Leitsatz (amtlich)

1. Eine nicht genehmigungsbedürftige Spannungsklausel liegt auch dann vor, wenn die einem geschäftsführenden Gesellschafter zugesagte Pension den ebenfalls auf einem Dienstverhältnis beruhenden jeweiligen Bezügen einer nach Tätigkeit und Verantwortungsbereich unterschiedlichen Berufsgruppe (hier: eines gelernten Brauereiarbeiters) entsprechenden oder ein Vielfaches dieser Bezüge ausmachen soll.

2. Mit einer Spannungsklausel ist in aller Regel nicht beabsichtigt, dem Pensionär eine überdurchschnittliche Anhebung des Lohnniveaus einer anderen Berufsgruppe auch insoweit zugute kommen zu lassen, als sie die Einkommensentwicklung innerhalb der eigenen Berufsgruppe wider Erwarten weit übertrifft.

3. Erweist sich die Spannungsklausel infolge einer solchen unvorhergesehenen Entwicklung als ungeeignet, so kann ihre Anpassung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage geboten sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649142

NJW 1974, 273

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