Leitsatz (amtlich)

Die Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien wird durch die Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, grundsätzlich nicht berührt.

 

Normenkette

BGB a.F. § 852 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 05.09.2002)

LG Marburg

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des OLG Frankfurt am Main v. 5.9.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall im April 1995, bei dem die Beklagte die zunächst angemeldeten Ansprüche durch Zahlung v. 2.5.1996 in vollem Umfang reguliert hatte.

1997 traten beim Kläger Folgebeschwerden auf. Im September 1998 wurde er auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt, was mit Gehaltseinbußen verbunden war. Er wandte sich deshalb im Februar 1999 an die Beklagte; mit Schreiben v. 2.3.1999 verzichtete diese auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2000. Im Juni 2000 gab die Beklagte ein chirurgisches Gutachten in Auftrag, das am 26.10.2000 vorgelegt wurde. Sie übersandte das Gutachten am 7.12.2000 dem Rechtsanwalt des Klägers, der mit ihrer Sachbearbeiterin einige Telefongespräche über die Ansprüche führte. Mit Schreiben v. 8.2.2001 bekräftigte die Beklagte ihren Standpunkt, dass auf Grund des Gutachtens v. 26.10.2000 von einer unfallbedingten Umsetzung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Nach einem weiteren Telefonat erklärte sie mit Schreiben v. 21.2.2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum Ende des Jahres 2001 "soweit diese bislang nicht eingetreten ist". Mit Schreiben v. 19.3.2001 übersandte der Kläger ihr eine ärztliche Bescheinigung und erinnerte mit Schreiben v. 4. und 8.5.2001 an die Bearbeitung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben v. 14.5.2001 erneut auf das Gutachten v. 26.10.2000, stellte jedoch dem Kläger anheim, ihr weitere Unterlagen zu übersenden. Am 9.7.2001 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 16.7.2001 zugestellt worden ist.

Das LG hat die Klage auf die Einrede der Verjährung abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind mögliche weitere Schadensersatzansprüche verjährt.

Die eingetretenen Folgeschäden seien voraussehbare Folgen der vom Kläger erlittenen Verletzungen. Die mit Kenntnis vom Schaden und der Person des Schädigers anlaufende Verjährungsfrist umfasse deshalb auch die Schadensersatzansprüche wegen dieser Beschwerden. Die ursprüngliche Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 S. 2 PflVG habe mit dem Regulierungsschreiben der Beklagten v. 2.5.1996 geendet. Gleichzeitig habe die Zahlung am 2.5.1996 die Verjährung gem. § 208 BGB a. F. unterbrochen und eine neue dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt.

Diese am 3.5.1996 neu angelaufene Verjährungsfrist sei bis zur Vollendung der Verjährung am 2.5.1999 nicht erneut gehemmt worden, auch wenn vor diesem Zeitpunkt Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sein sollten. Denn auf Grund der Erklärung der Beklagten v. 2.3.1999, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, habe bis zum 31.12.2000 der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengestanden. In diesem Fall trete eine Hemmung durch wieder aufgenommene Verhandlungen nicht ein (Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 205 Rz. 3).

Die Erklärung habe keinen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist gehabt (§ 225 BGB a. F.). Die Berufung auf die Verjährung stehe auch nicht im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit jenem Schreiben und dem v. 21.2.2001 den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt habe, in Widerspruch zu Treu und Glauben. Der auf einem Einredeverzicht beruhende Vertrauensschutz des Gläubigers sei nur solange gerechtfertigt, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände andauerten. Wenn der Verzicht - wie hier bis zum 31.12.2000 - von vornherein befristet sei, könne der Gläubiger nach Ablauf der Befristung nicht mehr darauf vertrauen, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung nicht erheben werde. Aus der Erklärung v. 21.2.2001 ergebe sich nichts Anderes, da diese den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für bereits verjährte Ansprüche ausgeschlossen habe.

Da die Verjährung bereits am 3.5.1999 eingetreten sei, hätten auch die Verhandlungen im Dezember 2000 eine Hemmung der Verjährung nicht mehr bewirken können.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Da das Berufungsgericht offen lässt, ob vor der von ihm angenommenen Vollendung der Verjährung am 2.5.1999 Verhandlungen zwischen den Parteien geführt worden sind, ist für die revisionsrechtliche Beurteilung davon auszugehen, dass solche Verhandlungen geführt wurden. Bereits im Hinblick darauf rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht die rechtliche Beurteilung, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien verjährt.

Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, wegen des am 2.3.1999 erklärten Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung habe eine Hemmung durch wieder aufgenommene Verhandlungen nicht eintreten können. Wie die Revision geltend macht, ergibt sich bereits aus einer früheren Entscheidung des erkennenden Senats, dass eine Hemmung der Verjährung wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien ungeachtet der Erklärung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu verzichten, möglich ist (vgl. § 852 Abs. 2 BGB a. F.). Der Senat hat nämlich ausgeführt, es spreche alles dafür, dass wegen schwebender Verhandlungen zwischen den Parteien die Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei (§ 852 Abs. 2 BGB), so dass auch ungeachtet des "Verjährungsverzichtes" im Zeitpunkt der Klageerhebung noch keine Verjährung eingetreten sein konnte (vgl. BGH, Urt. v. 10.3.1987 - VI ZR 88/86, MDR 1987, 832 = VersR 1987, 770 [771]). Hiernach kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a. F. trotz eines "Verjährungsverzichts" in Betracht.

Der vorliegende Fall gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Nur sie wird dem Sinn und Zweck eines vom Haftpflichtversicherer erklärten Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung gerecht. Ein solcher Einredeverzicht, wie er im Verlauf von Verhandlungen zwischen Haftpflichtversicherern und den Geschädigten häufig erklärt wird, verhindert nämlich nur, dass sich der Versicherer nach einem Scheitern von Verhandlungen, die über das Ende der Verjährungsfrist hinaus angedauert haben, mit Erfolg auf den Eintritt der Verjährung berufen kann. Er soll die Möglichkeit einer gerichtlichen Auseinandersetzung offen halten (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1978 - VI ZR 116/76, VersR 1978, 423). Durch ihn wird jedoch eine sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergebende Hemmung der Verjährungsfrist nicht berührt. Insofern hat das Berufungsgericht möglicherweise eine Formulierung im Kommentar von Erman missverstanden, wonach keine Hemmung eintrete, wenn der Einrede der Verjährung die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe (vgl. Erman/Hefermehl, BGB, 10. Aufl., § 205 Rz. 3). Zwar ist es richtig, dass eine nach Erklärung eines Verjährungsverzichts bestehende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung für sich genommen nicht zu einer Hemmung der Verjährung führt (vgl. BGH, Urt. v. 6.12.1990 - VII ZR 126/90, MDR 1991, 902 = NJW 1991, 974 [975]). Das bedeutet lediglich, dass ein befristeter Verjährungsverzicht den Ablauf der Verjährung unberührt lässt, rechtfertigt aber nicht die Folgerung des Berufungsgerichts, dass ein solcher Verzicht den Eintritt eines gesetzlichen Hemmungstatbestandes durch Aufnahme von Verhandlungen ausschließe.

2. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen - auch ohne revisionsrechtliche Unterstellung - viel dafür spricht, eine Hemmung der Verjährung nach §§ 852 Abs. 2, 205 BGB a. F. anzunehmen.

Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhandeln" i. S. d. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt dafür jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlungen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklärungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2001 -- VI ZR 208/00, MDR 2001, 936 = BGHReport 2001, 594 = VersR 2001, 1255 [1256]; v. 20.2.2001 - VI ZR 179/00, MDR 2001, 688 = BGHReport 2001, 414 = VersR 2001, 1167; v. 31.10.2000 - VI ZR 198/99, MDR 2001, 164 = BGHReport 2001, 54 = VersR 2001, 108 [110], insoweit nicht abgedr. in BGHZ 145, 358).

Hier waren die Parteien schon vor der grundsätzlich im Mai 1999 ablaufenden Verjährungsfrist dadurch in Verhandlungen eingetreten, dass sich der Kläger im Februar 1999 an die Beklagte wandte und diese mit Schreiben v. 2.3.1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2000 verzichtete. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob der Kläger bereits im Februar 1999 konkrete Ansprüche bei der Beklagten geltend machte oder diese im Schreiben v. 5.2.1999 zunächst lediglich darum bat, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Der Begriff der "Verhandlungen" ist nicht nur auf Vergleichsverhandlungen beschränkt, so dass der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter unabhängig davon durch den mit Schreiben v. 2.3.1999 erklärten "Verjährungsverzicht" zu der Annahme gelangen konnten, die Beklagte würde weitere Ansprüche prüfen und darüber verhandeln (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20.6.1969 - VI ZR 21/68, VersR 1969, 857 [859]). Dann wäre zu diesem Zeitpunkt eine Hemmung der Verjährung nach § 852 Abs. 2 BGB a. F. eingetreten, für deren Beendigung das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. Nach der Aufnahme von Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten ist die Verjährung gehemmt, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 852 Abs. 2 BGB a. F.). Ein solcher Abbruch von Verhandlungen muss wegen seiner Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.11.2002 -VI ZR 416/01, MDR 2003, 215 = BGHReport 2003, 163 = VersR 2003, 99 [100]; Urt. v. 30.6.1998 - VI ZR 260/97, MDR 1998, 1101 = VersR 1998, 1295; v. 19.2.1991 -VI ZR 165/90, MDR 1991, 1144 = VersR 1991, 475). Für die Beendigung von Verhandlungen genügt daher nicht schon, dass der Ersatzpflichtige (derzeit) seine Einstandspflicht verneint, wenn er nicht zugleich klar und eindeutig den Abbruch der Verhandlungen zum Ausdruck bringt (BGH, Urt. v. 30.6.1998 - VI ZR 260/97, MDR 1998, 1101 = VersR 1998, 1295).

Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Beklagte den Abbruch von Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Feststellungen dafür, dass über den gesamten Zeitraum bis zur Klageerhebung die Berechtigung der Ansprüche inhaltlich geprüft und zwischen den Beteiligten verhandelt wurde.

III.

Nach alldem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1131024

DB 2004, 2043

NJW 2004, 1654

BGHR 2004, 871

EBE/BGH 2004, 127

EBE/BGH 2004, 3

FamRZ 2004, 778

IBR 2004, 240

DAR 2004, 347

MDR 2004, 809

NZV 2004, 239

VersR 2004, 656

ZfS 2004, 306

BrBp 2004, 349

IVH 2004, 116

NJW-Spezial 2004, 66

VRA 2004, 74

ZGS 2004, 164

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