Leitsatz (amtlich)

a) „Versorgungsempfänger” im Sinne des § 7 Abs. 1 BetrAVG ist auch, wer nach Erreichen der vertraglichen Altersgrenze bis zum Eintritt des Sicherungsfalles freiwillig im Betrieb weitergearbeitet hat.

b) Ist ein Versorgungsberechtigter vor Inkraftreten des Betriebsrentengesetzes aus seiner Arbeitnehmerstellung ausgeschieden, so ist seine Versorgungsanwartschaft insolvenzgesichert, wenn sie zu diesem Zeitpunkt nach den vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätzen bereits unverfallbar geworden war und der Sicherungsfall nach Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.

 

Normenkette

Ges. zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung v. 19.12.1974 – BGBl I 3610 – (

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Teilurteil vom 04.07.1979)

LG Köln

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Teil-Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 1979 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 3. Juli 1912, trat am 1. Januar 1953 als kaufmännischer Leiter in die Dienste der damaligen C. GmbH L.. Er erhielt am 10. Mai 1953 folgende Pensionszusage:

„Scheidet Herr Wolfgang K. (Kläger) nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus dem aktiven Dienst der Firma aus, so erhält er ein Ruhegeld in Höhe von 50 % seines ihm zuletzt zustehenden Bruttogehaltes. Tantiemen, Aufwandsentschädigungen, sowie Gewinn und Umsatzvergütungen finden hierbei keine Berücksichtigung …”

Die GmbH, deren Firma inzwischen „Li. C. Gesellschaft L. mbH” lautete, errichtete 1961 mit dem Kaufmann M. die „Li. C. Gesellschaft L. mbH Kommanditgesellschaft” und wurde deren persönlich haftende Gesellschafterin. Im Jahre 1974 verstarb der damalige Mehrheitsgesellschafter M., der am GmbH-Kapital von 500.000 DM mit 312.500 DM = 62,5 % beteiligt und einziger Kommanditist sowie alleiniger GmbH-Geschäftsführer gewesen war. Er hinterließ ein Testament zugunsten seiner Witwe und des Klägers.

In der Folgezeit übernahm der Kläger spätestens durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1974 mit der Witwe M. deren Geschäftsanteile an der GmbH sowie ihre Beteiligung an der Kommanditgesellschaft. Die Wirksamkeit dieses Vertrages hat der Kläger mit der Behauptung in Zweifel gezogen, die später wegen Geistesschwäche entmündigte Frau M. sei schon damals geschäftsunfähig gewesen. Im Februar 1975 ging ein weiterer Anteil, der bis dahin von Frau H. gehalten worden war (43.750 DM) auf die GmbH über. Der Kläger nahm nunmehr in beiden Gesellschaften als einzige natürliche Person die Stellung eines Gesellschafters ein. Seit dem 11. September 1974 war er auch Geschäftsführer der GmbH.

Die GmbH fiel am 10. Februar 1977 in Konkurs. Pensionszahlungen hat der Kläger bisher nicht erhalten. Er macht daher gegen den Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung Rentenansprüche ab 1. Juli 1977 geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen der Rente für die Monate Juli bis November 1977, auf die der Kläger seinen Antrag auf Entscheidung vorerst begrenzt hatte, durch Teil-Urteil zurückgewiesen.

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

1. Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG steht der Anspruch gegen den Träger der Involvenzsicherung „Versorgungsempfängern” zu, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Versorgungszusage infolge Konkurses ihres Dienstherrn nicht erfüllt werden. Das wäre beim Kläger der Fall, wenn die Pensionszusage vom 10. Mai 1953 entgegen einem fehlerhaften, aber sehr verbreiteten und offenbar auch dem Kläger geläufigen Sprachgebrauch (Klageschrift S. 5) wortgetreu so zu verstehen wäre, daß nicht die Vollendung, sondern der Beginn des 65. Lebensjahres (3. Juli 1976) für den Anspruch auf Rentenzahlungen maßgebend sein sollte. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch bei dieser Auslegung der Kläger nicht unter § 7 Abs. 1 BetrAVG fiele, weil er erst nach Konkurseröffnung seine Tätigkeit für die Li. GmbH beendet habe, kann nicht gefolgt werden.

Wie der Senat in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78 – entschieden hat, ist bei sinngemäßer Auslegung des § 7 Abs. 1 BetrAVG auch derjenige als „Versorgungsempfänger” – und nicht nur als Anwartschaftsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 2 BetrAVG – zu betrachten, der bei Eintritt des Versorgungsfalles die vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ruhegeldanspruch erfüllt, aber noch keine Versorgungsleistungen erhalten hat. Einen solchen Sachverhalt hat er bei einem Versorgungsberechtigten als gegeben angesehen, dem eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden war und der deshalb nach § 6 BetrAVG auch die betriebliche Altersversorgung vorzeitig hätte beanspruchen können, aber erst im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung seine Tätigkeit eingestellt und dann alsbald beim Beklagten seinen Versorgungsanspruch geltend gemacht hatte. Erst recht muß dies für Versorgungsberechtigte gelten, die nicht vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, sondern im Gegenteil über die vertragliche Altersgrenze hinaus in demselben Betrieb bis zum Eintritt des Sicherungsfalles weitergearbeitet haben. Es erscheint weder begrifflich zutreffend noch vom Ergebnis her vertretbar, solche betriebstreu gebliebenen Personen als Inhaber einer bloßen Pensionsanwartschaft zu behandeln, nur weil sie von ihrer schon zum Vollrecht gediehenen, auch der Höhe nach jederzeit feststellbaren Versorgungsberechtigung bis zum Sicherungsfall tatsächlich noch keinen Gebrauch gemacht hatten (Höfer, BetrAVG, 1976, § 7 Anm. 10; Kiefer/Giloy, Die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 1975, § 7 BetrAVG Erl. 1, 8).

2. Sollte die Versorgungszusage – wie es naheliegt und allgemeiner Übung entspräche – dahin auszulegen sein, daß der Kläger erst mit der Vollendung des 65. Lebensjahres am 3. Juli 1977 in den Ruhestand treten konnte, so käme eine Pensionssicherung nach §7 Abs. 2 BetrAVG infrage; danach erhalten Personen, die bei Konkurseröffnung eine nich §1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft haben, bei Eintritt des Versorgungsfalles einen Anspruch gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger auch aufgrund dieser Bestimmung keinen. Anspruch gegen den Beklagten zubilligen zu können, weil er schon vor dem Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes am 22. Dezember 1974 (§32 BetrAVG) infolge den Vertrages vom 19. Dezember 1974 Unternehmer geworden und deshalb nach §26 BetrAVG eine nach §1 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft nicht entstanden sei. Es kann offenbleiben, ob diese Rechtsauffassung, soweit sie §26 BetrAVG betrifft, richtig ist. Im Ergebnis erweist sie sich aus folgendem Grunde als unzutreffend:

Nach den Grundsätzen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10. März 1972 – 3 AZR 278/71 – (SAGE 24, 177, = WM 1972, 1135) und vom 20. Februar 1975 – 3 AZR 514/73 – (BAGE 27, 59 = VersR 1975, 957) entwickelt hat, wäre die Versorgungsanwartschaft des Klägers bei Übernahme der Anteilsmehrheit an der GmbH am 19. Dezember 1974 bereits unverfallbar gewesen; denn zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger auf eine mehr als zwanzigjährige Betriebszugehörigkeit zurückblicken. Diese Rechtsstellung ist durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 1974 nicht beeinträchtigt worden. Wie bereits im Titel des Gesetzes zum Ausdruck kommt, hat der Gesetzgeber beabsichtigt, die Rechtslage der Versorgungsempfänger und Anwartschaftsberechtigten zu verbessern. Es ist daher ausgeschlossen, daß er die durch die rechtsfortbildende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geschaffenen Vorteile wieder hätte beseitigen wollen, Vielmehr hat er in der Erkenntnis, daß ein Versorgungsberechtigter nach einer gewissen Dauer seiner Anwartschaft den Verlust dieser Rechtsposition nicht mehr ausgleichen kann (Höfer a.a.O. §7 Anm. 15 unter Hinweis auf die Gesetzesbegr.), in §1 Abs. 1 BetrAVG für die Zukunft den bis dahin durch die Rechtsprechung gewährten Anwartschaftsschutz durch eine Verkürzung dar Anwartschaftszeiten noch verstärkt, ohne an diesem Schutz für die Vergangenheit etwas zu ändern (BAG, Urt. v. 20.5.76 – 3 AZR 518/75, AP Nr. 12 zu §242 BGB – Ruhegehalt – Unverfallbarkeit – NJW 1976, 1863). Damit ließe es sich nicht vereinbaren, wenn zu den in §7 Abs. 2 BetrAVG in Bezug genommenen unverfallbaren Anwartschaften nur solche zählen würden, die gemäß §1 BetrAVG (unter geringeren Voraussetzungen) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufrechtzuerhalten wären, denn damit würden vor Inkrafttreten des Gesetzes erworbene unverfallbare Anwartschaften im Insolvenzfall wertlos.

Dies kann auch nicht dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 1978 – 3 AZR 19/77 – (NJW 1979, 446) entnommen werden, das sich nur mit einer Versorgungsanwartschaft zu befassen hatte, die aufgrund einer gegenüber § 1 BetrAVG günstigeren vertraglichen Vereinbarung unverfallbar war. Zu der hier zu Entscheidung stehenden Frage verhält sich das Urteil nicht.

Schließlich läßt sich auch aus der Vorschrift des § 10 Abs. 3 BetrAVG nichts gegen die hier vertretene Auffassung herleiten. § 10 BetrAVG regelt die Aufbringung der für die Aufgaben des Beklagten erforderlichen Mittel. Nach seinem Absatz 3 werden als Beitragsbemessungsgrundlage für die Beitragsumlagen „die laufenden Versorgungsleistungen und die nach § 1 unverfallbaren Versorgungsanwartschaften” herangezogen. Da zu den letzteren auch die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbaren Anwartschaften zählen, stehen Beitragsbemessung und zu deckendes Risiko miteinander in Einklang. Das Bedenken, die Beitragszahler sollten nicht für ein Risiko einstehen müssen, das individuell durch Vertrag beliebig ausgeweitet werden dürfte (so Paulsdorff in Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert, Kommentar zum Betriebsrentengesetz, 1976, § 7 BetrAVG Rn. 35), kann in diesem Fall nicht auftreten.

3. Nach alledem kann das angegriffene Urteil mit der bisherigen Begründung keinen Bestand haben. Es ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dabei wird zu prüfen sein, welchen Einfluß eine etwaige Unternehmereigenschaft des Klägers auf die Höhe seines Rentenanspruchs hat. Wie der Senat kürzlich entschieden hat (vgl. d e Urteile vom 28. April 1980 – II ZR 254/78, in WM 1980, 709 = ZIp 1980, 453, und vom 9. Juni 1980 – II ZR 255/78, WM 1980, 818 = ZIp 1980, 556), kommt es für die Frage, ob einem geschäftsführenden Gesellschafter Insolvenzschutz versagt werden kann, darauf an, inwieweit das Ruhegeld durch eine Tätigkeit als Arbeitnehmer und inwieweit es durch eine solche als Unternehmer verdient worden ist. Der insolvenzgesicherte Rentenanteil ergibt sich daher aus einer Gegenüberstellung des Zeitraumes vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Versorgungsfalles mit der Summe der Zeiten, in denen der Versorgungsberechigte als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Eigenschaft tätig gewesen ist. Da auf diese Weise sichergestellt ist, daß nur der in Arbeitnehmer-Eigenschaft erdiente Anteil des Versorgungsanspruchs insolvenzgeschützt ist, spielt es für den Grund des Anspruchs keine Rolle, ob der Versorgungsberechtigte vom Arbeitnehmer zum Unternehmer aufgestiegen ist oder ob er seine ursprüngliche Unternehmereigenschaft verloren hat, um alsdann dem Unternehmen als Arbeitnehmer zu dienen.

Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger seit Ende 1974 als Unternehmer zu gelten habe, hat das Berufungsgericht den Einwand des Klägers, der Vertrag vom 19. Dezember 1974 sei wegen Geschäftsunfähigkeit der Witwe M. nichtig, als nicht ausreichend dargelegt unbeachtet gelassen. Darin sieht die Revision mit Recht auch bei Berücksichtigung der Anforderungen, die nach der Rechtsprechung an Vortrag und Nachweis der Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 oder des § 105 Abs. 2 BGB zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.72 II ZR 119/70, WM 1972, 972 u. v. 2.10.70 – V ZR 125/68, WM 1970, 1366, jeweils m. w. Nachw.), nach Lage der Sache eine Überspannung dieser Anforderungen. Der Kläger hat durch Bezugnahme auf ein Attest des Nervenarztes Dr. R., das in dem abschriftlich beigefügten Entmündigungsbeschluß vom 26. November 1975 wiedergegeben war, vorgetragen, Frau M. sei seit mindestens November 1974 geschäftsunfähig, da sie krankheitshalber nicht mehr in der Lage sei, ihre Angelegenheiten zu besorgen; sie leide an einer Alkoholkrankheit mit häufigen prädeliranten Zustandsbildern und reduziertem Ernährungs- und Allgemeinzustand. Wie die Revision zutreffend ausführt, konnte vom Kläger als einem Laien zunächst nicht mehr erwartet werden, als daß er sich den Befund eines fachkundigen Arztes mit dessen Worten zu eigen machte, den dieser zur Feststellung einer Geschäftsunfähigkeit für ausreichend erachtet hatte. Zumindest hätte das Berufungsgericht daraufhin den als Zeugen benannten Dr. R. vernehmen und die Entmündigungsakten mit dem ausführlichen Gutachten von Dr. D. beiziehen können, um alsdann bei noch verbliebenen Zweifeln, soweit nach dem vorläufigen Beweisergebnis dazu Anlaß bestand, nach § 139 ZPO auf den Vortrag weiterer Einzelheiten hinwirken oder, gegebenenfalls auch von Amts wegen, ein Sachverständigengutachten einholen zu können. Dies mag nunmehr nachgeholt werden.

Darauf würde es allerdings nicht ankommen, wenn schon die tatsächliche Unternehmerstellung des Klägers die Insolvenzsicherung insoweit ausschließen könnte. Das ist aber aus dem Grunde zu verneinen, weil die Grundsätze über fehlerhafte Gesellschafts- oder Mitgliedschaftsverhältnisse bei Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nicht gelten. Sollte sich der Vortrag des Klägers bestätigen, müßte der am 19. Dezember 1974 abgeschlossene Vertrag rückabgewickelt werden, das heißt, sämtliche darauf zurückzuführenden Leistungen wären zurückzugewähren. Verlöre der Kläger auf diese Weise die Vorteile der Unternehmerstellung wieder, so wäre es nicht berechtigt, ihn für die Beurteilung des Insolvenzschutzes auch nur zeitweise als Unternehmer anzusehen.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh, Dr. Skibbe

 

Fundstellen

Haufe-Index 1254460

NJW 1980, 2471

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1980, 782

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