Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachehelicher Unterhalt

 

Leitsatz (amtlich)

Der Unterhaltsanspruch einer geschiedenen Ehefrau, die ihr nach der Scheidung geborenes, von ihrem früheren Ehemann stammendes nichteheliches Kind betreut, ist nicht nach § 1570 BGB oder § 1576 BGB, sondern nach § 1615l BGB zu beurteilen.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1576, 1615l

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG

AG Neumünster

 

Tatbestand

Die Parteien waren vom 12. April 1991 bis 12. Oktober 1991 miteinander verheiratet. Auch nach der Scheidung ihrer Ehe lebten sie zeitweise zusammen. Aus ihrer Verbindung ging das am 16. September 1992 geborene Kind Benjamin hervor, dessen Vaterschaft der Beklagte am 27. Januar 1994 anerkannt hat.

Die Klägerin, die das Kind versorgt und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, nahm den Beklagten mit der im Juni 1994 erhobenen Stufenklage auf Auskunft über sein Einkommen der letzten zwölf Monate sowie auf Zahlung des sich daraus ergebenden Unterhalts ab 1. April 1994 in Anspruch. Sie vertrat die Auffassung, daß ihr ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB, zumindest aber gemäß § 1576 BGB zustehe. Das Amtsgericht – Familiengericht – wies die Klage ab, weil die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf nachehelichen Unterhalt nicht gegeben seien, ein möglicher Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB aber erschöpft sei.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein, mit der sie unter Erweiterung ihres Auskunftsbegehrens auf die Jahre 1992 und 1993 im Hinblick auf eine vom Beklagten möglicherweise im Jahre 1994 ausgeübte selbständige Tätigkeit ihre Stufenklage weiterverfolgte. Das Oberlandesgericht gab dem Auskunftsanspruch unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils statt und verwies die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung über die Leistungsstufe zurück.

Mit der – zugelassenen – Revision erstrebt, der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat Erfolg. Derzeit besteht kein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten, so daß dieser auch nicht verpflichtet ist, Auskunft über seine Einkünfte in den Jahren 1992 bis 1994 zu erteilen, insbesondere nicht gemäß § 1580 BGB.

1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, die Klägerin könne entweder einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB oder zumindest einen solchen gemäß § 1576 BGB geltend machen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Wortlaut des § 1570 BGB stelle nicht auf die Betreuung ehelicher bzw. legitimierter oder adoptierter Kinder ab, sondern auf die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder durch einen geschiedenen Ehegatten. Die Gesetzesmaterialien sprachen das Problem des gemeinschaftlichen, aber nichtehelichen Kindes nicht an. Zwar seien die in §§ 1570 ff. BGB normierten Unterhaltsansprüche Ausprägungen nachehelicher Solidarität und fänden damit in der Ehe ihre Grundlage. Es widerspreche der Gesetzessystematik jedoch nicht, daß Einsatztatbestände für nachehelichen Unterhalt erst nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe entstünden, wie etwa der Anspruch auf Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) zeige, der auch gegeben sein könne, wenn der Krankheitsfall erst nach der Scheidung eintrete. Es sei danach ohne entscheidende Bedeutung, ob ein nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung geborenes Kind bereits vor oder nach diesem Zeitpunkt gezeugt worden sei, wenn es sich nur um ein gemeinschaftliches Kind handele. Darin liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Unterhaltsverpflichteten, da er mit der Mutter des Kindes verheiratet gewesen sei. Selbst wenn man aber einem Anspruch aus § 1570 BGB nicht nähertreten wolle, könne die positive Billigkeitsklausel des § 1576 BGB eingreifen. Diese solle sicherstellen, daß jede ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit erfaßt werde und daß es nicht zu ungerechtfertigten Unterhaltslücken komme. In der Rechtsprechung sei anerkannt, daß die Norm auch im Hinblick auf die Betreuung nicht gemeinschaftlicher Kinder in das Gesetz aufgenommen worden sei (Hinweis auf Senatsurteil FamRZ 1984, 361, 363). Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB müsse daher auch in Betracht kommen, wenn es um die Betreuung eines gemeinschaftlichen, aber nachehelich geborenen Kindes gehe.

2. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.

a) Ungeachtet des Umstandes, daß die Parteien miteinander verheiratet waren, hat ihr gemeinschaftliches Kind den Status eines nichtehelichen Kindes, weil es nicht während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen nach deren rechtskräftiger Auflösung geboren worden ist (§ 1593 BGB). Da der Wortlaut des § 1570 BGB nicht auf den Status abhebt, sondern auf die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wird die Vorschrift wie vom Berufungsgericht auch von einem Teil des Schrifttums auf Fälle der vorliegenden Art für anwendbar gehalten (vgl. Soergel/Häberle BGB 12. Aufl. § 1570 Rdn. 5; Palandt/Diederichsen BGB 57. Aufl. § 1570 Rdn. 9; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 6. Aufl. Rdn. 1183; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Teil IV Rdn. 152). Die Gegenmeinung verneint die Frage, weil die Unterhaltsverpflichtung nicht auf einer Nachwirkung der Ehe beruhe und ein sachlicher Grund fehle, den an sich einschlägigen Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB zu verstärken (vgl. MünchKomm/Richter 3. Aufl. § 1570 Rdn. 6; BGB-RGRK/Cuny 12. Aufl. § 1570 Rdn. 6; Erman/Dieckmann BGB 9. Aufl. § 1570 Rdn. 9; Griesche in FamGb § 1570 Rdn. 8; Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Anm. 1.5; AG Erding FamRZ 1995, 1414; zweifelnd FamK/Hülsmann § 1570 Rdn. 25). Andere differenzieren danach, ob bei der Geburt des Kindes noch ein zeitlicher Bezug zur Ehe bejaht werden kann (vgl. Kalthoener/Büttner Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 6. Aufl. Rdn. 405). Der Senat schließt sich der Auffassung an, die eine Anwendung der Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art ablehnt. Soweit eine beiläufige Äußerung im Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 (IVb ZR 36/83 – FamRZ 1985, 51, 52) anders verstanden werden könnte, hält er daran nicht fest.

b) Zwar läßt der Wortlaut des § 1570 BGB auch die erstgenannte Auslegung zu; denn die Klägerin ist „ein geschiedener Ehegatte”, der „ein gemeinschaftliches Kind” betreut. Es erhebt sich aber die Frage, ob Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gebieten, den nachehelichen Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB auf Fälle zu beschränken, in denen das von dem geschiedenen Ehegatten betreute Kind den rechtlichen Status der Ehelichkeit hat. Dafür spricht schon der Umstand, daß der Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, in § 1615l BGB besonders geregelt ist, und daß andererseits die Betreuung eines sogenannten scheinehelichen Kindes, das also in Wahrheit kein gemeinschaftliches ist, den Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB auszulösen vermag, bis die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1984 aaO; Bosch FamRZ 1981, 1064).

§ 1570 BGB wird als Ausdruck nachehelicher Solidarität verstanden. Wird das Kind lange nach der Scheidung gezeugt, etwa wie in dem vom Amtsgericht Erding (aaO) entschiedenen Fall viereinhalb Jahre danach, liegt es im Grunde nicht anders, als wenn ein nicht miteinander verheiratetes Paar ein Kind bekommt. Die Entscheidung davon abhängig zu machen, wie teilweise vertreten wird, ob bei der Geburt des Kindes noch ein zeitlicher Zusammenhang mit der aufgelösten Ehe bejaht werden kann, führte im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten, die die Vorschrift konturenlos machen und die Rechtssicherheit in Frage stellen würden.

Zu bedenken sind vor allem auch die Weiterungen, die sich bei einer Bejahung des vom Gesetz privilegierten Anspruchs aus § 1570 BGB ergeben würden. Der Höhe nach würde sich der Anspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen bei Eintritt der Rechtskraft der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB) bemessen, einem Zeitpunkt, der in Fällen der vorliegenden Art bei der Geburt des Kindes weit zurückliegen könnte. Ginge der Unterhaltsverpflichtete eine neue Ehe ein, genösse der Anspruch der Mutter gegenüber demjenigen des neuen Ehegatten den Vorrang aus § 1582 Abs. 1 Satz 3 BGB. Im Falle des Scheiterns einer neuen Ehe der Mutter könnte der Anspruch unter den Voraussetzungen des § 1586a BGB wieder aufleben. Schließlich könnten sich nach Beendigung der Pflege und Erziehung des Kindes weitere Unterhaltsansprüche der Mutter wegen Alters (§ 1571 Nr. 2 BGB), wegen Krankheit (§ 1572 Nr. 2 BGB) oder nach den Tatbeständen des § 1573 Abs. 1 und 2 i.V. mit Abs. 3 BGB anschließen. All dies sind Rechtsfolgen, die ihre innere Berechtigung darin finden, daß das Kind einer ehelichen Lebensgemeinschaft entstammt.

Das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts, das am 1. Juli 1998 in Kraft treten wird (BGBl. 1997 I, 2942, 2967), hält daran fest, daß der Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein eheliches Kind betreut, und derjenige einer Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, unterschiedlich zu behandeln sind. Der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages hat zur Rechtfertigung der Differenzierung ausgeführt: Die Mutter eines nichtehelichen Kindes könne frei entscheiden, ob sie das Kind selbst betreuen wolle oder durch Dritte betreuen lasse. Das Kind habe keinen Anspruch auf Betreuung durch die Mutter und könne daher auch nicht Inhaber des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt sein. Wenn es sich aber um einen Anspruch der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes handele, sei die rechtliche Qualität der Elternbeziehung für die Ausgestaltung des Anspruchs von Bedeutung und erscheine es gerechtfertigt, den Anspruch der früheren Ehefrau unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität stärker auszugestalten als den Anspruch der Mutter, die ein nichtehelich geborenes Kind betreut (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71). Dem ist zu folgen. In Fällen der vorliegenden Art kann die rechtliche Qualität der Elternbeziehung nicht mehr derjenigen während bestehender Ehe gleichgesetzt werden. Auch verfassungsrechtliche Gründe (Art. 6 Abs. 5 GG) gebieten es daher nicht, der Klägerin einen Anspruch aus § 1570 BGB zuzubilligen.

c) Die Zubilligung des vom Oberlandesgericht in zweiter Linie in Betracht gezogenen Anspruchs aus § 1576 BGB scheidet ebenfalls aus. Es handelt sich dabei um eine Auffangvorschrift für im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Fälle nachehelichen Unterhalts, etwa wenn es um die Betreuung von während der Ehe in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Pflegekindern oder von Kindern eines Ehegatten aus einer früheren Ehe geht (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Mai 1983 – IVb ZR 382/81 – FamRZ 1983, 800 ff.). Der Unterhaltsanspruch einer Mutter, die ein nichteheliches Kind betreut, ist in § 1615l BGB aber ausdrücklich geregelt, und zwar in einer Weise, die als abschließend beurteilt werden muß. In Fällen der vorliegenden Art handelt es sich nicht um eine Bedürfnislage, die im Zeitpunkt der Scheidung besteht und der Ehe zuzurechnen ist.

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts wird § 1615l BGB im übrigen eine Ausgestaltung erfahren, die die Unterschiede zu einem Anspruch aus § 1576 BGB zurücktreten läßt. Die bisherige zeitliche Begrenzung des Anspruchs der nichtehelichen Mutter auf drei Jahre nach der Entbindung wird unter der Voraussetzung aufgehoben, daß es „insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen”. Auch der Unterhaltsanspruch aus § 1576 BGB hängt letztlich davon ab, daß die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1983 aaO S. 802). Nach dem Rechtszustand ab 1. Juli 1998 würde es daher – von der Regelung des § 1582 BGB abgesehen – für die Mutter im Ergebnis kaum günstiger sein, wenn in Fällen der vorliegenden Art ihr Unterhaltsanspruch nach § 1576 BGB statt nach § 1615l BGB beurteilt würde.

d) Schon durch das am 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (BGBl. I 1050) ist der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelichen Kindes gemäß § 1615l BGB gegenüber dem früheren Rechtszustand erheblich verstärkt worden. Der zeitliche Rahmen des Betreuungsunterhalts ist von einem Jahr auf drei Jahre nach der Entbindung ausgedehnt worden; ferner ist die Voraussetzung entfallen, daß eine Möglichkeit zur anderen Versorgung, z.B. in einer Tagesheimstätte oder bei Verwandten, nicht besteht (vgl. zum früheren Rechtszustand Senatsurteil BGHZ 93, 123, 128). Der Gesetzgeber beabsichtigte in Anlehnung an § 1570 BGB, eine Vollbetreuung des Kindes durch seine Mutter bis zum Kindergartenalter zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 13/1850 S. 24). Diese Neuregelung kommt der Klägerin nur deshalb nicht zugute, weil in ihrem Fall die Frist von drei Jahren nach der Entbindung am 16. September 1995, also noch vor dem Inkrafttreten dieser Neufassung des § 1615l BGB, abgelaufen ist. Auf Unterhalt für Zeiten vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung bleibt das bisherige Recht anwendbar, falls, wie hier, keine anderweite Übergangsregelung getroffen worden ist (vgl. dazu Jansen/Knöpfel Unehelichengesetz 1967 S. 476; s.a. RGZ 49, 155, 157).

e) Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Fassung des § 1615l BGB durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts ist im Hinblick auf den bereits angeführten Wegfall der Dreijahresgrenze nicht auszuschließen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab der zweiten Jahreshälfte 1998 erwerben könnte (vgl. auch LG Arnsberg FamRZ 1997, 1297). Insoweit kann zwar ein vorbereitender Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB in Betracht kommen. Zur Feststellung eines Anspruchs für diesen künftigen Zeitraum ist aber die vorliegend eingeklagte Auskunft, die sich auf das Einkommen des Beklagten in den Jahren von 1992 bis 1994 bezieht, offensichtlich nicht erforderlich.

3. Nach allem ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Entscheidung erster Instanz wiederherzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609903

NJW 1998, 1065

FamRZ 1998, 426

FuR 1998, 129

ZAP 1998, 111

MDR 1998, 287

NJ 1998, 320

ZNotP 1998, 155

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