etwa 5 1/2 Jahre gedauert habe, errechne sich eine Verbotszeit von rund einem Jahr und drei Monaten.

Das Wettbewerbsverbot könne auch nicht mangels jeglicher räumlicher Begrenzung und wegen der ungenauen gegenständlichen Bestimmung nach § 138 BGB als nichtig angesehen werden. Mit Rücksicht auf den dem Unternehmensschutz dienenden Zweck der Regelung des § 15 müsse diese aus der räumlichen und gegenständlichen Begrenzung der Tätigkeit des Unternehmens entnommen werden. Ein derart begrenztes Wettbewerbsverbot stelle keine unzumutbare und übermäßige Beschränkung des Beklagten in seiner beruflichen Tätigkeit dar.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Auslegung eines Individualvertrages, um den es sich hier handelt, gehört zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Tatrichters. Das Revisionsgericht muß seine Auslegung grundsätzlich hinnehmen und kann nur nachprüfen, ob sie möglich ist oder gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze, Erfahrungssätze und Denkgesetze verstößt. Das ist hier nicht der Fall, soweit das Berufungsgericht § 15 des Gesellschaftsvertrages – mit seinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot von fünf Jahren – nicht unmittelbar auf den vorliegenden Fall angewendet hat.

Die Anschlußrevision will vor allem dem Wortlaut des § 15 entnehmen, daß auch die in § 16 erwähnten Fälle des Ausscheidens allgemein diesem Wettbewerbsverbot unterliegen. Das Berufungsgericht hat demgegenüber jedoch zutreffend darauf hingewiesen, daß § 16 auch Gründe des Ausscheidens erfaßt, die auf unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Gesellschafters beruhen, und daraus ohne Rechtsfehler geschlossen, daß insoweit die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots auf die Dauer von fünf Jahren im Hinblick auf das sehr fragliche und geringe Bedürfnis nach einem Unternehmensschutz und auf die naheliegende Unzumutbarkeit für den Ausgeschiedenen nicht angenommen werden könne.

Erfolglos greift die Anschlußrevision in diesem Zusammenhange das Berufungsurteil mit Verfahrens rügen an. Der Senat hat diese geprüft, aber nicht für begründet erachtet (Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG).

2. Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß eine ausdrückliche Willensübereinstimmung der Parteien über ein Wettbewerbsverbot – ausgenommen den Fall der vertragsgemäßen Kündigung – nicht festzustellen sei, als ihr günstig nicht an, erhebt jedoch den Vorwurf, es habe zu Unrecht eine Vertragslücke für gegeben erachtet. Sie meint, insoweit greife eine dispositive gesetzliche Regelung ein, die einer lückenausfüllenden ergänzenden Vertragsauslegung entgegenstehe; aus einem Umkehrschluß zu § 112 HGB ergebe sich, daß der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen keinem Wettbewerbsverbot mehr unterliege.

Der Revision wäre im Ergebnis zuzustimmen, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Wettbewerbsregelung enthielte; dann bliebe für die Annahme des Berufungsgerichts kein Raum, der Gesellschaftsvertrag weise innerhalb seines tatsächlich gegebenen Rahmens insofern eine Lücke auf, als er nicht ausdrücklich die Frage regele, ob und inwieweit der ausgeschlossene Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliege. Aus der Tatsache, daß § 15 des Gesellschaftsvertrages dem vertragsgemäß kündigenden Gesellschafter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auferlegt, konnte das Berufungsgericht jedoch in unangreifbarer tatrichterlicher Würdigung schließen, daß für jenen in § 16 erwähnten Fall eine entsprechende Regelung versehentlich unterblieben und daher eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke vorhanden ist. Ein Gegenschluß aus § 112 HGB ist daher nicht möglich.

3. Bei der nach § 157 BGB vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist zu ermitteln, wie die Parteien den offen gebliebenen Punkt geregelt hätten, wenn sie hierbei die Gebote von Treu und Glauben mit berücksichtigt hätten (SenUrt. BGHZ 9, 273, 278; BGH, Urt. v. 8.11.72 – VIII ZR 123/71, LM BGB § 157 [D] Nr. 27). Das Berufungsgericht ist hiervon auch ausgegangen. Es hat jedoch nicht alle Anforderungen beachtet, die nach den von der Rechtsprechung zu § 157 BGB entwickelten Rechtsgedanken an die ergänzende Vertragsauslegung gestellt werden müssen. Seine Auslegung beruht auf einer unzureichenden Auswertung des Prozeßstoffs; es setzt sich auch nicht mit der Interessenlage der Parteien auseinander, erwähnt diese vielmehr nur formelhaft. Demgemäß leitet es aus dem Umstand, daß die Parteien für den Fall vertragsgemäßer Kündigung nach 20jähriger Dauer der Gesellschaft ein Wettbewerbsverbot von fünf Jahren vereinbart haben, rechtsfehlerhaft ab, daß sich das Bedürfnis des Unternehmens, vor Wettbewerbshandlungen eines ausgeschlossenen Gesellschafters geschützt zu werden, im gleichen Verhältnis wie die Dauer der Gesellschaft mindere.

Es kann zwar sachgerecht sein, einen ausgeschiedenen Gesellschafter um so länger als Konkurrenten des fortbestehenden Unternehmens auszuschließen, je länger er in der Gesellschaft tätig war und dadurch Gelegenheit hatte, die Kunden und potentiellen Abnehmer des Unternehmens und ihre Geschäftsgewohnheiten kennenzulernen, sich als Repräsentanten des Unternehmens einzuführen und persönliche Beziehungen zu begründen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, daß auch eine schematische – streng proportionale – Verknüpfung des Wettbewerbsverbots mit der Dauer der Gesellschaft dem Schutzbedürfnis des Gesellschaftsunternehmens gerecht wird. Erfahrungsgemäß wächst ein Gesellschafter, der – wie der Beklagte – die Geschäfte nach außen hin allein zu führen hat, in die betrieblichen Verhältnisse und geschäftlichen Beziehungen des Unternehmens verhältnismäßig schnell hinein. Infolgedessen besteht auch das Bedürfnis des Unternehmens, sich für den Fall des Ausschlusses des Gesellschafters vor einer Verwertung seiner hier erworbenen Kenntnisse und Beziehungen zu Konkurrenzzwecken zu schützen, im allgemeinen schon recht bald in vollem Umfange. Das zeigt sich unter anderem daran, daß die Dauer von Wettbewerbsverboten in Gesellschaftsverträgen so gut wie nie nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen abgestuft, sondern in aller Regel nur einheitlich festgesetzt wird. Es kann deshalb nicht mehr als vertretbar angesehen werden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten das Wettbewerbsverbot zeitlich in der Weise proportional mit der Dauer der Gesellschaft verbunden, daß die Verbotsdauer jeweils ein Viertel der tatsächlichen Gesellschaftsdauer beträgt. Angesichts der nicht haltbaren Gründe des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht nicht gehindert, den Gesellschaftsvertrag selbst auszulegen. Dies führt zu folgendem Ergebnis:

  1. Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages und die bei Vertragsschluß gegebenen Gesamtumstände könnten dafür sprechen, daß die Parteien das fünfjährige Wettbewerbsverbot des § 15 jedenfalls dann für den nicht ausdrücklich geregelten Fall des Gesellschafterausschlusses vereinbart hätten, wenn die Gesellschaft – wie hier – bereits mehr als fünf Jahre dauerte. Der so ermittelte Parteiwille stünde nicht in Widerspruch zu dem, was die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, und führte nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des Vertragsgegenstandes. Damit würde jedoch ein Gesichtspunkt außer acht gelassen, dessen Berücksichtigung im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fordern ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 15. Dezember 1969 (II ZR 69/67 – LM HGB § 105 Nr. 27) ausgesprochen, daß ein Vertrag im Wege einer auf § 157 BGB gestützten Vertragsauslegung in der Regel nicht um eine Bestimmung ergänzt werden kann, die ihrerseits erst den – im übrigen rechtlich einwandfreien – Vertrag zu einer insgesamt nichtigen Vereinbarung machen würde. Im vorliegenden Falle geht es zwar nicht um die Frage, ob die etwaige Nichtigkeit der Wettbewerbsklausel die Rechtswirksamkeit des Gesellschaftsvertrages in seiner Gesamtheit beeinflußt, sondern um die Klausel selbst, um die der Vertrag ergänzt werden soll. Denn die Parteien sind sich darüber einig, daß die etwaige Unwirksamkeit des § 15 des Gesellschaftsvertrages die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages im übrigen unberührt ließe. Aber auch insoweit kann nichts anderes gelten. Die ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB hat die Aufgabe, Regelungen für die in einem Rechtsgeschäft offengebliebenen Fragen zu finden. Dem würde es im allgemeinen entgegenstehen, wenn die als ausfüllungsbedürftig erkannte Lücke durch eine Bestimmung ergänzt würde, die ihrerseits – wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Vorschriften – als unwirksam anzusehen wäre. Eine derartige Ergänzung eines Vertrages würde nicht mehr sinnvoll sein und mit den Grundsätzen von Treu und Glauben in Widerspruch stehen.
  2. Bei der hier zu beurteilenden Regelung ist darauf zu achten, daß die Vertragsergänzung nicht zu einem Wettbewerbsverbot führt, das wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig wäre. Nach anerkannter Rechtsprechung darf ein Konkurrenzverbot den Verpflichteten in der Berufsausübung nicht übermäßig beschränken und damit nicht über die schützenswerten Interessen des Begünstigten hinausgehen (BGH, Urt. v. 10.6.64 – VIII ZR 262/63, NJW 1964, 2203 für den Pachtvertrag; BGH, Urt. v. 17.12.56 – II ZR 202/55, WM 1957, 320 für das Gesellschaftsverhältnis). Der danach vorzunehmende Interessenausgleich erfordert eine umfassende Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Berücksichtigung des Zwecks, der mit der Vereinbarung des Wettbewerbsverbots verfolgt wird. Das gilt sowohl für den Gegenstand des Wettbewerbsverbots als vor allem auch für die zeitliche Dauer und den örtlichen Bereich.

Bedenken bestehen insoweit nur gegen die zeitliche Dauer des in § 15 des Gesellschaftsvertrages festgelegten Wettbewerbsverbots. Soweit der örtliche und gegenständliche Bereich der Verpflichtung zur Unterlassung wettbewerblicher Handlungen gegenüber der Klägerin in Frage steht, hat das Berufungsgericht aus dem Zweck der Regelung des § 15 des Gesellschaftsvertrags zutreffend – und unangefochten – geschlossen, daß diese Bestimmung dem örtlichen und sachlichen Tätigkeitsbereich des Gesellschaftsunternehmens anzupassen ist. Es hat hierbei das Unterlassungsgebot auch rechtlich einwandfrei einschränkend dahin ausgelegt, daß es sich nur auf die unternehmerische Tätigkeit des ausgeschlossenen Gesellschafters bezieht und damit einer unselbständigen Ausübung des erlernten Handwerks nicht entgegensteht.

Bei der Beurteilung der zeitlichen Dauer des Wettbewerbsverbots ist das schutzwürdige Interesse des Begünstigten an der Fernhaltung des Verpflichteten im allgemeinen nur für einen Zeitraum anzuerkennen, in dem die in der Vertragszeit geschaffenen geschäftlichen Beziehungen noch fortwirken. Die Erfahrung zeigt, daß diese Beziehungen sich nach einer gewissen Zeit so verflüchtigen, daß das geschützte Unternehmen durch die Eröffnung eines Konkurrenzunternehmens des Verpflichteten keine wesentliche Einbuße mehr erfahren kann. Hier muß dann auch die Ausschaltung des Verpflichteten aus dem Tätigkeitsbereich des begünstigten Unternehmens grundsätzlich ihre zeitliche Grenze finden.

Im vorliegenden Falle ist dem Vorbringen der Parteien irgendwie gearteter Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die geschäftlichen Beziehungen, die der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin gewonnen hat, sich derart verfestigt haben, daß damit gerechnet werden müßte, der Beklagte werde an dem dadurch erlangten Wettbewerbsvorsprung besonders lange Zeit zehren können. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Sachvortrag etwas für die gegenteilige Annahme, daß die gewonnenen geschäftlichen Beziehungen nur kurze Zeit fortwirken. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß sich das schutzwürdige Interesse der Klägerin an einer Fernhaltung der Konkurrenz des Beklagten auf eine Dauer von zwei Jahren beschränkt und der Beklagte durch ein derart begrenztes Wettbewerbsverbot in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht unangemessen eingeschränkt wird. Die ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages führt demgemäß zu dem Ergebnis, daß die Parteien als vernünftig und redlich handelnde Kaufleute bei verständiger Würdigung des mit dem Wettbewerbsverbot nach § 15 des Gesellschaftsvertrages verfolgten Zwecks dann, wenn sie den vorzeitig – nach etwas mehr als fünf Jahren – erfolgten Ausschluß eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde vorausbedacht hätten, dieses Wettbewerbsverbots auf einen Zeitraum von nicht mehr aber auch nicht weniger als zwei Jahren von der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses an beschränkt hätten. Ist aber der Gesellschaftsvertrag nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte dahin auszulegen, daß das für den Fall vertragsgemäßer Kündigung auf die Dauer von fünf Jahren festgesetzte Konkurrenzverbot hier nur für die Dauer von zwei Jahren wirken soll, war der Beklagte bis einschließlich 28. März 1972 verpflichtet, jeglichen Wettbewerb gegenüber der Klägerin zu unterlassen.

4. Im Hinblick auf diese Einschränkungen und die Tatsache, daß im vorliegenden Falle das Wettbewerbsverbot nur für den Fall zu beurteilen ist, daß ein Gesellschafter wegen schuldhaften vertragswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird (BU 16), bedarf es keiner weiteren Begründung, daß die dem Beklagten auferlegte Wettbewerbsbeschränkung mit § 1 GWB vereinbar ist. Der Senat kann diese Frage hier entscheiden, weil sie zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig ist und der Senat in Übereinstimmung damit Zweifel über die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilende Rechtslage für ausgeschlossen hält (vgl. BGHZ 30, 186 m.w.N.).

Ob auch das in § 15 des Gesellschaftsvertrages für den Fall vertragsgemäßer Kündigung unmittelbar vereinbarte Wettbewerbsverbot von fünf Jahren die durch § 1 GWB und § 138 BGB gezogenen Grenzen nicht überschreitet, bedarf hier keiner Entscheidung. Auch wenn § 15 des Gesellschaftsvertrages unwirksam sein sollte, so würde dies nichts daran ändern, daß der tatsächliche Wille der Parteien dahin ging, den durch Kündigung ausscheidenden Gesellschafter einem fünfjährigen Wettbewerbsverbot zu unterwerfen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 10.2.60 – V ZR 113/58, LM BGB § 157 [D] Nr. 12). Nur hieran brauchte und durfte eine ergänzende Vertragsauslegung anknüpfen.

II. Entgegen der Auffassung der Anschlußrevision ist ein längeres Wettbewerbsverbot auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung begründet. Ihr ist zwar zuzustimmen, daß ein Gesellschafter, der – wie hier der Beklagte – durch schuldhaftes Verhalten seinen Ausschluß aus der Gesellschaft verursacht hat, unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes (§ 249 BGB) dem anderen Gesellschafter gegenüber unter besonderen Umständen verpflichtet sein kann, Wettbewerbshandlungen so lange zu unterlassen, bis sich die schadenstiftende Handlungsweise nicht mehr zum Nachteil des Unternehmens auswirkt. Besondere Tatsachen, die für ein Wettbewerbsverbot sprechen könnten, das weiter geht als das gesellschaftsvertraglich für die Dauer von zwei Jahren begründete, hat sie jedoch nicht aufzuzeigen vermocht.

Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin für die Zeit nach dem 28. März 1972 kann auch nicht – wie die Anschlußrevision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – mit der Begründung bejaht werden, der Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt der Naturalrestitution gehalten, eine „Wettbewerbspause” von zwei Jahren einzuhalten, d.h. während dieser Zeit der Klägerin keinen Wettbewerb zu machen; er unterliege so lange über den 28. März 1972 hinaus einem Wettbewerbsverbot, als er nach seinem Ausschluß aus der Gesellschaft ohne Rücksicht auf die bestehenden Verpflichtungen in Wettbewerb zu der Klägerin getreten sei. Die Anschlußrevision kann insoweit schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Klägerin in den Tatsacheninstanzen einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat und aus ihrem Vorbringen auch nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen ist, in welchem Umfange sich der Beklagte nicht an das Wettbewerbsverbot gehalten hat. Die Frage, ob die Mißachtung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots die Verpflichtung begründen kann, als Schadensersatz nunmehr jenseits der vereinbarten Zeit für einen bestimmten künftigen Zeitraum jeden Wettbewerb zu unterlassen, kann sich allenfalls stellen, wenn der Verpflichtete in der Verbotszeit seine Unterlassungspflicht in derart umfassenden Maße verletzt hat, daß ein künftiges Wettbewerbsverbot ein adäquater Ausgleich für den dem Berechtigten entstandenen Schaden wäre und nicht – wie es meist der Fall sein wird – weit darüber hinausginge und den Berechtigten übermäßig begünstigen würde. Für die Beurteilung, ob diese tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind, bietet der vorgetragene Sachverhalt keine Grundlage. Die Klägerin hat im wesentlichen nur auf die Vorverfahren (einstweilige Verfügungsverfahren und Straffestsetzungsverfahren) verwiesen, die in erster Linie Einzelverstöße gegen das Wettbewerbsverbot zum Gegenstand haben.

III. Mit Rücksicht auf das in dem Berufungsurteil bejahte Wettbewerbsverbot von 15 Monaten hat das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet erachtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser aus der – unternehmerischen – Wettbewerbstätigkeit des Beklagten in der Zeit vom 29. März 1970 bis 30. Juni 1971 entstanden ist oder noch entstehen wird. Der Beklagte habe seiner vertraglichen Verpflichtung, nach seinem rechtskräftigen Ausschluß aus der Gesellschaft Wettbewerbshandlungen zu unterlassen, schuldhaft zuwidergehandelt. Er habe damit rechnen müssen, daß das Wettbewerbsverbot des § 15 des Gesellschaftsvertrages wenigstens entsprechende Anwendung finde, und sich nicht darauf verlassen dürfen, daß er mit seinem gegenteiligen Rechtsstandpunkt durchdringen werde. Auch die seinen Rechtsstandpunkt unterstützenden Entscheidungen des Landgerichts Wiesbaden vom 1. und 10. April 1970 könnten sein Verhalten nicht entschuldigen; denn beide Entscheidungen seien im Eilverfahren (im einstweiligen Verfügungsverfahren) ergangen, und gegen beide habe die Klägerin Rechtsmittel eingelegt. Es sei dem Beklagten zuzumuten gewesen, mit seiner Wettbewerbstätigkeit bis zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts zu warten. Eine derartige Entscheidung sei auch am 4. Juni 1970 ergangen; sie habe dem Beklagten deutlich vor Augen geführt, wie zweifelhaft sein Rechtsstandpunkt sei. (In jenem Urteil wurde dem Beklagten untersagt, einstweilen bis zur Rechtskraft des Urteils im ordentlichen Rechtsstreit – längstens bis zum 30. Juni 1971 – in den hier in Frage stehenden Bezirken auf dem Gebiete des Glashandels oder der Glasbearbeitung unternehmerisch – selbst oder durch Dritte – tätig zu werden.)

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen; diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch, soweit der erkennende Senat die Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots um rund neun Monate – bis zum 28. März 1972 – erstreckt hat. Die Revision wendet im Ergebnis nur ein, der Beklagte habe in einem unverschuldeten Rechtsirrtum gehandelt; er habe davon ausgehen dürfen, daß ein Wettbewerbsverbot nicht in Betracht komme. Angesichts der – unangefochtenen – Feststellungen des Berufungsgerichts kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte von vornherein ernsthaft damit rechnen mußte, daß seine Rechtsauffassung über die Zulässigkeit von Wettbewerbshandlungen nicht geteilt werde und die Gerichte abweichend entscheiden. Er hat deshalb das Risiko seiner Konkurrenzhandlungen zu tragen.

IV. Die Klage erweist sich danach als begründet, soweit die Klägerin Unterlassung und Schadensersatz für die Zeit bis einschließlich 28. März 1972 begehrt hat. Auf den Antrag der Anschlußrevision ist deshalb – unter Zurückweisung der Revision und der weitergehenden Anschlußrevision – dem Feststellungsantrag auch für die Zeit vom 1. Juli 1971 bis 28. März 1972 stattzugeben und der Unterlassungsantrag insoweit für erledigt zu erklären, als er sich auf den Zeitraum bis 28. März 1972 bezieht.

 

Unterschriften

Stimpel Richter am BGH Liesecke ist ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1779110

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