Verfahrensgang

OLG München

 

Tatbestand

Die 1961 geborene Klägerin zu 1 und der 1953 geborene Beklagte, der auf einem ihm gehörenden Hof von 15,5 ha Größe Landwirtschaft betreibt, schlossen 1983 die Ehe; der 1982 geborene Kläger zu 2 und die 1984 geborene Klägerin zu 3 sind ihre gemeinsamen Kinder. Sie leben bei der sorgeberechtigten Klägerin zu 1, die aus einer Tätigkeit als Friseuse ein Einkommen von monatlich rund 650 DM erzielt.

Nachdem sich die Eheleute getrennt hatten, zahlte der Beklagte zunächst für alle Kläger zusammen einen monatlichen Unterhalt von 1.300 DM. Am 10. Juli 1990 wurde der Scheidungsausspruch des Amtsgerichts rechtskräftig. In der Folge verminderte der Beklagte seine Unterhaltsleistungen; zu notarieller Urkunde vom 26. September 1990 anerkannte er eine Unterhaltsverpflichtung von nur monatlich 800 DM, und zwar 436,48 DM für die Klägerin zu 1 sowie je 181,76 DM für die Kläger zu 2 und 3. Seit Oktober 1990 leistete er Zahlungen entsprechend dieser - vollstreckbaren - Urkunde.

Die Kläger erhoben daraufhin Stufenklage mit dem Ziel, für die Zeit ab Juli 1990 höhere Unterhaltsleistungen zu erlangen. Nachdem der Beklagte Auskunft über seine Einkommensverhältnisse erteilt hatte und die Kläger ihre Ansprüche beziffert hatten, gab das Amtsgericht der Klage überwiegend statt und verurteilte den Beklagten, ab 1. November 1990 über die in der notariellen Urkunde anerkannten Beträge hinaus monatlich 300,52 DM an die Klägerin zu 1 sowie monatlich je 161,24 DM an die Kläger zu 2 und 3 zu zahlen. Für die Zeit von Juli bis Oktober 1990 sprach es der Klägerin zu 1.936,52 DM, dem Kläger zu 2.515,24 DM und der Klägerin zu 3.287,24 DM zu, jeweils mit gestaffelten Zinsen.

Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und änderte auf das Rechtsmittel der Klägerin zu 1 die amtsgerichtliche Entscheidung dahin ab, daß an sie ab 1. November 1990 - über die anerkannten 436,48 DM hinaus - monatlich 244,52 DM Elementar- und 90 DM Krankenversicherungsunterhalt zu zahlen sind. Für die Monate Juli bis September 1990 wurden ihr je 146 DM Elementar- und 90 DM Krankenversicherungsunterhalt, für den Monat Oktober 1990 244,52 DM Elementar- und 90 DM Krankenversicherungsunterhalt, jeweils nebst 4% Zinsen seit der Fälligkeit, zugesprochen. Ihre weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte weiterhin seinen Standpunkt, daß er über die anerkannten Beträge hinaus keinen Unterhalt an die Kläger zu zahlen habe.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Daß die Klägerin zu 1 dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB, die Kläger zu 2 und 3 einen solchen nach § 1601 BGB haben, ist den Umständen nach nicht zweifelhaft und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt.

2. Für den Anspruch der Klägerin zu 1 auf nachehelichen Unterhalt sind nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB die ehelichen Lebensverhältnisse maßgebend. Diese werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen durch das bis zur Scheidung nachhaltig erreichte Einkommen des Unterhaltspflichtigen bestimmt (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 - FamRZ 1992, 1045, 1046 m.w.N. = BGHR BGB § 1578 I 1 Unterhaltsbemessung 27 u. 28). Hierzu hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß der Beklagte in den letzten drei Jahren vor der Scheidung Einkünfte aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft erzielt hat, die sich im Monatsdurchschnitt auf mindestens 2.726 DM belaufen. Hinzugesetzt hat es monatlich 400 DM als geschätzten Wohnvorteil (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1162 = BGHR BGB § 1361 Abs. 1 Gebrauchsvorteile 1), so daß sich insgesamt 3.126 DM ergeben.

3. Der Beklagte hat sich im Prozeß vor allem darauf berufen, daß dieser Betrag deswegen für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht maßgebend sein könne, weil seine Einkünfte in dem unmittelbar an die Scheidung anschließenden Zeitraum (ab August 1990) infolge einer für die Landwirtschaft ungünstigen Entwicklung der Marktverhältnisse (erhebliches Fallen der Preise für Fleisch, Milch und Holz sowie Abbau von Schutzmaßnahmen) erheblich zurückgegangen seien, und zwar nach seiner Berechnung um monatlich 1.410 DM. Dabei handele es sich um keine bloße Einkommensschwankung, sondern um eine Entwicklung auf nicht absehbare Zeit, da das Überangebot von Fleisch und Milch auf dem Weltmarkt und die bei den GATT-Verhandlungen zutage getretenen Bestrebungen keine Besserung erwarten ließen.

Das Oberlandesgericht hat dieses Vorbringen als wahr unterstellt, es aber abgelehnt, ihm Einfluß auf die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse einzuräumen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Der geltend gemachte Einkommensrückgang liege außerhalb einer gewöhnlichen Entwicklung. Angesichts des im Zeitpunkt der Scheidung erreichten Lebensstandards könne der Klägerin zu 1 nicht angesonnen werden, ggf. auf Dauer Einbußen hinzunehmen, die im Grunde darauf hinausliefen, im Wege der Unterhaltsersparnis den Betrieb des Beklagten gleichsam zu subventionieren. Dem Beklagten sei unterhaltsrechtlich nicht gestattet, seine Unterhaltsleistungen auf insgesamt 800 DM zu beschränken und im übrigen seine geschiedene Ehefrau und die beiden Kinder auf die Sozialhilfe zu verweisen. Er sei Eigentümer von Grundvermögen, das nicht nur durch seine Erträge, sondern auch durch seine Substanz den Lebensstandard der Familie geprägt habe. Daher müsse er die Möglichkeit ins Auge fassen, schlechte Zeiten durch den Verkauf einzelner Grundstücke und die rentierliche Anlage des Erlöses zu überbrücken. Er könne nicht sein Vermögen schonen ohne Rücksicht darauf, daß seine geschiedene Ehefrau und seine Kinder ihre Lebenshaltungskosten befriedigen müßten, die in der Zeit nach der Scheidung nicht gesunken seien. Bei weiterbestehender Ehe hätte die Klägerin zu 1 möglicherweise zur Vermeidung der Aufgabe der Landwirtschaft durch den Beklagten eine Senkung des Lebensstandards bis an die Grenze des Existenzminimums hingenommen; ein solches Verhalten könne ihr aber nach der Scheidung nicht mehr abverlangt werden.

Die Revision verweist demgegenüber auf Stimmen im Schrifttum, wonach erst nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen könnten, wenn sie auf einem "eheimmanenten Risiko" beruhten, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte mittragen müsse (so Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht 2. Aufl. § 1578 BGB Rdn. 16; Kalthoener/Büttner, Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl. Rdn. 73). Das müsse nicht nur für eine vorübergehende Einkommensminderung gelten, sondern gerade auch für eine solche, die ein Landwirt auf Dauer erleide. Hier habe die ungünstige Einkommensentwicklung sogleich im Folgemonat nach der Scheidung eingesetzt. Ursache sei eine vom Beklagten nicht beeinflußbare ungünstige Entwicklung der Marktverhältnisse, die schon während der Ehe angelegt gewesen sei. Das Grundvermögen des Beklagten müsse außer Betracht bleiben, weil es während der Ehe ausschließlich der Erzielung von Einkünften für den Familienunterhalt gedient habe und auch nicht teilweise veräußert worden sei. Es müsse als Einkommensquelle des Beklagten und damit auch als Basis für künftige Unterhaltsansprüche der Kläger erhalten bleiben.

Die Beurteilung des Oberlandesgerichts ist nicht in allen Punkten bedenkenfrei; ihr ist aber im Ergebnis beizutreten (§ 563 ZPO).

Der Revision ist zuzugeben, daß bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse, für die grundsätzlich das im Zeitpunkt der Scheidung erreichte Einkommensniveau maßgebend ist, gerade bei Selbständigen mit schwankendem Einkommen auch die mit einiger Sicherheit vorauszusehende künftige Entwicklung in die Betrachtung einzubeziehen ist. Dazu gehört auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht abzuwendender Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei Fortbestehen der Ehe hätten einrichten müssen (vgl. neben dem von der Revision angeführten Schrifttum BGB-RGRK/Cuny 12. Aufl. § 1578 Rdn. 14; Göppinger/Kindermann Unterhaltsrecht 5. Aufl. Rdn. 1045). Das kann aber nicht ohne weiteres auch für einen Einkommensrückgang gelten, der so einschneidend ist, daß er den erreichten Lebensstandard grundlegend verändert, und der, wie der Beklagte selbst geltend macht, von unabsehbarer Dauer und ohne Aussicht auf Besserung ist. Unter solchen Umständen gewinnt die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit besondere Bedeutung, wonach ein Unterhaltspflichtiger seine Arbeitskraft und sonstige zu Gebote stehenden Einkommensquellen so gut wie möglich einzusetzen hat, um den einmal erreichten ehelichen Lebensstandard zu halten. Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, daß ein Verhalten des Unterhaltsverpflichteten, das gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit verstößt, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten verändern kann (Senatsurteil vom 18. März 1992 aaO.). Dieser Grundsatz, den der Senat in der angeführten Entscheidung für das Verhalten des Unterhaltspflichtigen in der Zeit zwischen Trennung und Scheidung entwickelt hat, gilt gleichermaßen für die Zeit nach der Scheidung. Auch hier verstößt es gegen die unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit, wenn der Unterhaltspflichtige seine Einkommensmöglichkeiten nicht so gut wie möglich nutzt.

Nach diesen Grundsätzen ist es auch dem Beklagten, der im Zeitpunkt der Scheidung 36 Jahre alt war und voll erwerbsfähig ist, verwehrt, sich gegenüber den Unterhaltsansprüchen seiner geschiedenen Ehefrau und seiner beiden minderjährigen Kinder darauf zu berufen, daß er auf Dauer aus der von ihm betriebenen Landwirtschaft nur mehr Einkünfte in der Größenordnung von 1.316 DM monatlich erzielen könne. Bei einem derartigen Rückgang der Einkünfte muß er entweder auf Nebenerwerbslandwirtschaft übergehen oder notfalls die Landwirtschaft ganz aufgeben und eine höhere Einkünfte versprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der Senat hat keinen Zweifel, daß der Beklagte, dessen Anwesen unweit der Stadt Kempten liegt, bei gehörigen Bemühungen jedenfalls eine Teilzeitbeschäftigung findet, die ihm die Ausübung einer Nebenerwerbslandwirtschaft ermöglicht. Eine Übergangszeit könnte er durch die Verpachtung oder den Verkauf von Teilen des Grundbesitzes überbrücken, zumal dieser ggf. auf die besondere Lage einer Nebenerwerbslandwirtschaft zuzuschneiden wäre. Der Beklagte hat nach seinem Vorbringen die ungünstige Entwicklung und ihre Folgen klar erkannt, dennoch aber jegliche Bemühungen unterlassen, ihnen im dargelegten Sinn zu begegnen, wohl in der Annahme, die Kläger ggf. öffentlicher Unterstützung überlassen zu können. Diese Annahme trifft nicht zu; denn seine Leistungsfähigkeit wird nicht nur durch das tatsächlich erzielte Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1985, 143). Er muß sich hier so behandeln lassen, wie wenn er seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit nachgekommen wäre und dadurch ein Absinken des ehelichen Lebensstandards verhindert hätte. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sollte künftig aufgrund der gebotenen Bemühungen des Beklagten ein höheres Einkommensniveau erreicht werden, ist die Klägerin allerdings darauf beschränkt, Unterhalt nach dem im Zeitpunkt der Scheidung erreichten Lebensstandard zu verlangen.

4. Was vorstehend für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ausgeführt wurde, gilt in verstärktem Maße für den Unterhaltsbedarf der Kläger zu 2 und 3, bei denen nach ihrem Alter von vornherein jede Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhalts beizutragen. Insoweit ist anerkannt, daß die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten sich nicht nur durch die tatsächlich vorhandenen, sondern auch durch solche Mittel bestimmt wird, die er bei gutem Willen durch zumutbare Erwerbstätigkeit, u.U. im Wege eines Orts- und Berufswechsels, erreichen könnte (vgl. z.B. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 566/80 - FamRZ 1981, 539, 540; 9. Mai 1984 - IVb ZR 74/82 - FamRZ 1984, 657, 659). Auch der Stammes Vermögens muß notfalls angegriffen werden (vgl. BGHZ 75, 272, 278).

Der Unterhaltsbedarf minderjähriger unverheirateter Kinder richtet sich letztlich nach der jeweiligen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (vgl. Göppinger aaO. Rdn. 622) und ist nicht auf die Lebensstellung beschränkt, die gerade im Zeitpunkt der Scheidung erreicht worden ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1983 - IVb ZR 362/81 - FamRZ 1983, 473). Soweit das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall den Unterhaltsbedarf der Kläger zu 2 und 3 auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle (Abdruck FamRZ 1988, 911) nach einem Einkommen von 3.126 DM mit monatlich je 400 DM bestimmt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil dieses Einkommen, soweit nicht tatsächlich erzielt, jedenfalls vom Beklagten erzielbar wäre. Der Ansatz eines Unterhaltsbedarfs unterhalb von monatlich 304 DM scheidet ohnehin gemäß § 1610 Abs. 3 BGB aus, da bei diesem Betrag hier der Regelsatz für nichteheliche Kinder läge.

5. Soweit die Revision Einwendungen gegen den Ansatz des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens des Beklagten in den letzten drei Jahren vor der Scheidung (monatlich 3.126 DM) erhebt, sind sie unbegründet.

a) Das Oberlandesgericht hat einen mit "Kleinausgaben ohne Belege" bezeichneten Abzugsposten nicht anerkannt, den der Beklagte ohne weitere Spezifizierung mit 3.000 DM beziffert hat. Die Kläger sind einem derartigen Ansatz entgegengetreten, weil schon die schlüssige Darlegung fehle. Der Beklagte hätte daraufhin schon im Hinblick auf seine sonstige Aufstellung der Ausgaben, die selbst Kleinbeträge von 8,60 DM erfaßt, zumindest in groben Umrissen vortragen müssen, um was es sich hierbei handelt. Das hat er verabsäumt und sich mit allgemeinen Hinweisen auf die "Betriebsstruktur und Erfahrung" begnügt. Mit Recht hat das Oberlandesgericht daher in dem Tatsachenvortrag des Beklagten weder die Grundlage für eine Schätzung gemäß § 287 ZPO noch für die Zuziehung eines Sachverständigen gesehen.

b) Auch die Nichtberücksichtigung eines Abzugs von monatlich 399,70 DM für Lebensversicherungsprämien beanstandet die Revision vergebens. Es handelt sich hierbei um Kapitalversicherungen mit Rentenwahlrecht; die Kapitalbeträge werden bei Nichtausübung des Wahlrechts fällig, wenn der Beklagte 53 bzw. 55 Jahre alt ist. Zwar stand der Teil des Einkommens, der für die Prämienzahlungen benötigt wurde, während der Ehe nicht für die Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs der Familie zur Verfügung. An diesem Konsumverzicht brauchen sich aber weder die Klägerin zu 1 noch die minderjährigen Kinder des Beklagten festhalten zu lassen, nachdem sie als Folge der Scheidung in verhältnismäßig beengten Verhältnissen leben müssen (vgl. dazu Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 = BGHR BGB § 1578 I 1 u. § 1601, jew. Unterhaltsbemessung 1; Kalthoener/Büttner aaO. Rdn. 866).

6. Den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu 1 hat das Oberlandesgericht nach einer Quote von 3/7 der Differenz der beiderseitigen anrechnungsfähigen Einkommen bemessen und dabei auf beiden Seiten einen sog. Erwerbstätigen-Bonus von 1/7 berücksichtigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267 = BGHR BGB § 1578 I 1 Unterhaltsbemessung 8). Die Revision beanstandet, daß es dabei zuvor das mit monatlich 682 DM festgestellte Einkommen der Klägerin zu 1 aus einer Teilzeitarbeit unter dem Gesichtspunkt berufsbedingter Aufwendungen um 5% vermindert hat, ohne daß solche Aufwendungen konkret dargelegt worden seien. Diese Rüge übersieht, daß die Klägerin zu 1 in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 1990 u.a. geltend gemacht hat, ihr entstünden für notwendige Fahrten zum Arbeitsplatz mit einem Pkw monatliche Kosten von 100,80 DM (GA 86); einen Teilbetrag hiervon hat das Oberlandesgericht mit dem Abzug von 5% berücksichtigt (rechnerisch rund 34 DM), was rechtlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings hat der Senat mehrfach ausgesprochen, daß es näherer Prüfung und Begründung bedarf, wenn der üblicherweise mit 1/7 bemessene Erwerbstätigen-Bonus in voller Höhe gewährt wird, nachdem berufsbedingte Aufwendungen schon gesondert berücksichtigt wurden (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 1990 - XII ZR 74/89 - FamRZ 1990, 1090, 1091 m.w.N.; kritisch hierzu Scholz FamRZ 1990, 1088, 1089). Dem braucht aber vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden, weil die Entscheidung des Oberlandesgerichts zu diesem Punkt den Beklagten im Ergebnis nicht benachteiligt. Es hat nämlich auf seiner Seite den Erwerbstätigen-Bonus auch aus dem mit 400 DM veranschlagten Wohnvorteil angesetzt. Dies ist an sich ungerechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO. S. 1162) und kompensiert den möglichen Rechtsfehler zu seinen Ungunsten (rechnerischer Vorteil 51 DM).

7. Das angefochtene Urteil läßt auch im übrigen keinen Fehler zum Nachteil des Beklagten erkennen. Soweit auf die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des eheangemessenen Unterhalts der Klägerin zu 1 gemäß § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB hingewiesen wird, wird dieser Gesichtspunkt in der Revisionsinstanz erstmals geltend gemacht. Im Hinblick auf die Dauer der Ehe und vor allem die anschließende Betreuung gemeinschaftlicher Kinder durch die Klägerin zu 1 liegen die Voraussetzungen einer solchen Begrenzung auch nicht vor (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993687

BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1 Unterhaltsbemessung 30

DRsp I(166)255c

FamRZ 1993, 1304

FuR 1993, 353

NJW-RR 1993, 1283

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