Leitsatz (amtlich)

Zur Unwirksamkeit einer formularmäßigen Klausel über als "Entgelt für individuelle Beratungsleistung" bezeichnete Bearbeitungsentgelte für Abschluss und Vollzug von Darlehensverträgen (Fortführung des Senatsurteils v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172).

 

Normenkette

BGB § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1, § 310

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Urteil vom 17.08.2017; Aktenzeichen 3 S 337/16)

AG Chemnitz (Urteil vom 22.09.2016; Aktenzeichen 23 C 2184/15)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Chemnitz vom 17.8.2017 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des AG Chemnitz vom 22.9.2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger fordert von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die er im Rahmen von zwei Darlehensverträgen entrichtet hat.

Rz. 2

Am 23.11.2010 schlossen die Parteien zwei Darlehensverträge über 500.000 EUR und 415.000 EUR, die zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Klägers bei der E. AG dienten. Dazu und zur Übertragung von für die E. AG bestellten Grundschulden auf die Beklagte erteilte der Kläger der Beklagten einen "Ablöse- und Treuhandauftrag".

Rz. 3

In den Vertragsurkunden beider Darlehensverträge wurden vorgedruckte Leerzeilen zur Verrechnung von "Disagio" und "Bearbeitungsprovision" nicht ausgefüllt. Stattdessen ist jeweils unter Ziff. 2.4 mit der Überschrift "Sonstige Kosten" folgende, jeweils mit dem konkreten Betrag zur Entgelthöhe ausgefüllte Regelung enthalten:

"Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer. Dies sind: ... - Entgelt für individuell erbrachte Beratungsleistung in Höhe von ... EUR; ..."

Rz. 4

In einer Anlage zu den beiden Vertragsurkunden finden sich jeweils folgende "Besondere Vereinbarungen", die sich lediglich in der Höhe des eingefügten Entgeltbetrags unterscheiden:

"Das Darlehen dient zur Ablösung von Verbindlichkeiten bei der E. AG, welche ursprünglich zur Finanzierung des Objektes P. straße 34 in C. aufgenommen wurden. Vor Stellung des Treuhandauftrages an die E. AG sind die im Rahmen der Vergleichsfinanzierung einzusetzenden Eigenmittel in Höhe von ... EUR sowie das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen einschließlich Aufwendungsersatz für die erstellte Wertermittlung ... bereitzustellen. ... Für individuell erbrachte Beratungsleistungen berechnet die Sparkasse ein einmaliges Entgelt in Höhe von ... EUR (0,5 % vom Darlehensnennbetrag). ... Das Entgelt wird bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens nicht - auch nicht teilweise - erstattet."

Rz. 5

Der Kläger leistete in der Folge die in den Vertragsformularen sowohl unter Ziff. 2.4 als auch in den "Besondere Vereinbarungen" jeweils übereinstimmend bezifferten Entgelte i.H.v. 2.500 EUR bzw. 2.075 EUR.

Rz. 6

Mit der Klage begehrt der Kläger deren Rückzahlung, weil es sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Nach Ansicht der Beklagten liegen Vergütungen für Sonderleistungen vor, weshalb die Vertragsbedingungen nicht der Inhaltskontrolle unterlägen und wirksam seien. In ihrer Berufungsbegründung hat die Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt mit einem ihrer Ansicht nach mindestens in Höhe der Klageforderung bestehenden Vergütungsanspruch für die Ausführung des "Ablöse- und Treuhandauftrags".

Rz. 7

Das AG hat der auf Zahlung von insgesamt 4.575 EUR nebst Prozesszinsen gerichteten Klage nach Vernehmung zweier Zeugen stattgegeben, das LG hat sie ohne Beweisaufnahme abgewiesen und dabei über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht entschieden. Mit seiner von dem LG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 8

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Über die Revision ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urt. v. 4.4.1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.).

I.

Rz. 9

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Rz. 10

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückerstattung der Zahlungen, da diese nicht ohne Rechtsgrund i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, sondern aufgrund wirksamer Vereinbarungen der Parteien geleistet worden seien. Die Entgeltklauseln seien einer Inhaltskontrolle entzogen, da sie eine zusätzlich angebotene Sonderleistung beträfen und tatsächlicher Mehraufwand der Beklagten vergütet werde.

Rz. 11

Auf Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass es sich in beiden Fällen um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB handele. Für beide Darlehensverträge sei ein Vordruck des D. S. verlages und damit ein standardisiertes Formular verwendet worden. Zudem habe der als Zeuge vernommene Mitarbeiter der Beklagten bekundet, dass die pauschalierte Bearbeitungsgebühr nicht mit dem Kläger ausgehandelt worden sei und damals gängiger Praxis der Beklagten entsprochen habe. Auch die Tatsache, dass es als Ergänzung zu Ziff. 2.4 des jeweiligen Vertrages in der Anlage zu den Verträgen gesondert unterschriebene "Besondere Vereinbarungen" gebe, führe nicht dazu, dass es sich um individuell ausgehandelte Entgelte handele. Denn zum einen ergänzten die dort enthaltenen Vereinbarungen lediglich das formularmäßig Vorgegebene und zum anderen habe der Zeuge erklärt, dass auch dieser Text von der Beklagten vorgegeben worden sei.

Rz. 12

Bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung handele es sich jeweils um eine Preisabrede, die der Inhaltskontrolle entzogen sei. Das Entgelt sei weder in Ziff. 2.4 der Verträge noch in der jeweiligen Anlage näher definiert worden. Nach dem Wortlaut handele es sich nicht um ein Bearbeitungsentgelt. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setze eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgehe. Eine solche besondere Beratungstätigkeit und ein damit verbundener Mehraufwand hätten hier vorgelegen.

Rz. 13

Aus der jeweiligen Anlage zu den Darlehensurkunden ergebe sich weiter, dass der Kläger zur Ablösung des Fremdwährungskredits einen Treuhandauftrag erteilt habe. Dies stelle die individuelle Beratungsleistung dar. Eine solche Leistung gehe über das hinaus, was die Beklagte üblicherweise bei Darlehensverträgen schulde oder in ihrem eigenen Interesse unternehme. Eine gesetzliche Regelung zur Ablösung eines Darlehens und zur Freigabe von Sicherheiten beteiligter Banken gebe es nicht.

II.

Rz. 14

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

Rz. 15

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass es sich bei den vom Kläger beanstandeten Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nicht nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt wurden.

Rz. 16

Insbesondere hat die Beklagte nicht dargetan, dass sie sich deutlich und ernsthaft zur Änderung der hier streitigen Entgeltklauseln bereit erklärt hat. Insoweit genügt eine allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rz. 23 m.w.N.). Dass das Entgelt in den Anlagen zu den Verträgen jeweils als "das individuell vereinbarte Entgelt für erbrachte Beratungsleistungen" bezeichnet wird, ist für die Darlegung eines tatsächlichen Aushandelns der Klauseln bedeutungslos (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 107; v. 20.3.2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rz. 27).

Rz. 17

2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, es handele sich bei den im Streit stehenden Vertragsbedingungen nicht um der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden.

Rz. 18

a) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind aber der Inhaltskontrolle unterworfen (BGH, Urt. v. 21.4.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rz. 16; v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 24; v. 25.10.2016 - XI ZR 387/15, WM 2017, 84 Rz. 19; v. 16.10.2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rz. 13, jeweils m.w.N.).

Rz. 19

Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25; v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rz. 25; v. 16.10.2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rz. 14). Dies schließt es aus, ein davon abweichendes Verständnis nur einer der Vertragsparteien zum Maßstab der Auslegung zu machen (BGH, Urt. v. 23.3.2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082).

Rz. 20

Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Klauselverwenders. Unklar im Sinne dieser Vorschrift sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (BGH, Urt. v. 14.6.2017 - IV ZR 161/16, NJW-RR 2017, 992 Rz. 12 und Beschl. v. 7.11.2017 - II ZR 127/16, WM 2017, 2390 Rz. 5). Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 25; v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rz. 25).

Rz. 21

b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffenen Vertragsbedingungen, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.11.2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rz. 15), zu Unrecht als Entgeltregelungen für Sonderleistungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Übernahme des "Ablöse- und Treuhandauftrags" angesehen. Vielmehr stellen die streitigen Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden dar.

Rz. 22

aa) Nach dem Wortlaut beider Darlehensurkunden sowie der jeweiligen Anlagen betrifft das Entgelt "individuell erbrachte Beratungsleistung(en)". Danach kann ein verständiger und redlicher Vertragspartner die im Streit stehenden Vertragsbedingungen bei isolierter Betrachtung der für das Entgelt gewählten Bezeichnung dahingehend verstehen, dass die Beklagte für den Kläger Beratungsleistungen zu erbringen hatte und dafür vergütet werden sollte. Diese Formulierung könnte im Grundsatz für ein der Inhaltskontrolle entzogenes Entgelt für eine Sonderleistung sprechen. Allerdings bleibt aufgrund der inhaltlich unbestimmten Fassung der Klauseln bereits nach dem Wortlaut offen, welchen Gegenstand die zu entgeltende Beratung betreffen sollte.

Rz. 23

bb) Angesichts dieser Unbestimmtheit ist es ebenso möglich, die streitigen Vertragsbedingungen im Zusammenhang mit dem übrigen Text von Ziff. 2.4 des Darlehensvertrages zu verstehen. Dieser Abschnitt ist mit "Sonstige Kosten" überschrieben und ordnet in einem vorangestellten Einleitungssatz an: "Alle durch den Abschluss und Vollzug dieses Vertrages einschließlich der Sicherheitenbestellung entstehenden Kosten trägt der Darlehensnehmer." Mit den unmittelbar daran anschließenden Worten "Dies sind:" wird diese allgemeine Kostenregelung durch die nachfolgende Aufzählung konkretisiert, die u.a. die streitige Entgeltklausel enthält. Hiervon ausgehend könnte ein durchschnittlicher, rechtlich nicht gebildeter, verständiger Kunde annehmen, die Beklagte verlange auch insoweit ein einmaliges Entgelt für den Abschluss und den Vollzug des Darlehensvertrages. Demnach würde es sich der Sache nach um ein Bearbeitungsentgelt und damit um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handeln (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 26 ff.; v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rz. 26 ff.).

Rz. 24

cc) Keinen Anhalt liefern der Wortlaut von Darlehensurkunden und Anlagen für das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, das Entgelt stehe im Zusammenhang mit einem von der Beklagten übernommenen "Ablöse- und Treuhandauftrag". In den Anlagen zu beiden Darlehensverträgen, in denen das im Streit stehende Entgelt ebenfalls erwähnt wird, finden sich lediglich an anderer Stelle auch Regelungen zu diesem "Ablöse- und Treuhandauftrag". Jedoch enthalten diese Anlagen daneben eine Vielzahl weiterer Absprachen, von denen keine - auch nicht die Regelungen zu einem "Ablöse- und Treuhandauftrag" - den vermeintlich bepreisten "Beratungsleistungen" zugeordnet ist. Dem entspricht, dass auch der für die Beklagte tätige Zeuge R., auf dessen Angaben sich das Berufungsgericht bezieht, das Entgelt bei seiner Vernehmung als "Bearbeitungsgebühr" bezeichnet hat.

Rz. 25

Angesichts der dargestellten Zweifel, welche konkreten Leistungen der Beklagten auf Grundlage der streitigen Klauseln bezahlt werden sollten, muss gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Beklagten davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Klauseln Kosten von Abschluss und Vollzug der beiden Darlehensverträge betreffen und folglich der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabreden darstellen.

Rz. 26

3. Die damit als Preisnebenabreden einzuordnenden Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand. Formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Dies gilt sowohl bei Verbraucherdarlehen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 63 ff.) als auch bei Unternehmerdarlehen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172 Rz. 37 ff.; v. 16.10.2018 - XI ZR 593/16, WM 2018, 2183 Rz. 22 ff.).

III.

Rz. 27

Das Berufungsurteil war daher nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Da die Sache entscheidungsreif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO) und ihr die Kosten der Rechtsmittelverfahren auferlegen (§§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

Rz. 28

1. Dem Kläger steht der vom AG ausgeurteilte Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitigen Entgeltklauseln unwirksam sind und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB.

Rz. 29

2. Hingegen besteht der von der Beklagten in zweiter Instanz hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Vergütungsanspruch für die Ausführung eines "Ablöse- und Treuhandauftrags" des Klägers nicht.

Rz. 30

a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in Ausführung eines vom Kläger erteilten "Ablöse- und Treuhandauftrags" unter Berufung auf eine Vollmacht des Klägers die E. AG zur Benennung eines Treuhandkontos, zur Abtretung einer Grundschuld, zur Erteilung von Löschungsbewilligungen bezüglich weiterer Grundschulden, zum Nachweis des Antrags auf Aufhebung eines Zwangsversteigerungsverfahrens und zum Nachweis der Löschung einer Vormerkung aufgefordert. In der Folge hat die Beklagte im Wesentlichen die Übertragung der zugunsten der E. AG bestellten Sicherheiten an sich selbst sowie die Löschung sonstiger Sicherheiten veranlasst und die Darlehensvaluta auf ein Treuhandkonto der E. AG ausbezahlt. Nach Ansicht der Beklagten steht ihr dafür ein Entgeltanspruch mindestens in Höhe der auf Grundlage der streitigen Entgeltklausel vereinnahmten Gebühren zu, mit dem sie gegen die Klageforderung aufrechnet.

Rz. 31

b) Über die Zulässigkeit dieser Aufrechnung nach § 533 ZPO hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - keine Entscheidung getroffen. Da jedoch alle Tatsachen, auf die die Beklagte die geltend gemachte Aufrechnungsforderung stützt und die entscheidungserheblich sind, unstreitig sind, sind diese Tatsachen im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 23.6.2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rz. 5 und Rz. 10 m.w.N.). Da damit alle bei Beurteilung der Hilfsaufrechnung vorliegend zu berücksichtigenden Gesichtspunkte feststehen und zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, sind die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO erfüllt und zugleich ist die Sachdienlichkeit nach § 533 Nr. 1 ZPO zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2014 - V ZR 298/13, NJW 2014, 3314 Rz. 17).

Rz. 32

c) Ein Vergütungsanspruch der Beklagten nach § 675 BGB setzt eine Entgeltlichkeitsvereinbarung der Parteien über eine Tätigkeit voraus, die vom Verpflichteten im fremden Interesse erbracht wird. Auch nach dem Vortrag der Beklagten ist jedoch neben den - wie oben ausgeführt - unwirksamen Klauseln in den Vertragsbedingungen der Darlehensverträge keine ausdrückliche Entgeltvereinbarung im Zusammenhang mit dem "Ablöse- und Treuhandauftrag" geschlossen worden. Einer stillschweigenden Vereinbarung der Entgeltlichkeit steht entgegen, dass die Beklagte die von ihr als zu entgeltend beschriebenen Tätigkeiten vorwiegend im eigenen Interesse und nicht im fremden Vermögensinteresse des Klägers erbracht hat.

Rz. 33

aa) Die Beklagte hat keinen Vortrag zu einer Vereinbarung der Entgeltlichkeit der genannten Tätigkeiten gehalten. Die Klauseln in den Darlehensbedingungen kommen dafür nicht in Betracht, da sie - wie oben ausgeführt - nicht einen "Ablöse- und Treuhandauftrag" betreffen und zudem unwirksam sind. Damit besteht kein Vergütungsanspruch nach § 675 BGB auf Grundlage einer ausdrücklich als entgeltlich vereinbarten Geschäftsbesorgung.

Rz. 34

bb) Eine Vergütung ist auch nicht nach § 632 Abs. 1 BGB bzw. § 612 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 18.5.2017 - I ZR 205/16, juris Rz. 8) stillschweigend vereinbart worden. Denn die beschriebenen Tätigkeiten der Beklagten bei der Auszahlung der Darlehensvaluta und bei der Übernahme der dafür vorgesehenen Sicherheiten wurden von der Beklagten vorwiegend im eigenen Interesse erbracht, so dass nach den Umständen nicht zu erwarten war, dass dafür eine gesonderte Vergütung anfällt.

Rz. 35

Mit der Überweisung des Geldbetrages an die E. AG ist die Beklagte lediglich ihrer aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht nachgekommen, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rz. 33). Die in der Vollmacht vom 16.11.2010 erwähnte Einholung einer banküblichen Auskunft bei der E. AG liegt als Teil der Bonitätsprüfung im eigenen Interesse der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 13.5.2014, a.a.O., Rz. 50). Auch mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Beklagte eigene Vermögensinteressen. Der Darlehensnehmer hingegen erlangt durch die Sicherheitenbestellung keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die mit dem gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegoltene Darlehensgewährung hinausgeht. Solcher Aufwand des Darlehensgebers ist regelmäßig mit dem gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abgegolten (BGH, Urt. v. 8.5.2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rz. 44 m.w.N.).

Rz. 36

Das gilt auch für die im Schreiben vom 25.11.2010 übermittelte Aufforderung an die E. AG zur Annahme des Treuhandauftrages. Denn auch hierdurch sollte lediglich sichergestellt werden, dass die Beklagte und die E. AG die im Rahmen der Übertragung und Löschung von Sicherheiten erforderlichen Handlungen risikofrei vornehmen konnten.

Rechtsbehelfsbelehrung

Rz. 37

Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem BGH, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13031121

DStR 2019, 14

NJW 2019, 9

NJW-RR 2019, 625

EWiR 2019, 547

WM 2019, 678

WuB 2019, 354

ZAP 2019, 429

ZIP 2019, 698

JZ 2019, 413

MDR 2019, 621

VersR 2019, 1090

VuR 2019, 239

BKR 2019, 555

ZBB 2019, 224

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