Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerpflicht zurückfließender Werbungskosten bei Rückabwicklung einer Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds; schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen auf Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind. Das gilt auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung (AfA).

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Soweit die Schadensersatzleistung – als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten – vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert, sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (Fortführung der ständigen Rechtsprechung).

2. Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.

3. Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts im Sinne des § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten „marktoffenbaren Vorgang”, sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar.

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; FördG §§ 1, 4; BGB § 287

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 28.10.2011; Aktenzeichen 5 U 5544/10)

LG München I (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 22 O 20377/10)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des OLG München vom 28.10.2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Revisions- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Kläger verlangen Schadensersatz aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie hatten sich im Jahr 1997 mit insgesamt 150.000 DM zzgl. 2 % Agio über einen Treuhandkommanditisten an dem geschlossenen Immobilienfonds D. KG (im Folgenden: Fonds) beteiligt. Unter Berufung auf verschiedene Prospektmängel verlangen sie von der Beklagten zu 1) als Gründungskomplementärin und der Beklagten zu 2) als Gründungskommanditistin des Fonds die Rückabwicklung der Beteiligung.

Rz. 2

Mit ihrer Klage haben die Kläger einen Schadensersatzanspruch i.H.v. 65.175,16 EUR nebst Zinsen geltend gemacht Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungsrechte an dem Fonds. Weiter haben sie beantragt festzustellen, dass die Beklagten im Annahmeverzug seien und dass sie verpflichtet seien, den Klägern allen zukünftigen Schaden zu ersetzen, der aufgrund der Beteiligung entstehen werde.

Rz. 3

Das LG hat den Feststellungsanträgen in vollem Umfang und der Zahlungsklage i.H.v. 30.965,11 EUR nebst Zinsen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Zahlungspflicht der Beklagten auf 44.829,41 EUR erhöht und im Übrigen die Berufungen der Parteien für unbegründet erklärt. Dabei hat es entgegen dem Begehren der Beklagten und anders als das LG die mit der Beteiligung verbundenen Steuervorteile nicht schadensmindernd angerechnet.

Rz. 4

Gegen die Nichtberücksichtigung der Steuervorteile i.H.v. 22.757,30 EUR richtet sich die insoweit vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision hat keinen Erfolg.

Rz. 6

Infolge der Beschränkung der Revision steht fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden, den die Kläger durch den Beitritt zu dem Fonds erlitten haben, zu ersetzen. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass die Steuervorteile der Kläger auf ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht anzurechnen sind.

Rz. 7

I. Die Entscheidung zur Nichtanrechnung der Steuervorteile hat das Berufungsgericht wie folgt begründet:

Rz. 8

Steuervorteile seien dann nicht anzurechnen, wenn die Rückabwicklung der Beteiligung zu einer Besteuerung führe, die dem geschädigten Anleger die erzielten Steuervorteile wieder nehme. Davon sei hier auszugehen. Die Kläger hätten nicht ihre Beteiligung übertragen und erhielten die Gegenleistung nicht als - steuerfreien - Kaufpreis, sondern sie verlangten Schadensersatz und müssten dabei die Beteiligung zurückgeben. Die Steuervorteile resultierten aus Verlusten für Vermietung und Verpachtung, also aus Werbungskosten. Derartige Steuervorteile würden im Jahr ihres Rückflusses als Einkünfte in derjenigen Einkunftsart qualifiziert, also der Steuer unterworfen, in der sie zuvor geltend gemacht worden seien. Weder der Umstand, dass die Kläger sich treuhänderisch an einer Kommanditgesellschaft beteiligt hätten, noch die Besonderheit, dass die Bestimmungen des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) anzuwenden seien, rechtfertigten eine andere Sichtweise.

Rz. 9

II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand.

Rz. 10

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist (s. nur BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 43 f.; Urt. v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rz. 36 ff.; Urt. v. 31.5.2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rz. 25 f.). Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert (BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 43 f.; Urt. v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rz. 49), sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen (BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 43 f.; Urt. v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rz. 36; Urt. v. 31.5.2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rz. 25 f.). Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % (BGH, Urt. v. 31.5.2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rz. 28 ff.).

Rz. 11

2. Im vorliegenden Fall ist die Schadensersatzleistung, die die Kläger erstreben, im Umfang der zuvor geltend gemachten Werbungskosten steuerbar.

Rz. 12

a) Das ergibt sich zwar nicht aus §§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Danach unterliegt bei einer Anlageform, an der der Anleger als Mitunternehmer beteiligt ist, der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer (BGH, Urt. v. 17.11.2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rz. 8, 10). Die Kläger erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft. Sie haben mit der Anlage vielmehr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Rz. 13

b) Eine Besteuerung der von den Klägern angestrebten Schadensersatzleistung ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Zehn-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verstrichen ist.

Rz. 14

Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegt, veräußert wird. Der Gewinn aus einem solchen Geschäft ist - als Spekulationsgewinn - nur dann steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzung wäre hier nicht erfüllt. Die Kläger sind im Oktober 1997 dem Fonds beigetreten und haben ihre Klage im Januar 2010 erhoben, was frühestens als "Veräußerung" verstanden werden könnte.

Rz. 15

Die Rückabwicklung eines Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds ist indes keine Veräußerung eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts i.S.d. § 23 EStG. Ein derartiges Geschäft liegt nach der Rechtsprechung des BFH und des BGH jedenfalls dann nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis verwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar (BFH, NJW 2006, 3743 Rz. 13; BGH, Urteil vom 17.11.2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rz. 16; für den Erwerb einer Immobilie ebenso BGH, Urt. v. 30.11.2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rz. 12; Urt. v. 19.6.2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rz. 11).

Rz. 16

Auch eine analoge Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (dafür Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742; s. auch OLG Stuttgart, Urt. v. 15.7.2009 - 9 U 164/07, juris Rz. 47; OLG Frankfurt, Urt. v. 18.11.2011 - 19 U 68/11, juris Rz. 33; vom 19.3.2012 - 23 U 167/10 und 23 U 5/11 - jetzt: II ZR 133/12 und II ZR 129/12; vom 2.5.2012 - 23 U 39/09, juris Rz. 116) kommt hier entgegen der Auffassung der Revision nicht in Betracht. Es fehlt schon an einer Regelungslücke. Ziel des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist es, Spekulationsgewinne zu besteuern, was nach einer zehnjährigen Frist nicht mehr als angemessen erscheint. Im vorliegenden Zusammenhang geht es dagegen nicht um ein Spekulationsgeschäft, sondern um die Frage, ob eine Schadensersatzleistung nach Ablauf von zehn Jahren steuerlich begünstigt werden soll, indem sie nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen wird. Eine solche Sichtweise hätte im wirtschaftlichen Ergebnis zur Folge, dass allein der zum Schadensersatz verpflichtete "Täter" durch die Anrechnung von Steuervorteilen einen Nutzen hätte.

Rz. 17

c) Die in Form von Werbungskosten erzielten Steuervorteile im Rahmen einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds unterliegen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer.

Rz. 18

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH und des BGH sind Erstattungsbeträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr ihres Zuflusses (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG) steuerpflichtige Einnahmen der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen vorher als Werbungskosten abgezogen worden sind (BFH, BFH/NV 2005, 188 Rz. 19; DB 2002, 1083 Rz. 14; BFHE 190, 442; BFH/NV 1995, 499 Rz. 14; BFHE 171, 183; BGH, Urteil vom 26.1.2012 - VII ZR 154/10, WM 2012, 1790 Rz. 11, 16; Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rz. 13; Urt. v. 19.6.2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rz. 8, 11; Urt. v. 30.11.2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rz. 12; Podewils, DStR 2009, 752, 754 f.; Kulosa in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 21 Rz. 65 "Rückabwicklung" und "Schadensersatz"; Loschelder in Schmidt, Einkommensteuergesetz, 31. Aufl., § 9 Rz. 65 f.; a.A. Loritz/Wagner, ZfIR 2003, 753 ff.), hier also der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Rückabwicklung des Erwerbsgeschäfts zwischen denselben Personen erfolgt, zwischen denen auch der Beteiligungsvertrag zustande gekommen ist (BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rz. 123). Ebenso wenig bedeutsam ist - wie die Revision selbst einräumt -, ob es um die Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs oder um die Rückabwicklung einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds geht.

Rz. 19

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Finanzierungskosten (BGH, Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rz. 13), sondern auch für die aus den Anschaffungskosten hergeleiteten Absetzungen für Abnutzung - AfA (BGH, Urt. v. 19.6.2008 - VII ZR 215/06, WM 2008, 1757 Rz. 8). Auch die Anschaffungskosten sind - wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt - der Sache nach Werbungskosten, die nur nicht im Zeitpunkt ihres Abflusses angesetzt werden können, sondern ratierlich als AfA gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG geltend zu machen sind (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742). Soweit sie als AfA steuerlich berücksichtigt worden sind, der Anleger also entsprechende Steuervorteile erlangt hat, ist die Schadensersatzleistung bei der Einkunftsart, bei der diese Werbungskosten geltend gemacht worden sind, hier also bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, zu versteuern (Weber-Grellet, DB 2007, 2740, 2742).

Rz. 20

Aus der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 17.11.2005 ergibt sich nichts Gegenteiliges. In jenem Fall stand aufgrund des Vortrags des Anlegers nicht fest, dass Anschaffungskosten als AfA geltend gemacht worden waren (BGH, Urt. v. 17.11.2005 - III ZR 350/04, ZIP 2006, 573 Rz. 13; darauf hinweisend BGH, Urt. v. 30.11.2007 - V ZR 284/06, WM 2008, 350 Rz. 13). Im vorliegenden Fall nimmt das Berufungsgericht - anders als das LG - dagegen an, dass die Kläger die AfA steuerlich geltend gemacht haben. Die Revision zieht das nicht in Zweifel.

Rz. 21

Unerheblich ist, ob der Fonds Sonderabschreibungen nach §§ 1, 4 FördG in Anspruch genommen hat (OLG Hamm, Urt. v. 14.10.2009 - 8 U 12/09, juris, Rz. 34, 36), was allerdings voraussetzen würde, dass die Immobilie zum Betriebsvermögen des Fonds gehört (BFH, BFH/NV 2007, 2097 Rz. 12). Zwar heißt es in § 1 Abs. 1 Satz 2 FördG, bei Personengesellschaften trete an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft. Das betrifft aber nur die einheitliche Ausübung des zu der Sonderabschreibung führenden Wahlrechts und ändert nichts daran, dass die steuerlichen Auswirkungen auf der Ebene der Gesellschaft letztlich die Gesellschafter treffen. Das wird auch in dem Prospekt des Fonds erwähnt.

Rz. 22

d) Ob die Kläger den Schadensersatzbetrag tatsächlich versteuern, ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ebenso wenig entscheidend wie die Frage, ob die Höhe der geschuldeten Steuer den Steuervorteilen entspricht. Lediglich bei ganz außergewöhnlichen Steuervorteilen wäre eine andere Betrachtungsweise angezeigt. Dafür tragen die Beklagten die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 23.4.2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rz. 43; Urt. v. 1.3.2011 - XI ZR 96/09, ZIP 2011, 868 Rz. 8 ff.; Urt. v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rz. 36 ff., 45; Urt. v. 31.5.2010 - II ZR 30/09, ZIP 2010, 1397 Rz. 25 f.). Dass sie dahingehenden Vortrag gehalten hätten, wird von der Revision nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3572075

BFH/NV 2013, 687

BB 2013, 257

DB 2013, 230

DB 2013, 8

DStR 2013, 317

BauR 2013, 609

EBE/BGH 2013

NJW-RR 2013, 611

NZG 2013, 386

NZG 2013, 5

WM 2013, 211

WuB 2013, 357

ZIP 2013, 311

ZIP 2013, 5

JZ 2013, 159

MDR 2013, 290

GWR 2013, 62

RdF 2013, 169

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