Leitsatz (amtlich)

›Zu den Anforderungen an die Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers für die Beendigung der Hemmung der Verjährung der angemeldeten Schadensersatzansprüche (hier: Verdienstausfall).‹

 

Verfahrensgang

OLG Celle

LG Verden (Aller)

 

Tatbestand

Der Kläger, von Beruf selbständiger Tischlermeister, erlitt bei einem Verkehrsunfall am 15. Dezember 1981, der von dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrer eines Kraftfahrzeugs verschuldet worden war, eine Stauchung der Wirbelsäule im Halswirbelbereich. Im Lendenwirbelbereich war die Wirbelsäule schon vorgeschädigt. Die durch die Schädigung der Halswirbelsäule insgesamt bedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt 20 %, der unfallbedingte Teil davon 2/3. Die Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Verkehrsunfall ist dem Grunde nach nicht streitig.

Nach Anmeldung des Anspruchs bei der Beklagten hat der Kläger neben Ersatz des Fahrzeugsschadens zunächst für Verdienstausfall 320 DM sowie die Zahlung eines Schmerzensgelds gefordert. Mit Schreiben vom 26. Februar 1982 hat die Beklagte Verdienstausfall in Höhe der 320 DM anerkannt. Darüber, ob der dann später hier geltend gemachte Anspruch auf weiteren Verdienstausfall zwischenzeitlich verjährt ist oder ob der Lauf der Verjährungsfrist durch die Anmeldung bzw. nachfolgende Verhandlungen gehemmt war, streiten die Parteien ebenso wie über die Frage, ob der weitere Verdienstausfall überhaupt unfallbedingt war und, falls dies anzunehmen ist, für eine Schadensberechnung hinreichend konkrete Berechnungsgrundlagen dargetan sind.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, vor dem Unfall habe er in seinem Betrieb bis zu drei Gesellen beschäftigt und sämtliche Tischlerarbeiten, insbesondere auch Bautischlerarbeiten, ausgeführt; nach dem Unfall habe er nur noch leichtere Arbeiten bewältigen und zuletzt auch keinen Gesellen mehr halten können. Den von ihm für die Jahre 1982 bis 1987 geforderten Verdienstausfall in Höhe von 47.897,35 DM hat er in der Weise berechnet, daß er entsprechend der unfallbedingten Erwerbsminderung 13 1/3 % des durchschnittlichen Gewinns der letzten drei Jahre vor dem Unfall zugrundegelegt hat.

Die Beklagte hat bestritten, daß der weitere Verdienstausfall durch den Unfall verursacht worden sei. Der Geschäftsrückgang sei vielmehr Folge der vorhandenen Vorschädigungen des Klägers. Darüber hinaus hat sie sich gegen die Schadensberechnung als nicht hinreichend konkret gewandt. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Verdienstausfall weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - die Schadensberechnung des Klägers zum Verdienstausfall als nicht hinreichend konkret erachtet. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch verjährt. Im einzelnen hat es ausgeführt: Der durch den Unfall bedingte Verdienstausfall könne nicht so, wie der Kläger verfahren sei, unmittelbar aufgrund des Vomhundertsatzes der unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit errechnet werden. Selbst wenn der Kläger durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit um 13 1/3 % gemindert sei, so besage das noch nicht, daß die Gewinne aus seinem Handwerksbetrieb auch um diesen Vomhundertsatz zurückgegangen seien. Er habe nicht angegeben, welche einzelnen Aufträge er vor und nach dem Unfall gehabt habe und inwieweit konkret Schwierigkeiten wegen seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgetreten seien. Auch habe er nicht dargetan, wie es dann im einzelnen dazu gekommen sei, daß ihm die Aufträge entzogen oder neue Aufträge nicht mehr erteilt worden seien. Ohne solche Angaben lasse sich - auch durch Hinzuziehung eines Sachverständigen _ nicht feststellen, inwieweit ihm überhaupt durch den Unfall ein Verdienstausfallschaden entstanden sei. Aufgrund des bisherigen Vorbringens des Klägers könne auch nicht geschätzt werden, welcher Mindestschaden an Verdienstausfall insoweit in Betracht komme.

Zur Verjährung vertritt das Berufungsgericht die Ansicht, daß die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens durch das Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982 beendet worden sei, in dem sie den damals geltend gemachten Verdienstausfall von 320 DM anerkannt und im übrigen dem Kläger ein Schmerzensgeld von 200 DM angeboten habe. In der Folgezeit hätten die Parteien dann nur noch über die Höhe des Schmerzensgelds verhandelt. Die dreijährige Verjährungsfrist sei verstrichen gewesen, als der vom Kläger beauftragte Anwalt mit Schreiben vom 13. November 1985 erneut darauf zu sprechen gekommen sei, daß der Kläger wegen angeblich unfallbedingter Veränderung der Wirbelsäule in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sei, und als er dann, nachdem die Beklagte zum Ersatz eines weiteren Verdienstausfallsschadens nicht bereit gewesen sei, im Oktober 1987 Klage erhoben habe.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend sind die Ausgangserwägungen des Berufungsgerichts, nach denen auch im Rahmen der Schadensberechnung nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO eine völlig abstrakte Berechnung des Erwerbsschadens nicht zulässig ist, es vielmehr auch in diesem Fall der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung bedarf (vgl. Senatsurteile vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68 = BGHZ 54, 45, 53, 55 sowie vom 15. März 1988 - VI ZR 81/87 = VersR 1988, 837) und insbesondere die prozentuale abstrakte Erwerbsminderung nicht ausreicht (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1978 - VI ZR 142/77 = VersR 1978, 1170).

Den Anforderungen, wie sie auch von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 15. Mai 198 - VI ZR 81/87 aaO m.w.N.) an die Darlegung konkreter Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO gestellt werden, genügt indes das Vorbringen des Klägers. Die insoweit erhobene Verfahrensrüge der Revision entspricht - entgegen der Auffassung der Beklagten - den gesetzlichen Erfordernissen (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b) ZPO). Die wesentlichen Tatsachen, die den Verfahrensverstoß ausmachen sollen, sind von der Revision angegeben, im übrigen hat sie in zulässiger Weise auf die entsprechenden Stellen und Blattzahlen der vorgetragenen Schriftsätze (GA 82-88 sowie 160-163) hingewiesen (vgl. BGHZ 14, 205, 209, 210).

Nach dem Vorbringen des Klägers war dieser hauptsächlich als Bautischler für zwei Baufirmen tätig, deren Aufträge 65 % bis 70 % seines Umsatzes ausmachten; der Rest entfiel auf andere Kundschaft. Im Auftrag dieser Baufirmen habe er Türen und Fenster montiert, die er zum Teil auch selbst geliefert habe. Wegen des Gewichts der Fensterelemente hätten diese immer nur von zwei Personen gehoben, transportiert und eingesetzt werden können. Diese Arbeite habe er zusammen mit einem Gesellen verrichtet, wobei er als Meister unentbehrlich gewesen sei. Vor dem Unfall hätte die unstreitig vorhandene Vorschädigung der Wirbelsäule ihn lediglich geringfügig gehandikapt; auch die schweren Arbeiten habe er aber noch vollständig durchführen können. Aufgrund der durch den Unfall vom 15. Dezember 1981 hervorgerufenen Schmerzen im Halswirbelbereich habe er dann aber keine körperlich schweren Arbeiten mehr verrichten können. Das habe dazu geführt, daß er die Großaufträge der beiden Baufirmen verloren und nur noch leichtere Tischlerarbeiten für seine sonstige Kundschaft habe verrichten können. Ohne den Unfall hätte er die Großaufträge etwa in dem gleichen Umfang wie vorher weiterhin erhalten und ausführen können.

Dieses Vorbringen enthält ausreichende Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung nach §§ 252 Satz 2 BGB, 287 ZPO. Es legt genügend konkret die betriebliche Situation beim Kläger vor und nach dem Unfallgeschehen dar. Aus dem - zwischen den Parteien, was die Unfallbedingtheit betrifft, allerdings noch streitigen - Wegfall der Großaufträge kann in Verbindung mit den von dem Kläger angegebenen Betriebsergebnissen der Vorjahre - ggfls. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - auf den unfallbedingten Verdienstentgang geschlossen werden. Dabei wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Befassung mit der Sache jedoch die zwischen den Parteien weiter streitige Frage, die es bisher aus seiner rechtlichen Sicht dahingestellt sein lassen konnte, zu klären haben, ob die durch den Unfall bedingte weitere Gesundheitsbeeinträchtigung sich auf den Betrieb des Klägers tatsächlich ausgewirkt hat oder ob der Auftrags- und Umsatzrückgang, soweit er seine Ursache im gesundheitlichen Befinden des Klägers hatte, auch schon allein aufgrund der unfallunabhängigen Vorschädigungen im Wirbelsäulenbereich eingetreten wäre. Dabei reicht eine Mitursächlichkeit des unfallbedingten Wirbelsäulenschadens für den Entzug der Großaufträge aus.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Ansprüche auf Ersatz weiteren Verdienstausfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht verjährt.

a) Auch hier sind die Ausgangsüberlegungen des Berufungsgerichts zutreffend, daß Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und aus Gefährdungshaftung, wie sie vorliegend in Betracht kommen, nach §§ 852 Abs. 1 BGB, 14 StVG in drei Jahren nach Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren. Zu folgen ist dem Berufungsgericht auch darin, daß der Kläger diese Kenntnis spätestens im Februar 1982 hatte. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

Für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht erforderlich, daß der Geschädigte alle Einzelumstände des Schadensverlaufs kennt und sich ein genaues Schadensbild macht; grundsätzlich genügt die Kenntnis des haftungsbegründenden Geschehens und der Beteiligung des Schädigers hieran, um die Verjährung für alle Schadensfolgen, soweit sie auch nur als möglich vorauszusehen sind, beginnen zu lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1983 - VI ZR 171/81 = VersR 1983, 735, 737). Entscheidend ist danach, ob sich der Geschädigte gegen eine Verjährung von Ersatzansprüchen wegen möglicher Schadensfolgen aufgrund seiner Kenntnis zumindest durch Erhebung einer Feststellungsklage sichern kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1989 - VI ZR 84/89 = VersR 1990, 167 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen waren spätestens im Februar 1982 gegeben. Entgegen der Auffassung der Revision kommt für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung nicht erst der der Erstellung des Gutachtens des Dr. W. am 11. Februar 1987 in Betracht. Bereits nach dem ärztlichen Befundbericht des Dr. B. vom 28. Januar 1982 wurde unmittelbar nach dem Unfall beim Kläger eine geringfügige Einschränkung der Bewegung der Halswirbelsäule und eine Verkrampfung der Muskulatur in diesem Bereich festgestellt. Der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 23. Februar 1982 darauf hingewiesen, daß er sich bei dem Unfall die Halswirbelsäule gestaucht habe und immer noch über Beschwerden klage, so daß die Sache keineswegs abgeschlossen sei. Die Halswirbelsäulenverletzung war dem Kläger deshalb schon damals bekannt.

b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß aufgrund der Schadensanzeige vom 6. Januar 1982 bei dem beklagten Haftpflichtversicherer die Verjährung gehemmt war, bis eine schriftliche Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche bei dem Kläger einging (§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG). Wenn es jedoch in dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982, in dem diese den Verdienstausfallschaden des Klägers in der damals nur für einen Ausfalltag, den Tag des Unfalls geltend gemachten Höhe von 320 DM anerkannte, zugleich eine die Hemmung der Verjährung beendende Entscheidung auch für weiteren Verdienstausfall gesehen hat, so ist diese Ansicht nicht rechtsfehlerfrei.

In dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982 kann, soweit es um den hier geltend gemachten Anspruch auf Ersatz weiteren Verdienstausfallsschadens geht, keine (abweisende) Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erblickt werden. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - VersR 1982, 1006), ist für die Entscheidung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG, soll die mit der Anmeldung der Ansprüche bei dem Kfz-Haftpflichtversicherer bewirkte Hemmung der Verjährung beendet werden, eine e i n d e u t i g e und endgültige Bescheidung der angemeldeten Ersatzleistung erforderlich. Dabei ist, wie in aller Regel, auch vorliegend davon auszugehen, daß der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 1982 seinen Schaden uneingeschränkt angemeldet hatte.

Was die Eindeutigkeit der Entscheidung in Bezug auf die Erledigung der Anmeldung betrifft, so fußt die Notwendigkeit hierfür auf den gleichen Erwägungen, die auch für die Eindeutigkeit einer Beschränkung der Schadensanmeldung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG maßgeblich sind. Durch die Regelung in § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG sollte eine weitergehende Verbesserung der Stellung des Unfallgeschädigten bewirkt werden (vgl. Senatsurteil vom 25. Juni 1985 - VI ZR 60/84 = VersR 1985, 1141, 1142). Deshalb ist die Annahme einer Beschränkung der Anmeldung nur dann gerechtfertigt, wenn sich der Beschränkungswille eindeutig aus dem Inhalt der Anmeldung ergibt (vgl. Senatsurteile vom 20. April 1982 - VI ZR 311/79 = VersR 1982, 674, 675 und vom 25. Juni 1985 aaO). Ebenso ist, damit nicht die verbesserte Rechtsstellung des Unfallgeschädigten durch unklare Erklärungen des Haftpflichtversicherers zu der Anmeldung wieder in Frage gestellt wird, zu verlangen, daß aus der Entscheidung des Kfz-Haftpflichtversicherers, wenn sie die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG beenden soll, für den Geschädigten eindeutig der Entschluß hervorgeht, sich zu den angemeldeten Ansprüchen erschöpfend und endgültig zu erklären. Dies ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - im Lichte der Verwirklichung des genannten Gesetzeszwecks - notwendig (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 281/80 - aaO).

Das Berufungsgericht hat an diese Qualität der Entscheidung im Sinne von § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu geringe Anforderungen gestellt. Eine solch eindeutige Entscheidung ist dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982, das sich beim Verdienstausfall nur zur Anerkennung der für den Unfalltag geforderten 320 DM verhält, für die weitergehenden Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfallschaden, wie sie von der uneingeschränkten Schadensanmeldung vom 6. Januar 1982 umfaßt waren, nicht zu entnehmen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, gerade das Schreiben der Beklagten vom 7. Juni 1982, in dem nur noch vom Schmerzensgeld die Rede gewesen sei, zeige, daß die Erstattung von Verdienstausfallschaden seit dem Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982 nicht mehr Gegenstand der Verhandlungen der Parteien gewesen sei, reicht für die Annahme einer eindeutigen und abschließenden Erklärung der Beklagten zur Anmeldung in Bezug auf Verdienstausfallschaden ebensowenig aus. Der Kläger hatte zuvor mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juni 1982 darauf hingewiesen, er habe noch immer Schwierigkeiten mit der Halswirbelsäule; deshalb wolle er keine Abfindungserklärung abgeben. Für ihn standen also danach alle in Betracht kommenden Ansprüche auch weiterhin im Raum. Dafür spricht auch, daß der Kläger neben der zur Bereinigung des gesamten Schadens angesprochenen Erhöhung des Schmerzensgelds in diesem Schreiben auch die Möglichkeit erwähnte, "die Sache doch etwas offen zu lassen, um dann später noch einmal zu sehen, ob ein Folgeschaden eingetreten ist oder nicht". Im übrigen spricht auch der lnhalt der weiteren Korrespondenz der Parteien dafür, daß die Beklagte selbst ihr Schreiben vom 26. Februar 1982 nicht als eine solche, endgültig ablehnende Entscheidung im Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG angesehen hat. So hat der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 13. November 1982 und 1. April 1987 auf die unfallbedingte Beeinträchtigung seiner Berufsausübung hingewiesen und insoweit weitere Ausgleichsansprüche geltend gemacht. Wenn die Beklagte solches Ansinnen des Klägers durch ihr Schreiben vom 26. Februar 1982 als erledigt angesehen hätte, hätte es nahegelegen, daß sie weitergehende Ansprüche sofort wegen Verjährung zurückgewiesen hätte. Stattdessen aber ging es auch in der nachfolgenden Korrespondenz der Partei weiterhin in der Sache um die Frage, ob die Beeinträchtigung bei der Berufsausübung und damit der geltend gemachte Verdienstausfall unfallbedingt war oder nicht.

Alles das weist aus, daß das Schreiben der Beklagten vom 26. Februar 1982 noch keine eindeutige und endgültige Entscheidung über den Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens, wie sie § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG erfordert, enthielt.

Da die Beklagte die Verhandlungen eindeutig erst mit Schreiben vom 21. Juli 1987 für gescheitert erklärt hat, ist wegen der bis dahin fortdauernden Hemmung der Verjährung die Klage am 12. November 1987 rechtzeitig erhoben worden.

3. Aus den vorgenannten Gründen war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993052

LM § 1965 PflVG Nr. 66

BGHR BGB § 252 Schätzung 1

BGHR BGB § 852 Abs. 1 Fristbeginn 10

BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3 Entscheidung 1

DRsp II(229)255b

NJW-RR 1991, 470

DAR 1991, 96

JZ 1991, 260

VRS 80, 330

VersR 1991, 179

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