Leitsatz (amtlich)

a) Auch nach der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378, 1994 I S. 2439) ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen aufgrund eines Beförderungsvertrags verpflichtet, diejenigen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

b) Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

 

Normenkette

BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 278

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.04.2011; Aktenzeichen I-18 U 158/10)

LG Wuppertal (Teilurteil vom 26.08.2010; Aktenzeichen 16 O 165/09)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 1) gegen das am 20.4.2011 verkündete Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 2) wird des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Sturzes aufgrund von Glatteis auf einem Bahnsteig.

Rz. 2

Die Beklagte zu 1) erbringt Eisenbahnverkehrsleistungen im Fernverkehr. Die Klägerin erwarb bei ihr einen Fahrausweis für eine Fahrt mit dem ICE von Solingen nach Dresden. Am 5.3.2006 stürzte die Klägerin auf dem Weg zum Zug auf dem Bahnsteig 1 des Bahnhofs Solingen-Ohligs (heute Solingen Hauptbahnhof). Eigentümerin des Bahnhofs ist die DB Station & Service AG. Diese hatte die Reinigung und den Winterdienst der Beklagten zu 2) übertragen. Die Beklagte zu 2) hat behauptet, sie habe ihrerseits den Winterdienst auf den Streithelfer übertragen. Wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen nahm die Klägerin zunächst die DB Station & Service AG in Anspruch. Das LG wies diese Klage mit der Begründung ab, die DB Station & Service AG habe die ihr obliegende Räum- und Streupflicht auf die Beklagte zu 2) übertragen, Pflichtverletzungen seien ihr nicht vorzuwerfen (LG Wuppertal, Urt. v. 22.11.2007 - 16 O 15/07).

Rz. 3

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr von den Beklagten Schmerzensgeld, Schadensersatz und die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden wegen der durch den Sturz zugezogenen Verletzungen. Das LG hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Anschließend hat das LG auf übereinstimmenden Antrag der Parteien und des Streithelfers das Ruhen des Verfahrens im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) angeordnet. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Teilurteil und das Verfahren aufgehoben, die Sache an das LG zurückverwiesen und die Revision zugelassen.

Rz. 4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten zu 1), die ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Die Beklagte zu 2) hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 5

Die Revision der Beklagten zu 1) hat keinen Erfolg.

Rz. 6

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das LG habe die Klage gegen die Beklagte zu 1) verfahrensfehlerhaft durch Teilurteil abgewiesen. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils nach § 301 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen bestehe. Auch für die Haftung der Beklagten zu 1) sei entscheidend, ob die Beklagte zu 2) oder, im Fall der Übertragung, der Streithelfer die ihnen hinsichtlich des Bahnsteigs obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hätten. Dies unterstellt, komme entgegen der Auffassung des LG eine Haftung der Beklagten zu 1) nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Betracht. Aus dem Beförderungsvertrag folge die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleide. Auch nach der Bahnstrukturreform beginne diese Pflicht nicht erst mit dem Einsteigen und ende nicht mit dem Aussteigen, sondern umfasse ebenso den gefahrlosen Zugang und Abgang. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen treffe die vertragliche Nebenpflicht, die dazu erforderlichen Bahnanlagen, insb. die Bahnsteige, verkehrssicher zu halten. Werde diese Infrastruktur durch Dritte zur Verfügung gestellt, bediene sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen dieser Dritten als Erfüllungsgehilfen und müsse sich ein etwaiges Fehlverhalten gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

Rz. 7

II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 8

1. Der Erlass eines Teilurteils durch das LG war unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist; dabei ist auch die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung durch ein Rechtsmittelgericht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736, 2737; BGH, Urt. v. 28.11.2003 - V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f. m.w.N.). Dies gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (BGH, Urt. v. 7.11.2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; BGH, Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452 m.w.N.). Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen ist daher unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Über ein Prozessrechtsverhältnis darf deshalb nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden, wenn eine gemeinsame Beweisaufnahme in Betracht kommt. Die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und frei zu würdigen, um unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen auszuschließen (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002). Dies gilt auch, wenn sich die Notwendigkeit einer gemeinsamen Beweisaufnahme erst durch eine abweichende rechtliche Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht ergeben kann.

Rz. 9

Bei der vom LG gewählten Verfahrensweise bestand - ungeachtet der für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Teilurteils unerheblichen (BGH, Urt. v. 11.5.2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rz. 16 ff.) Anordnung des Ruhens des Verfahrens - die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Das LG wird bei seiner Entscheidung über den gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten Anspruch, ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme, zu entscheiden haben, ob die Beklagte zu 2) eine ihr hinsichtlich des Bahnsteigs obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Diese noch zu treffenden Feststellungen sind auch für die Haftung der Beklagten zu 1) entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte zu 1) aus dem Beförderungsvertrag die Nebenpflicht trifft, den vom Fahrgast zu benutzenden Bahnsteig verkehrssicher zu halten, und dass in diesem Fall der Beklagten zu 1) ein etwaiges Fehlverhalten der Beklagten zu 2) oder des Streithelfers gem. § 278 BGB zuzurechnen ist.

Rz. 10

2. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Personenbeförderungsvertrags verpflichtet, die Beförderung so durchzuführen, dass der Fahrgast keinen Schaden erleidet. Dies betrifft zunächst den eigentlichen Beförderungsvorgang zwischen Ein- und Aussteigen. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist aufgrund eines Beförderungsvertrags darüber hinaus aber auch verpflichtet, dem Fahrgast einen sicheren Zu- und Abgang zu ermöglichen. Wird diese vertragliche Nebenpflicht schuldhaft verletzt, haftet das Eisenbahnverkehrsunternehmen gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Werden die Bahnanlagen, die der Fahrgast für den Zu- und Abgang benutzen muss, durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen bereitgestellt, bedient sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen des Infrastrukturunternehmens als Erfüllungsgehilfen und hat dessen Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie ein eigenes Verschulden (§ 278 BGB).

Rz. 11

a) Vor der Eisenbahnstrukturreform war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Eisenbahnunternehmen aufgrund des Beförderungsvertrags verpflichtet ist, für einen sicheren Zugang und Abgang des Fahrgastes zu sorgen, insb. von ihm bereitgestellte Anlagen wie Bahnsteige, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher zu halten (RG, Urt. v. 15.3.1915 - VI 599/14, RGZ 86, 321, 322; RG, Urt. v. 30.10.1929 - VI 318/29, RGZ 126, 137, 141 f.; BGH, Urt. v. 16.4.1959 - II ZR 164/57, NJW 1959, 1366; BGH, Urt. v. 24.11.1969 - III ZR 111/69, VersR 1970, 179 f.). Hieran hat sich durch die rechtliche Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl. I, 2378, 1994 I S. 2439) nichts geändert. Dies entspricht auch der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 12 Rz. 122 ff., 133; Roth in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 241 Rz. 103; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, Baden-Baden 2001, S. 324 f., 335; Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rz. 1140; Pohar, Rechtsbeziehungen zwischen Fahrgast und Eisenbahn, Jena 2006, S. 102; Böhm, Haftung von Eisenbahnunternehmen, Hamburg 2008, S. 85 f.).

Rz. 12

b) Mit der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur wurden diese Teilbereiche dauerhaft verselbständigt und den einzelnen Bahnbetriebsunternehmern ein jeweils eigenständiger Gefahrenkreis zugeordnet, für den jeder im Verhältnis der Bahnbetriebsunternehmer untereinander eigenständig die Verantwortung trägt (BGH, Urt. v. 17.2.2004 - VI ZR 69/03, BGHZ 158, 130, 137 f.). Trotz dieser Trennung verfügen Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen aber gemeinsam über den Eisenbahnbetrieb; ein reibungsloser Bahnverkehr ist nur durch ihr Zusammenwirken zu erreichen. Inhalt und Umfang der aus einem Eisenbahnbeförderungsvertrag folgenden Pflichten sind deshalb selbständig zu bestimmen. Die vertraglichen Nebenpflichten der Parteien eines Eisenbahnbeförderungsvertrags beschränken sich nicht auf die Zeit zwischen Ein- und Aussteigen, sondern umfassen die gesamte Abwicklung der Beförderung, d.h. auch die notwendige Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, die der eigentlichen Beförderungsleistung vorangeht oder ihr nachfolgt. Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus. So ist der Fahrgast aufgrund der Beförderungsbedingungen verpflichtet, Fahrausweise nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren, § 9 Abs. 3 Buchst. b Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) vom 20.4.1999 (BGBl. I, 782). Der Tarif des Eisenbahnverkehrsunternehmens kann auch bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigen Fahrausweisen betreten werden dürfen (§ 10 EVO).

Rz. 13

c) Zu den vertraglichen Nebenpflichten des Eisenbahnverkehrsunternehmens, die bei der Abwicklung des Beförderungsvertrags bestehen, gehört die Pflicht, für einen sicheren Zu- und Abgang des Fahrgastes zu sorgen. Der Umfang vertraglicher Schutzpflichten bestimmt sich nach dem Inhalt des Schuldverhältnisses (§ 241 Abs. 2 BGB). Eine Schutzpflicht entsteht vor allem dann, wenn die Vertragsparteien dem anderen Teil im Rahmen des Vertrags eine gesteigerte Einwirkung auf ihre Belange gestatten und daher in einem höheren Maß als sonst auf die Wahrung und den Schutz ihrer Rechtsgüter durch den anderen Teil vertrauen oder zu vertrauen gezwungen sind (BGH, Urt. v. 10.3.1983 - III ZR 169/81, NJW 1983, 2813, 2814; Roth in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 241 Rz. 104). Dies ist im Rahmen eines Eisenbahnbeförderungsvertrags nicht nur während der Durchführung der eigentlichen Beförderung der Fall, sondern während der gesamten Abwicklung. Der Fahrgast muss zur Durchführung der vertragsgemäßen Beförderung die besonderen Bahnanlagen wie Bahnhöfe und Bahnsteige benutzen. Diese Nutzung erfolgt nicht nur bei Gelegenheit der Durchführung des Eisenbahnbeförderungsvertrags, sondern wird von diesem umfasst. Auch Bahnanlagen, die den Zu- und Abgang ermöglichen, dienen der Abwicklung des Reiseverkehrs, § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8.5.1967 (BGBl. II S. 1563). Durch die Nutzung der besonderen Bahnanlagen ist der Fahrgast den damit einhergehenden Gefahren in besonderem Maß ausgesetzt. Hiermit geht die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens einher, den Fahrgast vor diesen Gefahren zu schützen und Bahnanlagen, die der Fahrgast vor und nach der Beförderung benutzen muss, verkehrssicher bereitzustellen.

Rz. 14

d) Dem steht nicht entgegen, dass ein Eisenbahnverkehrsunternehmen die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen wegen der rechtlichen Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur nicht in eigener Person gewährleisten kann. Ausreichend ist, dass ihm dies durch das Infrastrukturunternehmen möglich ist, dessen es sich bei der Abwicklung des Beförderungsvertrags bedient. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen nutzt die Infrastruktur eines Personenbahnhofs aufgrund eines Stationsnutzungsvertrags mit dem jeweiligen Infrastrukturunternehmen, hier der DB Station & Service AG. Aufgrund des Stationsnutzungsvertrags ist das Infrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen gegenüber verpflichtet, die Infrastruktur der jeweiligen Personenbahnhöfe für das Erbringen eigener Eisenbahnverkehrsleistungen verkehrssicher bereitzustellen. Dieser vertragliche Anspruch ermöglicht es dem Eisenbahnverkehrsunternehmen, auf die Verkehrssicherheit der Bahnanlagen auf Personenbahnhöfen hinzuwirken. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient sich des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, das die Infrastruktur der Personenbahnhöfe und damit die notwendigerweise vom Fahrgast zu benutzenden Bahnanlagen bereitstellt, als Erfüllungsgehilfen bei der Abwicklung eines Beförderungsvertrags (Filthaut, a.a.O., Rz. 139; Tavakoli, a.a.O., S. 338; A. Staudinger, Verbraucherrechte im Öffentlichen Schienen-Personenverkehr, Frankfurt/M. 2004, S. 70). Die unternehmerische Selbständigkeit des Infrastrukturunternehmens steht seiner Eigenschaft als Erfüllungsgehilfe nicht entgegen (BGH, Urt. v. 30.3.1988 - I ZR 40/86, NJW 1988, 1907, 1908). Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann deswegen den Fahrgast bei einer Schädigung infolge nicht verkehrssicher gehaltener, für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen notwendiger Bahnanlagen nicht auf deliktische Ansprüche gegen Dritte verweisen, sondern hat ein etwaiges Verschulden des Eisenbahninfrastrukturunternehmens - und im Fall der Übertragung der Verkehrssicherungspflichten auf weitere Dritte deren Verschulden - in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes (§ 278 BGB).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2922013

BGHZ 2013, 60

NJW 2012, 1083

NWB 2012, 272

EBE/BGH 2012

JurBüro 2012, 329

MDR 2012, 11

MDR 2012, 344

NJ 2012, 9

NZV 2012, 226

NZV 2012, 4

RRa 2012, 116

VRS 2012, 321

VersR 2012, 448

ZfS 2012, 434

ZfS 2012, 62

NWB direkt 2012, 80

RÜ 2012, 208

RdW 2012, 178

VRR 2012, 42

N&R 2012, 230

NRÜ 2012, 145

SRTour 2012, 4

TranspR 2012, 115

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