Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung der Anwaltszulassung bei Geschäftsführer einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob einer von mehreren Geschäftsführern einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH als Rechtsanwalt zugelassen werden kann (Anschluß BGH, 1977-04-25, AnwZ (B) 34/76, BGHZ 68, 397).

2. Ist die Trennung der Aufgabenbereiche nicht so vollzogen oder läßt sie sich gar nicht so vollziehen, daß das betreffende Organ für die juristische Person in allenfalls nur unbedeutendem Umfang mit kaufmännischem Gewinnstreben nach außen in Erscheinung tritt, dann ist die Tätigkeit dieses Organs, wie es dem Normalfall entspricht, der juristischen Person zuzurechnen und wird damit kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich in einer Weise geprägt, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

 

Gründe

I.

Der … Antragsteller hat am 18. Oktober 1968 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Vom 1. März bis 31. Oktober 1969 war er Sachbearbeiter bei der … in Paris. Anschließend betätigte er sich bis 31. Dezember 1970 als „Trainee” und Sachbearbeiter bei der X.-GmbH, …. Seit 1. Januar 1971 ist er Mitgeschäftsführer der Y.-GmbH, einer gemeinsamen Tochter der … und der … Hotel-Gesellschaft.

Seit August 1975 betreibt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Frankfurt am Main. Er stellte seinen Antrag zunächst zurück, weil ihm keine geeigneten Kanzleiräume zur Verfügung stünden und die Y.-GmbH umorganisiert würde. Im Februar 1977 nahm er den Antrag wieder auf. Er will seine bisherige Stellung neben der Anwaltstätigkeit beibehalten.

Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 15. Juli 1977 den Versagungsgrund des § 7 Nr 8 BRAO geltend gemacht, weil es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers um eine erwerbswirtschaftliche, zumindest teilweise auch um eine akquisitorische Tätigkeit handle, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar sei.

Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Das nach § 42 Abs 1 Nr 2, Abs 4 BRAO zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Ehrengerichtshof ist der Auffassung, daß sich der vom Antragsteller selbst beschriebene Aufgabenbereich und die Art seiner Tätigkeit bei der Firma als weitgehend erwerbswirtschaftlich orientiert darstellt. Aufgrund seiner Verantwortung für die Bereiche Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Werbung, Verkauf und „Animation”, für „Promotion” und Bewirtschaftung von bestimmten Ferienclubs werde seine Tätigkeit zwangsläufig gewerblich geprägt und sei deshalb mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren. Dem ist beizutreten.

a) Der Senat hatte sich schon wiederholt mit der Frage zu befassen, inwieweit eine Tätigkeit, mit der der Rechtsanwalt am Erwerbsleben teilnimmt, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar ist. Nach den vom Senat hierzu entwickelten Grundsätzen ist zwar nicht jede außerjuristische, auch nicht jede kaufmännische, insbesondere eine verwaltende Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (vgl BGH NJW 1971, 2074 = EGE XI 56 mit Nachweisen).

Der Senat hat deshalb etwa die Tätigkeit eines Schadensregulierers (BGHZ 33, 272, 275; 34, 342; 35, 287, 289; 40, 194, 196; BGH Beschlüsse vom 22. Januar 1962 – AnwZ (B) 37/61 = EGE VII 36; vom 19. November 1962 – AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 108; vom 8. November 1971 – AnwZ (B) 15/70 – vom 20. Januar 1975 – AnwZ (B) 8/74 = EGE XIII 27), eines Versicherungsangestellten, der beim Abschluß von Versicherungsverträgen mitwirkt (BGHZ 40, 194), eines Bankkaufmanns im Außendienst (BGHZ 35, 205; 35, 287, 289; BGH Beschluß vom 10. November 1975 – AnwZ (B) 16/74 –), eines Maklers (Beschluß vom 10. November 1975 – AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67) und eines kaufmännischen Direktors bei Stadtwerken (Beschluß vom 27. Februar 1978 – AnwZ (B) 30/77 –) als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar bezeichnet.

Dabei kommt es keineswegs, wie der Antragsteller meint, maßgeblich darauf an, ob die kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit in untergeordneter oder in herausgehobener Stellung ausgeübt wird. Das mag beim Schadensregulierer zusammenfallen, ist aber nicht entscheidend und trifft schon bei Abteilungsleitern in Versicherungen, Bankdirektoren oder Maklern nicht zu, deren berufliche Position durchaus nicht als untergeordnet anzusehen sein muß. Die kaufmännisch-erwerbswirtschaftliche Tätigkeit kann außerdem auch selbständig ausgeübt werden.

Wenn es am Ende der amtlichen Begründung zu § 7 Nr 8 BRAO heißt,

„so wäre es mit dem anwaltlichen Beruf und mit dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft nicht vereinbar, wenn der Bewerber nach seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft weiter als Reisender oder Agent für irgendwelche Unternehmungen tätig bleiben wollte”,

dann ist das ersichtlich nur beispielhaft gemeint. Daß der in einem ständigen Dienstverhältnis Beschäftigte eine gehobene Stellung einnehmen muß, ist eine weitere, von der Art seiner Tätigkeit unabhängige Voraussetzung dafür, daß er als Rechtsanwalt zugelassen werden kann (vgl etwa BGHZ 71, 138, 139 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung muß auch dann erfüllt sein, wenn der Bewerber für seinen Dienstherrn ausschließlich rechtsberatend tätig wird (vgl etwa Senatsbeschluß vom 17. Januar 1977 – AnwZ (B) 28/76 –).

b) In einer besonderen Lage befinden sich gesetzliche Vertreter juristischer Personen oder organschaftliche Vertreter von Handelsgesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie sind die Organe der juristischen Personen oder Handelsgesellschaften, die nur durch sie handeln können. Der nach außen in Erscheinung tretenden Tätigkeit solcher Organe bedarf die juristische Person oder Handelsgesellschaft, um überhaupt am Erwerbsleben teilnehmen zu können. Bedienen sich die Organe dabei untergeordneter Mitarbeiter, so ändert das nichts daran, daß damit ihre Aufgabe erfüllt wird, sie das auch veranlaßt haben und nach innen wie nach außen verantworten müssen. Betreibt ein Unternehmen ein Gewerbe, läßt es sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten, so wird zwangsläufig die Tätigkeit der für das Unternehmen handelnden gesetzlichen (organschaftlichen) Vertreter kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Denn ihre Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch.

Das gilt ausnahmslos, wenn das Unternehmen nur einen gesetzlichen Vertreter hat. Deshalb hat der Senat auch entschieden, daß der alleinige Vorstand einer erwerbswirtschaftlich tätigen Aktiengesellschaft nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden kann (BGHZ 68, 397). Auch der alleinige Geschäftsführer einer GmbH kann es nicht (Senatsbeschluß vom 1. Juli 1974 – AnwZ (B) 5/74 = EGE XIII 19 und vom 27. Februar 1978 – AnwZ (B) 30/77 –).

Hat das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter, ist es in der Regel ebenso, zB bei mehreren geschäftsführungsberechtigten und vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschaftern einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1971 – AnwZ (B) 2/71 = NJW 1971, 2074 = EGE XI 56). Etwas anderes gilt, wenn sich der praktische Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält, also gar nicht für das Unternehmen tätig wird und dann auch nicht nach außen in Erscheinung tritt (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 – AnwZ (B) 19/75 = EGE XIII 78).

Ob und inwieweit eine solche Selbstbeschränkung der Tätigkeit auch bei mehreren Vertretern einer juristischen Person möglich ist, kann offen bleiben, denn der Antragsteller ist nach wie vor als einer der Geschäftsführer der Y.-GmbH tätig. In Frage stehen kann deshalb nur, ob und inwieweit unter mehreren gesetzlichen Vertretern einer im Erwerbsleben stehenden juristischen Person die Aufgabenbereiche so aufgeteilt werden können und im Einzelfall auch aufgeteilt worden sind, daß einer von ihnen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich praktisch nicht nach außen in Erscheinung tritt. Auch das braucht aber hier nicht abschließend untersucht zu werden, denn an eine solche Trennung der Tätigkeitsfelder zwischen Organen einer juristischen Person müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Ist die Trennung der Aufgabenbereiche nicht so vollzogen oder läßt sie sich gar nicht so vollziehen, daß das betreffende Organ für die juristische Person in allenfalls nur unbedeutendem Umfang mit kaufmännischem Gewinnstreben nach außen in Erscheinung tritt, dann ist die Tätigkeit dieses Organs, wie es dem Normalfall entspricht, der juristischen Person zuzurechnen und wird damit kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich in einer Weise geprägt, die mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist.

c) So ist es beim Antragsteller.

Die Y-GmbH hat zwei Geschäftsführer, deren Aufgabenbereiche nach den Angaben des Antragstellers folgendermaßen abgegrenzt sind: Dem einen, der Hotelkaufmann ist, obliegt die „Technik, Bautechnik und das hoteltypische Leistungsprogramm”. Die Aufgaben des Antragstellers umfassen, wie er es selbst formuliert hat,

  • „die Bereiche „Marketing”, dh Konzeption des Produktes,
  • Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Verkauf, „Animation”, dh Konzeption und
  • Durchführung der … clubtypischen Ferienprogramme, „Promotion”, dh Ausbau

der Clubkette, die gegenwärtig aus 8 Einheiten im Ausland besteht und „Bewirtschaftung” von 4 der 8 Clubs, dh ich habe zusammen mit den Clubdirektoren die alljährlichen Leistungsziele und Budgetrahmen zu erstellen, deren Verwirklichung zu kontrollieren bzw unterstützend dabei mitzuwirken”.

Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß diese Tätigkeit des Antragstellers gewerblich geprägt ist. Für die Tätigkeit eines „Marketingmanagers und Verkaufsmanagers” hat der Senat das bereits entschieden (Beschluß vom 3. März 1969 – AnwZ (B) 9/68 = EGE X 74). Daß der Antragsteller dabei für die GmbH nach außen in Erscheinung tritt, ist unvermeidbar. Das ergibt sich schon daraus, daß das von ihm besorgte „Marketing” Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkauf umfaßt. Auch die „Promotion”, dh der Ausbau der Clubkette, und die „Bewirtschaftung” der Clubs sind nicht denkbar, ohne daß der hierfür verantwortliche Geschäftsführer der GmbH nach außen in Erscheinung tritt.

Der Antragsteller muß als gesetzlicher Vertreter zumindest am Abschluß der in seinen Aufgabenbereich fallenden Verträge mitwirken. Er muß sie selbst unterschreiben oder, wenn er das Mitarbeitern überlassen will, entsprechende Vollmachten erteilen. Gemäß § 35a Abs 1 GmbHG muß sein Name auf den gewöhnlichen Geschäftsbriefen der Gesellschaft angegeben sein. Damit ist es ihm nicht möglich, lediglich kaufmännisch-verwaltend im Innenbereich der GmbH zu wirken, sondern er tritt kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich für die Gesellschaft auch nach außen auf.

Unmaßgeblich ist, ob die Leistungen der Clubkette auf dem Markt von der Gesellschaft unmittelbar oder über die Muttergesellschaften innerhalb deren Touristik-Programm angeboten werden. Es sind jeweils streng voneinander getrennte Unternehmen, die so auch öffentlich gegenüber dem Verbraucher auftreten. Deshalb bewegt sich die GmbH, wenn sie gegenüber ihren Muttergesellschaften handelt, keineswegs abseits vom Markt in einer Art „Innenbereich”. Sie tritt vielmehr im Sinne der Rechtsprechung des Senats „nach außen in Erscheinung”, indem sie ihre Leistungen den beiden Muttergesellschaften anbietet. Abgesehen davon erbringen solche Clubhotels an Ort und Stelle auch über das Normalprogramm des Touristikunternehmens hinaus eigene Leistungen. Schließlich beschränken sich die Geschäftsbeziehungen der Clubs im Rahmen ihrer „Bewirtschaftung” nicht darauf, daß sie nur mit den Muttergesellschaften in Verbindung treten. Dasselbe gilt für den Ausbau der Clubkette, also die Errichtung weiterer Clubs.

Inwieweit dem Antragsteller zur Erledigung seiner Aufgaben Mitarbeiter zur Verfügung stehen, spielt keine entscheidende Rolle. Diese Mitarbeiter setzt er ein und trägt auch für sie die Verantwortung. Ihre Tätigkeit ist ihm zuzurechnen.

d) Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit einer kaufmännisch-erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf abzugehen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Rechtsprechung nicht mehr zeitgemäß sein soll, wie der Antragsteller meint.

So hat es der Senat schon immer berücksichtigt, daß der Rechtsanwalt arbeitet, um Einnahmen und Gewinn zu erzielen. Das darf und muß er. Aber sein Streben nach Gewinn hat zurückzutreten hinter dem Streben, als Organ der Rechtspflege richtig zu handeln und seine Mandanten sachgerecht zu beraten und zu vertreten. Deshalb ist seine Tätigkeit kein Gewerbe (§ 2 Abs 2 BRAO). Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser umgekehrt maßgebend vom Streben nach Gewinn bestimmen lassen darf, wenn er sich auch im Rahmen der Gesetze und guten Sitten halten muß (vgl etwa Senatsbeschluß vom 10. November 1975 – AnwZ (B) 12/75 = EGE XIII 67, 71).

Dem steht nicht entgegen, daß der Rechtsanwalt als Arbeitgeber Verantwortung für die Angestellten seiner Kanzlei trägt, daß er sich deswegen bemühen muß, möglichst rationell zu arbeiten, und deshalb auch, ua aus steuerlichen Gründen, eine ordnungsgemäße Buchführung unterhalten muß. Dabei mag es Großkanzleien geben, die in mancher Hinsicht einem Unternehmen ähneln und sogar eine einer Firma ähnliche Kurzbezeichnung führen. Solche organisatorische Gegebenheiten besagen aber nichts über die eigentliche Tätigkeit eines Anwalts als eines unabhängigen und freien Organs der Rechtspflege. Diese Tätigkeit ist kein Gewerbe. Die gesamte Büroorganisation, mag sie noch so sehr von betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten beeinflußt sein, dient nur dazu, die äußeren Voraussetzungen zu schaffen für den eigentlichen Inhalt des Anwaltsberufs, Berater und Vertreter seiner Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten zu sein. Daß eine gut geführte und eingeführte Anwaltspraxis einen Vermögenswert darstellt und gegen Entgelt abgegeben werden darf, bedeutet nicht, daß sie deswegen einem kaufmännischen Betrieb gleichzustellen wäre.

Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, daß der Rechtsanwalt in seiner Berufstätigkeit Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge braucht. Er muß bei der Beratung und Vertretung seiner Mandanten auch deren wirtschaftliche Belange im Auge haben, um seinen ihm als Anwalt obliegenden Aufgaben sachgerecht nachzukommen. Das heißt jedoch nicht, daß deswegen seine Tätigkeit als Organ der Rechtspflege erwerbswirtschaftlich, also vorrangig vom kaufmännischen Gewinnstreben geprägt wäre. Daß Rechtsanwälte als Konkursverwalter gegebenenfalls kaufmännische Unternehmen weiterführen, ist richtig. Als Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Vormund und dergleichen können sie in eine ähnliche Lage kommen. Das sind jedoch Ausnahmesituationen, von denen das Berufsbild des Rechtsanwalts nicht maßgeblich geprägt wird. Auf dieses Berufsbild in seiner typischen Ausgestaltung ist abzustellen, wenn es um die Vereinbarkeit einer anderen Tätigkeit mit dem Anwaltsberuf geht. Deshalb hat es auch, entgegen der Ansicht des Antragstellers, nichts zu besagen, daß der Rechtsanwalt Aufsichtsratsmitglied oder Aufsichtsratsvorsitzender eines Großunternehmens sein kann, wobei er ohnehin weniger beratend als überwachend zu wirken hat.

2. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben, was der Ehrengerichtshof verneint hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI646116

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