Entscheidungsstichwort (Thema)
AGB-Klausel. Reduktion. Rücktritt des Gläubigers wegen Schuldnerverzugs. Nachfristsetzung. Leistungszeit: "nach dem Kalender"
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine gegen die AGBG §§ 9 - 11 (hier: AGBG § 10 Nr 1) verstoßende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch im Individualprozeß nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden (Anschluß BGH, 1982-05-17, VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109; Anschluß BGH, 1983-04-28, VII ZR 267/82, WM IV, 1983, 916).
2. Kündigt der Schuldner die Leistung, mit deren Erbringung er sich in Verzug befindet, erst für einen Zeitpunkt an, der nach Ablauf einer eigentlich vom Gläubiger zu setzenden Nachfrist liegt, so bedarf es zum Rücktritt des Gläubigers nicht der Nachfristsetzung.
Orientierungssatz
"Nach dem Kalender" ist die Leistungszeit auch dann bestimmt, wenn die Lieferung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts (hier: 1. Dekade) vereinbart wird (Abgrenzung, BGH, 1971-02-11, VII ZR 170/69, WM IV, 1971, 615).
Normenkette
BGB § 326 Abs. 1 S. 1; AGBG § 6 Abs. 2, § 10 Nr. 1; BGB § 284 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 28.01.1982; Aktenzeichen 10 U 2529/81) |
LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.1981; Aktenzeichen 20 O 491/80) |
Fundstellen
Haufe-Index 537563 |
ZIP 1983, 1349 |
JZ 1984, 54 |
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