Entscheidungsstichwort (Thema)

Mischmietverhältnis: Überwiegen der Nutzungsart; Begriff der Spannungsklausel in Mietanpassungsklausel

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Mischmietverhältnis anzunehmen ist, daß der Gewerberaumanteil überwiegt (Ergänzung BGH, 1978-11-15, VIII ZR 14/78 = WM IV, 1979, 148).

2. Zum Begriff der Spannungsklausel.

 

Orientierungssatz

1. Entscheidend für die Frage, welche Nutzungsart gemieteter Räume überwiegt, ist der Vertragszweck. Im Rahmen der Prüfung, ob nach dem Vertragszweck überwiegend Wohnraummiete oder eine andere Nutzungsart anzunehmen ist, sind alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen und sind daher auch die auf die verschiedenen Nutzungsarten entfallenden Flächen und deren Mietwerte zu berücksichtigen, soweit sich nicht bereits aus anderen Gründen ein Übergewicht eines bestimmten Gebrauchszwecks ergibt. Maßgebend ist stets der wahre Vertragszweck.

2. Wird ein Einfamilienhaus einem Rechtsanwalt zur Nutzung als Kanzlei und zugleich als Wohnung überlassen, so ist im allgemeinen anzunehmen, daß die Vermietung in erster Linie zu gewerblichen Zwecken vorgenommen wird.

 

Normenkette

BGB § 535; MietHöReglG §§ 1, 10 Abs. 1; WährG § 3

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 17.12.1984; Aktenzeichen 8 U 1590/84)

LG Berlin (Entscheidung vom 01.12.1983; Aktenzeichen 12 O 230/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI538059

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