Entscheidungsstichwort (Thema)

Pensionszusage. Verzicht auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahrs. Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahrs nicht berührt. Abänderungsvertrag. Abfindungsvereinbarung. Unverfallbare Versorgungsansprüche. Zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände maßgeblich für tatsächlichen Willen der Vertragsschließenden. Besserstellung gegenüber den Bestimmungen des BetrAVG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zeitlich nach einem Vertragsschluss liegende Umstände können zwar den objektiven Inhalt der Willenserklärungen nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung.

2. Eine Pensionszusage kann von den zwingenden Vorschriften des BetrAVG nicht zu Lasten des Versorgungsberechtigten abweichen, hingegen ist dessen Besserstellung ohne Weiteres möglich (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 17.12.2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f.).

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 27.02.2008; Aktenzeichen 12 U 630/07)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.02.2007; Aktenzeichen 2 HKO 5913/06)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des OLG Nürnberg vom 27.2.2008 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Nürnberg-Fürth vom 23.2.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der 1943 geborene Kläger, der seit Juni 1984 als angestellter Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt war, wurde mit Wirkung zum 3.6.1986 für die Dauer von 5 Jahren zum Mitglied des Vorstands der Beklagten bestellt. § 6 des Anstellungs- und Pensionsvertrags der Parteien vom 10.7.1986 bestimmt hinsichtlich des Ruhegeldes:

§ 6 Ruhegeld (1) Herr G. hat im Pensionsfall Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegeld. Das jährliche Ruhegeld wird prozentual berechnet nach dem zuletzt geltenden Jahresgehalt gem. § 2 Abs. 1 Buchst. a) und der Mindesttantieme. Die Pension beträgt per heute 0,0 % des Gehalts und der Festtantieme und erhöht sich für jedes weitere Jahr der Tätigkeit um 10 %, insgesamt höchstens auf 60 %. Unbeschadet der vorangehenden Regelung ist jedenfalls die bis heute entstandene Ruhegeldzusage unverfallbar. Für die Höhe des Ruhegeldes gerechnet vom 1.6.1984 gelten die Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ("Betriebsrentengesetz"), insb. § 2 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz. ... (2) Der Pensionsfall tritt ein, wenn a) der Anstellungsvertrag wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gem. § 5 Abs. 2 endet, b) der Anstellungsvertrag mit oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres endet, c) der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. d) Für Buchst. a) und c) gilt das Betriebsrentengesetz nicht. ...

[2] Am 31.8./9.9.1988 vereinbarten die Parteien eine "Änderung zum Anstellungs- und Pensionsvertrag" (im Folgenden: Änderungsvertrag):

Zwischen der P. AG und Herrn G. ist am 10.7.1986 ein Anstellungs- und Pensionsvertrag abgeschlossen worden, aufgrund dessen Herr G. bis zum 2.6.1991 zum Mitglied des Vorstandes der P. AG bestellt worden ist. In § 6 des vorgenannten Anstellungs- und Pensionsvertrages ist vorgesehen, dass Herr G. ein Ruhegeld erhält, wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Es sind Zweifel bezüglich der Wirksamkeit dieser Regelung geltend gemacht worden. Obwohl Herr G. diese Zweifel nicht teilt, ist er bereit, insb. auf Ansuchen des Aufsichtsrates und der Großaktionäre und im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der P. AG und die Bemühungen der Stammaktionäre der P. AG, einen neuen finanzstarken und für die weitere Entwicklung der P. AG förderlichen Mehrheitsaktionär zu gewinnen, einen Beitrag zu leisten, indem er auf die vorgenannten Rechte in erheblichem Maße verzichtet. Herr G. möchte mit diesem erheblichen Verzicht auch den Fortbestand des Anstellungs- und Pensionsvertrages sichern.

Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart:

1. § 6 Abs. 2 Buchst. c) ... des Anstellungs- und Pensionsvertrages vom 10.7.1986 werden aufgehoben. 2. Falls der Anstellungs- und Pensionsvertrag von Herrn G. über den 2.6.1991 hinaus nicht um mindestens 3 Jahre zumindest den gleichen Konditionen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages gelten, verlängert wird - worauf kein Anspruch besteht und hierdurch auch nicht begründet werden soll, erhält Herr G. als eine einmalige Entschädigung i.S.v. § 24 Ziff. 1 Buchst. a) EStG für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einen brutto zu zahlenden Betrag in Höhe eines Jahresgehaltes und einer jährlichen Mindesttantieme ..., das sind 360.000 DM ... . § 6 Abs. 4 des Anstellungs- und Pensionsvertrages findet auf diese Entschädigung keine Anwendung. Die gleiche Entschädigung ist bei Vertragsbeendigung - ggf. unbeschadet der Ansprüche auf die laufenden Bezüge - auch dann zu zahlen, wenn der Anstellungs- und Pensionsvertrag vor dem 2.6.1991 ganz oder teilweise rechtswirksam beendet wird, gleichgültig von wem und aus welchen Gründen (also auch im Fall einverständlicher Vertragsbeendigung), sofern nur kein von Herrn G. verschuldeter wichtiger Grund für die Vertragsbeendigung vorliegt. ... ...

[3] Der Kläger schied zum 31.3.1989 aus dem Vorstand der Beklagten aus, sein Anstellungsvertrag wurde gegen Zahlung einer Abfindung für die vorzeitige Vertragsauflösung i.H.v. 720.000 DM brutto zu diesem Zeitpunkt einvernehmlich beendet. Die Abfindungsvereinbarung vom 13.2.1989 lautet:

... 4. Für die Berechnung des Pensionsanspruchs von Herrn G. wird der 2.6.1991 als Ende seiner Dienstzeit unterstellt. 5. Mit den oben genannten Zahlungen sind mit Ausnahme der später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der P. AG alle Zahlungsverpflichtungen der P. AG, insb. bezüglich Kostenerstattungen, Urlaub etc. befriedigt bzw. abgegolten. ... ...

[4] Mit seiner Klage hat der Kläger, der am 2.3.2005 sein 62. Lebensjahr vollendet hat, Zahlung eines monatlichen Ruhegelds i.H.v. 7.669,38 EUR, insgesamt 122.710,08 EUR, für die Zeit von April 2005 bis einschließlich Juli 2006 verlangt.

[5] Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

[6] Die Revision hat Erfolg.

[7] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

[8] Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach Vollendung des 62. Lebensjahres zu. Die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 31.8./9.9.1988 den Anstellungs- und Pensionsvertrag dahingehend abgeändert, dass die Pensionszusage gem. § 6 Abs. 2 lit. c - wenn der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres ende, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert werde - in vollem Umfang entfallen sei. Der Abänderungsvertrag sei eindeutig, klar, nicht in sich widersprüchlich und somit nicht auslegungsbedürftig. Er sei weder durch die von den Parteien beim Ausscheiden des Klägers geschlossene Abfindungsvereinbarung nachträglich abgeändert worden noch sei er nichtig.

[9] II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.

[10] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags die geltend gemachten Pensionsansprüche nach Vollendung seines 62. Lebensjahres zu. Durch den Änderungsvertrag verzichtete der Kläger im Falle einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2.6.1991 lediglich auf Pensionsansprüche vor Vollendung des 62. Lebensjahres; Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt wurden durch den Änderungsvertrag nicht berührt. Durch § 6 Abs. 2 lit. d des Anstellungs- und Pensionsvertrags wurde der Kläger für den hier vorliegenden, in § 6 Abs. 2 lit. c geregelten Pensionsfall - § 6 Abs. 2 lit. b, für den dies nicht gilt, ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht einschlägig - ggü. den Bestimmungen des BetrAVG in der Weise besser gestellt, dass seine Versorgungsansprüche schon mit ihrem Entstehen unverfallbar waren (vgl. Senat, Urt. v. 17.12.2001 - II ZR 222/99, ZIP 2002, 364 f. m.w.N.; Senat, Urt. v. 18.6.2007 - II ZR 89/06, WM 2007, 1662, 1663 f.).

[11] 1. Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Text des Änderungsvertrags sei in dem Sinne eindeutig, dass für den Fall einer Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 62. Lebensjahr jegliche Ruhegeldansprüche entfallen sollten, weshalb für eine Vertragsauslegung kein Raum sei.

[12] a) Diese Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch den Senat. Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Auslegung einer Individualvereinbarung grundsätzlich Sache des Tatrichters; sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt ist und gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind (vgl. z.B. Senat, Urt. v. 11.3.1996 - II ZR 26/95, NJW-RR 1996, 932; BGHZ 150, 32, 37 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.6.2005 - V ZR 225/04, NZM 2005, 755). Ob eine Willenserklärung eindeutig ist, ist hingegen eine Rechtsfrage, die der revisionsrechtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugänglich ist (Senat, Urt. v. 11.3.1996, a.a.O.; BGH, Urt. v. 25.4.2002 - IX ZR 254/00, NJW 2002, 2867; v. 9.1.1981 - V ZR 18/80, WM 1981, 362, 363).

[13] b) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich dem Wortlaut des Änderungsvertrags, nimmt man nicht nur einzelne Regelungen, sondern den gesamten Text in den Blick, keineswegs eindeutig entnehmen, dass der Kläger im Falle der Beendigung des Anstellungsvertrags vor Erreichen des 62. Lebensjahres auch auf Pensionsansprüche nach diesem Zeitpunkt verzichtet hat. Das Berufungsgericht stützt sich für seine Auffassung auf Nr. 1 des Änderungsvertrags, die bestimmt, dass § 6 Abs. 2 lit. c aufgehoben wird. Zwar mag der Inhalt dieser Vertragsbestimmung für sich genommen unmissverständlich sein. Das Berufungsgericht lässt jedoch rechtsfehlerhaft unberücksichtigt, dass sowohl der Inhalt der Präambel als auch der Regelung in Nr. 2 des Änderungsvertrags mit einem solchen Verständnis schlechthin nicht zu vereinbaren sind.

[14] Wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel ergibt, ist Gegenstand des Änderungsvertrags ausschließlich der in § 6 Abs. 2 lit. c geregelte Pensionsfall, dass der Anstellungsvertrag vor Vollendung des 62. Lebensjahres endet, weil er vorzeitig beendet oder nicht verlängert wird. Sollten, wie das Berufungsgericht meint, in diesem Fall jegliche Pensionsansprüche, nämlich sowohl solche vor als auch nach Vollendung des 62. Lebensjahres, entfallen, kann nicht davon die Rede sein, dass der Kläger - wie es im dritten Absatz der Präambel heißt - lediglich "in erheblichem Maße" auf sie verzichtet hat.

[15] Zudem sieht Nr. 2, 1. Abs. des Änderungsvertrags für den Fall, dass der Anstellungsvertrag über den 2.6.1991 hinaus nicht verlängert oder - wie Nr. 2, 2. Abs. bestimmt - vor diesem Zeitpunkt beendet wird, eine Entschädigung "für die weitgehende Aufgabe von Pensionsansprüchen vor Vollendung des 62. Lebensjahres" vor, während die dem Kläger nach § 6 Abs. 2 lit. c des Anstellungs- und Pensionsvertrags außerdem zustehenden Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres nicht einmal erwähnt werden. Auch dies steht der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Änderungsvertrag für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags - noch dazu eindeutig - auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, ersichtlich entgegen.

[16] 2. Ebenso von Rechtsfehlern beeinflusst ist die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Feststellung des Inhalts des Änderungsvertrags könne der später geschlossene Abfindungsvertrag nicht berücksichtigt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH können zeitlich nach dem Vertragsschluss liegende Umstände zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen. Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.10.1997 - IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259; Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801, 803; Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879).

[17] Nr. 5 des Abfindungsvertrags spricht zweifelsfrei dafür, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien die Pensionsansprüche des Klägers nach Vollendung des 62. Lebensjahres durch den Änderungsvertrag nicht berührt werden sollten. Dort ist bestimmt, dass die später fällig werdenden Pensionsverpflichtungen der Beklagten durch die beim Ausscheiden des Klägers geleisteten Zahlungen nicht abgegolten werden. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, mit den Pensionszahlungen im Sinne dieser Bestimmung seien nicht die Ruhegeldzahlungen nach dem Anstellungs- und Pensionsvertrag, sondern eine dem Kläger angeblich aufgrund betrieblicher Übung zustehende, betragsmäßig geringfügige Betriebsrente gemeint, ist dies im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des Abfindungsvertrags gänzlich fern liegend. Diese sich ohnehin aufdrängende Auslegung wird dadurch bestätigt, dass in Nr. 4 des Abfindungsvertrags "für die Berechnung des Pensionsanspruchs" des Klägers als Ende der Dienstzeit der 2.6.1991 ausdrücklich als maßgebend unterstellt wird. Abgesehen davon, dass dies auf den Tag genau der im Anstellungs- und Pensionsvertrag des Klägers vereinbarten fünfjährigen Dauer seiner Tätigkeit als Vorstand entspricht, ist diese Bestimmung auch nur für die - in § 6 Abs. 2 des Anstellungs- und Pensionsvertrags geregelte - Höhe des ihm als Vorstand zugesagten Ruhegeldes von maßgeblicher Bedeutung, während der Betrag einer etwaigen, allenfalls geringfügigen Betriebsrente hierdurch jedenfalls nicht nennenswert beeinflusst wird. Darauf, ob dem Kläger - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - eine Betriebsrente zusteht, kommt es deshalb nicht an.

[18] 3. Von Rechtsfehlern beeinflusst ist schließlich die Würdigung der Aussage des Zeugen H. Das Berufungsgericht stützt seine Überzeugung, der Kläger habe in dem Änderungsvertrag für den Fall der Beendigung des Anstellungsvertrags vor dem 2.6.1991 auf sämtliche Pensionsansprüche verzichtet, auf die Aussage dieses Zeugen, ohne sie vollständig zu würdigen. Denn es lässt gänzlich unberücksichtigt, dass der Zeuge auch bekundet hat, die Vorstandsmitglieder hätten nach der Vorstellung des Aufsichtsrates auf das "Zwischenruhegeld" ("wenn also der Vertrag zwischen dem damaligen Zeitpunkt und dem 62. Lebensjahr enden sollte") verzichten sollen; über Ruhegeldansprüche nach dem 62. Lebensjahr sei nach seiner Erinnerung nicht verhandelt worden. Dies steht mit dem Vortrag des Klägers in Einklang, wonach Gegenstand des Abfindungsvertrags lediglich Pensionsansprüche zwischen seinem Ausscheiden und der Vollendung des 62. Lebensjahres gewesen seien und er in dem Änderungsvertrag lediglich auf diese Ansprüche verzichtet habe. Darauf, wie der Zeuge H. subjektiv den Änderungsvertrag verstanden hat, kommt es entgegen der verfehlten Annahme des Berufungsgerichts nicht an.

[19] 4. Da aus den aufgezeigten Gründen dem Änderungsvertrag ein - auch Pensionsansprüche nach Vollendung des 62. Lebensjahres umfassender - Verzicht des Klägers nicht entnommen werden kann, bedarf die Frage, ob eine solche Vereinbarung gegen § 3 BetrAVG a.F. verstoßen würde und deshalb nichtig wäre, keiner Entscheidung.

[20] III. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung. Die in der Revisionsverhandlung von der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge zur Höhe der Versorgungsansprüche nötigt den Senat nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Da die Berechnung der Pensionsansprüche des Klägers durch das LG aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist und weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das stattgebende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen (§ 563 Abs. 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2155706

DB 2009, 1010

DStR 2009, 1211

BGHR 2009, 739

EBE/BGH 2009

FamRZ 2009, 1213

NZA 2009, 613

WM 2009, 861

ZIP 2009, 880

MDR 2009, 737

VersR 2009, 1098

SPA 2009, 6

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