Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des Maklerlohns

 

Orientierungssatz

Nutzt ein Makler die Unkenntnis eines Kunden dahin aus, daß er sich vertraglich einen Betrag in voller Provisionshöhe zusichern läßt, auch wenn es nicht zu einem Grundstückserwerb kommen sollte, so verletzt er seine Vertragspflichten im Sinne des BGB § 654 und verwirkt den Maklerlohn.

 

Normenkette

BGB § 654

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Entscheidung vom 19.12.1990; Aktenzeichen 14 U 8/89)

LG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 29.12.1988; Aktenzeichen 5 O 488/88)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537874

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