Leitsatz (amtlich)

›Zur persönlichen Haftung des Konkursverwalters für den Abschluß eines Veräußerungsvertrages über einen nicht zur Konkursmasse gehörenden Gegenstand und für die Nichterfüllung der dadurch begründeten Masseschulden (Abweichung von BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/65, LM KO § 82 Nr. 2 = NJW 1958, 1351).‹

 

Verfahrensgang

OLG Celle

LG Hildesheim

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht den Beklagten wegen Verletzung seiner Pflichten als Konkursverwalter auf Schadensersatz in Anspruch.

W., E. und A. F. sowie Dr. K.-S. waren als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer eines aus mehreren selbständigen Grundstücken bestehenden Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 10. Februar 1982 verpachteten sie diesen auf unbestimmte Zeit an die "Freizeit- und Erlebnispark So. Gesellschaft mit beschränkter Haftung", deren Geschäftsführer dieselben Herren F. waren. § 1 Nr. 4 des Pachtvertrages lautet:

"Die Pächterin ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses nicht verpflichtet, den ursprünglichen Zustand des Pachtgegenstandes wiederherzustellen.

Die Vertragsparteien sind sich schon jetzt darüber einig, daß bei Beendigung des Pachtverhältnisses die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundenen Scheinbestandteile, die die Pächterin hergestellt oder angeschafft hat, wesentliche Bestandteile des verpachteten Grundbesitzes werden. Ihre Einrichtungen und Fahrgeschäfte kann die Pächterin bei Pachtende wegnehmen."

Auf einem der Pachtgrundstücke stand ein Backsteingebäude. Vor diesem ließ die Pächterin eine Betonplatte gießen und errichtete darauf unter Einschluß der vorhandenen Außenmauer des Backsteingebäudes einen Anbau aus Holzfertigteilen. Die Wände wurden mit der Betonplatte fest verbunden, die Fugen zwischen ihnen und der Backsteinmauer mit einer Kunststoffmasse ausgespritzt, Heizung, sanitäre und elektrische Einrichtungen an die des Backsteingebäudes fest angeschlossen. Innerhalb des Anbaues, den die Pächterin als Cafeteria nützte, wurde die Betonplatte mit Fliesen versehen.

Über das Vermögen der Pächterin wurde im Jahre 1984 das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Verwalter bestellt. Er versuchte, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob der Anbau zur Konkursmasse gehörte. Aus diesem Grunde wandte er sich an die Norddeutsche Landesbank, für die an den Pachtgrundstücken Grundschulden bestellt waren. Sie erklärte ihm, daß die Cafeteria jedenfalls nicht der hypothekarischen Haftung unterliege. In der Annahme, der Anbau sei Bestandteil der Konkursmasse, ließ der Beklagte ihn durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Auktionator versteigern. Im Termin am 13. Februar 1986 waren die Grundstückseigentümer, Vertreter der Grundpfandgläubigerin, die Klägerin und W. D. zugegen, der mit Vertrag vom 24. Januar 1986 bereits einen Teil der Pachtgrundstücke gekauft hatte. Er wollte die Cafeteria abbauen und an anderer Stelle wieder aufbauen. Die Klägerin beabsichtigte, neben anderen das Grundstück zu erwerben, auf dem sich das Backsteingebäude nebst Anbau befand, um dort einen Gewerbebetrieb einzurichten. Keiner der Anwesenden erhob gegen die Versteigerung Widerspruch. D. erhielt bei einem Gebot von 15.000 DM den Zuschlag. Nebst 15 % Auktionsgebühr und 14 % Mehrwertsteuer ergab sich ein Endbetrag von 19.665 DM, den er an den Auktionator zahlte und den dieser abzüglich der Auktionsgebühren und der Mehrwertsteuer an den Beklagten als Konkursverwalter abführte. Eine Übereignung des Anbaues an D. erfolgte nicht.

Die Klägerin erwarb das Grundstück, auf dem das Backsteingebäude mit der von der Gemeinschuldnerin als Pächterin angebauten Cafeteria stand, durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 20. Februar 1986. Die Vertragschließenden gingen dabei davon aus, daß der Anbau von der Veräußerung nicht erfaßt würde.

Am 18. April 1986 vereinbarte D. mit der Klägerin privatschriftlich im Rahmen einer Regelung über die Ableitung der Abwässer der von ihm erworbenen Grundstücke und gegen Zahlung einer Abfindung von 15.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, ihr den auf ihrem Grundstück befindlichen Cafeteria-Anbau zu überlassen. Nachdem sie sich anwaltlich hatte beraten lassen, leistete die Klägerin die mit D. vereinbarte Abstandszahlung nicht und machte geltend, der Cafeteria-Anbau sei ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, so daß sie mit diesem auch die Cafeteria erworben habe. Die von D. im August 1986 gegen die Klägerin erhobene Klage auf Zahlung von 15.000 DM blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Während des Berufungsverfahrens trafen D. und die Klägerin, die am 1. Dezember 1986 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden war, unter dem 12. Februar/4. März 1987 eine weitere privatschriftliche Vereinbarung. Darin verpflichtete die Klägerin sich, den geltend gemachten Betrag von 15.000 DM zu zahlen und die bis dahin entstandenen Prozeßkosten zu übernehmen, während D. ihr seine etwaigen Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung des für die Cafeteria gezahlten Kaufpreises abtrat.

Nachdem die Klägerin ihrer Verpflichtung nachgekommen war, nahm D. seine Berufung zurück. Davon und von der Abtretung der D. etwa zustehenden Ansprüche unterrichtete die Klägerin den Beklagten durch Anwaltsschreiben vom 10. Juni 1987 mit der Aufforderung, bis zum 10. Juli 1987 an sie den Betrag von 15.000 DM zurückzuzahlen. Das lehnte der Beklagte, der einräumte, daß ihm der von D. geführte Rechtsstreit bekannt gewesen sei, mit Schreiben vom 23. Juni 1987 ab. In dem am 11. Januar 1988 öffentlich bekannt gemachten Termin vom 22. Januar 1988 stellte das Konkursgericht auf Anregung des Beklagten das Konkursverfahren mangels Masse ein.

Die Klägerin macht mit der Klage den ihr abgetretenen Anspruch D. auf Ersatz des ihm durch die Zahlung des Betrages von 19.665 DM entstandenen Schadens nebst Zinsen geltend. Das Landgericht gab der Klage statt, die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision erstrebt er weiterhin die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

I. Die Klägerin hält den Beklagten für schadensersatzpflichtig, weil er als Verwalter im Konkurse über das Vermögen der Pächterin den Cafeteria-Anbau, der als wesentlicher Bestandteil des gepachteten Grundstücks nicht zur Konkursmasse gehört habe, an ihren Rechtsvorgänger D. verkauft und den Kaufpreis zur Masse vereinnahmt habe, aus der eine Erstattung der Aufwendungen nicht mehr zu erlangen sei. Das Berufungsurteil bejaht den Klageanspruch aus § 82 KO. Nach dieser Vorschrift ist der Konkursverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich. Der Berufungsrichter ist der Ansicht, der Cafeteria-Anbau habe nicht zum Vermögen der Gemeinschuldnerin gehört und der Beklagte durch den Verkauf eine ihm auch gegenüber dem Käufer obliegende konkursspezifische Pflicht fahrlässig verletzt.

1. Nach § 1 Abs. 1 KO umfaßt das Konkursverfahren das gesamte, einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert er die Befugnis, dieses Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO). Das Verwaltungs-und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt (§ 6 Abs. 2 KO), der nach der Eröffnung des Verfahrens das gesamte zur Konkursmasse gehörige Vermöge sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe zu verwerten hat (§ 117 Abs. 1 KO).

a) Das Berufungsgericht geht aufgrund seiner von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon aus, daß es sich bei dem Cafeteria-Anbau mit der Betonplatte und den Zuleitungen um ein Gebäude gehandelt habe (§ 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Da zumindest die Betonplatte mit dem Grund und Boden fest verbunden war, wurde der Anbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) und damit des Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311), es sei denn, daß die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt war (§ 95 BGB). Das verneint der Berufungsrichter und führt aus: Bei einem Gebäude, das ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück errichtet habe, sei zu vermuten, daß es nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden worden sei. Diese Vermutung sei im vorliegenden Fall durch § 1 Nr. 4 des Pachtvertrages zwischen der Eigentümergesellschaft und der späteren Gemeinschuldnerin entkräftet. Denn die Bestimmung, daß bei Beendigung des Pachtverhältnisses die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundenen Scheinbestandteile wesentliche Bestandteile des verpachteten Grundbesitzes werden sollten, belege, daß die Parteien jenes Vertrages bei dessen Abschluß die Möglichkeit der künftigen Errichtung fest verbundener Gebäude durch die Pächterin bedacht hätten. Sie seien davon ausgegangen, daß diese Gebäude auch noch bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf dem Grundstück vorhanden sein würden. Deshalb sei bestimmt worden, daß diese Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstücks wurden, also in das Eigentum der Grundstückseigentümer übergehen sollten.

Die Revision rügt als Verletzung von §§ 133, 157 BGB, § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, auch den übrigen Inhalt des Pachtvertrages festzustellen. Allein aufgrund einer einzelnen unstreitigen Pachtvertragsbestimmung lasse sich nicht feststellen, worauf der wirkliche Vertragswille der Parteien gerichtet gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte jedenfalls feststellen müssen, ob die Vertragsparteien bei Vertragsschluß an die Errichtung einer Cafeteria gedacht, sie einen Ausgleich für den Eigentumsverlust der Pächterin vereinbart hätten und ob diese bereits während der Pachtzeit ihr Verfügungsrecht über die Cafeteria habe verlieren sollen.

b) Diese Rügen sind nicht begründet.

Wird die Verbindung zwischen dem Gebäude und dem Grund und Boden aufgrund eines befristeten Vertrages hergestellt, so ist zu vermuten, daß dies nur für die Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses und damit zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 BGB geschehen sollte. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn im Vertrag bestimmt ist, daß nach Ablauf der Vertragszeit das Bauwerk gegen Zahlung einer Ablösung oder unentgeltlich in das Eigentum des Vermieters oder Verpächters übergehen solle (BGH Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/65, LM KO § 82 Nr. 2 = NJW 1958, 1351 mit Anmerkung von Larenz, NJW 1958, 1681; Senatsurt. v. 12. Juli 1984 - IX ZR 124/83, NJW 1985, 789; BGHZ 104, 298, 3O1 m.w.N.). So liegt die Sache hier. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen sollten nach dem Inhalt des Pachtvertrages die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbundenen Scheinbestandteile bei Beendigung des Pachtverhältnisses wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes werden. Zu diesen "Scheinbestandteilen" gehörte auch der Cafeteria-Anbau an das Backsteingebäude. Das Berufungsgericht konnte somit aus § 1 Nr. 4 des Pachtvertrages ohne Rechtsfehler den Willen der Pächterin bereits bei Errichtung des Anbaues entnehmen, diesen nach Beendigung des Pachtvertrages auf dem Grundstück zu belassen (BGHZ aaO). Dafür spricht auch die Vereinbarung, daß sie bei Pachtende - anders als die Scheinbestandteile - ihre "Einrichtungen und Fahrgeschäfte" wegnehmen könne. Für die Annahme dieses Willens ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob die Pächterin bereits bei Vertragsschluß Vorstellungen entwickelt hatte, welche Art von Gebäuden sie errichten wollte, ob sie mit den Grundstückseigentümern eine Ausgleichszahlung vereinbart hatte und ob sie ihre Verfügungsbefugnis über die "Scheinbestandteile" bereits mit der festen Verbindung oder erst mit Beendigung des Pachtverhältnisses verlieren wollte. Im übrigen hat der Beklagte, der den Pachtvertrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10. März 1988 eingereicht hat, ihn also kannte, in den Tatsacheninstanzen eine Regelung, die dem vom Berufungsgericht aus § 1 Nr. 4 des Vertrages gefolgerten Willen der Vertragschließenden entgegenstand, nicht behauptet. Feststellungen zu diesen Punkten bedurfte es daher in diesem Zusammenhang nicht. Die Grundstückseigentümer sind danach bereits mit der festen Verbindung des Cafeteria-Anbaues mit dem Grundstück kraft Gesetzes (§§ 946, 93, 94 BGB) Eigentümer geworden.

2. Durch den Zuschlag auf das von D. abgegebene Gebot von 15.000 DM kam der Kaufvertrag über den Cafeteria-Anbau zwischen ihm und der Konkursmasse zustande (§ 156 Satz 1 BGB, vgl. BGH Urt. v. 20. Oktober 1982

- VIII ZR 186/81, NJW 1983, 1186). Der Beklagte hatte in der irrigen Annahme, daß der Anbau im Eigentum der Gemeinschuldnerin stehe und deshalb zur Konkursmasse gehöre, als deren Repräsentant (Senatsurt. v. 12. November 1987

- IX ZR 259/86, ZIP 1987, 1586) diese gegenüber dem Käufer zur Verschaffung des Eigentums verpflichtet (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht meint, der Vertrag sei auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet gewesen und deshalb nach § 306 BGB nichtig, so daß D. den Betrag von 19.665 DM aufgewandt habe, ohne dafür einen Gegenwert zu erhalten. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß diese Ansicht von Rechtsirrtum beeinflußt ist. Daß der Anbau wesentlicher Bestandteil des von der Gemeinschuldnerin gepachteten Grundstücks war und deshalb nicht Gegenstand besonderer (dinglicher) Rechte sein konnte, stand der Wirksamkeit einer schuldrechtlichen Verpflichtung, ihn zu trennen und dann zu veräußern, nicht entgegen. Der Verkauf einer dem Verkäufer nicht gehörenden Sache mit der Verpflichtung zur Lieferung und Eigentumsverschaffung ist zwar - abgesehen von dem Fall gutgläubigen Erwerbs (vgl. Jaeger/Henckel KO, 9. Aufl. § 6 Rdn. 14) - ihm und allen anderen unmöglich, aber nicht dem wahren Berechtigten, dem Eigentümer, der auch den Vertrag genehmigen könnte. Deshalb handelt es sich nicht um einen Fall der Unmöglichkeit, sondern des Unvermögens, für das der Schuldner grundsätzlich einzustehen hat (BGHZ 8, 222, 231; 47, 266, 269, ständig).

3. Die Revision rügt als Verletzung von § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, der Frage nachzugehen, ob in dem die Versteigerung billigenden Verhalten der Grundstückseigentümer und ihrem Verhalten bei dem Verkauf des Grundstücks an die Klägerin nicht eine Aneignungsgestattung nach § 956 BGB zu sehen sei mit der Folge, daß der Beklagte den Vertrag mit D. habe erfüllen können. Die Rüge ist unbegründet. Darlegungs- und beweispflichtig für die Einwendung einer Zustimmung der Berechtigten zu dem von dem Beklagten als Nichtberechtigten geschlossenen Vertrage (§§ 182 ff BGB) oder einer Aneignungsgestattung durch die Berechtigten ist der Beklagte. In den Tatsacheninstanzen hat er Tatsachen, aus denen sich die von ihm gewünschte Rechtsfolge ergeben würde, nicht vorgetragen. Alle bei der Versteigerung am 13. Februar 1986 Anwesenden gingen davon aus, daß der Cafeteria-Anbau zu dem zur Konkursmasse gehörigen Vermögen der Gemeinschuldnerin gehörte, über das der Beklagte verfügungsberechtigt sei. Daraus folgt, daß auch die Parteien des Kaufvertrages vom 20. Februar 1986 annahmen, daß der bereits am 13. Februar 1986 an D. veräußerte Anbau von der Veräußerung des Grundstücks an die Klägerin nicht erfaßt würde. Das Berufungsgericht hatte mithin keinen Anlaß, sich mit den erst von der Revision aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten zu befassen.

4. Die Höhe des dem Käufer D. durch die Nichterfüllung des Kaufvertrages entstandenen Schadens hat der Berufungsrichter in der - ohne die Gegenleistung des Erwerbs des Cafeteria-Anbaues nutzlosen - Aufwendung des Betrages von 19.665 DM gesehen und eine Minderung durch das von der Klägerin an D. gezahlte Entgelt für die Abtretung dessen Anspruchs verneint. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision rügt das nicht.

5. Der Berufungsrichter meint, der Beklagte sei nach § 82 KO zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Er habe, wie sich aus § 117 Abs. 1 KO ergebe, die Pflicht gehabt, nur die zur Konkursmasse gehörenden Gegenstände zu verwerten, die Verwertung anderer Sachen jedoch zu unterlassen. Dabei habe es sich um eine konkursspezifische Pflicht gehandelt, die ihm auch gegenüber dem Käufer D. oblegen habe, der damit Beteiligter im Sinne des § 82 KO geworden sei. Diese Pflicht habe der Beklagte, der bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß der Anbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei und als solcher nicht zur Konkursmasse gehörte, fahrlässig verletzt.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.

Der Beklagte hat als Konkursverwalter an D. den Cafeteria-Anbau verkauft, der - wie er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) hätte erkennen können - nicht zur Konkursmasse gehörte, aus der die von ihr aus dem Kaufvertrage geschuldete Leistung mithin nicht erbracht werden konnte. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in seinem Urteil vom 4. Juni 1958 (aaO), dem ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde lag, entschieden, daß der Konkursverwalter persönlich aus § 82 KO dem Vertragsgegner für den Schaden hafte, der diesem durch die Eingehung eines solchen Vertrages entstanden sei. Er hat das damit begründet, daß zu dem Pflichtenkreis des Konkursverwalters auch die Pflicht gehöre, Masseansprüche nur dann zu begründen, wenn sie aus der Masse befriedigt werden konnten, ihre Begründung zu unterlassen, wenn das nicht der Fall sei. Mit dem Abschluß des auf die Übertragung des Eigentums an dem Bauwerk gerichteten, aus der Konkursmasse nicht erfüllbaren Vertrages sei der Käufer in den Kreis der Beteiligten im Sinne des § 82 KO gerückt.

Dem folgt der jetzt für das Konkursrecht zuständige erkennende Senat nicht.

Der Beklagte hatte den Veräußerungsvertrag vom 13. Februar 1986, ohne eine persönliche Verpflichtung übernehmen zu wollen, als Konkursverwalter für die Masse geschlossen und damit eine Masseschuld (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO) gegenüber D. begründen wollen und begründet. Nach der seit BGHZ 99, 151 ständigen Rechtsprechung des Senats (BGHZ 100, 346, 351; Urt. v. 17. September 1987 - IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1399; v. 12. November 1987 - IX ZR 259/86, ZIP 1987, 1586, BGHZ 106, 134, Urt. v. 12. Oktober 1989 - IX ZR 245/88, z.V.b.; vgl. BGHZ 103, 310, 314) kommt eine Eigenhaftung des Konkursverwalters gemäß § 82 KO nur in Betracht, wenn er sich aus der Konkursordnung ergebende, also konkursspezifische Pflichten gegenüber dem Geschädigten verletzt hat. Solche Pflichten hat der Konkursverwalter gegenüber dem Gemeinschuldner und insbesondere den Konkursgläubigern, aber auch gegenüber den Massegläubigern i.S. der §§ 58 und 59 KO sowie gegenüber den Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten wahrzunehmen. So hat er für die möglichst weitgehende gleichmäßige Befriedigung der Konkursforderungen zu sorgen (§§ 3 Abs. 1, 117 ff, 149 ff KO), Massegläubiger vorweg (§ 57 KO) und gegebenenfalls in der Rangfolge des § 60 KO zu befriedigen sowie die dinglichen Rechte der Aussonderungs- und Absonderungsberechtigten zu beachten (§§ 43 ff, 126, 127 KO). Dagegen ergeben nicht die Bestimmungen der Konkursordnung, sondern die allgemeinen Vorschriften, welche Pflichten den Konkursverwalter als Verhandlungs- und Vertragspartner eines Dritten treffen. Verletzt er eine dieser Pflichten, haftet die Konkursmasse, nicht ihr Repräsentant, der Verwalter. Seine persönliche Haftung kann neben der vertraglichen Haftung der Masse nur unter besonderen Voraussetzungen begründet sein, nämlich wenn er eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen muß, geschaffen oder wenn er eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff BGB) begangen hat.

Durch den bloßen Vertragschluß wurde D. mithin nicht Beteiligter i.S. des § 82 KO. Dafür, daß der Beklagte ihm gegenüber eigene Pflichten ausdrücklich übernommen, insoweit einen Vertrauenstatbestand, an dem er sich festhalten lassen müßte, geschaffen oder eine unerlaubte Handlung begangen hätte, fehlt jeder Anhalt.

Eine persönliche Haftung des Beklagten für den durch die Eingehung des Vertrages vom 13. Februar 1986 D. etwa entstandenen Schaden läßt sich aus § 82 KO mithin nicht begründen.

II. Der Konkursmasse war die Erfüllung der ihr aus dem vom Beklagten geschlossenen Veräußerungsvertrage obliegenden Leistung, dem Käufer D. das Eigentum an dem Cafeteria-Anbau zu verschaffen, unmöglich. Deshalb standen diesem die Ansprüche aus §§ 434, 440 Abs. 1, 325 BGB zu, bei denen es sich um nach § 60 KO zu erfüllende Masseschulden nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO handelte. D. konnte wegen der von ihm vergeblich aufgewendeten 19.665 DM Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wegen des vom Beklagten zur Masse vereinnahmten Kaufpreises von 15.000 DM auch seine Leistung nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern (§§ 325 Abs. 1 Satz 3, 323 Abs. 3 BGB).

Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus mit Recht, nicht geprüft, ob - und gegebenenfalls in welcher Höhe - der Beklagte persönlich deshalb nach § 82 KO haftet, weil er die sich aus der Konkursordnung ergebenden Ansprüche des insoweit am Konkursverfahren beteiligten Käufers D. auf Ersatz seiner Aufwendungen oder Herausgabe der Bereicherung als einer Masseschuld nicht erfüllt hat. Daß solche Ansprüche bestehen könnten, hätte der Beklagte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt spätestens dann erkennen können und müssen, als ihm der von D. gegen die Klägerin geführte Prozeß bekannt wurde (vgl. Schreiben des Beklagten v. 23. Juni 1987, Bl. 44/44 R d. A.). Insoweit hatte er gegenüber D. die konkursspezifische Pflicht, diese Ansprüche vorweg (§ 57 KO) und gegebenenfalls in der Rangordnung des § 60 KO (vgl. dazu Senatsurt. v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068) zu erfüllen, soweit er dazu in der Lage war. Seine Mitteilung der Masseunzulänglichkeit an das Konkursgericht ist erst zu einem erheblich späteren Zeitpunkt erfolgt.

III. Die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen, den Parteien Gelegenheit, ihren Vortrag gegebenenfalls zu ergänzen.

Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage einer Haftung des Beklagten nach § 179 BGB stellt sich nicht, weil er, wie vorstehend dargelegt, den Veräußerungsvertrag für die Konkursmasse wirksam abgeschlossen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993014

BB 1990, 449

BGHR KO § 82 Veräußerungsvertrag 1

BGHR KO § 82 Veräußerungsvertrag 2

DRsp IV(438)224a-b

NJW-RR 1990, 411

KTS 1990, 465

WM 1990, 329

ZIP 1990, 242

MDR 1990, 621

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