Leitsatz (amtlich)

Die Ankündigung beschränkter Anträge in der Revisionsschrift enthält auch ohne den ausdrücklichen Vorbehalt ihrer Erweiterung im allgemeinen noch keine Rechtsmittelbegrenzung.

 

Verfahrensgang

OLG Neustadt a.d. Weinstraße (Entscheidung vom 04.07.1956)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 4. Juli 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision werden zu einem Drittel den Beklagten als Gesamtschuldnern und zu weiteren zwei Dritteln dem Erstbeklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 31. Juli 1954 fuhr der damals 18 Jahre alte Kläger, ein Kraftfahrer mit Führerschein der Klasse 2, mit dem 600 ccm BMW Kraftrad seines Bruders auf der Landstraße von Elmstein nach Iggelbach. In einer Rechtskurve kam ihm auf seiner rechten Fahrbahn ein Volkswagen der Zweitbeklagten entgegen, der vom Erstbeklagten gelenkt wurde. Beide Fahrzeuge hatten eine Fahrgeschwindigkeit von 60 st/km. Der Zweitbeklagte bremste und versuchte, den Wagen auf die für ihn rechte Straßenseite zu lenken. Dabei kam der Wagen mit dem Heck schräg nach links ins Rutschen. Der Kläger streifte den Wagen an der hinteren linken Seite (Hinterradkappe, Kotflügel und Stoßstange) und wurde am linken Bein so schwer verletzt, daß der Unterschenkel amputiert werden mußte.

Der Kläger hat von dem Erstbeklagten ein Schmerzensgeld von 15.000 DM verlangt und gegenüber beiden Beklagten festzustellen beantragt, daß sie, die Zweitbeklagte im Rahmen der Höchstsätze des §12 StVG, gesamtschuldnerisch verpflichtet seien, ihm unter Berücksichtigung bereits geleisteter Teilzahlungen von 750 DM und 1.229 DM und etwaiger Leistungen der Sozialversicherung allen Schaden zu ersetzen.

Die Beklagten haben eine Schadenshaftung nicht in Abrede gestellt, doch haben sie dem Kläger eine Mitschuld an dem Unfall zugeschrieben, weil er nicht den Führerschein der Klasse 1 gehabt hat. Auch haben sie behauptet, der Kläger habe nicht die äußerste rechte Straßenseite eingehalten. Sie haben geltend gemacht, das Schmerzensgeld dürfe 3.000 DM nicht überschreiten.

Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß der Kläger 1/6 seines Schadens selbst tragen müsse; es hat dem Kläger unter Abweisung seiner weitergehenden Klage ein Schmerzensgeld von 7.500 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung zu 5/6 der Unfallschäden getroffen.

Mit der Berufung hat der Kläger sein volles Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagten haben mit der Anschlußberufung erstrebt, die Haftungsquote auf 3/4 der Schäden herabzusetzen und das Schmerzensgeld auf einen Betrag zu bemessen, der 3.000 DM nicht übersteigt.

Das Oberlandesgericht hat den Erstbeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 12.000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren des Klägers in vollem Umfange entsprochen.

Die Revision der Beklagten verfolgt zum Feststellungsverlangen das Ziel der Anschlußberufung; das Schmerzensgeld will sie in Höhe von nicht mehr als 4.000 DM zuerkannt wissen. Weiter beantragen die Beklagten, den Kläger gemäß §717 Abs. 3 ZPO zur Rückzahlung von 9.806,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen, die sie zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an ihn gezahlt haben.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revisionsschrift hatte zum Ausdruck gebracht, daß gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt werde, "soweit die Beklagten zur Zahlung von mehr als 4.000 DM verurteilt worden sind und soweit festgestellt worden ist, daß die Beklagten mehr als 5/6 des entstandenen Schadens zu ersetzen haben". Da nur der Erstbeklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, wird das Urteil insoweit auch nur von ihm mit der Revision angegriffen. In Bezug auf das Feststellungsverlangen des Klägers sind die Beklagten erst in der Revisionsbegründung auf ihren weitergehenden Antrag aus der Anschlußberufung zurückgekommen, daß ihre Haftung für nicht mehr als 3/4 des Schadens festgestellt werden möge. Wenn sich nun auch schon die Revisionsschrift selbst unter Vorwegnahme der erst für die Revisionsbegründung vorgeschriebenen Erklärung darüber ausgesprochen hat, in welchem Umfange das Berufungsurteil angegriffen werden sollte, so wurde mit der Einlegung der Revision doch die Rechtskraft des Berufungsurteils in vollem Umfange gehemmt. Nur dann würde es teilweise rechtskräftig geworden sein, wenn die Revisionsschrift im Sinne eines teilweise erklärten Rechtsmittelverzichts zu verstehen wäre (BGHZ 7, 143, 144 und Anm. Ascher zu dieser Entscheidung bei LM Nr. 3 zu §518 ZPO; Urteil vom 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52 - LM Nr. 2 zu §318 ZPO). Eine solche Auslegung läßt die Revisionsschrift hier jedoch nicht zu. Wie der erkennende Senat in dem Beschluß vom 12. Oktober 1955 - VI ZB 15/55 - LM Nr. 6 zu §514 ZPO entschieden hat, wird es zwar im allgemeinen als ein Rechtsmittelverzicht zu werten sein, wenn die Erklärung abgegeben wird, daß kein Rechtsmittel eingelegt werde. Dem steht der vorliegende Fall aber nicht gleich. Hier ist das Rechtsmittel eingelegt worden, und wenn auch nur ein begrenztes Ziel des Rechtsmittels angegeben worden ist, so bedeutet dies doch nicht schon der für die Annahme eines Rechtsmittelverzichts erforderliche klare und unzweideutige Ausdruck des Willens, daß im übrigen das angefochtene Urteil hingenommen und nicht angefochten werden solle. Auch ohne daß sich die Beklagten in der Revisionsschrift eine Erweiterung der Revision durch die Revisionsanträge ausdrücklich vorbehalten haben (wie es in den Sachen BGHZ 7, 143 und LM Nr. 2 zu §318 ZPO der Fall gewesen ist), war ihnen die Möglichkeit nicht verschlossen, das Berufungsurteil mit der Revisionsbegründung in weiterem Umfange anzugreifen, als sie es zunächst angekündigt hatten.

II.

Unzweifelhaft hat der Erstbeklagte den Unfall dadurch, verschuldet, daß er entgegen der Vorschrift des §8 StVO auf der für ihn linken Seite der Straße gefahren ist. Er ist der Kläger daher nach §823 BGB, §18 StVG schadensersatzpflichtig geworden. Die Schadenshaftung der Zweitbeklagten ergibt sich aus §7 StVG.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß sich der Kläger als Fahrer des unfallbeteiligten Kraftrades nach §§17, 18 StVG zur Schadensausgleichung heranziehen lassen, wenn er nicht beweist, daß ihn an dem Unfall kein Verschulden trifft, daß er also nicht die Sorgfalt ausser acht gelassen hat, die von ihm als Kraftradfahrer im Verkehr zu erfordern war (§276 BGB).

1)

Das Berufungsgericht hat diesen Beweis als geführt angesehen. Es hat festgestellt, daß der Kläger am äußersten rechten Straßenrand gefahren ist und unmöglich noch weiter nach rechts hat fahren können. Da die Straßenkurve, in der es zu dem Unfall gekommen ist, bei ihrer flachen Krümmung dem Kläger eine Sichtweite von mindestens 45 bis 50 m geboten und der Anhalteweg bei Einrechnung einer Reaktionszeit von 0,7 sek. für das von ihm geführte Kraftrad bei einer Fahrgeschwindigkeit von 60 st/km etwa 35 m betragen hat, ist der Kläger, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auch nicht zu schnell gefahren. Bei der Begegnung der Fahrzeuge hat der Kläger allerdings nicht gebremst. Das Berufungsgericht ist aber der Ansicht, daß dem Kläger darum noch kein für den Unfall ursächliches Verschulden zur Last fällt. Als er, so hat es ausgeführt, auf etwa 40 m Entfernung habe erkennen können, daß der entgegenkommende Kraftwagen in seiner Fahrbahn fuhr, habe er im ersten Augenblick noch damit rechnen können, daß ihm der Kraftwagenfahrer, dem dies ein Leichtes gewesen wäre, die notwendige Durchfahrt rechtzeitig freimachen werde; bei der unerwarteten Schleuderbewegung des stark abgebremsten Kraftwagens, der ihm die Durchfahrt nun gänzlich versperrt habe, müsse dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt werden. In dieser Zeit seien die beiden Fahrzeuge einander auf ungefähr 5 bis 6 m nahe gekommen. Diese Strecke würde der Kläger aber auch bei scharfem Bremsen in fast derselben Zeit zurückgelegt haben wie ohne Bremsen, da die Bremsverzögerung am Anfang nur gering sei. Ein scharfes Bremsen wäre überdies für den Kläger gefährlich gewesen, da er am äußersten Straßenrand gefahren sei. Daß er nicht gebremst habe, sei hiernach für den Zusammenstoß nicht ursächlich gewesen. Vielmehr habe der Kläger bewiesen, daß er angesichts der überraschenden Gefahrenlage alles getan habe, was von einem sorgfältigen Kraftfahrer habe erwartet werden können. Bei dieser Sachlage könne für den gegenwärtigen Rechtsstreit auch daraus nichts gegen den Kläger hergeleitet werden, daß er nur den Führerschein der Klasse 2 gehabt habe und infolgedessen nicht berechtigt gewesen sei, ein Kraftrad von mehr, als 250 ccm Hubraum zu fahren. Auch eine Maschine dieses Hubraums hätte leicht die vom Kläger eingehaltene Geschwindigkeit erreichen können, es sei auch sonst nicht ersichtlich, inwiefern das Unfallgeschehen bei einer solchen Maschine anders hätte verlaufen können.

2)

Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen. Ihre Angriffe können nicht durchgreifen.

Die Revision rügt als Verletzung des §286 ZPO, es sei nicht berücksichtigt worden, daß die vom Kläger benutzte Straße in seiner Fahrtrichtung nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. Sabersky-Müßigbrodt um 6 % ansteigt; schon die Wegnahme der Benzinzufuhr hätte bei dem schweren Kraftrad eine erhebliche Bremswirkung gehabt, was dem Kläger möglicherweise gar nicht bekannt gewesen sei. Habe nach den Ausführungen des Berufungsgerichts auch kein scharfes Bremsen vom Kläger erwartet werden können, so hätte er die Fahrgeschwindigkeit doch durch Abdrosselung des Motors und leichtes Bremsen herabsetzen müssen. Er würde hierdurch die Wucht des Anpralls vermindert und vielleicht sogar den Unfall vermieden haben. Bei seiner mangelnden Vertrautheit mit dem schweren Kraftrad sei es für den Unfall möglicherweise doch ursächlich geworden, daß er den Führerschein der Klasse 1 nicht gehabt habe.

Diese Erwägungen der Revision lassen unbeachtet, daß das Berufungsgericht dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt und festgestellt, hat, daß sich die Fahrzeuge innerhalb dieses Zeitraums bis auf 5 bis 6 m nahe gekommen sind. Ersichtlich hat das Berufungsgericht die Möglichkeit, daß der Kläger nun noch den Unfall durch Abdrosselung des Motors und leichtes Bremsen hätte verhüten oder in seinen Auswirkungen zurückhalten können, nicht für gegeben gehalten. Nur ein scharfes Bremsen kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts höchstens noch in Betracht. Doch war auch dies eine Maßnahme; die nach der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Erfolg mehr versprach und die dem Kläger obendrein wegen ihrer Gefährlichkeit nicht zugemutet werden konnte. Danach schieden aber die Umstände, deren Berücksichtigung die Revision vermißt, aus der Betrachtung aus.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts würde allerdings Bedenken begegnen, wenn es gemeint haben sollte, der Kläger habe sich nicht schon auf sofortige Reaktionsbereitschaft einstellen müssen, nachdem er auf 40 m Entfernung habe erkennen können, daß der entgegenkommende Kraftwagen in seiner Fahrbahn fuhr. Eine Schrecksekunde steht dem Kraftfahrer nur bei dem plötzlichen Auftreten einer unerwarteten Gefahr zu, auf die er nicht gefaßt sein muß. Hat er aber erkannt, daß sich ein anderer Verkehrsteilnehmer, wie hier der Erstbeklagte als Fahrer des auf falscher Straßenseite entgegenkommenden Kraftwagens, verkehrswidrig verhält, so muß er sich auch dann auf die Notwendigkeit sofortiger Beherrschung einer Gefahrenlage einstellen, wenn er zunächst noch damit rechnet, daß jener zu verkehrsgerechter Verhaltensweise zurückkehrt. Indessen hat das Berufungsgericht bei der Untersuchung, wie sich während der Schrecksekunde die Verkehrslage geändert hat, als Ausgangssituation zugrunde gelegt, daß die Fahrzeuge 40 m voneinander entfernt waren. Diesen Abstand hatten sie, als der Kläger erkennen konnte, daß der entgegenkommende Kraftwagen auf der falschen Straßenseite fuhr. Auf diesen Zeitpunkt hat das Berufungsgericht also bereits den Beginn der Schrecksekunde gesetzt, die es dem Kläger wegen der unerwarteten Schleuderbewegung des Kraftwagens zugebilligt hat. Danach muß das Berufungsgericht aber als erwiesen angesehen haben, daß der Wagen schon in dem gleichen Augenblick ins Schleudern gekommen ist, in dem der Kläger erkennen konnte, daß er ihm auf der falschen Straßenseite entgegenkam. Daß es dem Kläger eine Schrecksekunde zugebilligt hat, begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken.

Da sich der Kläger nach den unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht anders verhalten hat als es ein gewissenhafter und sorgfältiger Kraftfahrer in seiner Lage auch getan hätte, hat es mit Recht angenommen, daß der mangelnde Besitz des Führerscheins der Klasse 1 für den Unfall ohne ursächliche Bedeutung gewesen ist.

III.

Die Revision greift weiter die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Höhe des Schmerzensgeldes an. Ein Rechtsfehler ist aber auch insoweit nicht ersichtlich.

Entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Zivilsenats BGHZ 18, 149 hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes in erster Linie die Schwere der Verletzung, die der Kläger erlitten hat, das Maß an Schmerzen, die er hat aushalten müssen, und die körperliche und seelische Beeinträchtigung in Betracht gezogen, die für ihn daraus erwachsen ist, daß er als junger Mensch auf Lebensdauer zum Krüppel geworden ist. Daneben hat es auch berücksichtigt, welches Verschulden dem Erstbeklagten zur Last fällt und wie der Kläger einerseits und der Erstbeklagte andererseits wirtschaftlich gestellt sind. Die Erwägungen, die es in diesem Zusammenhang angestellt hat, lassen sich rechtlich nicht beanstanden. Soweit das Berufungsgericht darauf hingewiesen hat, daß der Kläger die schweren Verladearbeiten, die von den Kraftfahrern in dem Transportunternehmen seines Vaters zu verrichten sind, nicht mehr ausführen kann, und daß er infolgedessen jedenfalls in seinem früheren Beruf als Kraftfahrer dieses Unternehmens für die Dauer nicht mehr arbeitsfähig ist, geht aus den Ausführungen deutlich hervor, daß die Möglichkeit, eine anders geartete Tätigkeit auf sich zu nehmen, entgegen der Rüge der Revision nicht ausser acht gelassen worden ist; das Berufungsgericht hat hier nicht auf die Frage des beruflichen Fortkommens abgestellt, sondern darauf, daß der Kläger genötigt ist, seine bisherige Berufstätigkeit im Transportunternehmen seines Vaters aufzugeben. Da den Kläger an seinem Unfall kein Verschulden trifft, konnte entgegen der Meinung der Revision auch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kein Verschulden des Klägers in die Waagschale geworfen werden. Die vergleichende Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und des Erstbeklagten ist nicht damit angreifbar, daß unvergleichbare Großen - Vermögen einerseits und Einkommen andererseits - einander gegenübergestellt worden seien; der Vermögenslosigkeit des Klägers hat das Berufungsgericht gegenübergehalten, daß der Erstbeklagte in gesicherten Verhältnissen lebt und gegen Haftpflicht versichert ist, also Ansprüche gegen den Versicherer hat, die zu seinem Vermögen gehören. Dabei hat das Berufungsgericht auch keineswegs, wie die Revision meint, das Bestehen der Haftpflichtversicherung überbetont. Das ausschlaggebende Gewicht hat es unverkennbar der Schwere der Verletzungen, den durch sie verursachten Schmerzen und dem Leid beigemessen, das durch die Beinamputation über den Kläger gekommen ist. Wie die erwähnte Entscheidung des Großen Zivilsenats zutreffend hervorgehoben hat, läßt sich die erlittene Beeinträchtigung, die durch das Schmerzensgeld ausgeglichen werden soll, nicht streng rechnerisch ermitteln (BGHZ 18, 149, 154). Die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen, stand in dem tatrichterlichen Ermessen des Berufungsgerichts; die Festsetzung, zu der der Tatrichter gelangt, kann im Revisionsverfahren nicht daraufhin geprüft werden, ob das Schmerzensgeld überreichlich oder allzu dürftig bemessen worden ist (Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1954 - VI ZR 61/53 - LM Nr. 6 zu §847 BGB = NJW 1954, 1034 = VersR 1954, 277 = VRS 7, 23; Pagendarm in der Anmerkung zu der Entscheidung des Großen Zivilsenats LM Nr. 8 zu §847 BGB).

Die Revision muß hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

NJW 1958, 343

NJW 1958, 343 (Volltext mit amtl. LS)

JZ 1958, 171 (Volltext mit amtl. LS)

ZZP 1958, 370

MDR (Beilage) 1958, B 17 (amtl. Leitsatz)

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