Leitsatz (amtlich)

Die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG beginnt für die Forderung eines Versicherers nicht erst mit Kenntnis des Versicherers vom Bestand der Forderung, sondern mit Kenntnis der die Forderung begründenden Umstände.

Zur Verjährung von Rückforderungen der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost.

 

Normenkette

VVG § 12 Abs. 1; VAPSa § 69

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 22.04.1993)

LG Stuttgart (Urteil vom 28.07.1992)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. April 1993 teilweise aufgehoben.

Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im übrigen wird das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 1992 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Beklagten die geltend gemachte Forderung von 44.300 DM in Höhe von 40.696,11 DM nicht zusteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagte 92 %.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger zur Rückzahlung von Versorgungsrente verpflichtet ist, die ihm die beklagte Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost wegen eines Berechnungsfehlers zuviel gezahlt hat.

Der 1925 geborene und seit 1977 geschiedene Kläger war als Angestellter der Deutschen Bundespost bei der Beklagten zusatzversichert. Seit dem 1. April 1983 bezog er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Erwerbsunfähigkeitsrente, nachdem er einen Herzinfarkt erlitten hatte. Seit dem 1. Juni 1990 erhält er Altersruhegeld. Daneben bezieht er von der Beklagten seit dem 1. Juni 1983 Zusatzversorgungsrente. Nach der Satzung der Beklagten (VAPS) wird die Versorgungsrente so errechnet, daß zunächst eine dem Versicherten zustehende Gesamtversorgung ermittelt und dann von dieser die gesetzliche Rente des Versicherten abgezogen wird. Bei einem geschiedenen Versicherten, dem infolge eines Versorgungsausgleichs nur eine geminderte gesetzliche Rente zusteht, ist die fiktive gesetzliche Rente abzuziehen, die der Geschiedene beziehen würde, hätte der Versorgungsausgleich nicht stattgefunden. Bei der ersten Berechnung der Versorgungsrente zog die Beklagte zutreffend die fiktive und nicht die niedrigere tatsächliche Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers von seiner Gesamtversorgung ab.

Anläßlich der Erhöhung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des Bundes um 3,1 % zum 1. Juli 1985 berechnete die Beklagte die Versorgungsrente des Klägers ab 1. Juli 1985 neu. Hierbei unterlief ihr der Fehler, daß sie von der Gesamtversorgung nicht die höhere fiktive, sondern nur die durch den Versorgungsausgleich verminderte gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente abzog, so daß sich eine zu hohe Versorgungsrente des Klägers ergab. Gemäß der Rentenmitteilung vom 12. Juni 1985 gewährte sie deshalb dem Kläger ab 1. Juli 1985 eine monatliche Versorgungsrente von 2.351,90 DM, während die Versorgungsrente bis Juni 1984 1.751,40 DM betragen hatte. Bei den weiteren Rentenanpassungen wurde dieser Fehler fortgesetzt. Die Beklagte bemerkte ihr Versehen erst, als ihr der Kläger am 25. Juli 1990 den Bescheid der BfA über die Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in Altersruhegeld vorlegte und sie deshalb die Versorgungsrente neu berechnen mußte. Infolge des Fehlers der Beklagten hatte der Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli 1985 bis zum 30. September 1990 eine Rentenüberzahlung von 44.300 DM erhalten. Die Beklagte hat insgesamt 3.183,11 DM einbehalten und insoweit aufgerechnet.

Gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 10. August 1990 verlangte Rückzahlung wendet sich der Kläger. Er hat beantragt festzustellen, daß der Beklagten der geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von 44.300 DM nicht zusteht. Er hat behauptet, die Zuvielzahlungen verbraucht zu haben. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben. Mit Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 27. November 1992 hat er auf die Verjährungseinrede verzichtet, soweit die Ansprüche bis dahin noch nicht verjährt waren.

Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf negative Feststellung weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist überwiegend begründet.

1. Allerdings hat die Revision keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts wendet, der Kläger habe grob fahrlässig die Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 12. Juni 1985 nicht bemerkt. Deshalb ist der Kläger grundsätzlich verpflichtet, die Zuvielleistung zurückzugewähren. Nach dem hier anzuwendenden § 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 VAPS in der Fassung der 38./39. Satzungsänderung ist die Beklagte zur Rückforderung befugt, wenn der Leistungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit der Mitteilung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

a) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht weder den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch seine Anforderungen an die Voraussetzungen dieses Tatbestandsmerkmals überspannt. Zutreffend prüft es, ob der Kläger objektiv und subjektiv (vgl. BGHZ 119, 147, 149) seine Sorgfaltspflichten in außergewöhnlichem Maße verletzt hat. Es stellt fest, aus der Rentenmitteilung vom 12. Juni 1985 habe sich für den Kläger ohne weiteres ergeben, daß seine Versorgungsrente von rund 1.700 DM auf rund 2.300 DM angehoben werde. Gründe für diese ungewöhnliche, aus dem bisherigen Rahmen der Anpassung deutlich herausfallende Erhöhung der Versorgungsrente um etwa 35 % seien in der Rentenmitteilung nicht angeführt. Dem Kläger hätten sich deshalb schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit dieser neuen oder aber der früheren Rentenmitteilung aufdrängen müssen, die er – gegebenenfalls durch eine Anfrage bei der Beklagten – verpflichtet gewesen sei zu klären. Der Kläger war Maurermeister und ehemals Angestellter in der Bauabteilung der Deutschen Bundespost. Er war dazu ausgebildet und beruflich damit befaßt, Abrechnungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und etwaigen Zweifeln nachzugehen. Deshalb hält das Berufungsgericht ihn zur Feststellung und Klärung des erheblichen Unterschieds in den Zahlungen für in der Lage. Dadurch, daß der Kläger die Unklarheiten und Zweifel nicht beseitigt und bei der Beklagten nicht rückgefragt habe, habe er objektiv wie subjektiv in besonders schwerem Maße die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen. In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt eine tatrichterliche Würdigung, die keine Rechtsfehler enthält. Maßgeblich ist das grob fahrlässige Verhalten des Klägers bei Erhalt der ersten unzutreffenden Rentenmitteilung. Hätte der Kläger die Zweifel an der Richtigkeit geklärt, die sich ihm aufdrängen mußten, hätte die Beklagte den Fehler entdeckt, so daß es zu den weiteren fehlerhaften Rentenbescheiden nicht gekommen wäre.

b) Vergeblich versucht die Revision auch, einen Verfahrensfehler darin aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, er sei wegen der Folgen seines Herzinfarkts nicht in der Lage gewesen, den Rentenbescheid vom 12. Juni 1985 zu prüfen.

Die diesbezüglichen Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet (§ 565 a ZPO).

2. Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung den Angriffen der Revision nicht stand.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verjährung beginne erst mit dem Schluß des Jahres, in dem die Beklagte von der Überzahlung Kenntnis erlangt habe. Da die Beklagte erst anläßlich der Bearbeitung des ihr am 25. Juli 1990 zugesandten Bescheids der BfA Kenntnis davon erhalten habe, daß sie zuviel leiste, sei die Verjährungsfrist am 27. November 1992, dem Zeitpunkt des Verzichts auf die Einrede der Verjährung seitens des Klägers, noch nicht abgelaufen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden.

a) Nach § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS ist die Abänderung einer Rentenmitteilung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung nach § 12 Abs. 1 VVG noch nicht verjährt wäre. Die Vorschrift setzt also für einen Anspruch auf Rückforderung zunächst eine der wahren Rechts- und Sachlage entsprechende, abändernde Mitteilung an den Berechtigten voraus. Rückwirkende Kraft kann dieser Abänderungsmitteilung jedoch nur beigelegt werden, wenn die Rückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG verjährt wäre. Das Berufungsgericht geht deshalb zunächst zutreffend von der Frage nach der möglichen Verjährung der Rückforderungsansprüche gemäß § 12 Abs. 1 VVG aus. Es stellt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien fest, daß der Beklagten alle Daten für die richtige Berechnung der Versorgungsrente schon bei der ersten Zuvielzahlung vorlagen, so daß sie bei Überprüfung dieser Daten den Berechnungsfehler ohne zusätzliche Informationen hätte entdecken und die Überzahlung hätte zurückfordern können. Das Berufungsgericht verkennt auch nicht, daß die Verjährung überwiegend eingetreten ist, wenn für die Berechnung der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt abgestellt wird, zu dem die Beklagte aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen die Zusatzrente hätte neu berechnen können. Es ist aber der Auffassung, daß es für die Berechnung der Verjährungsfrist nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Beklagten die Neuberechnung möglich gewesen wäre, sondern darauf, wann die Beklagte Kenntnis von der Überzahlung der Rente hatte. Erst aufgrund dieser Kenntnis sei sie in der Lage gewesen, die Überzahlungen zurückzufordern. Kenntnis von der Überzahlung habe die Beklagte erst anläßlich der Bearbeitung des Rentenbescheids vom 25. Mai 1990 erlangt, so daß die Rückforderungsansprüche noch nicht verjährt gewesen seien.

b) Indessen kommt es bei der Berechnung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG nicht auf die Kenntnis des Gläubigers vom Bestand des Anspruchs an. Es genügt, wenn der Gläubiger die Tatsachen kennt, aus denen sich der Anspruch ergibt. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG beginnt die Verjährung mit dem Schluß des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Wann die Leistung verlangt werden konnte, richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, soweit es um Ansprüche des Versicherungsnehmers geht, anders als nach dem Wortlaut des § 198 BGB nicht nach der Entstehung des Anspruchs, sondern nach der in § 11 VVG geregelten Fälligkeit. Es muß also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können (Urteile vom 25. Oktober 1989 – IV a ZR 221/88 – VersR 1990, 189 unter 3 b; vom 10. Mai 1983 – IV a ZR 74/81 – VersR 1983, 673 unter 3 m.w.N.). Nach § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungen nötigen Erhebungen fällig. Dem entspricht für die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Versicherungsleistungen der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die nach § 53 a VAPS erforderliche Neuberechnung der Zusatzrente vornehmen konnte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 a.a.O.).

Da die Beklagte schon bei der ersten Zuvielzahlung für den Monat Juli 1985 alle Daten vorliegen hatte, die ihr eine Neuberechnung erlaubten, die der Rechtslage entsprach, begann die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Jahres 1985. Die Beklagte war nicht gehindert, schon unmittelbar nach der ersten Überzahlung dem Kläger eine abändernde Rentenmitteilung zuzusenden und erforderlichenfalls Klage auf sofortige Rückzahlung zu erheben. Der Rückzahlungsanspruch wäre danach vor Ablauf des Jahres 1985 fällig gewesen.

c) Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob die Beklagte auch erkannte, daß sie zuviel gezahlt hatte, wie das Berufungsgericht meint. Auch wenn § 12 Abs. 1 VVG anders als § 198 BGB nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs abstellt, ist doch der Sinn beider Vorschriften gleich. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1990 – VIII ARZ 5/90 – BGHR BGB § 198 Satz 1 Heizkostennachforderung 1 unter 3 c aa; vgl. zur kurzen Verjährung grundsätzlich auch BGHZ 98, 174, 183). Wollte man dem Berufungsgericht darin folgen, daß die Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG erst mit der Kenntnis des Versicherers von der Zuvielzahlung beginnt, würde das berechtigte Ziel der Verjährungsvorschrift nicht erreicht. Der Versicherer könnte dann beispielsweise Zuvielzahlungen für zehn Jahre zurückfordern, wenn er die Unrichtigkeit der Berechnung erst nach diesem Zeitraum entdeckt. Deshalb gilt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 198 BGB ebenso für die Verjährungsvorschrift des § 12 Abs. 1 VVG, daß nämlich die Unkenntnis des Gläubigers von der Entstehung seines Rechts im allgemeinen den Beginn der Verjährung nicht hindert, ohne daß es darauf ankommt, worauf diese Unkenntnis beruht (vgl. BGHZ 73, 363, 365; Urteil vom 10. April 1968 – V ZR 13/65 – NJW 1968, 1381, 1382 m.w.H. auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und die Materialien zum BGB).

Soweit das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausführt, für die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs wäre letztlich ein Verschulden des Versicherers maßgebend, wollte man darauf abstellen, ob die Beklagte anhand ihrer Unterlagen die Überzahlung hätte feststellen können, kann ihm nicht zugestimmt werden. Richtig ist, daß es auf ein Verschulden des Gläubigers nicht ankommen kann. Damit würde ein dem Gesetz in diesem Zusammenhang fremdes Merkmal eingeführt, das zudem nicht verläßlich genug die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunkts gestatten würde (BGH, Urteil vom 4. November 1987 – IV a ZR 141/86 – VersR 1987, 1235 unter 3). Es handelt sich aber auch nicht um ein Verschulden, wenn der Gläubiger mit der Geltendmachung seines Anspruchs zuwartet, ohne dadurch gegen Vertragsbedingungen zu verstoßen (BGH, Urteil vom 4. November 1987 a.a.O.).

d) Die Verjährungsfrist begann danach schon mit Schluß des Jahres 1985. Mithin wären die Rückzahlungsforderungen für die Überzahlungen in den Jahren 1985 bis 1987 im Zeitpunkt der Änderungsmitteilung vom 10. August 1990 verjährt gewesen. Die Beklagte hätte also schon nach ihrer Satzung der Änderungsmitteilung nur mit Beginn des 1. Januar 1988 rückwirkende Kraft beilegen dürfen.

3. Aber auch den so festgestellten Rückforderungsanspruch kann die Beklagte zum Teil nicht mehr mit Erfolg geltend machen. Ihm steht die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Zwar begrenzt § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS durch den Maßstab des § 12 Abs. 1 VVG den Zeitraum, für den Überzahlungen gefordert werden können. Dies schließt aber nicht aus, daß der so errechnete Rückforderungsanspruch seinerseits der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG in unmittelbarer Anwendung unterliegt.

Die in § 69 Abs. 1 VAPS vorgesehene Abänderungsmitteilung mit rückwirkender Kraft ist keine Voraussetzung dafür, daß der Rückforderungsanspruch entsteht. Jedenfalls ist dem Wortlaut und Sinn des § 69 Abs. 1 VAPS nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Vielmehr verweist § 69 Abs. 2 Satz 3 VAPS für diesen vertraglichen Rückforderungsanspruch auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Derartige Ansprüche entstehen und werden fällig im Zeitpunkt der Zuvielzahlung, §§ 812 ff. i.V.m. § 271 Abs. 1 BGB. Der Beginn der Verjährung nach § 12 Abs. 1 VVG hat deshalb auch hier an den Zeitpunkt der ersten Überzahlung, die zurückgefordert werden kann, anzuknüpfen; das ist Januar 1988. Damit beginnt die zweijährige Frist des § 12 Abs. 1 VVG mit dem Ende des Jahres 1988, so daß bis zum Verzicht des Klägers auf die Einrede der Verjährung vom 27. November 1992 noch diejenigen Ansprüche der Beklagten unverjährt sind, die ihre Überzahlungen vom 1. Januar 1990 bis zum 30. September 1990 betreffen. Das sind (geleistete Zahlungen 21.988,29 DM abzüglich zustehende Beträge 15.201,29 DM =) 6.787 DM. Davon sind die von der Beklagten bereits einbehaltenen Beträge von (200 + 200 + 2.487,95 + 295,16 =) 3.183,11 DM abzuziehen, so daß der Kläger der Beklagten noch 3.603,89 DM schuldet. In Höhe dieses Betrages ist seine Feststellungsklage unbegründet und deshalb die Berufung zurückzuweisen.

4. Mit § 69 enthält die Satzung der Beklagten eine eigenständige, vertragliche Regelung über die Rückgewährung zuviel gezahlter Leistungen. Daneben besteht kein gesetzlicher Anspruch nach den §§ 812 ff. BGB, der der 30jährigen Verjährung unterläge. Nach dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 69 VAPS tritt der in dieser Klausel gewährte Rückforderungsanspruch an die Stelle des gesetzlichen Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung (ebenso BGH, Urteil vom 15. Oktober 1989 – IV a ZR 221/88 – VersR 1990, 189 unter 3 a zu § 69 VAPS a.F.; vgl. auch Urteil vom 18. September 1991 – IV ZR 233/90 – VersR 1991, 1357 unter 3).

 

Unterschriften

Bundschuh, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer, Terno

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502448

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