Leitsatz (amtlich)

Leistungen eines Bauhandwerkers für die Praxis eines Heilpraktikers sind für einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB erbracht. Ansprüche wegen dieser Leistungen verjähren deshalb gemäß § 196 Abs. 2 BGB in vier Jahren.

Das gilt auch dann, wenn die Leistungen gleichzeitig für das private Wohnhaus des Heilpraktikers erbracht worden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, welche Nutzung überwiegt (abweichend von Senatsurteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f).

Haften mehrere Schuldner wegen der gemeinsamen Beauftragung eines Bauhandwerkers als Gesamtschuldner, gilt § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 BGB grundsätzlich nur für denjenigen Schuldner, der das Gewerbe betreibt.

 

Normenkette

BGB § 196 Abs. 1 Nr. 1, § 425

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Aktenzeichen 8 U 2017/98)

LG Koblenz (Aktenzeichen 8 O 161/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten Anspruchs zurückgewiesen worden ist.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute als Gesamtschuldner auf Zahlung restlichen Werklohns für die Ausführung der Kellerisolierung und der Außenanlagen eines Wohn- und Praxisgebäudes in Anspruch.

Der Beklagte zu 1 ist Heilpraktiker. Auf seinem Grundstück wurde 1995 ein Gebäude errichtet, das Wohnräume und im Kellergeschoß auch Räume für seine Naturheilpraxis enthält. Die Beklagte zu 2, seine Ehefrau, arbeitet in der Praxis mit. Der Kläger wurde vom Beklagten zu 1 beauftragt, das Kellergeschoß zu isolieren und die Außenanlagen herzustellen. Ob der Auftrag auch von der Beklagten zu 2 erteilt wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Arbeiten 1995 ausgeführt. Unter dem 9. Dezember 1995 hat der Kläger eine Schlußrechnung erstellt, aus der ein Restbetrag von 21.072,35 DM offen ist. Die Beklagten bestreiten die Abrechnung der Höhe nach und berufen sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat die am 6. Juli 1998 zugestellte Werklohnklage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 1 ist nicht verjährt. Insoweit führt die Revision zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dagegen ist ein eventueller Anspruch gegen die Beklagte zu 2 verjährt, so daß die Abweisung der Klage insoweit Bestand hat.

I.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Forderung sei verjährt. Die Forderung des Klägers verjährt gemäß §§ 196 Abs. 2 i.V.m. § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 BGB in vier Jahren, da die Werkleistung des Klägers für den Gewerbebetrieb des Beklagten zu 1 erbracht wurde. Die vierjährige Verjährungsfrist war zur Zeit der Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

1. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, für den Beklagten zu 1 gelte die längere Verjährungsfrist nicht, weil die auf dem Grundstück betriebene Naturheilpraxis kein Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB sei.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei unter Gewerbebetrieb jeder auf Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete Geschäftsbetrieb zu verstehen. Danach stelle sich die Betätigung des Beklagten zu 1 an sich als Gewerbe dar.

Die vierjährige Verjährungsfrist sei jedoch nicht anwendbar. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 18 EStG und nach § 6 Satz 2 GewO seien die für Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften auf freiberufliche Tätigkeiten nicht anzuwenden, obwohl es sich um Gewerbebetriebe handle. Diese gesetzgeberische Entscheidung und die gesetzliche Zuordnung des Heilpraktikerberufs zu den Freiberuflern in diesen Vorschriften sei auch für die zivilrechtliche Verjährungsregelung maßgebend. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Freiberufler wie Ärzte und Architekten nicht Gewerbetreibende im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB seien, könne nur damit erklärt werden, daß die genannten gewerbe- und steuerrechtlichen Vorschriften auch für das Verjährungsrecht herangezogen worden seien. Das genüge auch dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung.

b) Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Der Beklagte zu 1 betreibt mit der Naturheilpraxis einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

aa) Gewerbebetrieb im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich jeder auf die Erzielung dauernder Einnahmen gerichtete berufsmäßige Geschäftsbetrieb (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321).

bb) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, ein Gewerbe in diesem Sinne liege nicht vor, weil die Tätigkeit des Heilpraktikers in verschiedenen Gesetzen als freiberufliche Tätigkeit eingeordnet sei und die Einheitlichkeit der Rechtsordnung eine entsprechende Wertung auch im Rahmen des Verjährungsrechts gebiete.

Der Begriff des Gewerbebetriebs ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und anderer oberster Bundesgerichte für jedes Gesetz selbständig nach Inhalt und Zweck der jeweiligen Vorschrift und unabhängig vom Verständnis des Begriffs in anderen Rechtsgebieten zu bestimmen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 327; BFH, Urteil vom 2. November 1971 - VIII R 1/71 = BFHE 104, 321; BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1976 - I C 56/74 = NJW 1977, 772; BSG, Urteil vom 10. Juli 1996 - 3 RK 11/95 = NJW 1997, 1659). Das gilt auch für die negative Begriffsbildung durch Ausgrenzung einzelner Betätigungen. Erst recht ist der sachliche Geltungsbereich von Ausnahmeregelungen auf deren Regelungszusammenhang beschränkt.

Die vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen dienen der Bestimmung des jeweiligen gesetzlichen Anwendungsbereichs. Sie geben nichts dazu her, ob für Forderungen gegen Heilpraktiker die zweijährige Verjährungsfrist gilt. Entsprechendes gilt auch für den Katalog der freien Berufe in § 1 Abs. 2 PartGG, in dem die Tätigkeit des Heilpraktikers als Ausübung eines freien Berufs im Sinne dieses Gesetzes genannt ist. Er bezweckt lediglich, den Kreis der partnerschaftsfähigen Berufe und damit den Anwendungsbereich des PartGG zu bestimmen (vgl. BT-Drucksache 12/6152, S. 10), nicht aber einen Rechtsbegriff des freien Berufs zu definieren, der Allgemeingültigkeit für die gesamte Rechtsordnung beanspruchen könnte.

cc) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei solchen Schuldnern, die an sich die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllen, die zweijährige Frist anwendbar, wenn deren Tätigkeit von geistigen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Leitgedanken bestimmt ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 325; Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 183/78 = BauR 1979, 264 = WM 1979, 559).

Deren Tätigkeiten grenzen sich von solchen Tätigkeiten ab, die weitgehend von der Erwerbsabsicht geformt sind. Bei der im Einzelfall möglicherweise schwierigen Grenzziehung ist zu beachten, daß die Rechtsprechung dahin geht, den Begriff des Gewerbebetriebs im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB weit zu fassen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1960 - VIII ZR 215/59 = BGHZ 33, 321, 338). Dementsprechend sind die Ausnahmen gering, in denen eine die zweijährige Frist rechtfertigende Tätigkeit angenommen worden sind. Sie gelten z.B. für Ärzte (BGH, Urteil vom 24. Januar 1983 - VIII ZR 178/81= BGHZ 86, 313, 320), deren Tätigkeit traditionell als freiberuflich eingeordnet wird. Das hat nicht nur Ausdruck in der Berufsordnung gefunden, sondern entspricht auch allgemeiner Verkehrsauffassung.

Eine vergleichbare allgemeine Verkehrsauffassung hat sich zum Beruf des Heilpraktikers nicht entwickelt (vgl. MünchKomm-von Feldmann, BGB, 3. Aufl., § 196 Rdn. 11, OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 19; LG Tübingen, NJW 1983, 2093). § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes bestimmt, daß Ausübung der Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufliche oder gewerbsmäßig vorgenommene Heiltätigkeit ist.

dd) Für die Einbeziehung der Heilpraktiker in den Gewerbebegriff des Verjährungsrecht sprechen auch Sinn und Zweck des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Das Gesetz bezweckt mit der Regelung in § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 BGB keine Differenzierung nach unterschiedlichen Formen unternehmerischer Betätigung, sondern eine Differenzierung zwischen Privat- und Geschäftskunden des Gläubigers.

Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung der kurzen Verjährung nach § 196 Abs. 1 BGB vor allem Geschäfte des täglichen Lebens erfassen, die rasch abgewickelt werden sollten, u.a. deshalb, weil die Unterlagen dazu nicht regelmäßig aufbewahrt werden (Mot. I. 297). Eine längere Verjährungsfrist für Gewerbebetriebe erschien dem Gesetzgeber deshalb gerechtfertigt, weil hier eine Pflicht oder jedenfalls eine „Sitte” zur Buchführung angenommen wurde. Es wurde auch darauf hingewiesen, daß es sich bei den betroffenen Geschäften gar nicht um solche des täglichen Lebens handele (vgl. Prot. II. 204). Diese Gesichtspunkte treffen auch auf die Praxis eines Heilpraktikers zu, dessen berufsbezogene Verbindlichkeiten nicht aus Geschäften des täglichen Lebens herrühren und der Unterlagen über berufsbedingte Anschaffungen zumindest aus steuerlichen Gründen aufbewahrt.

2. Die Leistungen des Klägers sind für die Naturheilpraxis des Beklagten zu 1 erbracht worden. Die Arbeiten des Klägers an den Außenanlagen und an der Kellerisolierung sind auf das Bauvorhaben des Beklagten insgesamt bezogen und damit jedenfalls auch für die Praxis des Beklagten zu 1 erbracht. Es kommt nicht auf die zwischen den Parteien streitige Frage an, in welchem Umfang die Leistungen des Klägers für die private oder gewerbliche Nutzung erbracht worden sind.

Der Senat hat allerdings in einer früheren Entscheidung die Auffassung vertreten, wenn ein Bauwerk Wohn- und Gewerbezwecken diene, sei für die Verjährungsfrist entscheidend darauf abzustellen, ob das Haus ganz überwiegend gewerblichen Zwecken dienen solle (Urteil vom 4. April 1966 - VII ZR 67/64 = Schäfer-Finnern, Z 2.331 - Bl. 43 f; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1990, 315). Daran wird nicht festgehalten. Für eine solche Unterscheidung gibt es im Gesetz keine Anhaltspunkte. Danach reicht es aus, daß die Leistung auch für den Gewerbebetrieb erbracht worden ist. Eine Einschränkung in dem Sinne, daß sie ganz überwiegend für den Gewerbebetrieb erbracht worden sein muß, führt dazu, daß das Gesetz entgegen seinem Wortlaut in den Fällen nicht anwendbar ist, in denen auch zu privaten Zwecken geleistet wurde. Sinn und Zweck der vierjährigen Verjährungsfrist rechtfertigen grundsätzlich ihre Anwendung auch dann, wenn die Leistung nur zu einem Teil für den Gewerbebetrieb und im übrigen zur privaten Nutzung des Schuldners erbracht wurde. Das gebietet zudem die Rechtssicherheit zugunsten des Gläubigers, dem sich bei erkennbarer Absicht des Schuldners, den Vertragsgegenstand jedenfalls auch gewerblich zu nutzen, nicht ohne weiteres erschließt, ob diese Nutzung den daneben beabsichtigten privaten Gebrauch überwiegen soll.

II.

Eine etwa gegen die Beklagte zu 2 bestehende Werklohnforderung ist verjährt. Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen die Klage abgewiesen.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, eine aus einer eventuellen Beauftragung auch durch die Beklagte zu 2 entstandene Werklohnforderung des Klägers verjähre in zwei Jahren. Gegenüber der Beklagten zu 2 greife nicht deswegen eine längere Verjährungsfrist, weil möglicherweise die vom Beklagten zu 1 ausgeübte Praxis einen Gewerbebetrieb mit der Folge einer auf vier Jahre verlängerten Verjährungsfrist gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2, Abs. 2 BGB darstelle. Nach § 425 Abs. 2 BGB sei die Verjährung für jeden Gesamtschuldner gesondert zu betrachten. Das gelte entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur für die nach Entstehung der Gesamtschuld eintretenden verjährungsrelevanten Umstände, sondern auch für die anzuwendende Verjährungsfrist.

2. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

Eine etwa durch eine gemeinsame Beauftragung entstandene Werklohnforderung des Klägers gegen die Beklagte zu 2 verjährt in zwei Jahren. Die Ausnahmeregelung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 greift nicht ein.

Die Beklagte zu 2 ist nicht selbst Gewerbetreibende.

Die gegen sie gerichtete Forderung verjährt auch nicht deshalb in vier Jahren, weil sie gegebenenfalls gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1 für die Werklohnforderung haftet.

Nach dem in § 425 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Einzelwirkung sind die zu einer Gesamtschuld verbundenen Forderungen selbständig. Sie können selbständig verjähren, wie § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich klarstellt. Deshalb ist auch zur Beurteilung der für die Dauer der Verjährungsfrist maßgeblichen Frage, ob die vertragliche Gegenleistung gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, auf die Verhältnisse des jeweiligen Schuldners abzustellen (RGZ 78, 275, 280; Staudinger/Noack, BGB, 13. Bearb., § 425 Rdn. 55; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 425 Rdn. 8; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 425 Rdn. 15; a.A. OLG Bremen, NJW 1972, 910).

Eine Gesamtwirkung tritt nach dem Gesetz nur ein, wenn sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes ergibt, § 425 Abs. 1 BGB. So verhält es sich in den Fällen des anfänglichen oder nachträglichen Schuldbeitritts, wie sie den von der Revision angeführten Entscheidungen zugrunde lagen, in denen der Bundesgerichtshof den Lauf einer einheitlichen Verjährungsfrist gegenüber den Gesamtschuldnern angenommen hat (Urteil vom 27. März 1972 - VII ZR 31/71 = BGHZ 58, 251, 255; Urteil vom 16. April 1993 - V ZR 49/92 = NJW 1993, 1914; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. September 1985 - VII ZR 338/84 = BauR 1986, 101 = ZfBR 1985, 273; zur Vermögensübernahme vgl. Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 281/82 = NJW 1984, 793; Urteil vom 9. April 1987 - IX ZR 138/86 = NJW 1987, 2863). Beim Schuldbeitritt übernimmt der Hinzutretende lediglich die Mithaftung für eine fremde Schuld. Sie wird mit dem Inhalt und der Beschaffenheit übernommen, wie sie sich aus der Vereinbarung des ursprünglichen Schuldners mit dem Gläubiger ergeben. Der Beitretende ist damit nicht der Schuldner, für den im Sinne des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Leistung des Gläubigers erbracht wird. Ob er selbst gewerblich tätig ist, ist deshalb ohne Belang. Es kommt in einem solchen Fall nur darauf an, ob die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erbracht wurde, dessen Schuld der Beitretende mit übernommen hat.

Allein auf diese Fallgestaltung des Schuldbeitritts sind, wie das Berufungsgericht verkennt, die Ausführungen in den Urteilen vom 27. März 1972 und vom 16. April 1993 (jeweils aaO) bezogen, § 425 Abs. 2 BGB erfasse nur die nach Begründung der Gesamtschuld eintretenden sonstigen verjährungsrelevanten Umstände, nicht aber die Verjährungsfrist. Der Bundesgerichtshof hat betont, daß damit keine Entscheidung zu Gesamtschuldverhältnissen aller Art getroffen ist (Urteil vom 27. März 1972, aaO S. 254).

Auch aus den sonstigen Umständen des behaupteten Vertragsschlusses mit der Beklagten zu 2 ergibt sich nicht die Anwendung der vierjährigen Frist. Die relevanten Umstände für die Frage, ob sich aus dem Schuldverhältnis etwas anderes im Sinne des § 425 Abs. 1 BGB ergibt, leiten sich aus der Vereinbarung der Parteien und den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnissen ab. Danach ist es nicht ausgeschlossen, daß der gemeinsam mit einem Gewerbetreibenden als Auftraggeber auftretende Vertragspartner in einer Art und Weise in das Vertragsverhältnis einbezogen wird, die zu einer Anwendung der für den Gewerbetreibenden geltenden Verjährungsregelung führt. Derartige Umstände sind nicht behauptet. Sie liegen nicht allein darin, daß die Beklagte zu 2 die Ehefrau des Gewerbetreibenden ist und in seiner Praxis mitarbeitet. Ebensowenig ist es entgegen der Auffassung des OLG Hamm (NJW-RR 1990, 315) geboten, wegen der Unteilbarkeit der geschuldeten Werkleistung eine zwingend einheitliche Verjährungsfrist der Werklohnforderungen anzunehmen.

 

Unterschriften

Ullmann, Hausmann, Kuffer, Kniffka, Wendt

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.03.2000 durch Seelinger-Schardt Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

BGHZ

BGHZ, 86

DB 2000, 2519

NJW 2000, 1940

BauR 2000, 1053

NJW-RR 2000, 1187

EWiR 2000, 511

IBR 2000, 309

JurBüro 2000, 553

Nachschlagewerk BGH

WM 2000, 1302

JA 2000, 825

MDR 2000, 825

ZfBR 2000, 219

ZfBR 2000, 333

NZBau 2000, 463

RdW 2000, 464

LL 2000, 611

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