Leitsatz (amtlich)

›a) Die "den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit" eines Dauerschuldverhältnisses i.S. des § 11 Nr. 21 a AGBG beginnt mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem etwa vereinbarten späteren Beginn der Leistungserbringung.

b) Eine mit Leerräumen versehene Klausel ist dann einschränkungslos zu verbieten, wenn die denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten nicht vorgegeben sind und nur eine Alternative zur Wirksamkeit führt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 = WM 1992, 50 ff).‹

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt satzungsgemäß Verbraucherinteressen wahr. Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen, in dem sie an private Endverbraucher u.a. fabrikneue und gebrauchte Videogeräte verkauft. Sie bietet dabei ihren Kunden den Abschluß eines Wartungsvertrages an, in welchem sie gegen Zahlung eines festgelegten monatlichen Entgelts die Verpflichtung zu jährlich zwei Wartungen des Gerätes sowie zur Vornahme sämtlicher Reparaturen übernimmt. In dem von der Beklagten verwendeten Formularvertrag heißt es unter A) wie folgt:

›Für das oben bezeichnete Gerät übernimmt f.-c. die Wartung ab ... für einen Zeitraum von 2 Jahren.‹

Das Datum des Beginns der Wartung wird jeweils handschriftlich nach Absprache mit dem Kunden eingesetzt. In der Regel wird der Wartungsbeginn auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsfrist, somit sechs Monate nach Abschluß des Wartungsvertrages festgelegt.

Der Kläger, der diese Klausel wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 21 a AGBG für unwirksam hält, begehrt nach erfolgloser Abmahnung von der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine ihr inhaltsgleiche Bestimmung im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr zu verwenden sowie sich auf sie bei der Abwicklung bisher abgeschlossener Verträge zu berufen. Das Landgericht hat der Klage stattgeben, das Berufungsgericht hat sie unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen.

Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die beanstandete Klausel nicht gegen § 11 Nr. 21 a AGBG. Dies gelte ohne weiteres in den Fällen, in denen Vertragsschluß und Beginn der Wartungsverpflichtung der Beklagten zusammenfielen, was bei entsprechender Ausfüllung des Vertragsformulars z.B. dann die Regel sei, wenn der Kunde von der Beklagten ein gebrauchtes Videogerät unter Ausschluß der Gewährleistung erwerbe und somit ein Interesse am sofortigen Beginn der Wartung mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe.

Die Klausel sei aber auch für die Fallgestaltung wirksam, daß der Kunde ein neu hergestelltes Gerät mit sechsmonatiger Gewährleistung von der Beklagten erwerbe, der Zeitpunkt des Abschlusses des Wartungsvertrages und der vereinbarte Leistungsbeginn folglich sechs Monate oder länger auseinanderlägen. Für den Lauf der Zweijahresfrist des § 11 Nr. 21 a AGBG sei auf den Anfangszeitpunkt der Leistungspflicht und nicht auf den Tag des Vertragsschlusses abzustellen. Hierfür spreche bereits der Wortlaut des § 11 Nr. 21 a AGBG, da die zweijährige Laufzeit des Vertrages den Zeitraum beschreibe, in dem die dort genannten regelmäßigen Leistungen erbracht würden; die Laufzeit eines Vertrages bezeichne nach dem Sprachgebrauch den Leistungszeitraum. Sinn und Zweck des § 11 Nr. 21 a AGBG legten ebenfalls nahe, die Zeit zwischen Vertragsunterzeichnung und Vertragsbeginn bei der Berechnung der zulässigen Laufzeit unberücksichtigt zu lassen. Der Schutzzweck der Norm könne zwar darin gesehen werden, den Vertragspartner des Verwenders vor einer übermäßig langen Bindung zu schützen; doch besage das nicht, daß er in jedem Fall davor bewahrt werden solle, an seiner vertraglichen Zusage über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus festgehalten zu werden. Schutzbedürftig sei der Kunde nur gegenüber der übermäßig langen Festlegung des Zeitraums, während dessen er Leistungen empfangen und bezahlen müsse, ohne das Vertragsverhältnis kündigen zu können. Diesen Zeitraum habe der Gesetzgeber mit der Zweijahresfrist begrenzt. Hingegen bestehe kein Anlaß, den Zeitraum der Vertragsbindung schlechthin bei Dauerschuldverhältnissen zu begrenzen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnten Dienst- und Werkverträge wie andere Verträge auch zeitlich unbegrenzt vor ihrer Durchführung mit der Folge abgeschlossen werden, daß die Parteien mit dem Vertragsschluß gebunden seien, den Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt auch durchzuführen. Vor dieser aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgenden Bindung habe der Kunde im Rahmen des § 11 Nr. 21 a AGBG nicht geschützt werden sollen.

II. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die beanstandete Klausel als vorformulierte Vertragsbedingung der Nachprüfung am Maßstab des AGB-Gesetzes unterliegt. Die Festlegung des jeweiligen Wartungsbeginns durch die Parteien stellt nur eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar, die ihr nicht den Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG nimmt (Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499 unter II 1; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 = WM 1992, 50 unter II 3 a, jeweils m.w.Nachw.). Die Vertragsbedingung ist auch nicht deshalb ›im einzelnen ausgehandelt‹ (§ 1 Abs. 2 AGBG), weil es im Belieben des Kunden steht, als Beginn der Wartung auch den Tag des Vertragsschlusses eintragen zu lassen, so daß die Dauer des Wartungsvertrages zwei Jahre nicht überschreitet. Eine derartige Wahlfreiheit des Kunden ist nur scheinbar gegeben, wenn er ein ohne Gewährleistungsausschluß verkauftes Gerät erwirbt und deshalb an entgeltlichen Reparaturleistungen während des Gewährleistungszeitraums nicht interessiert sein kann. Wählt er aber als Beginn der Wartung einen nach Vertragsschluß liegenden Zeitraum, so steht die Länge des sich anschließenden Zeitraumes nicht zur Disposition.

2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Vertragsklausel mit § 11 Nr. 21 a AGBG für vereinbar.

a) Nach dieser Bestimmung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei einem Vertragsverhältnis, das - wie in den von der Beklagten angebotenen Wartungsverträgen - die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages unwirksam. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob bei der Ermittlung der Laufzeit des Vertrages vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Beginns der wechselseitigen Leistungspflichten auszugehen ist. Das Berufungsgericht hat sich dabei der Auffassung angeschlossen, nach welcher der letztgenannte Zeitpunkt maßgeblich ist (KG NJW-RR 1989, 1075; OLG München NJW-RR 1990, 1016; Graf von Westphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkomm. zum AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 20; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 2. Aufl., Rdnr. 10; Coester-Waltjen in Schlosser/Coester-Waltjen/Graba, AGB-Gesetz, Rdnr. 14; Staudinger/Schlosser, BGB, 21. Aufl. Rdnr. 17, jeweils zu § 11 Nr. 21 AGBG; Palandt/Heinrichs, BGB, 52. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 78; Soergel/U. Stein, BGB, 21. Aufl., § 11 AGBG Rdnr. 144; Dittmann/Stahl, AGB, Rdnr. 551). Demgegenüber wird von einem anderen Teil der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, daß die Laufzeit mit Vertragsschluß beginne (OLG Hamm, Bunte, Entscheidungssammlung zum AGB-Gesetz, Bd. V, Nr. 76 zu § 11 Nr. 21; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl., Rdnr. 9; Koch/Stübing, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Rdnr. 21; Erman/H. Hefermehl, BGB, 8. Aufl., Rdnr. 4; Kötz in Münch-Komm, BGB, 2. Aufl., Rdnr. 136, jeweils zu § 11 Nr. 21 AGBG; Stein, AGB-Gesetz, § 11 Rdnr. 111; Nassall NJW 1984, 711, 712).

b) Der Senat entscheidet die Streitfrage, die er bisher offenlassen konnte (Senatsurteil vom 4. November 1992 - VIII ZR 235/91 = NJW 1993, 326 = MDR 1993, 210 unter II 2 a aa, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dahin, daß die ›den anderen Vertragsteil bindende Laufzeit‹ eines Dauerschuldverhältnisses schon mit dem Abschluß des Vertrages und nicht erst mit einem vereinbarten späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.

aa) Diese Auslegung legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Begriff der ›Laufzeit‹ eines Vertrages keineswegs durchgängig und unbestritten so verstanden, daß damit allein der Zeitraum der Leistungserbringung und nicht derjenige des rechtlichen Bestehens des Vertragsverhältnisses gemeint ist (vgl. etwa zu ähnlichen Wendungen in § 567 Satz 1 BGB z.B. Palandt/Putzo aaO. § 567 Rdnr. 4; in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB z.B. Palandt/Putzo aaO. § 622 Rdnr. 7 und Schwerdtner in MünchKomm aaO. § 622 Rdnr. 43; in § 89 Abs. 2 HGB z.B. Hopt, Handelsvertreterrecht, 1992, § 89 HGB Rdnr. 11; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 89 Rdnr. 18). Größere Bedeutung kommt dem Umstand zu, daß bereits der Wortlaut des § 11 Nr. 21 a AGBG auf die den Partner des Verwenders ›bindende‹ Laufzeit des Vertrages abstellt. Daß ein Vertrag bereits ab seinem Abschluß und nicht erst ab Beginn des Leistungsaustausches ›bindet‹, kann in rechtsgeschäftlicher Hinsicht nicht zweifelhaft sein.

bb) Diese Auslegung wird vor allem durch den Schutzzweck des Klauselverbots bestätigt. Durch diese Bestimmung soll eine übermäßig lange Bindung des Kunden, die seine Dispositionsfreiheit beeinträchtigt und in der Regel allein den geschäftlichen Interessen des Anbieters dient, verhindert werden. Da der Kunde zumeist nur auf eine begrenzte Zeit überblicken kann, ob und inwieweit sein Bedarf und Interesse an den in Anspruch genommenen Leistungen erhalten bleiben oder infolge veränderter Umstände entfallen werden, soll ihm eine feste Bindung von längerer Dauer als der in § 11 Nr. 21 a AGBG genannten Zeit bei den bezeichneten Dauerschuldverhältnissen formularmäßig nicht auferlegt werden (Begr. Reg. Entw. BT-Drucks. 7/3919 S. 37 sowie Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 7/5422 S. 9 f). Eine Bindung des Kunden ist aber bereits mit dem wirksamen Vertragsabschluß eingetreten, ohne daß es darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt die beiderseitigen Leistungspflichten zu erfüllen sind; eine solche Bindung hat der Kunde formularmäßig nur auf einen überschaubaren Zeitraum von höchstens zwei Jahren hinzunehmen. Auf die Überschaubarkeit des Leistungsumfangs, die gerade bei solchen Vertragsverhältnissen, etwa Zeitschriftenabonnements, wie sie der Gesetzgeber bei der Begrenzung der Bindungsdauer vornehmlich vor Augen hatte (vgl. BGHZ 100, 373, 377), häufig gegeben ist, kommt es demgegenüber nicht in erster Linie an. Dies berücksichtigt das Berufungsgericht nicht, wenn es für die Dauer der höchstzulässigen vertraglichen Bindung allein auf die Zeit des Leistungsaustausches abstellen will.

Das mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Ziel, formularmäßige Einschränkungen der Dispositionsfreiheit auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren zu begrenzen, gebietet es daher, die Bezugsbindung des Kunden spätestens zwei Jahre nach Vertragsschluß auch dann entfallen zu lassen, wenn der Beginn der beiderseitigen Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt festgesetzt ist.

cc) Die für die gegenteilige Auffassung - insbesondere von Wolf (aaO.) - genannten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Daraus, daß Kauf- oder Werkverträge, bei denen die Leistungen erst nach Abschluß von zwei Jahren zu erbringen sind, nicht unter § 11 Nr. 21 a AGBG fallen, läßt sich nichts herleiten. Offensichtlich hat der Gesetzgeber Handlungsbedarf nur bei den häufig vorkommenden Dauerschuldverhältnissen, nicht auch bei den seltenen Geschäften mit zeitlich weit herausgeschobener einmaliger Leistungserbringung gesehen. Gegen die von dem erkennenden Senat vertretene Meinung spricht auch nicht, daß für unangemessen lange Fristen zwischen Vertragsschluß und Lieferung bereits die Schutzvorschrift des § 10 Nr. 1 AGBG vorgesehen ist. § 10 Nr. 1 AGBG hat eine andere Zielrichtung als § 11 Nr. 21 a AGBG: Dort geht es um die Einhaltung einer angemessenen Leistungszeit, nicht um die Dauer des Vertragsverhältnisses selbst; auch wenn die bindende Vertragslaufzeit zwei Jahre überschreitet, müssen die für die Erbringung von Leistungsteilen vereinbarten Zeiträume nicht unangemessen lang sein. Im Ergebnis zutreffend, aber inkonsequent will die Gegenmeinung (so z.B. Wolf aaO.) im Vertrag vorgesehene Unterbrechungen der Leistungszeiträume bei der Berechnung der Zweijahres-Frist unberücksichtigt lassen. Käme es entscheidend auf den Leistungsumfang und seine Überschaubarkeit an, so ist nicht einzusehen, aus welchem Grunde vereinbarten Unterbrechungen nach dem Zeitpunkt des Leistungsbeginns eine andere Bedeutung zukommen soll als einer leistungsfreien Zeit zwischen Vertragsschluß und Leistungsbeginn.

3. Da die Klauselfassung gestattet, den Beginn der beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Wartungsvertrag auf einen späteren Zeitpunkt als den des Vertragsschlusses festzulegen, ohne daß die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 10/92 unter II 6 b m.w.Nachw., zur Veröffentlichung vorgesehen), kann sie auch nicht teilweise aufrechterhalten werden.

4. Es war schließlich auch keine Ausnahme von dem Unterlassungsgebot für den Fall zu machen, daß die Beklagte in die Formularklausel als Beginn der Wartung den Tag des Vertragsschlusses eintragen läßt. Im abstrakten Kontrollverfahren nach § 13 AGBG ist die Klausel grundsätzlich in ihrer für die Verwendung für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Form und unter Außerachtlassung der Merkmale der konkreten Fallgestaltung auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Ihre Verwendung ist auch dann uneingeschränkt zu verbieten, wenn sie Leerräume enthält, die bei dem konkreten Vertragsschluß auszufüllen sind, und wenn es - wie hier - unter der Vielzahl von Ausfüllungsmöglichkeiten eine gibt, bei deren Wahl die - vervollständigte - Klausel einen nicht gegen die §§ 9 - 11 AGBG verstoßenden Inhalt erhält. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte im Unterlassungsverfahren, alle denkbaren Vervollständigungskombinationen zu ermitteln. Das unbeschränkte Verbot schließt allerdings eine Berücksichtigung der konkreten Verwendungsform in etwaigen Folgeverfahren (§§ 890 ZPO, 21 AGBG) nicht aus (BGHZ 116, 1, 5 f).

Zwar hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, daß eine mit Leerräumen versehene Formularklausel einschränkungslos nur dann zu verbieten sei, wenn alle denkbaren Ausfüllungsmöglichkeiten der Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG nicht standhalten (Urteil vom 3. Dezember 1991 - XI ZR 77/91 aaO.). Dem lag indessen ein anderer Sachverhalt zugrunde, als er zur Entscheidung des erkennenden Senats gestellt ist: Denn das vom XI. Zivilsenat zu beurteilende Vertragsformular gab für die Ausfüllung der Freiräume bereits eine begrenzte Zahl von Alternativen vor, und nur bei der Wahl einer der vorgegebenen Ausfüllungsmöglichkeiten war ein Verstoß gegen die §§ 9 - 11 AGBG anzunehmen. In Fällen dieser Art ist eine Beschränkung des Verwendungsverbots eine Ausprägung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur begrenzten Aufrechterhaltung teilbarer Klauseln. Im vorliegenden Fall fehlt es dagegen an einem solchen durch die Klausel oder das Vertragsformular vorgesehenen ›Baumaterial‹ (BGH, Urteil vom 3. Dezember 1991 aaO. unter II 2 a). Soweit das Urteil des XI. Zivilsenats im Leitsatz und in den Entscheidungsgründen über den zu beurteilenden Fall (Klausel mit einer vorgegebenen begrenzten Zahl von Ausfüllungsalternativen) hinausgehende Formulierungen enthält, zwingt dies den erkennenden Senat nicht zur Anfrage gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG, weil es sich dabei nicht um die Entscheidung des XI. Zivilsenats tragende Ausführungen handelt (vgl. z.B. BGHZ 55, 137, 146; BGHSt 18, 324; 28, 165, 166; Kissel, GVG, § 136 Rdnr. 1 in Verbindung mit § 211 Rdnr. 22).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993191

BGHZ 122, 63

BGHZ 127, 63

BGHZ, 63

BB 1993, 884

DB 1993, 1766

NJW 1993, 1651

LM H. 8/93 § 11 Ziff. 12a AGBG Nr. 5

BGHR AGBG § 11 Nr. 12 lit. a, Laufzeit, bindende 1

BGHR AGBG § 13 Abs. 1 Prüfungsgegenstand 2

DRsp I(120)199c-d

NJW-RR 1993, 949

WM 1993, 1036

ZIP 1993, 684

MDR 1993, 733

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