Leitsatz (amtlich)

a) Bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages nach § 627 BGB ist ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht.

b) Eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO kommt erst in Betracht, wenn auch das nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete (Teil-)Honorar noch unangemessen hoch ist.

c) Zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 BRAGO auf ein vereinbartes Pauschalhonorar.

 

Normenkette

BGB §§ 627-628; BRAGO § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.03.1985)

LG Duisburg

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. März 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger als Rechtsanwalt des Beklagten eine Vergütung zusteht.

Der Beklagte war bei der Stadt Duisburg als Bauingenieur angestellt. Als Leiter einer Arbeitsgruppe des Tiefbauamts wirkte er bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen an Straßenbauunternehmen mit.

Am 22. Februar 1983 erging gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und der (versuchten) Erpressung in mehreren Fällen ein Haftbefehl. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit seiner Verteidigung. Die Parteien vereinbarten schriftlich ein Honorar von 20.000,– DM. Der Beklagte zahlte diesen Betrag in der Folgezeit in vier Raten.

Der Kläger besuchte den Beklagten mehrmals in der Haftanstalt, führte Gespräche mit den zuständigen Staatsanwälten und nahm an einer ganztägigen Vernehmung des Beklagten teil. Der Haftbefehl wurde am 16. März 1983 außer Vollzug gesetzt. Auf Antrag des Klägers wurde dem Beklagten eine Urlaubsreise nach Italien gestattet. Am 25. April 1983 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Termin zur Hauptverhandlung vor dem erweiterten Schöffengericht wurde auf den 28. Juni 1983 angesetzt.

Am 9. Juni 1983 erging gegen den Beklagten wegen inzwischen ermittelter weiterer Fälle von Bestechlichkeit erneut Haftbefehl. Auch insoweit übernahm der Kläger die Verteidigung des Beklagten. Er vereinbarte mit ihm hierfür eine zusätzliche Vergütung von 20.000,– DM. Die Parteien ersetzten am 15. Juni 1983 die ursprünglich erstellte schriftliche Honorarvereinbarung durch eine neue Urkunde, in der sich der Beklagte verpflichtete, für die Tätigkeit des Klägers „anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von 40.000,– DM” zu zahlen.

Im Hauptverhandlungstermin vom 28. Juni 1983 wurde die Sache auf den 22. September 1983 vertagt, weil noch Zeugen geladen werden mußten. Eine weitere Verhandlung vor dem Schöffengericht fand jedoch im Hinblick auf das eingeleitete zweite Ermittlungsverfahren nicht mehr statt.

Am 10. August 1983 entzog der Beklagte dem Kläger, der ihn inzwischen auch in einem Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht vertreten hatte, das Mandat, weil der Kläger die Verteidigung nur mangelhaft führe, und beauftragte einen anderen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung.

Es kam dann, nachdem die Staatsanwaltschaft in dem zweiten Strafverfahren am 21. Oktober 1983 Anklage wegen Bestechlichkeit, Betruges und Steuerhinterziehung erhoben hatte, ohne Mitwirkung des Klägers zu einer Hauptverhandlung vor der Großen Strafkammer, die die Vorwürfe in beiden Strafverfahren zum Gegenstand hatte, 16 Verhandlungstage in Anspruch nahm und mit der Verurteilung des Beklagten zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe endete.

Der Kläger begehrt vom Beklagten für die Strafverteidigung noch einen Betrag von 10.000,– DM und ferner für die Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren (an sich unstreitige) 1.594,16 DM.

Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, der Vergütungsanspruch des Klägers betrage insgesamt nicht mehr als allenfalls 10.000,– DM. Er verlangt widerklagend die Rückzahlung eines Betrages von 10.000,– DM.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage (bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs) entsprochen.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die der Beklagte zurückzuweisen begehrt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat einen weiteren Honoraranspruch des Klägers verneint und dem Beklagten nach §§ 628 Abs. 1 Satz 3, 812 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 10.000,– DM zuerkannt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach der vorzeitigen Beendigung des Mandats sei der Kläger verpflichtet gewesen, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung herabzusetzen und nur den Teil in Rechnung zu stellen, der seiner bisherigen Tätigkeit entsprochen habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht in erster Linie darauf an, ob das vereinbarte Pauschalhonorar unangemessen hoch sei und nach § 3 Abs. 3 BRAGO herabgesetzt werden könne. Im Falle einer Kündigung des Mandats nach § 627 BGB sei vorrangig zu prüfen, welcher Teil des vereinbarten Pauschalhonorars dem Rechtsanwalt nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB zustehe. Erst dann, wenn der dem Anwalt hiernach zustehende Teil immer noch wesentlich höher als die gesetzliche Vergütung sei, komme eine (weitere) Herabsetzung nach § 3 Abs. 3 BRAGO in Betracht. § 628 BGB sei nicht abbedungen worden. Die Honorarvereinbarung vom 15. Juni 1983 enthalte keine – im allgemeinen ohnehin standeswidrige – Regelung, daß dem Kläger das volle Honorar selbst bei vorzeitiger Beendigung des Mandats verbleibe. § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB werde für das Gebührenrecht der Rechtsanwälte zwar auch durch § 13 Abs. 4 BRAGO eingeschränkt. Diese Bestimmung sei aber auf ein vereinbartes Honorar nicht anzuwenden, wenn dieses sich – wie hier – nicht an den gesetzlichen Pauschalgebühren orientiere, sondern einen individuellen Zuschnitt erhalten habe und eine Vielzahl möglicher Tätigkeiten des Anwalts im Vorverfahren und im Rahmen der Hauptverhandlung umfasse.

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum von §§ 627, 628 BGB ausgegangen.

Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag ist als Dienstvertrag über Dienste höherer Art anzusehen (vgl. BGHZ 54, 106, 107/108; BGHSt 27, 366, 368). Der Beklagte war deshalb berechtigt, den Vertrag mit dem Kläger jederzeit zu kündigen.

Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, hier die Frage, in welchem Umfang dem Kläger nach der vorzeitigen Beendigung des Mandats Honoraransprüche gegen den Beklagten zustehen, richten sich alsdann nach § 628 Abs. 1 BGB. Der Kläger kann nicht mehr die volle vereinbarte Vergütung beanspruchen. Das Honorar ist vielmehr auf einen der bisherigen Anwaltstätigkeit entsprechenden Teil herabzusetzen, § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Diese Vorschrift gilt für alle Dienstverhältnisse (vgl. MünchKomm/Schwerdtner § 628 Rn. 1). Ihre Anwendung wird entgegen der Auffassung der Revision nicht durch die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte – BRAGO – ausgeschlossen (vgl. Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 – III ZR 190/79 = LM BGB § 611 Nr. 63 = NJW 1982, 437, 438 und vom 7. Juni 1984 – III ZR 37/83 = LM BGB § 628 Nr. 7 = NJW 1985, 41). Die BRAGO enthält keine abschließende Regelung des Anwaltsvertrages und des darauf beruhenden Honoraranspruchs des Rechtsanwalts. Sie enthält, von hier nicht erheblichen Ausnahmen abgesehen, insbesondere keine Bestimmungen über den Grund des Vergütungsanspruchs. Dessen Voraussetzungen ergeben sich vielmehr aus den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die durch die in der BRAGO enthaltenen Regelungen, welche die Höhe des Vergütungsanspruchs bemessen, ergänzt werden (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz BRAGO 5. Aufl. § 1 Rn. 1; Schumann/Geißinger BRAGebO 2. Aufl. § 1 Rn. 1, 2; Gerold/Schmidt BRAGO 8. Aufl. Einl. Rn. 3, § 1 Rn. 6; Hartmann Kostengesetze 21. Aufl. BRAGO § 1 Anm. 1 B).

Daß die Parteien im Streitfall die Regelung des § 628 BGB abbedungen und in ihrer Honorarvereinbarung bestimmt hätten, das vereinbarte Honorar sei ohne Rücksicht auf eine vorzeitige Beendigung des Mandats stets voll zahlbar (vgl. dazu BGHSt 27, 366, 370 f.), hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision greift das auch nicht an.

2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß bei einer vorzeitigen Beendigung des Mandats infolge einer Kündigung nach § 627 BGB die Herabsetzung des vereinbarten Honorars nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen der bereits erbrachten Leistung entsprechenden Teil Vorrang hat vor einer Ermäßigung nach § 3 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Vorschrift kann eine vereinbarte Vergütung, die unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch ist, durch das Gericht auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.

Wie ausgeführt, enthält die BRAGO Sonderbestimmungen, die den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts vorgehen, – von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen – nur für die Bemessung der Höhe des Vergütungsanspruchs, nicht aber für den Anspruchsgrund. Fragen, die zum Rechtsgrund des Vergütungsanspruchs gehören, finden daher ihre Regelung in den schuldrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Zum Grund des Anspruchs in diesem Sinne gehört auch die Regelung der Frage, ob und in welchem Umfang dem Rechtsanwalt bei einer vorzeitigen Beendigung des Anwaltsvertrages durch Kündigung gegenüber dem Mandanten eine Vergütung zusteht. Diese gebührenrechtliche Folge der Kündigung ist in § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin geregelt, daß der Anwalt Anspruch auf eine Vergütung hat, die seinen bislang erbrachten Leistungen entspricht. Als Bestimmung, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Anspruchsgrundlage für die Vergütung normiert, geht § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB der nur die Höhe der Vergütung betreffenden Vorschrift des § 3 Abs. 3 BRAGO vor.

Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, bei vorzeitiger Beendigung des Mandats greife § 3 Abs. 3 BRAGO und daneben § 628 Abs. 1 BGB ein (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 3 Rn. 37; Schumann/Geißinger a.a.O. § 3 Rn. 44), ist dies zumindest mißverständlich und wird dem unterschiedlichen Regelungsbereich beider Vorschriften nicht hinreichend Rechnung getragen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags ist – ausgehend von dem vereinbarten Honorar und der insgesamt vorgesehenen Tätigkeit – zu bewerten, welcher Anteil des vereinbarten Honorars auf die bereits erbrachte Leistung des Rechtsanwalts entfällt (vgl. Schumann/Geißinger a.a.O. § 3 Rn. 47). Für eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO bleibt in diesem Zusammenhang nur dann Raum, wenn auch das nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldete (Teil-)Honorar noch unangemessen hoch ist oder wenn die Parteien, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall ist, ausdrücklich vereinbart haben, daß auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung das gesamte vereinbarte Honorar zahlbar sein soll (vgl. Pabst MDR 1978, 449; s. aber auch BGHSt 27, 366, 370 f.).

3. Entgegen der Auffassung der Revision ist hier eine Herabsetzung des vereinbarten Honorars nach Maßgabe des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch § 13 Abs. 4 BRAGO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist es auf bereits entstandene Gebühren ohne Einfluß, wenn der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

§ 13 Abs. 4 BRAGO ist im Streitfall nicht anwendbar, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat. Die Bestimmung gilt nicht für ein vertraglich vereinbartes Pauschalhonorar, das sich wesentlich vom gesetzlichen Tatbestand der Pauschgebühr unterscheidet und – wie hier – für die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts, für die nach der gesetzlichen Gebührenregelung mehrere einzelne Pauschgebühren erwachsen würden, einen einzigen einheitlichen Honorarbetrag vorsieht (vgl. BGHSt 27, 366, 372; Senatsurteil BGHZ 86, 98, 100).

§ 13 Abs. 4 BRAGO beruht auf den Besonderheiten des anwaltlichen Gebührenrechts. Er ist Ausfluß des Systems der gesetzlichen Verfahrenspauschgebühren, nach dem der Rechtsanwalt für eine Gruppe gleichartiger Tätigkeiten jeweils eine Gebühr enthält, ohne daß es darauf ankommt, wie oft er die betreffende Tätigkeit ausgeführt hat (vgl. BGHSt 27, 366, 371; Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 1 Rn. 39, 42; Schumann/Geißinger a.a.O. Einl. Rn. 9). Der Rechtsanwalt hat diese Gebühr bereits mit der ersten Tätigkeit, die die gesetzlichen Voraussetzungen ihres Entstehungstatbestandes erfüllt, in voller Höhe verdient. Er kann sie für weitere gleichartige Tätigkeiten in derselben Angelegenheit nicht ein zweites Mal verlangen (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Auch verringert sich die Gebühr nicht, wenn zur Durchführung des Auftrags lediglich eine einmalige Vornahme der die Gebühr begründenden Tätigkeit erforderlich ist.

Auf dieser Grundlage des anwaltlichen Gebührenrechts enthält § 13 Abs. 4 BRAGO lediglich die Umsetzung des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB in das System des Gebührenrechts. Er stellt insoweit klar, daß dem Rechtsanwalt auch bei einer vorzeitigen Beendigung seines Auftrags die bereits verdienten Gebühren in voller Höhe verbleiben, eine Folge, die sich ohnehin auch aus § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, da die bereits entstandenen Gebühren die Vergütung für die bisherige Leistung des Rechtsanwalts darstellen (vgl. BGHSt a.a.O.; Pabst MDR 1978, 449; Schumann/Geißinger a.a.O. § 13 Rn. 92; Gerold/Schmidt a.a.O. § 13 Rn. 46).

§ 13 Abs. 4 BRAGO ist andererseits, da er nur die bereits entstandenen Gebühren sichert, nicht geeignet, dem Rechtsanwalt einen vertraglichen Vergütungsanspruch in der vollen Höhe dessen zu erhalten, was ihm bei umfassender Durchführung des Auftrags zugestanden hätte. Da der Vergütungsanspruch erst mit der Leistung der vertraglichen Dienste entsteht (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 1 Rn. 5) und somit die Höhe des Entgelts davon abhängt, welche Tätigkeiten der Rechtsanwalt tatsächlich ausgeführt hat, kann der Anwalt keine Gebühr verlangen, die er nicht schon durch irgendeine Tätigkeit verdient hat (Gerold/Schmidt a.a.O. § 13 Rn. 43). § 13 Abs. 4 BRAGO verhindert nicht, daß die Vergütung des Rechtsanwalts bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags geringer ausfällt, als dies bei vollständiger Durchführung der Fall gewesen wäre.

Ein vereinbartes Pauschalhonorar, das nicht schrittweise mit der Ausführung bestimmter Tätigkeiten anwächst, sondern von vornherein die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts abgilt, läßt sich deshalb nicht mit den gesetzlichen Gebühren vergleichen. Eine Gleichsetzung des Gesamthonorars mit einer Gebühr, die bereits bei der ersten noch so geringfügigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entstanden ist und nach § 13 Abs. 4 BRAGO erhalten bleibt, hätte die unbillige Folge, daß der Rechtsanwalt die gesamte, für eine umfassende Tätigkeit vereinbarte Vergütung fordern könnte, auch wenn er nur einen geringen Teil der vereinbarten Leistung erbracht hat (vgl. OLG Köln AnwBl. 1972, 159 = JurBüro 1972, 223). Dies wäre jedoch mit der gesetzlichen Ausgestaltung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts, wie er sich aus der Regelung des § 628 BGB und den Vorschriften der BRAGO ergibt, nicht vereinbar.

4. Zur Höhe des dem Kläger zustehenden Honorars hat das Berufungsgericht abgewogen, welchen Umfang die Verteidigung des Beklagten in den beiden Strafverfahren hatte und welchen Teil der erforderlichen Tätigkeiten der Kläger bis zur Kündigung des Mandats bereits erbracht hatte. Es hat ferner eine Bewertung der Leistungen des Klägers im Rahmen der Gesamtverteidigung vorgenommen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die Leistung des Klägers im ersten Strafverfahren einem Anteil von etwa 1/3 und im zweiten Strafverfahren einem solchen von etwa 1/20 des für die Verteidigung insgesamt erforderlichen Arbeitsaufwandes entspreche, so daß dem Kläger im ersten Fall 6.666,66 DM und im zweiten Fall 1.000,– DM zustünden.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Höhe lassen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Revision beanstandet das Berufungsurteil insoweit nicht.

5. Stehen dem Kläger somit für die Strafverteidigung insgesamt 7.666,66 DM und für die Vertretung des Beklagten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren weitere 1.594,16 DM zu, so hat das Berufungsgericht zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

III.

Die Revision ist nach allem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Kröner, Boujong, Halstenberg, Werp, Rinne

 

Fundstellen

NJW 1987, 315

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