Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen bei Schadensersatzansprüchen aufgrund Beteiligung an Filmfonds

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Aufnahme eines durch Insolvenz der Beklagten und Revisionsklägerin unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Kläger und Revisionsbeklagten gegen eine der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Insolvenztabelle widersprechende Gläubigerin.

b) Zur Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, im Schadensersatzprozess des Anlegers (Bestätigung von BGH, Urt. v. 22.3.1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103; v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205; v. 28.1.2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994).

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden die Verluste der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkommensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt, so ist es folgerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stehen, ebenfalls dem betrieblichen Bereich als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen und zu versteuern und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzurechnen.

 

Normenkette

BGB § 249; EStG § 15; ZPO §§ 240, 250, 559 Abs. 1; InsO §§ 179-180; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 23.01.2009; Aktenzeichen 25 U 5602/07)

LG München I (Entscheidung vom 19.06.2007; Aktenzeichen 10 O 13166/05)

 

Tenor

Auf die Revision der Gläubigerin wird das Urteil des 25. Zivilsenats des OLG München vom 23.1.2009 im Kostenpunkt - ausgenommen die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 5) - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger macht Ansprüche auf Ersatz des Schadens geltend, der ihm durch seine Beteiligungen an der C. Zweite KG (im Folgenden: C. II KG) sowie der C. Dritte KG (im Folgenden: C. III KG) entstanden ist.

Rz. 2

Die Beklagte zu 1), eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist Treuhandkommanditistin der Kommanditgesellschaften, die auch mit den Aufgaben der Mittelverwendungskontrolle betraut war. Der frühere Beklagte zu 2) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Komplementärin der jeweiligen Kommanditgesellschaften ist die Beklagte zu 3), deren Geschäftsführer die früheren Beklagten zu 4) und 5) sind. Die (an Stelle der Beklagten zu 1 in den Rechtsstreit eingetretene) Revisionsklägerin ist der Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1).

Rz. 3

Der Kläger erwarb am 9.6.1999 durch Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage i.H.v. 50.000 DM (25.564,59 EUR) zzgl. 5 % Agio an der C. II KG. Er erhielt Ausschüttungen von 8.180,66 EUR. Als Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 26.842,82 EUR und den Ausschüttungen ergibt sich ein Betrag von 18.662,16 EUR.

Rz. 4

Am 4.1.2000 erwarb der Kläger durch Abschluss einer weiteren "Beitrittsvereinbarung" eine Kommanditeinlage i.H.v. 80.000 DM (40.903,35 EUR) zzgl. 5 % Agio an der C. III KG. In der Folgezeit erhielt er Ausschüttungen von 10.757,58 EUR. Die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme von 42.948,52 EUR und den Ausschüttungen beträgt 32.190,94 EUR.

Rz. 5

Der Beitritt sollte jeweils - den von der Beklagten zu 3) herausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte zu 1) nach einem im jeweiligen Prospekt abgedruckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden.

Rz. 6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Prospekt sei in vielen Punkten fehlerhaft, wofür u.a. die Beklagte zu 1) als Prospektverantwortliche sowie aus vertraglichen und deliktischen Gesichtspunkten einzustehen habe. Einen Prospektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung hat er insb. darin gesehen, dass er nicht über Provisionszahlungen i.H.v. 20 % des Zeichnungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. GmbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei. Im Übrigen habe die Beklagte zu 1) bei Abschluss des Mittelverwendungskontrollvertrags Aufklärungspflichten darüber verletzt, dass nur eine formelle Kontrolle stattfinde, sowie die Mittelverwendungskontrolle pflichtwidrig durchgeführt, indem sie Gelder ohne Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen freigegeben habe. Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Rz. 7

Das LG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger u.a. gegen die Beklagte zu 1) als Schaden für jede Anlage die Differenz zwischen den eingezahlten Beträgen abzgl. der Ausschüttungen geltend gemacht, d.h. für die Beteiligung an der C. II KG einen Betrag von 18.662,10 EUR nebst Zinsen und für die Beteiligung an der C. III KG einen Betrag von 32.190,94 EUR nebst Zinsen. Er hat die Zahlung der vorgenannten Beträge Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte an der Kommanditbeteiligung an den jeweiligen Fondsgesellschaften beantragt, hinsichtlich der Beteiligung an der C. III KG jedoch nur in Höhe eines Teilbetrags von 24.389,30 EUR. In Höhe des zuletzt genannten Teilbetrags hat er die Verurteilung der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 3) beantragt. Das OLG hat diesen, gegen die Beklagten zu 1) und 3) gerichteten Zahlungsanträgen - mit Ausnahme eines geringfügigen Zinsbetrags - entsprochen und die gegen die früheren Beklagten zu 2), 4) und 5) gerichtete Berufung des Klägers verworfen.

Rz. 8

Mit der vom OLG zugelassenen Revision hat die Beklagte zu 1) die Zurückweisung der Berufung des Klägers begehrt. Sie hat die Revision innerhalb der bis zum 31.8.2009 laufenden Revisionsbegründungsfrist begründet. Das Revisionsverfahren ist gem. § 240 Satz 2 ZPO dadurch unterbrochen worden, dass das AG - Insolvenzgericht - M. der Beklagten zu 1) durch Beschluss vom 5.8.2010 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegte. Am 10.12.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten zu 1) eröffnet.

Rz. 9

Die Revisionsklägerin widersprach im Insolvenzverfahren als Gläubigerin der Beklagten zu 1) den vom Kläger zur Tabelle angemeldeten streitgegenständlichen Forderungen. Mit Schriftsatz vom 6.6.2013 hat der Kläger das unterbrochene Verfahren gegen die Revisionsklägerin als widersprechende Gläubigerin gem. § 250 ZPO i.V.m. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 2 InsO "in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen" aufgenommen. Er beantragt, die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, die von der Gläubigerin bestrittenen Forderungen zu den laufenden Nr. 3798 und 3828 der Insolvenztabelle in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Insolvenztabelle festzustellen, soweit sie streitgegenständlich sind.

Rz. 10

Die Revisionsklägerin hat - unter Aufrechterhaltung der Revisionsanträge der Beklagten zu 1) - in einer "ergänzenden Revisionsbegründung" vom 12.5.2014 von den Revisionsrügen der Beklagten zu 1) teilweise Abstand genommen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt und andere Revisionsrügen der Beklagten zu 1) ergänzt und präzisiert.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 11

Die zulässige Revision hat in der Sache insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.

I.

Rz. 12

Nach Auffassung des Berufungsgerichts (25 U 5602/07 - juris) haftet die Beklagte zu 1) wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie sei als Treuhandkommanditistin verpflichtet gewesen, vor Abschluss der jeweiligen Treuhandverträge mit ihr und vor Eintritt des Klägers in die gesellschaftsrechtliche Beziehung mit ihr und der Beklagten zu 3) den Kläger über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung gewesen seien. Da sich der Beitritt des Klägers in der Weise vollzogen habe, dass er mit der Beklagten zu 1) einen Treuhandvertrag geschlossen habe und diese bevollmächtigt gewesen sei, den Beitritt des Klägers als Treugeber zu bewirken, sei es im Rahmen der Anbahnung des Treuhandverhältnisses um eine eigene Pflicht der Beklagten zu 1) gegangen, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen. Die Beklagten zu 1) und 3) seien verpflichtet gewesen, den Kläger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH nicht nur die in den Prospekten vorgesehenen Eigenkapitalvermittlungsprovisionen von 7 % zzgl. Agio von 5 %, sondern 20 % beansprucht habe und habe erhalten sollen. Diese Zahlungen hätten mit den Angaben im Prospekt nicht in Einklang gestanden und zwar auch dann nicht, wenn - wie von den Beklagten vorgetragen worden sei - die IT GmbH die weiteren 8 % als Vergütung für von ihr durchgeführte Werbemaßnahmen erhalten habe.

Rz. 13

Der Beklagten sei auch bekannt gewesen, dass der IT GmbH für das von ihr vermittelte Eigenkapital vorab 20 % der gezeichneten Summe zugeflossen seien. Die Anlageentscheidung des Klägers sei kausal auf die unterlassene Aufklärung zurückzuführen. Nach der Anhörung des Klägers sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Zuschuss von 8 % an die IT GmbH für die Anlageentscheidung des Klägers eine Rolle gespielt habe.

Rz. 14

Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile komme angesichts der Einkommensart, der die Beteiligung unterfalle, nämlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb, nicht in Betracht, da auch der auf Schadensersatz beruhende Zufluss steuerpflichtig sei. Eine ganz außergewöhnlich hohe Steuerersparnis des Klägers ergebe sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht.

II.

Rz. 15

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in der Sache stand. Die in der Revisionsverhandlung - in Anpassung an die Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge des Klägers führen jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Rz. 16

1. Das Verfahren ist durch die Erklärung des Klägers vom 6.6.2013 wirksam aufgenommen worden. Der Kläger hat das Verfahren in Höhe der vom Insolvenzverwalter festgestellten Forderungen aufgenommen (zur Aufnahme eines unterbrochenen, in der Revisionsinstanz anhängigen Rechtsstreits durch den Gläubiger vgl. BGH, Beschl. v. 31.10.2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rz. 7 f m.w.N.). Aus den vom Kläger vorgelegten Tabellenauszügen ergibt sich, dass der Kläger die streitgegenständlichen Haupt- und Nebenforderungen in voller Höhe zur Tabelle angemeldet hat. Der Insolvenzverwalter hat der Anmeldung nicht widersprochen und die angemeldeten Forderungen in voller Höhe "für den Ausfall" bzw. auflösend bedingt "für den Ausfall" festgestellt. Der Kläger hat mithin das Verfahren in voller Höhe der streitgegenständlichen Forderungen aufgenommen. Gegen die Wirksamkeit der Aufnahme bestehen daher keine Bedenken (zur Wirksamkeit einer Teilaufnahme in einem Parallelverfahren vgl. BGH, Beschluss vom 27.3.2013 - III ZR 367/12, NJW-RR 2013, 683). Auch die Revisionsklägerin macht solche Bedenken nicht geltend.

Rz. 17

Aufnahmegegner ist, wenn - wie vorliegend - der Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein (Senat, Beschluss vom 31.10.2012, a.a.O., Rz. 10 ff. m.w.N.). Die Revisionsklägerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Kläger gegen sie - als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderungen zur Tabelle widersprechende Gläubigerin - in den Rechtsstreit an Stelle der Beklagten zu 1) eingetreten.

Rz. 18

2. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil hinsichtlich der vom Kläger - in verfahrensrechtlicher Anpassung an die insoweit maßgebenden Vorschriften der Insolvenzordnung - umgestellten Anträge auf Feststellung zur Insolvenztabelle (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 31.10.2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rz. 21 m.w.N.) weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.

Rz. 19

Die streitgegenständlichen Forderungen zu I 1 und 2 des Tenors des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht dem Kläger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seinen Kommanditbeteiligungen zugesprochen. Zug um Zug-Forderungen können indes weder zur Tabelle angemeldet noch festgestellt werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff. InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt (BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 165/02, NZI 2004, 214 [215]; v. 1.3.2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rz. 23 und vom 9.7.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rz. 14 ff.; MüKoInsO/Riedel, 3. Aufl., § 174 Rz. 15). Die Forderungen könnten zwar jeweils nach § 45 Satz 1 InsO mit einem unter Berücksichtigung der vom Kläger zu übertragenden Kommanditbeteiligungen berechneten Wert geltend gemacht und insoweit - ohne den Zug um Zug-Vorbehalt - zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 23.10.2003, a.a.O., und vom 9.7.2013, a.a.O., Rz. 17). Tatsächliche Feststellungen zum Wert der vom Kläger an die Beklagte zu 1) abzutretenden Kommanditbeteiligungen fehlen jedoch. Der Senat ist deshalb daran gehindert, um diesen Wert reduzierte Forderungsbeträge zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2013, a.a.O.).

Rz. 20

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 21

a) Nachdem die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegründung vom 12.5.2014 umfangreichen, bisher streitigen Klägervortrag unstreitig gestellt hat, dürfte eine Haftung der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen dem Grunde nach feststehen.

Rz. 22

b) In Bezug auf die Höhe des von der Beklagten zu 1) zu ersetzenden Schadens des Klägers hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Differenz zwischen der eingezahlten Gesamtsumme und den erhaltenen Ausschüttungen abgestellt. Eine Anrechnung etwaiger Steuervorteile des Klägers hat es zu Recht verneint.

Rz. 23

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Frage, ob eine spätere Minderung oder Beseitigung des eingetretenen Vermögensschadens den Schadensersatzanspruch beeinflusst, nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Danach sind Wegfall oder Minderung des Schadens nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem adäquat-ursächlichen Zusammenhang zu dem schädigenden Ereignis stehen. Außerdem muss die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf weder den Geschädigten unzumutbar belasten noch den Schädiger unbillig entlasten. Zu solchen auf den Schadensersatzanspruch eines Geschädigten anzurechnenden Vorteilen gehören grundsätzlich auch Steuern, die der Geschädigte infolge der Schädigung erspart hat (vgl. hierzu in einer Parallelsache BGH, Urt. v. 15.7.2010 - III ZR 336/08, BGHZ 186, 205 Rz. 35 ff. m.w.N.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 28.1.2014 - XI ZR 495/12, NJW 2014, 994 Rz. 11; v. 31.5.2010 - II ZR 30/09, WM 2010, 1310 Rz. 25).

Rz. 24

Bei der Betrachtung möglicher Steuervorteile muss allerdings auch berücksichtigt werden, ob dem Geschädigten aus der Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs und dessen Gestaltung steuerliche Nachteile erwachsen, sei es durch eine Nachforderung des Finanzamts, sei es durch eine Besteuerung der Schadensersatzleistung oder der Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung vorgesehenen Übertragung der Kapitalanlage. So hat der BGH mehrfach zum Kommanditisten, der steuerrechtlich Mitunternehmer des Betriebs der Kommanditgesellschaft ist, entschieden, für ihn seien alle Zahlungen, die er im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft erhalte, Betriebseinnahmen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Stehe auch die Schadensersatzleistung in einem solchen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung, müsse sie dem gewerblichen Bereich zugeordnet und als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG versteuert werden (vgl. Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O., Rz. 36 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.3.1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103 [114 f.]; vgl. hierzu jüngst BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 20).

Rz. 25

Diese Rechtsprechung ist im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 287 ZPO zum Teil durch den Gedanken ergänzt worden, eine exakte Errechnung von Steuervorteilen unter Gegenüberstellung der tatsächlichen mit einer hypothetischen Vermögenslage würde angesichts der vielfältigen Besonderheiten und Möglichkeiten der konkreten Besteuerung und ihrer unterschiedlichen Entwicklung in verschiedenen Besteuerungszeiträumen häufig unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Daher sei eine nähere Berechnung nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe (Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 11 und vom 31.5.2010, a.a.O., jeweils m.w.N.).

Rz. 26

An dieser - gerade auch im Zusammenhang mit sog. Steuersparmodellen entwickelten - Rechtsprechung hat der Senat festgehalten, da sie die Zivilgerichte in die Lage versetzt, über Schadensersatzansprüche abschließend zu erkennen, ohne sich mit steuerlich außerordentlich komplexen Gestaltungen im Detail auseinandersetzen und die nur schwer abzusehende künftige Besteuerung der Ersatzleistung vorwegnehmen zu müssen. Auch ist zu bedenken, dass die Berücksichtigung (erst) zukünftiger Nachteile eng mit der Frage verbunden ist, ob und inwieweit Steuervorteile des Geschädigten dauerhaft und auf seinen Schaden überhaupt anzurechnen sind. Wegen dieser sachlichen Verknüpfung ist es nicht gerechtfertigt, Vorteile und Nachteile aus einer Kapitalanlage isoliert zu betrachten. Eine solche isolierte Betrachtungsweise würde zudem zu einer nicht hinnehmbaren Erschwerung der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs führen. Denn dem Geschädigten würde angesonnen, bereits im anhängigen Verfahren die Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung Zug um Zug gegen eine nicht vollständige Schadensersatzleistung anzubieten, obwohl er nicht den vollen ihm gebührenden Ersatz erhält. Er müsste über einen weiteren Zeitraum das Risiko tragen, dass der Schädiger die noch ausstehende Ersatzleistung erbringen wird. Deswegen ist es im Grundsatz geboten, beide Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen und nach Möglichkeit den Schaden des Berechtigten abschließend zu berechnen (vgl. zu alledem Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O., Rz. 38; BGH, Urt. v. 31.5.2010, a.a.O., Rz. 31).

Rz. 27

Allerdings kann auch dann, wenn ein Anleger wegen einer Pflichtverletzung so gestellt werden will, als hätte er sich nicht beteiligt, zwischen dem Zeitpunkt der Beteiligung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ein erheblicher Zeitraum liegen. Dies wird, worauf die Beklagte zu 1) in ihrer Revisionsbegründung - freilich vor dem Senatsurteil vom 15.7.2010 (a.a.O.) - hingewiesen hat und woran die Revisionsklägerin festhält, häufig dazu führen, dass sich der durch die Versteuerung der Ersatzleistung ergebende Nachteil, der sich nach den persönlichen Verhältnissen des Anlegers und seinen steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zeitpunkt der Erfüllung des Ersatzanspruchs richtet, nicht mit den eingetretenen Vorteilen übereinstimmen wird. Soweit sich daraus bleibende Vorteile des Geschädigten ergeben können, ist indes nach der Rechtsprechung des BGH eine Berücksichtigung dieses Umstands unter dem Gesichtspunkt "außergewöhnlicher Steuervorteile" schadensersatzrechtlich nicht geboten (vgl. Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O., Rz. 53 ff.; BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 12 und vom 31.5.2010, a.a.O., Rz. 28 ff.). Zwar scheint dem der Grundsatz entgegenzustehen, der Geschädigte dürfe durch die Ersatzleistung nicht besser gestellt werden als ohne die Schädigung. Andererseits ist zu bedenken, dass eine Berücksichtigung dieses Umstands zu einer erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs führen würde. Der Geschädigte wäre gehalten, aus Anlass der Durchsetzung seines Anspruchs aufwendige Berechnungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen und Einblicke in seine persönlichen Verhältnisse zu ermöglichen, die den Schädiger nichts angehen. Vor allem aber ist nicht einzusehen, warum die Vorteile einer allgemeinen Absenkung des Steuersatzes, die nach dem Willen des Gesetzgebers allen Steuerpflichtigen - jenseits des zu beurteilenden Schadensfalls - gleichermaßen zugute kommen sollen, einem geschädigten Anleger zugunsten des Schädigers (teilweise) wieder genommen werden sollen (Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O.).

Rz. 28

Beruht schließlich ein mögliches Zurückbleiben der Steuernachteile auf einer Verschlechterung der Einkommenssituation des Geschädigten, sind auch dies Umstände, die keinen inneren Bezug zu der in Rede stehenden Schädigungshandlung aufweisen und nicht zu außergewöhnlichen Steuervorteilen führen (Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O.).

Rz. 29

bb) Soweit die Revisionsklägerin in ihrer ergänzenden Revisionsbegründung geltend macht, entgegen der Rechtsprechung des erkennenden Senats sei eine Versteuerung der Schadensersatzleistung mangels Einschlägigkeit eines Besteuerungstatbestands abzulehnen, vermag dies nicht zu überzeugen.

Rz. 30

Der Senat hält an der Rechtsprechung des BGH fest, nach der Schadensersatzleistungen, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Beteiligung eines Kommanditisten an der Kommanditgesellschaft stehen, Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind (vgl. Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O., Rz. 36 m.w.N.; so vor kurzem auch BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 20). Soweit die Revisionsklägerin in der Senatsrechtsprechung eine nähere rechtliche Prüfung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung vermisst, übersieht sie, dass eine solche - im Ergebnis nach wie vor zutreffende - Prüfung bereits in dem Urteil des BGH vom 22.3.1979 (VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103 [114 f.]) stattgefunden hat, auf das sich die von der Revisionsklägerin angeführte Rechtsprechung des BGH bezieht (vgl. nur Senat, Urteil vom 15.7.2010, a.a.O.; BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 14). Danach war für den dort geschädigten Anleger die vom Anlageberater in Höhe seiner Beteiligung begehrte Schadensersatzleistung eine Betriebseinnahme. Diese Schadensersatzleistung stehe in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung des Schuldners. Sie sei, wenn auch nicht rechtlich, so doch wirtschaftlich durch die (konkursbedingte) Aufgabe des Betriebs der Kommanditgesellschaft ausgelöst worden. Damit sei sie dem gewerblichen Bereich zuzuordnen und vom Schuldner als Betriebseinnahme nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Dass die Schadensersatzleistung auf einer bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht beruhe, spiele keine Rolle. Das sei auch interessengerecht. Würden die Verluste der Kommanditgesellschaft in Höhe ihrer Zuweisung steuerlich als einkommensmindernde Betriebsverluste der Kommanditisten behandelt, so sei es folgerichtig, Schadensersatzleistungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Kommanditbeteiligung stünden, ebenfalls dem betrieblichen und nicht dem privaten, steuerneutralen Bereich des betroffenen Kommanditisten zuzurechnen (BGH, Urt. v. 22.3.1979, a.a.O.).

Rz. 31

An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Soweit die Revisionsklägerin meint, bei einer etwaigen Schadensersatzleistung handele es sich nicht um einen Gewinnanteil i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, da es insoweit nicht um die Zurechnung des Ergebnisses der Fondsgesellschaft gehe, vermag der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht zu folgen. Die vorliegend vom Schuldner begehrte Schadensersatzleistung ist vielmehr nach den vorstehenden Grundsätzen eine Zahlung, die der Schuldner in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Fondsgesellschaften erhält. Es handelt sich daher um Einkünfte des Schuldners aus Gewerbebetrieb, die nach §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O., Rz. 20). Ob die Schadensersatzleistungen darüber hinaus auch als Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu versteuern sind, kann deshalb dahinstehen (vgl. BGH, Urt. v. 28.1.2014, a.a.O.).

Rz. 32

Das von der Revisionsklägerin zur Bestätigung ihrer Auffassung herangezogene Urteil des BGH vom 18.12.2012 (II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rz. 10 ff.) ist für Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht einschlägig. Dort wird - unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 17.11.2005 (III ZR 350/04, WM 2006, 174 [176 m.w.N.]) - eine Anwendbarkeit von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abgelehnt, weil die dortigen Kläger, die eine Rückabwicklung ihrer Beteiligung an einem Immobilienfonds verlangten, nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfüllten, da sie mit der Anlage Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielten. Vorliegend hat sich der Schuldner indes an einem Filmfonds und mithin an einer gewerblich tätigen Kommanditgesellschaft beteiligt. Sein Ziel der Zuweisung von steuerlichen Verlusten nach § 10d EStG aus der Tätigkeit der Gesellschaften setzte gerade seine Mitunternehmerschaft voraus (vgl. hierzu Blümich/Schlenker, EStG, 122. Aufl., § 10d Rz. 47).

 

Fundstellen

BFH/NV 2014, 1871

DB 2014, 7

DStZ 2014, 700

WPg 2014, 1172

NJW 2014, 3436

NWB 2014, 2760

EBE/BGH 2014, 301

NZG 2014, 1423

WM 2014, 1667

JZ 2014, 625

JZ 2014, 630

MDR 2014, 1259

NZI 2014, 6

PStR 2015, 4

ZInsO 2014, 1768

GWR 2014, 485

NWB direkt 2014, 940

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