Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückerstattung des Baukostenzuschusses an Mieter bei Zwangsversteigerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der Mieter eine zum Bau verwendete Mietvorauszahlung geleistet, die abgewohnt werden soll, so ist im Fall der Zwangsversteigerung der Ersteher, der das Mietverhältnis kündigt, in entsprechender Anwendung des BGB § 555 verpflichtet, den noch nicht abgewohnten Teil des Baukostenzuschusses dem Mieter zurückzuerstatten.

 

Normenkette

ZVG § 57; BGB § 555

 

Fundstellen

Haufe-Index 537954

BGHZ, 31

NJW 1955, 302

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