Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufklärungspflicht der Bank. Unangemessenheit des Kaufpreises der zu finanzierenden Eigentumswohnung. Verknüpfung von Darlehen mit Kapitallebensversicherung. Erwerb einer Eigentumswohnung zu Steuersparzwecken

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises der zu finanzierenden Eigentumswohnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert Gegenleistung.

2. Veranlasst eine Bank eine Verknüpfung des dem Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung, schafft dies kein eine Aufklärungspflicht der Bank begründendes besonderes Gefahrpotenzial. Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer Kombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt weder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos von der Bank auf den Darlehensnehmer dar noch steht sie einer solchen gleich.

3. Es handelt sich auch dann um ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen i.S.d. §§ Abs. 2 Nr. 2 VerbKrG, wenn der Wert der Wohnung niedriger ist als der Betrag der bestellten Grundschuld.

4. Ein Darlehen kann auch dann zu den „üblichen Bedingungen” i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gewährt werden, wenn der anfängliche effektive Jahreszins die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den maßgeblichen Zeitpunkt ausgewiesenen Zinssätze für festverzinsliche Grundpfandkredite um etwa 0,4 Prozentpunkte überschreitet.

5.Vermittlerkosten, die bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells entstehen, sind regelmäßig nicht im Kreditvertrag anzugeben, da die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat.

 

Normenkette

VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.08.2001)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt am Main v. 23.8.2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückabwicklung zweier der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswohnung dienender Realkredite. Er begehrt die Erstattung gezahlter Zinsen und entstandener Aufwendungen i. H. v. insgesamt noch 120.729,31 DM nebst Zinsen sowie die Freistellung von allen Verpflichtungen aus dem Darlehensverhältnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im September 1991 wurde der Kläger, ein damals 21 Jahre alter Mechaniker mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.370 DM, von einem Anlagevermittler geworben, zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung in Gö. zu erwerben. Am 19.9.1991 unterzeichnete der Kläger bei einem Notar eine widerrufliche Vollmacht, mit der der Bankkaufmann G. zum Abschluss eines Kaufvertrages für die Wohnung zu einem Gesamtkaufpreis von 119.750 DM einschließlich Erwerbsnebenkosten und Bearbeitungsgebühr sowie zum Abschluss aller zur Durchführung des Erwerbs vorgesehenen Verträge bevollmächtigt wurde.

Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag v. 10.10.1991 erwarb der Kläger, vertreten durch den Bankkaufmann G., die Eigentumswohnung zum Kaufpreis von 111.518 DM einschließlich Erwerbsnebenkosten. Am selben Tage wurde zu Gunsten der Beklagten eine Grundschuld über 134.000 DM bestellt. Der Bankkaufmann G. schloss im Namen des Klägers außerdem einen Finanzierungsvermittlungsvertrag, einen Mietgarantievertrag und einen Steuerberatungsvertrag. Bereits am 9.10.1991 hatte der Kläger einen Antrag auf ein "Vorausdarlehen i. V. m. Lebensversicherung" an die Beklagte gerichtet, der die Gewährung zweier Darlehen i. H. v. 53.100 DM sowie 80.000 DM mit einem anfänglichen effektiven Jahreszins von jew. 11,113 % beinhaltete. Als Sicherheiten waren u. a. die Bestellung einer Grundschuld i. H. v. 134.000 DM sowie die Abtretung der Rechte und Ansprüche aus einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag sowie einem Bausparvertrag vorgesehen. Diesen Darlehensantrag nahm die Beklagte noch am selben Tage schriftlich mit dem Hinweis an, Gegenstand des Darlehensvertrages sei nicht die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Objekts und der steuerlichen Auswirkungen; die Kreditvergabe orientiere sich in erster Linie an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte nicht.

Im Jahre 1997 leistete der Kläger zwei Sondertilgungen i. H. v. insgesamt 39.000 DM. Ferner floss der Beklagten aus dem ihr abgetretenen Bausparguthaben des Klägers ein Betrag i. H. v. 11.775,62 DM zu. Am 14./16.6.1997 vereinbarten die Parteien die Fortsetzung des Darlehensvertrages v. 9.10.1991 über ursprünglich 133.100 DM als Annuitätendarlehen von noch 94.000 DM mit einer Tilgung von 1,81 % jährlich und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 6,17 %. Bis Dezember 1998 erbrachte der Kläger die vorgesehenen Zahlungen auf den Darlehensvertrag.

Der Kläger, der den Widerruf der Darlehensverträge nach dem Haustürwiderrufsgesetz erklärt hat, macht geltend, er sei seinerzeit zuhause von einem Vermittler wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung als Steuersparmodell angesprochen worden. Die Beklagte bzw. die von ihr eingeschalteten Vermittler hätten schuldhaft Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt. Wegen eines Sanierungsstaus und der im Kaufpreis versteckten Innenprovision sei die Eigentumswohnung völlig überteuert gewesen, was der Beklagten bekannt gewesen sei. Die Beklagte habe dem eingeschalteten Vertrieb die gesamte Darlehensanbahnung ohne persönliche Kontakte zu den Kunden überlassen und sei über ihre Rolle als bloße Kreditgeberin hinausgegangen. Die Beklagte habe ihn, den Kläger, auch nicht darüber aufgeklärt, dass die konzeptionsgemäße Tilgung des Darlehens durch eine Lebensversicherung eine evident teurere Tilgungsform darstelle. Im Übrigen hält der Kläger die Darlehensverträge wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz und wegen Nichtangabe der an den Finanzierungsvermittler gezahlten Vermittlungsprovisionen für unwirksam.

Das LG hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil u. a. in WM 2002, 549 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Beklagte hafte dem Kläger wegen schuldhafter Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages auf Schadensersatz. Bei steuersparenden Erwerbermodellen sei zwar regelmäßig davon auszugehen, dass die Kunden entweder selber über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügten oder sich jedenfalls der sachkundigen Hilfe von Fachleuten bedienten. Dieser Regelfall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Der Kläger sei kein professioneller Kapitalanleger, sondern lediglich angestellter Mechaniker mit einem relativ niedrigen Einkommen. Die Notwendigkeit einer Steuerersparnis habe deshalb fern gelegen. Diese Erkenntnis habe sich der Beklagten aufdrängen müssen. Die nur ausnahmsweise bestehende Aufklärungs- und Beratungspflicht der darlehensgebenden Bank rechtfertige sich aus der arbeitsteiligen Einbindung der Beklagten in das Vertriebssystem für die Veräußerung der Eigentumswohnungen in Gö. Im Falle einer wirtschaftlichen Einheit zwischen finanziertem Erwerbsgeschäft und Darlehensgeschäft verstoße die Berufung des Darlehensgebers auf die rechtliche Selbstständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben, wenn er sich nicht mit seiner neutralen Finanzierungsrolle begnüge, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammenwirke. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben, da die Beklagte bereits frühzeitig in das Vertriebssystem für die Wohnungseigentumsanlage eingebunden worden und somit integrierter Teil dieses Systems gewesen sei. Das stehe auf Grund einer Reihe von Indizien zur Überzeugung des Senates fest.

Auf Grund ihrer arbeitsteiligen Einbindung in das Vertriebssystem für die Eigentumswohnungen habe die Beklagte ausnahmsweise Anlass gehabt, sich darum zu kümmern, um was für ein Objekt es sich dabei gehandelt habe. Die Beklagte habe jedoch davon abgesehen, es anhand der ihr vorliegenden Unterlagen zu überprüfen. Auf diese Weise habe sie vor jeglichen möglichen Zweifeln an dem Wahrheitsgehalt der hierin enthaltenen Angaben und an der Seriosität der Vertriebsfirmen die Augen verschlossen. Bei einer Überprüfung des zu vertreibenden Objekts wäre dessen schlechte Bausubstanz zu Tage getreten, was sich auf seine Eignung als Steuersparmodell habe auswirken müssen. Hätte die Beklagte die Angaben in den ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und die darin behauptete Wirtschaftlichkeit des Objektes überprüft, dann hätte sie erkennen können, dass es sich bei dieser Anlage um ein Risikoobjekt gehandelt habe. Auf diese Bedenken hätte sie dann den Kläger wegen des bestehenden Wissensvorsprungs hinweisen müssen.

Ein besonderes Gefahrenpotenzial für Nachteile habe die Beklagte darüber hinaus durch die von ihr mit veranlasste Verknüpfung des dem Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung geschaffen. Diese Vertragskombination habe verschiedene schwer wiegende vertragsspezifische Nachteile und sei i. d. R. wesentlich ungünstiger als ein vergleichbarer marktüblicher Ratenkredit mit einer Restschuldversicherung. Gleichwohl sei von Seiten der Beklagten keine Aufklärung und Beratung des Klägers über die wirtschaftlichen Auswirkungen eines mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten Kreditvertrages erfolgt. Sie habe vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt.

Ein Verschulden der Beklagten sei zu bejahen; ihrer Verantwortung für die persönlichen Vertragsverhandlungen könne sich eine kreditgewährende Bank nicht dadurch entziehen, dass sie eine selbständige Vermittlungsfirma einschalte oder gewähren lasse. Einem Verschulden der Beklagten stehe nicht entgegen, dass der Bevollmächtigte des Klägers für diesen eine Vielzahl von Beratungs- und Betreuungsverträgen geschlossen habe. Der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei den von dem Kläger bevollmächtigten und beauftragten Personen oder Firmen nicht um neutrale Berater oder Betreuer gehandelt habe, sondern um ihrerseits arbeitsteilig Beteiligte an dem Vertriebssystem. Die maßgebenden Mitarbeiter der Beklagten hätten sich deshalb selbst vergewissern müssen, ob der Kläger noch aufklärungsbedürftig sei oder nicht. Ein Mitverschulden treffe den Kläger nicht. Sein Schadensersatzanspruch sei nicht verwirkt und auch zur Höhe gerechtfertigt.

II.

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten bejaht hat.

1. Eine Beratungspflichtverletzung kommt von vornherein nicht in Betracht, weil zwischen den Parteien kein Beratungsvertrag geschlossen worden ist. Weder hat der Kläger die Beklagte um einen Rat, d. h. eine fachmännische Bewertung und Empfehlung (BGH, Urt. v. 4.2.1987 - IVa ZR 134/85, WM 1987, 531 [532]) gebeten noch hat die Beklagte ihm von sich aus einen Rat erteilt.

2. Auch die Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten wird von den Feststellungen und Ausführungen des Berufungsurteils nicht getragen.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet ist. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Nur ausnahmsweise können sich Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Kreditgewährung sowohl an den Bauträger als auch an die einzelnen Erwerber in schwer wiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (BGH, Urt. v. 18.4.1988 - II ZR 251/87, WM 1988, 895 [898]; Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 300/90, MDR 1992, 342 = WM 1992, 133; Urt. v. 17.12.1991 - XI ZR 8/91, MDR 1992, 576 = WM 1992, 216 [217], Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, MDR 1992, 767 = WM 1992, 901 [902]; Urt. v. 18.4.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = WM 2000, 1245 [1246]; Urt. v. 12.12.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160 [161]; Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372]; Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710 [1713]).

b) Zu Unrecht bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs, weil sie die Wirtschaftlichkeit und die Eignung der finanzierten Eigentumswohnung als Steuersparobjekt nicht überprüft und den Kläger auf mit dem Objekt verbundene Risiken nicht hingewiesen habe. Das Berufungsgericht verkennt insoweit, dass der Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs eine Bank nur verpflichtet, vorhandenes, von ihr als wesentlich erkanntes Wissen zu offenbaren, nicht aber, sich einen Wissensvorsprung erst zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 28.1.1992 - XI ZR 301/92, WM 1992, 601 [602]; Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, MDR 1992, 767 = WM 1992, 901 [904] und Urt. v. 5.5.1992 - XI ZR 242/91, MDR 1992, 1144 = WM 1992, 1355 [1359]).

Feststellungen des Berufungsgerichts zu einem bei der Beklagten vorhandenen und für sie erkennbaren Wissensvorsprung über Mängel oder besondere Risiken der finanzierten Eigentumswohnung fehlen. Ein Wissensvorsprung der Bank darüber, dass der vom Erwerber zu zahlende Kaufpreis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des zu erwerbenden Objekts steht, begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich keine Aufklärungspflicht (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372], m. w. N.). Denn es gehört auch bei einem kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen.

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Bank bei einem Vergleich von Kaufpreis und Wert des Objekts von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372], m. w. N.). Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH erst in Betracht zu ziehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH v. 19.1.2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298 [302 ff.] = MDR 2001, 683 = BGHReport 2001, 269 und Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1372], jew. m. w. N.). Feststellungen des Berufungsgerichts und substanziierter Vortrag des Klägers dazu fehlen.

c) Zu Recht beanstandet die Revision auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich nicht mit ihrer Finanzierungsrolle begnügt, sondern in einer Zweckgemeinschaft mit den anderen Vertriebsbeteiligten zusammengewirkt, so dass ihre Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit des Darlehensvertrages gegen Treu und Glauben verstoße. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten wegen Überschreitung der Kreditgeberrolle wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Eine solche Aufklärungspflicht setzt voraus, dass die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, MDR 1992, 767 = WM 1992, 901 [905]; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160 [161]; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 188/02, MDR 2003, 819 = BGHReport 2003, 747 = WM 2003, 918 [922] und Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710 [1713]).

Den vom Berufungsgericht zusammengetragenen "Indizien" lässt sich ein nach außen erkennbares, über die Kreditgeberrolle hinausgehendes Engagement der Beklagten beim Vertrieb der Eigentumswohnung nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte etwa 120 Kaufverträge über Eigentumswohnungen in dem genannten Objekt finanziert hat, reicht hierzu ebenso wenig aus wie die Tatsache, dass die den Kredit bearbeitende Filiale der Beklagten ihren Sitz in demselben Ort wie das Vertriebsunternehmen hat, und dass diesem Formulare der Beklagten für einen Antrag auf Kontoeröffnung vorgelegen haben sollen. Auch eine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung der Beklagten zu den Vertriebsfirmen stellt als solche noch keine Überschreitung der Kreditgeberrolle dar; die bloße Zusammenarbeit der Bank mit dem Vertreiber bzw. dem Finanzierungsvermittler reicht grundsätzlich nicht aus, eine Aufklärungspflicht zu begründen (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/02, ZIP 2003, 160 [161]). Auch der Umstand, dass der Filiale der Beklagten der Verkaufsprospekt der Anlage vorgelegen haben soll, ist als solcher ohne Belang, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Beklagte hiermit für den Kauf von Eigentumswohnungen in dem Objekt geworben hätte. Schließlich macht auch die zusammenfassende Beurteilung des Berufungsgerichts, die eingeschaltete Filiale der Beklagten habe sich mit den beteiligten Vertriebsfirmen gleichsam zu einer Zweckgemeinschaft zusammengeschlossen, um innerhalb dieser Gemeinschaft in Form der Erwerberfinanzierung ihren arbeitsteiligen Part spielen zu können, deutlich, dass die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin gerade nicht überschritten, sondern sich auf ihre Finanzierungstätigkeit beschränkt hat.

d) aa) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch deshalb für aufklärungspflichtig gehalten, weil ihre Filiale ein besonderes Gefahrenpotenzial durch die von ihr mit veranlasste Verknüpfung des dem Kläger gewährten Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung geschaffen habe. Richtig ist zwar, dass Aufklärungs- und Warnpflichten eines Kreditinstituts ausnahmsweise auch dann bestehen können, wenn die Bank selbst einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des Projekts hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehen begünstigt (BGH, Urt. v. 24.4.1990 - XI ZR 236/89, MDR 1990, 916 = WM 1990, 920 [922] und Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 22/96, MDR 1997, 467 = WM 1997, 662). Eine solche Gefährdung ist etwa zu bejahen, wenn das Kreditinstitut das eigene wirtschaftliche Wagnis auf den Kunden verlagert und diesen bewusst mit einem Risiko belastet, das über die mit dem zu finanzierenden Vorhaben normalerweise verbundenen Gefahren hinausgeht (BGH, Urt. v. 28.4.1992 - XI ZR 165/91, MDR 1992, 1051 = WM 1992, 1310 [1311] und Urt. v. 11.2.1999 - IX ZR 352/97, MDR 1999, 687 = WM 1999, 678 [679]). Die Nichtaufklärung über mögliche Nachteile einer Kombination von Kreditvertrag und Kapitallebensversicherung stellt aber weder eine Abwälzung des wirtschaftlichen Risikos der Beklagten auf den Kläger dar noch steht sie einer solchen gleich.

bb) Im Übrigen ist die Bank im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden, zumal wenn er - wie hier - persönlich keinen Kontakt mit der Bank aufnimmt, sondern sich auf von ihm eingeschaltete Vertreter und Vermittler verlässt, von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewählten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie dem Kunden an Stelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Vertragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut erreichbar ist (BGH, Urt. v. 9.3.1989 - III ZR 269/87, MDR 1989, 718 = WM 1989, 665 [666] sowie Urt. v. 3.4.1990 - XI ZR 261/89, BGHZ 111, 117 [120] = MDR 1990, 1001). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte vielmehr den ihr zugeleiteten Darlehenswunsch entgegengenommen und das Darlehen ohne jeden Kontakt mit dem Kläger zugesagt. Schon die von diesem am 19.9.1991 unterzeichnete Einkommens- und Vermögensauskunft sah die Einbeziehung einer schon bestehenden Lebensversicherung über 81.828 DM und den Abschluss einer neuen Versicherung über 40.000 DM für die Finanzierung vor. Dementsprechend war der Darlehensantrag v. 9.10.1991 ausdrücklich auf ein "Vorausdarlehen i. V. m. Lebensversicherung" gerichtet. Der Kläger ist also - ggf. über den eingeschalteten Finanzierungsvermittler - mit einem vollständigen - die Tilgung des Darlehens durch eine Kapitallebensversicherung vorsehenden - Finanzierungskonzept an die Beklagte herangetreten und hat ihr ein entsprechendes Vertragsangebot gemacht. Wegen dieser gezielten Nachfrage nach einer konkreten Kreditart durfte die Beklagte davon ausgehen, dass auf Seiten des Klägers insoweit ein Informationsbedarf nicht vorlag (BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 18). Eine Aufklärung über die möglichen Nachteile einer Koppelung eines Darlehensvertrages mit einer Kapitallebensversicherung schuldete die Beklagte deshalb ungefragt nicht.

cc) Im Übrigen würde eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten keinen Anspruch des Klägers auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages rechtfertigen, sondern nur auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten (BGH, Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1373]). Diese hat der Kläger nicht substanziiert dargetan. Sein Vorbringen, die Tilgung über eine Lebensversicherung sei etwa um ein Drittel teurer als ein Annuitätendarlehen, reicht hierzu nicht aus.

III.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO a. F.).

1. Auf einen Einwendungsdurchgriff gem. § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung) kann sich der Kläger nicht berufen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da der Realkredit zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen gewährt worden ist.

a) Um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt es sich auch dann, wenn - wie der Kläger behauptet - der Wert der Wohnung niedriger sein sollte als der Betrag der bestellten Grundschuld. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5 [9 f.] = MDR 2001, 225 = BGHReport 2001, 80; Urt. v. 18.4.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = WM 2000, 1245 [1247] sowie Beschl. v. 5.2.2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588) setzt § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtlich vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder der Beleihungsrahmen gem. §§ 11, 12 HypBG eingehalten ist. An der von den Parteien gewollten Abhängigkeit des Kredits von der Bestellung eines Grundpfandrechts ändert sich auch nichts, wenn sie die Stellung weiterer Sicherheiten - wie hier die Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung sowie aus einem Bausparvertrag - vereinbaren (BGH, Beschl. v. 5.2.2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588 [589]; Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 422/01, BGHReport 2003, 749 = MDR 2003, 820 = WM 2003, 916 [917]). § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist vielmehr nur dann nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 18 S. 2 VerbrKrG vorliegen, etwa weil nur ein nicht wesentlicher Teil des Kredits grundpfandrechtlich abgesichert ist (BGH, Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 422/01, BGHReport 2003, 749 = MDR 2003, 820 = WM 2003, 916 [917]). Das ist hier nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht der Fall, da die Grundschuld über 134.000 DM auf einer Eigentumswohnung lastet, deren Wert - so der Kläger - 40.000 DM bis 50.000 DM beträgt.

b) Zu "üblichen Bedingungen" i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ist das im Oktober 1991 bewilligte Darlehen auch dann gewährt worden, wenn dessen anfänglicher effektiver Jahreszins von 11,113 % die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank für den maßgeblichen Zeitraum ausgewiesenen Zinssätze für fest verzinsliche Grundpfandkredite, wie der Kläger behauptet hat, um etwa 0,4 Prozentpunkte überschritten haben sollte.

aa) Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (BGH, Urt. v. 7.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5 [9] = MDR 2001, 225 = BGHReport 2001, 80 und Urt. v. 18.4.2000 - XI ZR 193/99, MDR 2000, 893 = WM 2000, 1245 [1247]; Beschl. v. 5.2.2002 - XI ZR 327/01, WM 2002, 588). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (BGH, Urt. v. 22.6.1999 - XI ZR 316/98, WM 1999, 1555 und Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 422/01, MDR 2003, 820 = BGHReport 2003, 749 = WM 2003, 916 [917]). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen oberhalb der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen. Die Monatsberichte der Deutschen Bundesbank erfassen nämlich nicht sämtliche Grundpfandkredite, sondern nur unter Einhaltung der Beleihungsgrenzen gewährte erstrangig gesicherte Realkredite für Wohngrundstücke zu Festzinsen mit einer Laufzeit von zwei, fünf und zehn Jahren bei einer Tilgung von 1 % jährlich. Erfüllt ein Darlehensvertrag diese Kriterien nicht, kommt den in den Monatsberichten ausgewiesenen effektiven Jahreszinsen nur begrenzte Aussagekraft zu. Ein gegenüber den von der Deutschen Bundesbank erfassten Krediten erhöhtes Risiko des Kreditgebers - etwa durch Überschreiten der gesetzlich vorgesehenen oder banküblichen Beleihungsgrenze - kann sich also in einem erhöhten Zinssatz niederschlagen (BGH, Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 422/01, MDR 2003, 820 = BGHReport 2003, 749 = WM 2003, 916 [917 f.], m. w. N.).

bb) Hier hat die Beklagte nicht nur den Kauf der Eigentumswohnung vollständig finanziert, für die der Kläger einschließlich Erwerbsnebenkosten insgesamt 111.518 DM zu zahlen hatte, sondern zur Finanzierung auch der weiteren im Zusammenhang mit dem Erwerb stehenden Aufwendungen des Klägers insgesamt ein Darlehen über 133.100 DM gewährt. Daher ist i. S. d. vorherigen Ausführungen von einem erhöhten Risiko der Beklagten als Darlehensgeberin auszugehen, so dass ein Überschreiten der oberen Streubreitengrenze um ca. 0,4 Prozentpunkte durch den hier vereinbarten anfänglichen effektiven Jahreszins nicht als so erheblich erscheint, dass sie zu einer näheren Überprüfung der Marktüblichkeit des vereinbarten Zinssatzes Anlass geben könnte (BGH, Urt. v. 18.3.2003 - XI ZR 422/01, MDR 2003, 820 = BGHReport 2003, 749 = WM 2003, 916 [917 f.], m. w. N.). Der bei der Verlängerung des Darlehens im Juni 1997 vereinbarte anfängliche effektive Jahreszins von 6,17 % liegt unstreitig innerhalb der Streubreitengrenze der in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze.

2. Dem Kläger steht wegen seiner an die Beklagte erbrachten Zahlungen auch nicht deshalb ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zu, weil der Darlehensvertrag v. 9.10.1991 wegen des Fehlens von vorgeschriebenen Mindestangaben über den Kredit gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig wäre.

a) Der Darlehensvertrag ist nicht deshalb als gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig anzusehen, weil dort die vom Kläger zu zahlenden Kosten der Finanzierungsvermittlung weder bei der Berechnung des Effektivzinses berücksichtigt noch gem. § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d VerbrKrG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: VerbrKrG) angegeben sind. Die vom Kläger auf Grund des in seinem Namen geschlossenen Finanzierungsvermittlungsvertrages zu zahlende Provision i. H. v. 2 % der vermittelten Darlehenssumme war in dem Kreditvertrag nicht auszuweisen. Fremde, der Bank bekannte Vermittlerkosten sind zwar bei Konsumentenratenkrediten i. d. R. dem Darlehensgeber als Teil der Kreditkosten zuzurechnen und deshalb von diesem im Kreditvertrag anzugeben, weil die Einschaltung eines Vermittlers im Allgemeinen im überwiegenden Interesse der Teilzahlungsbank liegt und ihr organisatorische und finanzielle Aufwendungen für die Anwerbung von Kunden oder die Unterhaltung von Zweigstellen erspart (BGH, Urt. v. 20.6.2000 - XI ZR 237/99, MDR 2000, 1260 = WM 2000, 1580 [1582]). Etwas Anderes gilt jedoch dann, wenn die Tätigkeit des Vermittlers nicht so sehr im Interesse der Bank, sondern des Kreditnehmers lag oder ihm besondere Vorteile gebracht hat (BGH, Urt. v. 2.10.1986 - III ZR 163/85, MDR 1987, 296 = WM 1986, 1519 [1520]; Urt. v. 20.6.2000 - XI ZR 237/99, MDR 2000, 1260 = WM 2000, 1580 [1582] und Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710 [1711]). Das ist bei der Finanzierungsvermittlung im Rahmen eines Steuersparmodells regelmäßig anzunehmen, weil die im Konzept des Steuersparmodells vorgesehene Einschaltung des Finanzierungsvermittlers mit der Folge der Entstehung der vom Darlehensnehmer zu zahlenden Finanzierungsvermittlungsgebühr der Erzielung der begehrten Steuervorteile dient (BGH, Urt. v. 3.6.2003 - XI ZR 289/02, BGHReport 2003, 1077 = MDR 2003, 1244 = WM 2003, 1710 [1711] und Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10).

b) Der Darlehensvertrag wäre auch dann nicht gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig, wenn die Beklagte entsprechend der Behauptung des Klägers 0,5 % des Gesamtdarlehens als Vermittlungsprovision an den Finanzierungsvermittler gezahlt haben sollte, und zwar aus der vom Kläger nach dem Darlehensvertrag i. H. v. 1 % des Darlehensbetrages geschuldeten Bearbeitungsgebühr von 1.331 DM. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn - u. a. - die in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1d VerbrKrG vorgeschriebenen Angaben über die Kosten des Kredits, einschließlich etwaiger vom Verbraucher zu tragender Vermittlungskosten, fehlen. Angesichts des eindeutig auf das Fehlen von Angaben abstellenden Wortlauts dieser Bestimmung entspricht es der ganz herrschenden Auffassung, dass die Nichtigkeit des Kreditvertrages grundsätzlich nicht eintritt, wenn erforderliche Angaben nicht fehlen, sondern lediglich unrichtig sind (vgl. die Nachweise in BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).

Wenn vom Verbraucher zu tragende Kosten des Kredits - wie hier - betragsmäßig zutreffend in dem Kreditvertrag angegeben worden sind, stellt es auch dann kein Fehlen von Angaben i. S. d. § 6 Abs. 1 VerbrKrG dar, wenn der als Bearbeitungskosten ausgewiesene Betrag nicht oder nicht vollständig von dem Kreditinstitut vereinnahmt, sondern - wie hier - zur Hälfte als Vermittlungsprovision an einen Finanzierungsvermittler ausgezahlt werden soll. Auch in diesem Fall ist der Verbraucher über die Höhe der auf Grund des Vertragsabschlusses auf ihn zukommenden Kostenbelastung zutreffend informiert und er bleibt auch in der Lage, das angebotene Darlehen hinsichtlich der Kreditkonditionen mit Konkurrenzangeboten zu vergleichen. Die teilweise unzutreffende Bezeichnung des Bestimmungszwecks des im Vertrag ausgewiesenen Kostenbetrages macht die Angabe zwar unrichtig und mag das Ziel einer hinreichenden Transparenz der Kostenstruktur für den Verbraucher (BT-Drucks. 11/5462, 36) nicht ganz erreichen, einem Fehlen einer Angabe i. S. d. § 6 Abs. 1 VerbrKrG steht sie jedoch nicht gleich (BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, Umdruck S. 10 f.).

IV.

Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 S. 1 ZPO a. F.). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist offen, ob dem Kläger gegen die Beklagte aus § 3 Abs. 1 HWiG ein Anspruch auf Rückerstattung erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen sowie auf deren marktübliche Verzinsung (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 = WM 2002, 2501 [2502]) zusteht. Der Kläger hat behauptet, zum Abschluss des Darlehensvertrages in seiner Privatwohnung bestimmt worden zu sein, und den Darlehensvertrag deshalb widerrufen. Feststellungen des Berufungsgerichts zur Haustürsituation und deren Zurechnung (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = WM 2003, 61 [63] und Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [484]) fehlen. Ein Widerrufsrecht des Klägers gem. § 1 Abs. 1 HWiG scheidet nicht bereits wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG aus (BGH, Urt. v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [252 ff.] und Urt. v. 10.9.2002 - XI ZR 151/99, MDR 2003, 101 = BGHReport 2003, 130 = WM 2002, 2409 [2410]; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 25/00, BGHReport 2003, 237 = ZIP 2003, 160 [162] sowie Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186 = WM 2002, 2501 [2502] und Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483).

Der Wirksamkeit des im erstinstanzlichen Verfahren erklärten Widerrufs steht auch nicht entgegen, dass dem Kläger bei der im Juni 1997 vereinbarten Verlängerung des Darlehens eine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, denn diese Belehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 2 Abs. 1 S. 3 HWiG). Die Belehrung enthielt nämlich den unzutreffenden Hinweis, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn der ausgezahlte/in Anspruch genommene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach der Auszahlung/Inanspruchnahme zurückgezahlt werde (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 3/01, MDR 2003, 225 = BGHReport 2003, 235 = WM 2003, 61 [63]).

Einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz steht auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nicht entgegen, nach der bei einer - wie hier - unterbliebenen Belehrung das Widerrufsrecht des Kunden einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt. Die nach Sondertilgungen des Klägers im Juni 1997 vereinbarte Fortsetzung des Darlehensvertrages unter gleichzeitiger Umwandlung des tilgungsfreien Kredits in ein Annuitätendarlehen könnte einer vollständigen Erbringung der Leistung i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 4 HWiG nur dann gleichgesetzt werden, wenn sie als eine einer Novation gleichkommende Umschuldung aufzufassen wäre. Davon ist hier jedoch bereits deshalb nicht auszugehen, weil die Vereinbarung von den Parteien ausdrücklich als "Fortsetzung des Darlehensvertrages über ursprgl. 133.100 DM v. 9.10.1991" bezeichnet und der Vertrag unter derselben Kontonummer fortgeführt worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1090799

DStZ 2004, 171

BGHR 2004, 459

EWiR 2004, 481

WM 2004, 172

WuB 2004, 489

ZAP 2004, 225

ZIP 2004, 209

ZfIR 2004, 465

BKR 2004, 108

ZBB 2004, 60

JWO-VerbrR 2004, 17

Kreditwesen 2004, 405

NJOZ 2005, 1516

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