Leitsatz (amtlich)

Eine Zusendung ist eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung i. S. d. § 661a BGB, wenn sie - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet ist, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es nicht an.

 

Normenkette

BGB § 661a

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 24.06.2003)

LG Frankfurt (Oder)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen OLG v. 24.6.2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin war Kundin der Beklagten, einer in den Niederlanden ansässigen Versandhandelsgesellschaft.

Nach Empfang der Aufforderung einer "General-Advokatur H. , M. & P. ", einen Gewinn i. H. v. 20.000 DM anzufordern, und einer "BARGELD-ZUWEISUNG" über 19.958,24 DM (Gewinnsumme abzgl. angefallener "Depot-Gebühren") ging der Klägerin ein mit der aufgedruckten Unterschrift K. B. versehenes Schreiben der Beklagten v. 9.10.2000 zu. Es lautete auszugsweise wie folgt:

"... Ich habe Ihnen bereits am 18.9.2000 Ihren Einkommens-Bescheid geschickt, mit der Aufforderung, die 25.000 DM direkt bei unserer Kassenstelle abzurufen.

Es war für mich so selbstverständlich, dass Sie auf mein Schreiben sofort antworten würden, dass ich mich nicht mehr extra bei der Kassenstelle erkundigt habe, ob Sie den Gewinn tatsächlich ordnungsgemäß angefordert haben ...

Man hat mich aufgefordert, den Sachverhalt schnellstens aufzuklären, damit der Gewinn endlich ausbezahlt werden kann.

Um ganz sicher zu gehen, habe ich Ihnen daher von allen Unterlagen Zweitausfertigungen ausstellen lassen.

Ich bitte Sie jetzt inständig, alles sorgfältig auszufüllen und innerhalb der gesetzten Frist (vor dem 27.10.) zurückzuschicken ..."

Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, sich "beiliegende(s) Angebot" anzuschauen und Ware anzufordern.

Dem vorgenannten Schreiben lag eine "INTERNE ANWEISUNG" der Direktion der Beklagten bei, in der es u. a. hieß:

"Sehr geehrte Frau B. ,

wie Sie sich sicher noch erinnern können, erfolgte am 15.9.2000 die offizielle Ziehung zur Vergabe von 25.000 DM an einen unserer Kunden ...

Nun muss ich heute ... erfahren, dass die 25.000 DM noch nicht ausbezahlt werden können, weil ... der Gewinn-Abruf-Schein des Gewinners noch nicht vorliegt ...

Es scheint mir nun, dass Sie nicht die nötige Sorgfalt aufgebracht haben, Frau W. (= Klägerin) ≫ ordentlich zu benachrichtigen. Wie sonst wäre es zu erklären, dass der Gewinn-Abruf-Schein von Frau W. bis heute nicht vorliegt?

Bitte senden Sie Frau W. jetzt umgehend die nötigen Unterlagen zu. Notfalls lassen Sie bitte durch die Kassenstelle Zweitausfertigungen ausstellen, ...

Ich erwarte, dass dies jetzt mit äußerster Dringlichkeit erfolgt, damit die 25.000,- DM umgehend ausbezahlt werden können ..."

Mit dem Schreiben v. 9.10.2000 erhielt die Klägerin außerdem die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines auf ihren Namen lautenden "Offizielle(n) Einkommens-Bescheid(es)" und eines "Gewinn-Abruf-Schein(es)" über jeweils 25.000 DM. Entsprechend der in dem Schreiben gegebenen Anweisung schickte die Klägerin den unterschriebenen "Gewinn-Abruf-Schein" zurück. Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte schulde ihr auf Grund einer Gewinnzusage (§ 661a BGB) 12.782,30 EUR (= 25.000 DM) nebst Zinsen. Die Beklagte hat gerügt, die angerufenen deutschen Gerichte seien nicht international zuständig.

Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klagebegehren verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin ihren Antrag, die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die deutschen Gerichte seien jedenfalls nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen v. 27.9.1968 (BGBl. 1972 II, 774, im Folgenden: EuGVÜ) international zuständig.

Der Streitfall unterliege deutschem Recht.

Mit dem Schreiben v. 9.10.2000 habe die Beklagte der Klägerin eine Gewinnzusage i. S. d. § 661a BGB gemacht. Dass ein durchschnittlicher Verbraucher möglicherweise davon habe ausgehen müssen, die Gewinnzusage der Beklagten sei nicht ernstlich gemeint, sei unerheblich.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand.

1. Die deutschen Gerichte sind, was im Revisionsrechtszug von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [84 ff.] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 f.), international zuständig. Für die auf eine Gewinnzusage i. S. d. § 661a BGB gestützte Klage gegen eine (natürliche oder juristische) Person, die, wie hier die Beklagte, in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates des vorgenannten Übereinkommens v. 27.9.1968 ansässig ist, besteht am Wohnsitz des klagenden Verbrauchers - d. h. hier am Wohnsitz der Klägerin in S. /Bundesrepublik Deutschland - entweder die internationale Zuständigkeit für Verbrauchersachen (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 13, 14 EuGVÜ) oder der unerlaubten Handlung (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [87 ff.] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 f.). Das Übereinkommen v. 27.9.1968 ist im Streitfall noch anwendbar. Denn die Klage ist am 2.7.2001, vor In-Kraft-Treten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates v. 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12/01, 1) zum 1.3.2002, eingereicht worden (vgl. Art. 30 Nr. 1, 66 Abs. 1, 76 der Verordnung). Die Revision nimmt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausdrücklich hin.

2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von dem Beklagten Zahlung von 12.782,30 EUR (= 25.000 DM) nebst Zinsen verlangen. Anspruchsgrundlage ist § 661a BGB.

a) Der Streitfall ist jedenfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch zu entscheiden. Die Parteien haben ihrem Vortrag übereinstimmend deutsches Recht zu Grunde gelegt.

b) § 661a BGB ist nicht verfassungswidrig; es besteht kein Anlass, gem. Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG die Entscheidung des BVerfG einzuholen. Auf das Senatsurteil v. 16.10.2003 (BGH v. 16.10.2003 - III ZR 106/03, BGHReport 2004, 44 = MDR 2004, 83 = NJW 2003, 3620 f.) und den hierzu ergangenen Nichtannahmebeschluss des BVerfG v. 5.1.2004 (BVerfG v. 5.1.2004 - 1 BvR 2518/03, NJW 2004, 762) wird Bezug genommen.

c) Nach § 661a BGB hat ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusagen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis zu leisten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts enthielt das Schreiben der Beklagten an die Klägerin v. 9.10.2000 eine solche Gewinnzusage. Die hiergegen vorgebrachten Revisionsrügen greifen nicht durch.

aa) Die Revision beanstandet als rechtsfehlerhaft, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts die äußere Gestaltung der Gewinnmitteilung keine Rolle spiele.

Bei der Frage, ob die Zusendung eines Unternehmers an einen Verbraucher als Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung i. S. d. § 661a BGB aufzufassen ist, ist allerdings nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen. Das ergibt sich, wie die Revision zu Recht geltend macht, bereits aus dem Wortlaut des § 661a BGB, folgt aber ebenso aus den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. §§ 133, 157 BGB). Maßgeblich war mithin nicht - wie man das Berufungsgericht verstehen könnte - allein der Inhalt des Schreibens v. 9.10.2000, sondern auch dessen äußere Erscheinung. Das ändert aber nichts daran, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung i. S. d. § 661a BGB handelt. Zu dieser Feststellung ist der Senat selbst befugt, weil weitere tatsächliche Gesichtspunkte nicht zu erwarten sind.

bb) Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung i. S. d. § 661a BGB genügt es, ist aber auch erforderlich, dass aus objektivierter Empfängersicht der Eindruck eines Preisgewinns erweckt wird. Die Zusendung muss - nach Inhalt und Gestaltung - abstrakt geeignet sein, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken, er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten (vgl. OLG Saarbrücken v. 27.8.2002 - 4 U 686/01-137, OLGReport Saarbrücken 2003, 55; 60; Jauernig/Mansel, BGB, 10. Aufl. 2003, § 661a Rz. 4; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl. 2004, § 661a Rz. 2; Schulze in HK-BGB, 3. Aufl. 2003, § 661a Rz. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305 [3306]; Leible, IPRax 2003, 28 [30]; Schneider, BB 2002, 1653 [1654]). Auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger kommt es hingegen nicht an. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt. Auch der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, kann - entgegen der Auffassung der Revision - nach § 661a BGB die Leistung des (angeblich) gewonnenen Preises verlangen; § 116 S. 2 BGB findet insoweit keine Anwendung. Das legt schon der Wortlaut des § 661a BGB nahe, der nur auf die Gestaltung der Zusendung abstellt und gerade nicht auf die Vorstellung des einzelnen Verbrauchers. Käme es auf Letztere an, würde vor allem das Ziel des Gesetzgebers verfehlt, die unlautere Werbung mittels Vortäuschung scheinbarer Gewinne zu unterbinden, indem der Unternehmer vom Verbraucher gem. § 661a BGB beim Wort genommen, d. h. auf Leistung des mitgeteilten Gewinns verklagt werden kann (vgl. BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [90] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = NJW 2003, 426 f. m. w. N. aus den Gesetzesmaterialien; Schulze in HK-BGB, 3. Aufl. 2003, § 661a Rz. 2; Lorenz, NJW 2000, 3305 [3306]; Schneider, BB 2002, 1653 [1654]; Leible, IPRax 2003, 28 [30]; und Leible, NJW 2003, 407; Fetsch, RIW 2002, 936 [937]).

cc) Das Schreiben der Beklagten v. 9.10.2000 nebst Anlagen war im vorbeschriebenen Sinn geeignet, bei dem Empfänger den Eindruck zu erwecken, er habe einen Preis i. H. v. 25.000 DM gewonnen. Das Schreiben muss nach seinem - oben wiedergegebenen - Inhalt als Benachrichtigung über einen Gewinn verstanden werden, dessen sofortige Auszahlung verbindlich zugesagt ist und allein von der Vorlage des von der Klägerin unterzeichneten "Gewinn-Abruf-Schein(es)" abhängt. Dieser Eindruck wird durch die dem Schreiben beigefügte "INTERNE ANWEISUNG" der Direktion der Beklagten und die "ZWEIT-AUSFERTIGUNG" eines an die Klägerin gerichteten "Offizielle(n) Einkommens-Bescheid(es)" über 25.000 DM noch verstärkt. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers konnten der "Offizielle Einkommens-Bescheid" und der "Gewinn-Abruf-Schein" - i. V. m. dem Schreiben der Beklagten v. 9.10.2000 und der "INTERNEN ANWEISUNG" - für die Klägerin ausgestellte Urkunden sein, die deren Anspruch auf Auszahlung eines bereits gewonnenen Preises verbrieften. Dass in dem Schreiben v. 9.10.2000, besonders auf dessen Rückseite, für zwei "TOP-ANGEBOT(E)" der Beklagten geworben wurde, änderte an diesem Gesamteindruck nichts. Die werbenden Hinweise ließen die Gewinnmitteilung unberührt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127097

BB 2004, 848

DB 2004, 1259

NJW 2004, 1652

NWB 2004, 1890

BGHR 2004, 750

EBE/BGH 2004, 1

EBE/BGH 2004, 109

JurBüro 2004, 562

WM 2004, 1102

ZAP 2004, 647

MDR 2004, 677

WRP 2004, 617

RdW 2004, 274

BBV 2004, 35

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