Entscheidungsstichwort (Thema)

BGB-Gesellschaft über Betrieb eines Bordells. Anfechtung des Gesellschaftsvertrages

 

Orientierungssatz

1. Der Betrieb eines Bordells verstößt nur dann gegen die guten Sitten, wenn die Prostituierten wirtschaftlich ausgebeutet oder in ihrer Selbständigkeit beeinträchtigt werden.

2. In der Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung liegt eine Kündigung aus wichtigem Grunde. Diese führt zur Abwicklung der aufgelösten Gesellschaft nach den Vorschriften der BGB §§ 730 und 735. Grundsätzlich können nach Auflösung der Gesellschaft die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Ansprüche nur noch im Rahmen einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung berücksichtigt werden; eine Ausnahme gilt nur dann, wenn schon vor der Beendigung der Auseinandersetzung mit Sicherheit feststeht, daß ein Gesellschafter jedenfalls einen bestimmten Betrag verlangen kann (vergleiche BGH, 1981-05-09, II ZR 70/80, WM IV 1981, 487).

 

Normenkette

BGB § 138 Abs. 1, §§ 730, 735

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542263

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