Leitsatz (amtlich)

Stirbt eine Ehefrau, die im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes tätig war, an den Folgen eines Unfalls und heiratet der Ehemann später eine zweite Frau, die eine eigene Erwerbstätigkeit (als Beamtin) ausübt und nicht die Dienstleistungen der verstorbenen Ehefrau im Gewerbebetrieb des Mannes übernimmt, so wird durch den Beitrag, den die zweite Ehefrau mit ihrem Verdienst zum Familienunterhalt leistet, der Schaden, für den der für den Unfall Verantwortliche Ersatz zu leisten hat, insoweit ausgeglichen, als dieser Unterhaltsbeitrag der zweiten Ehefrau dem ersatzberechtigten Ehemann die Beschäftigung einer – seiner getöteten ersten Ehefrau im Blick auf die von ihr geleisteten Dienste gleichwertigen – Hilfskraft für seinen Gewerbebetrieb ermöglicht.

Die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen; denn diese Bestimmung findet auf den Fall der Wiederverheiratung keine Anwendung, sondern bezieht sich auf Fälle, in denen ein anderer Unterhaltspflichtiger entweder im Zeitpunkt des Unfalls bereits vorhanden ist oder – unabhängig von dem Schadensereignis – später hinzutritt, der „aus Anlaß des Unfalls” nunmehr die Unterhaltspflicht zu erfüllen hat.

 

Normenkette

BGB § 844 Abs. 2, §§ 845, 843 Abs. 4

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 14.08.1968)

LG Düsseldorf

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. August 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 12. Januar 1962 zog sich die damals 56-jährige erste Ehefrau des Klägers bei einem Sturz auf dem Bürgersteig der Hauptstraße in N. einen Bruch des linken Oberarms zu. Sie verstarb in der Nacht zum … 1962 in dem Krankenhaus, in welches sie zur Behandlung eingeliefert worden war, und zwar nach der Behauptung des Klägers an einer durch den Armbruch verursachten Lungenembolie.

Der Kläger verlangt von der beklagten Stadtgemeinde Ersatz der Beerdigungskosten und eine Rente als Ausgleich für die ihm durch den Tod seiner Ehefrau entgangenen Dienste. Er betreibt ein Einzel- und Großhandelsgeschäft vorwiegend mit Süßwaren und Spirituosen. In dem Einzelhandelsgeschäft hatte seine Ehefrau bis zu ihrem Tode mitgearbeitet. Am 10. August 1964 heiratete der Kläger wieder. Seine zweite Ehefrau ist Posthauptsekretärin; sie übt ihren Beruf auch nach der Eheschließung weiter aus.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst einen Teilbetrag von 1.100 DM der seinerzeit auf insgesamt 3.235,42 DM bezifferten Beerdigungskosten geltend gemacht und sich eine Erhöhung seiner Forderung um eine mindestens zehnjährige Rente in Höhe von monatlich wenigstens 700 DM als Ersatz für die von seiner ersten Ehefrau geleisteten Dienste vorbehalten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger seinen Anspruch mit der Berufung weiterverfolgt. Die Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag von 1.100 DM hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 12. Januar 1962 zuständen, insbesondere weder ein Anspruch auf Ersatz der weiteren Beerdigungskosten bis zur Höhe von 3.235,42 DM noch ein Anspruch auf Zahlung einer zehnjährigen Rente bis zur Höhe von monatlich 700 DM. Durch Urteil vom 11. Mai 1965 hat das Oberlandesgericht den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage festgestellt, daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus Ersatzansprüche gegen die Beklagte nur in Höhe der Hälfte des ihm aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 12. Januar 1962 entstandenen Schadens zuständen. Zur Entscheidung über die Höhe der Klage und Widerklage hat das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Die Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil ist erfolglos geblieben.

Im Höheverfahren hat der Kläger alsdann unter Berücksichtigung der hälftigen Haftungsminderung Beerdigungskosten in Höhe von 1.773,21 DM nach einem Gesamtbetrag von 3.546,42 DM sowie als Ersatz für die entgangenen Dienste seiner Ehefrau Rentenansprüche in Höhe von monatlich 750 DM für die Zeit vom 12. Januar 1962 bis zu seiner Wiederverheiratung am 10. August 1964 und von monatlich 600 DM für die Zeit vom 11. August 1964 bis zum 11. Januar 1971 – für den Zeitraum zwischen dem 12. Januar 1962 und dem 30. April 1967 als Rückstand in Höhe von insgesamt 42.845 DM – geltend gemacht.

Er hat vorgetragen: Die Leistungen seiner ersten Ehefrau in seinem Erwerbsgeschäft seien mit 1.200 DM monatlich und ihre Tätigkeit im Haushalt mit mindestens 300 DM monatlich zu bewerten, so daß ihm durch ihren Tod ein Gesamtschaden in Höhe von 1.500 DM entstanden sei. Diesen habe die Beklagte zur Hälfte zu ersetzen. Nach seiner Wiederverheiratung sei es bei dem Schaden durch den Ausfall der ersten Ehefrau in seinem Erwerbsgeschäft geblieben. Denn seine jetzige Ehefrau sei weder in der Lage noch verpflichtet, ihre Tätigkeit als Posthauptsekretärin aufzugeben und statt dessen die Führung seines Einzelhandelsgeschäfts zu übernehmen. Wegen ihrer ganztägigen Berufstätigkeit könne sie zwar auch keine Hausarbeiten verrichten. Dennoch lasse er sich vom Zeitpunkt der Wiederheirat an einen Betrag von 300 DM (zur Hälfte) auf seinen Gesamtschaden anrechnen.

Der Kläger hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 44.618,21 DM nebst 8 % Zinsen nach näherer Maßgabe sowie für die Zeit vom 1. Mai 1967 bis einschließlich 11. Januar 1971 eine monatliche Rente von 600 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich gegen die Höhe der geltend gemachten Rentenansprüche gewandt und im übrigen die Ansicht vertreten, daß für die Zeit nach der Wiederverheiratung des Klägers ein Ersatzanspruch in vollem Umfang entfallen müsse.

Hinsichtlich der Feststellungs-Widerklage haben die Parteien, soweit darüber durch das Urteil vom 11. Mai 1965 noch nicht entschieden worden war, die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Kläger auf die Leistungsklage übergegangen war, und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 13.900 DM nebst Zinsen nach näherer Maßgabe zu Händen im einzelnen aufgeführter Gläubiger zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat dabei die geltend gemachten Beerdigungskosten in Höhe von 1.500 DM als gerechtfertigt anerkannt und dem Kläger außerdem für die Zeit bis zu seiner Wiederverheiratung einen Rentenanspruch wegen entgangener Dienste seiner ersten Ehefrau in Höhe von 400 DM (Hälfte von 800 DM, zusammengesetzt aus 500 DM Wert der Dienstleistungen im Gewerbebetrieb und 300 DM Wert der Hausarbeitstätigkeit) zugesprochen. Der Rentenanspruch ist bis zum Zeitpunkt der Wiederheirat des Klägers begrenzt worden mit der Begründung: Mit der Wiederverheiratung sei der durch § 845 BGB geregelte Schaden ausgeglichen worden. Wenn auch die jetzige Ehefrau im Hinblick auf ihre Beamtenstellung möglicherweise nicht verpflichtet sei, in dem Geschäft des Klägers mitzuarbeiten, so trage sie doch durch ihre Tätigkeit als Posthauptsekretärin zum Familienunterhalt bei. Dies sei unter den tatsächlichen Umständen als ein der Mithilfe im Gewerbebetrieb gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt zu werten, und es lasse sich nicht feststellen, daß den Kläger nach seiner Wiederverheiratung noch ein Schaden im Sinne des § 845 BGB treffe.

Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er seinen Rentenanspruch insoweit weiterverfolgt hat, als die entgangenen Dienste seiner ersten Ehefrau im Erwerbsgeschäft und im Haushalt mit nur insgesamt 800 DM monatlich bewertet worden und ihm überdies für die Zeit nach seiner Wiederheirat Ersatzansprüche in vollem Umfange versagt worden sind, obwohl seine jetzige Ehefrau die Tätigkeit in seinem Einzelhandelsgeschäft nicht übernommen hat.

Der Kläger hat demgemäß im Berufungsverfahren beantragt, unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 45.450 DM nebst Zinsen sowie eine monatliche Rente von 450 DM ab 1. Juli 1968 bis zu einem zu schätzenden Endzeitpunkt, mindestens bis einschließlich Januar 1971 zu zahlen, und zwar mit der Maßgabe, daß erstrangig 10.000 DM an die Dresdner Bank und der Restbetrag zweitrangig an den Kaufmann Josef W. in N., hilfsweise an den Kläger selbst, zu leisten seien.

Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und im Wege der Anschlußberufung beantragt, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 550 DM (Hälfte des ursprünglich eingeklagten Teilbetrages von 1.100 DM) nebst Zinsen zugesprochen worden sind.

Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht – unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils – die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die zugesprochenen Beträge hinaus zu Händen des Kaufmanns Josef W. weitere 6.200 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Es hat den Wert der entgangenen Dienste der ersten Ehefrau des Klägers im Gewerbebetrieb auf monatlich 1.150 DM und den Wert ihrer Tätigkeit im Haushalt auf monatlich 200 DM (300 DM?) veranschlagt, von dem danach (rechnerisch unrichtig) ermittelten Gesamtbetrag in Höhe von 1.450 DM den Betrag von 250 DM für ersparte Aufwendungen abgesetzt und dem Kläger auf dieser Grundlage – unter Berücksichtigung des hälftigen Mitverschuldens seiner verstorbenen Ehefrau – eine monatliche Rente wegen entgangener Dienstleistungen in Höhe von insgesamt 600 DM bis zum Zeitpunkt der Wiederverheiratung zugebilligt. Der Anschlußberufung hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Bindungswirkung des rechtskräftigen Grundurteils vom 11. Mai 1965 den Erfolg versagt.

Mit der Revision verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Anträge insoweit weiter, als seine Berufung wegen eines Betrages von 20.700 DM nebst 8 % Zinsen von monatlich jeweils 450 DM beginnend mit dem 1. September 1964 bis zum 1. Juni 1968, sowie außerdem hinsichtlich einer monatlichen Rente von 450 DM mit Wirkung vom 1. Juli 1968 an zurückgewiesen worden ist. Er wendet sich gegen die Versagung einer Schadensersatz-Rente für die Zeit nach seiner Wiederheirat im August 1964 und beantragt hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Rente für die ihm durch den Tod seiner ersten Ehefrau in seinem Haushalt und Gewerbebetrieb entgangenen Dienste in Höhe von monatlich 600 DM für die Zeit bis zu seiner Wiederverheiratung am 10. August 1964 zugebilligt. Insoweit erhebt die Revision gegen das Berufungsurteil keine Angriffe.

II.

Angegriffen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts indessen sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiall-rechtlicher Hinsicht insoweit, als die Rentenansprüche, die der Kläger vom Zeitpunkt seiner Wiederheirat an mit monatlich 450 DM eingeklagt hat, als unbegründet abgewiesen worden sind.

1. Die Revision sieht einen Verstoß gegen prozeßrechtliche Vorschriften darin, daß das Berufungsgericht den dem Kläger zugesprochenen Rentenanspruch bis zum Zeitpunkt seiner Wiederverheiratung befristet hat, obwohl das rechtskräftige Grundurteil vom 11. Mai 1965 eine derartige Befristung nicht enthielt. Sie meint, das Grundurteil habe einer Befristung entgegengestanden; denn das Berufungsgericht hätte bereits in dem Urteil vom 11. Mai 1965 bei der Entscheidung über die Feststellungswiderklage der Beklagten gemäß § 304 ZPO eine zeitliche Begrenzung der Rente treffen müssen, falls es der Ansicht gewesen sei, daß der Rentenanspruch des Klägers mit seiner Wiederverheiratung entfiele. Zumindest hätte sich das Berufungsgericht seinerzeit eine Entscheidung für den Fall der Wiederheirat vorbehalten müssen. Das habe es aber weder stillschweigend noch ausdrücklich getan. Mithin sei es nunmehr an das Urteil vom 11. Mai 1965 gebunden gewesen, nach dem der Kläger unbefristet die Zahlung einer Rente von der Beklagten beanspruchen könne.

Diese Rüge der Revision greift nicht durch. Wie in der Rechtsprechung sowohl des Reichsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs wiederholt hervorgehoben worden ist, gehört die Festsetzung der Dauer einer zugebilligten Rente zwar grundsätzlich zum Grund und nicht zur Höhe eines geltend gemachten Anspruchs; jedoch kann es aus Zweckmäßigkeitserwägungen zulässig und geboten sein, die Festsetzung des Beginns und des Endzeitpunkts der Rente dem Betragsverfahren vorzubehalten. Allerdings bedarf es dann eines entsprechenden Vorbehalts in dem Grundurteil, der sich mindestens aus den Entscheidungsgründen ergeben muß, damit der Umfang der Rechtskraft des Grundurteils klar erkennbar ist (vgl. BGHZ 6, 319; 11, 181/183; RG in Warn- Rspr 1913 Nr. 123; RGZ 98, 222/223; 171, 174; RG in DR 1943, 997). Soll die Dauer einer Rente bereits in dem Grundurteil festgelegt werden, dann setzt dies zunächst voraus, daß das Gericht schon in dem Grundverfahren eine Entscheidung darüber getroffen haben muß, ob dem Anspruchsberechtigten der Ersatzanspruch überhaupt in der Form einer Rente – oder etwa einer einmaligen Zahlung – zuzubilligen ist. An einer derartigen Entscheidung fehlt es indessen in dem rechtskräftigen Grundurteil vom 11. Mai 1965. Das Berufungsgericht hatte nämlich in jenem Urteil zunächst den bezifferten Klageanspruch im Rahmen der dem Kläger aus der Beerdigung seiner Ehefrau entstandenen Gesamtkosten dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und im übrigen auf die mit der Anschlußberufung erhobene Widerklage lediglich festgestellt, „daß dem Kläger auch über den Klagebetrag hinaus Ersatzansprüche gegen die Beklagte nur in Höhe der Hälfte des ihm aus dem Unfall seiner Ehefrau vom 12. Januar 1962 entstandenen Schadens” zuständen. Damit hatte das Gericht dem Kläger noch keine Rente – von bestimmter oder unbestimmter Dauer – zugebilligt. Vielmehr hatte es sich auf eine Feststellung beschränkt, die die allgemeinen Rechtsfolgen für die Haftung der Beklagten unter Berücksichtigung des mitwirkenden Verschuldens der getöteten Ehefrau des Klägers umschrieb. Über die nähere Ausgestaltung des zugesprochenen Schadensersatzanspruches und die Form, in der der Schadensersatz zu leisten war – als laufende Rente oder unter Umständen als einmalige Kapitalabfindung (§§ 845 S. 2, 843 Abs. 3 BGB) –, enthielt der Urteilsausspruch keine Angabe. Dementsprechend konnte auch aus dem Feststellungsausspruch über die Widerklage keine Entscheidung über eine dem Kläger etwa zustehende Schadensersatzrente von bestimmter oder unbestimmter Dauer in Rechtskraft erwachsen. Aus den Gründen des Urteils vom 11. Mai 1965 ist im übrigen zu ersehen, daß eine derartige Entscheidung nach dem Willen des Berufungsgerichts in der Vorabentscheidung noch nicht getroffen werden sollte. Das Gericht hatte nämlich insoweit ausgeführt, die Klage sei „im Rahmen der gesamten dem Kläger erwachsenen Beerdigungskosten dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt, zum Betrag des Anspruchs aber noch nicht zur Entscheidung reif; entsprechendes gelte für die mit der Anschlußberufung erhobene negative Feststellungswiderklage der Beklagten; bisher stehe nur fest, daß dem Kläger aus dem Unfall Ersatzansprüche gegen die Beklagte lediglich in Höhe der Hälfte seines Gesamtschadens zuständen, nicht aber, ob und in welchem Ausmaß die ausdrücklich zum Gegenstand der Widerklage gemachten bezifferten Anspruchsberühmungen darüber hinaus höhenmäßig unbegründet” seien. Diese Frage sollte erst im Nachverfahren geklärt werden. Damit hatte das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision – jedenfalls stillschweigend – die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger den Schadensersatz in Form einer Rente beanspruchen konnte, dem Nachverfahren über die Höhe vorbehalten. Das ergibt sich im übrigen auch aus den weiteren Ausführungen des Grundurteils vom 11. Mai 1965, in denen dargelegt war, dem Kläger stehe mithin „gegen die Beklagte gemäß § 844 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Beerdigungskosten dem Grunde nach zu; das gleiche gelte für den Ersatzanspruch wegen der entgangenen Dienste der verstorbenen Ehefrau im Haushalt und Geschäft gemäß § 845 BGB, so daß sich angesichts der noch erforderlichen Aufklärung zur Höhe der Beerdigungskosten und des Wertes der Dienste … die Zurückverweisung an das Landgericht zur Entscheidung über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche … rechtfertige”. Da sich dieser Vorbehalt einer Entscheidung über die Höhe und den Umfang der dem Kläger unter Umständen zuzubilligenden Schadensersatzrente im Nachverfahren aus den Gründen der Vorabentscheidung vom 11. Mai 1965 ergab, stand das Grundurteil einer zeitlichen Begrenzung der Rente im Nachverfahren nicht entgegen.

Demgemäß ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, da die Entscheidungsgründe des Urteils vom 11. Mai 1965 keine Ausführungen über die Dauer der Rente enthielten, müsse angenommen werden, daß diese Frage noch nicht entschieden werden sollte; somit habe die Bindungswirkung des Grundurteils der Befristung des Rentenanspruchs bis zur Wiederverheiratung des Klägers nicht entgegengestanden.

2. Ohne Erfolg rügt die Revision weiterhin, das Berufungsgericht habe gegen die verfahrensrechtliche Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO verstoßen. Denn es habe sich im Rahmen der Befristung der Rente bis zur Wiederheirat des Klägers jeder Feststellung darüber enthalten, inwieweit die Berufstätigkeit der jetzigen Ehefrau der Mithilfe der verstorbenen Ehefrau des Klägers in seinem Geschäftsbetrieb gleichwertig sein solle.

Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anzunehmen, und eine Entscheidung ist im Sinne dieser Bestimmung nur dann „nicht mit Gründen versehen”, wenn „aus ihr nicht zu ersehen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren” (BGHZ 39, 333/337 m.w.N.). Entgegen der Ansicht der Revision läßt das Berufungsurteil indessen sowohl die tatsächlichen Grundlagen als auch die rechtliche Begründung für die Auffassung des Oberlandesgerichts über die Gleichwertigkeit des Wertes der Dienstleistungen der verstorbenen Ehefrau des Klägers einerseits und seiner jetzigen Ehefrau andererseits hinreichend klar erkennen. Das Berufungsgericht hat sich insoweit zunächst allgemein auf die Ausführungen des Landgerichts bezogen und sich damit die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht. Im übrigen hat es erkennbar darauf abgestellt, daß im Rahmen des angenommenen Schadensersatzanspruchs nach § 845 BGB die Gleichwertigkeit der Leistungen beider Ehefrauen des Klägers nicht nach der Art und dem Inhalt ihrer verschiedenartigen Tätigkeiten, sondern ausschließlich nach dem wirtschaftlichen – angemessenen – Wert ihrer Leistungen, nach der Höhe des ihnen zukommenden Verdienstes zu beurteilen sei. Wenn das Berufungsgericht hierbei – in Übereinstimmung mit den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts – das Einkommen aus der Berufstätigkeit der zweiten Ehefrau des Klägers wertmäßig ebenso hoch geschätzt hat wie den Verdienst der verstorbenen ersten Ehefrau im Gewerbebetrieb, so hat es zwar die Grundlagen für diese Schätzung nicht angegeben. Dennoch enthalten seine Darlegungen keinen Verstoß gegen die Vorschrift des § 551 Nr. 7 ZPO. Denn sie lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, welche Erwägungen unter dem zur Begründung herangezogenen Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung für die getroffene Entscheidung über die Begrenzung der Rente bis zum Zeitpunkt der Wiederheirat des Klägers maßgebend waren.

3. Auch die weitere – materiell-rechtliche – Rüge der Revision, mit der sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die Entscheidung auf die Vorschrift des § 845 BGB und nicht auf diejenige des § 844 Abs. 2 BGB gestützt habe, führt nicht zum Erfolg. Zwar ist nach der durch das Urteil des VI. Zivilsenats vom 25. September 1962 (BGHZ 38, 55) eingeleiteten und durch den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1968 (BGHZ 50, 304) weiterentwickelten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu §§ 844, 845 BGB nach dem Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes der Ehemann bei Verletzung oder Tötung seiner Ehefrau nicht mehr berechtigt, von dem verantwortlichen Schädiger Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt entgangener Dienste nach § 845 BGB zu verlangen; vielmehr ist sein Schadensersatzanspruch nur noch nach der Beeinträchtigung seines Unterhaltsrechts gemäß § 844 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Diese neue Rechtsprechung kann jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden, da das rechtskräftige Grundurteil vom 11. Mai 1965 den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der entgangenen Dienste seiner verstorbenen Ehefrau im Haushalt und Geschäft ausdrücklich nach der Vorschrift des § 845 BGB – dem Grunde nach zur Hälfte – als berechtigt anerkannt und dem Kläger zugesprochen hatte. Jene Entscheidung hat gemäß § 318 ZPO bindende Wirkung für das Verfahren über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erlangt. Daher war das Berufungsgericht nicht berechtigt, in dem angefochtenen Urteil von seinem früheren Urteil vom 11. Mai 1965 abzuweichen, und es hat sich – trotz der neueren Erkenntnisse in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – bei der Entscheidung über die Höhe des Anspruchs zutreffend auf die Vorschrift des § 845 BGB gestützt.

Damit erweisen sich die Angriffe der Revision, mit denen sie die Nichtberücksichtigung der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 844 Abs. 2 BGB in dem angefochtenen Urteil rügt, als nicht begründet.

4. Das Berufungsurteil läßt auch im übrigen, soweit es materiell-rechtlich zu überprüfen ist, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht – auch unter dem Gesichtspunkt des § 845 BGB – den Rentenanspruch des Klägers zu Recht bis zum Zeitpunkt seiner zweiten Heirat befristet mit der Begründung, daß der Wertersatzanspruch gegenüber der Beklagten durch die Wiederverheiratung ausgeglichen worden sei.

Da es sich bei dem Ersatzanspruch nach § 845 BGB um einen echten Schadensersatzanspruch handelt (BGH LM Nr. 5 zu § 845 BGB; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. 1969, § 845 Rdn. 1), unterliegt er den im Schadensersatzrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen der Vorteilsausgleichung und Schadensminderung bzw. Schadensausgleichung, so daß einerseits Vorteile, die das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis neben dem Schaden adäquat mit herbeigeführt hat, auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen sind (Palandt, BGB 28. Aufl. 1969, § 249 Anm. 7 a), und andererseits der Schadensersatzanspruch sich verringert oder gegebenenfalls ganz entfällt, wenn der eingetretene Schaden durch Hinzutreten besonderer durch das Schadensereignis mitbedingter Umstände sich mindert oder völlig ausgeglichen wird (Rechtsfolge aus § 254 BGB; vgl. hierzu: Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. 1962, § 844 Rdn. 16). Diese Grundgedanken des Schadensersatzrechts sind auch anwendbar in Fällen, in denen eine zu Dienstleistungen verpflichtete Ehefrau verletzt oder getötet wird, deren Verpflichtung zur Leistung der Dienste in den familienrechtlichen Beziehungen zu dem ersatzberechtigten Ehemann ihren Ursprung hat und Teil ihrer Unterhaltspflicht nach §§ 1360, 1356 BGB ist (BGB – RGRK – 11. Aufl. 1960, § 845 Anm. III 3). Heiratet beispielsweise ein Ehemann, dessen Ehefrau getötet wurde, wieder und seine zweite Ehefrau leistet ihm – auf Grund ihrer durch die Heirat begründeten Unterhaltsverpflichtung nach §§ 1356, 1360 BGB – nunmehr die gleichen Dienste im Haushalt und Gewerbebetrieb, die auch seine erste Ehefrau erbracht hatte, so wird hiermit sein Schaden ausgeglichen, und der Ersatzanspruch gegen den Schädiger entfällt. Diese Rechtsfolge kann indessen nach dem allgemeinen Zweck des Schadensersatzrechts nicht auf die Fälle der tatsächlich erbrachten gleichen Dienstleistungen durch die zweite Ehefrau beschränkt werden.

Vielmehr ist von dem Grundsatz auszugehen, daß dem Dienstberechtigten (Ehemann) entsprechend §§ 249,251 BGB als Schadensersatz diejenigen Aufwendungen zu ersetzen sind, die er zusätzlich machen muß, um sich eine – seiner getöteten Ehefrau im Blick auf die von ihr geleisteten Dienste gleichwertige – Hilfskraft zu beschaffen (Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. 1969, § 845 Rdn. 9). Dieses mit der Schadensersatzleistung verfolgte Ziel, den Ersatzberechtigten wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, daß er anstelle seiner getöteten Ehefrau eine Hilfskraft einstellen kann, kann im Einzelfall auch dadurch erreicht werden, daß der ersatzberechtigte Ehemann eine neue Ehe eingeht mit einer Frau, die zwar keine Dienstleistungen in seinem Gewerbebetrieb erbringt, ihre Unterhaltspflicht aus § 1360 BGB aber durch die Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit erfüllt und mit ihrem Einkommen einen Beitrag zum Familienunterhalt leistet. Wenn sie auf diese Weise durch ihre Berufstätigkeit ihrem Ehemann, sei es vollständig oder jedenfalls zum Teil, die Beschäftigung einer Hilfskraft für seinen Gewerbebetrieb ermöglicht, so wird damit durch einen Umstand, der durch das schadenstiftende Ereignis mitbedingt ist, nämlich durch die erst infolge des Unfalltodes der ersten Ehefrau möglichen Wiederheirat des Ersatzberechtigten, der Schaden, für den der Schädiger über §§ 249, 251 BGB Ersatz zu leisten hat, in entsprechendem Umfang ganz oder teilweise ausgeglichen. Diese Tatsache darf bei der Zubilligung und Bemessung des Schadensersatzanspruches nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. RG in JW 1935, 117 II; OLG Düsseldorf in RdK 1949, 45).

5. Die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen. Denn § 843 Abs. 4 BGB betrifft nicht die Fälle, in denen – wie vorliegend – der Ehepartner eines getöteten Ehegatten eine neue Ehe eingeht und durch die Wiederheirat nunmehr nach §§ 1360, 1356 BGB Unterhaltsansprüche gegen den neuen Ehegatten erlangt. Nach § 843 Abs. 4 i.V.m. §§ 844 Abs. 2, 845 BGB wird ein Schadenersatzanspruch wegen Gesundheitsschädigung, Verletzung des Körpers oder Tötung nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Diese Vorschrift bezieht sich nach allgemeiner Auffassung auf die „durch eine Verletzung”, sei es kraft Gesetzes, sei es kraft vertraglicher Verpflichtung oder auch aus freiwilligem Entschluß, „ausgelösten Leistungen” von dritter Seite (vgl. BGHZ 13, 360/363; RGZ 92, 57/59; BGB-RGRK a.a.O. § 843 Anm. 9 und 11) bzw. auf die auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage beruhenden oder freiwillig gewährten Leistungen, die dem Geschädigten „aus Anlaß der Verletzung” zufließen (RGZ 141, 173/75/76; Erman-Drees, BGB 4. Aufl. 1967,§ 843 Anm. 3 a dd; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, 8. Aufl. 1967, § 69, S. 464/465). Von der Regelung des § 843 Abs. 4 werden also diejenigen Leistungen erfaßt, die „durch das Schadensereignis ausgelöst, aus Anlaß der Verletzung” gewährt werden, d.h. in einem unmittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen, wenn sie nicht freiwillig aus fürsorgerischen Gesichtspunkten zur Schadensabwendung erbracht werden. Zu diesen Leistungen gehören indessen die ehelichen Unterhaltsverpflichtungen, die mit einer Wiederverheiratung begründet werden, nicht. Denn der durch die Wiederheirat des Klägers gegen die zweite Ehefrau begründete Unterhaltsanspruch steht nicht in unmittelbarem Ursachenzusammenhang zu dem Schadensereignis, der Tötung der früheren Ehefrau; und wenn die zweite Eheschließung auch durch die Tötung ermöglicht worden ist, so erwächst doch der Unterhaltsanspruch gegenüber der zweiten Ehefrau nicht „aus Anlaß” der Tötung der ersten Ehefrau. Der neue Unterhaltsanspruch wird vielmehr erst durch das selbständig zu dem den Schaden begründenden Umstand hinzutretende Ereignis der neuen Verheiratung ausgelöst und gehört damit nicht zu den Fällen, in denen ein anderer Unterhaltspflichtiger entweder bereits im Zeitpunkt des Unfalls vorhanden ist oder – unabhängig von dem Schadensereignis – später hinzutritt, der „aus Anlaß des Unfalls” nunmehr die Unterhaltspflicht zu erfüllen hat. Nur auf diese letztgenannten Fälle bezieht sich die Regelung des § 843 Abs. 4 BGB, hingegen findet sie auf den Fall der Wiederverheiratung keine Anwendung (so auch OLG Hamburg in JW 1918, 147; a.M. Weimar in NJW 1960, 1281). Von diesem Grundsatz ist auch die Rechtsprechung stets ausgegangen, wenn sie sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Wiederheirat einer Witwe bzw. eines Witwers „unter allen Umständen” (OGHZ l, 317), „unbedingt” (RG in JW 1905, 143) oder „notwendig” (RG in DR 1940, 163 Nr. 16) den Verlust der Ansprüche nach §§ 844, 845 BGB zur Folge habe, und wenn sie alsdann Erwägungen zum Schadensausgleich angestellt und für die Entscheidung jeweils darauf abgestellt hat, ob der Geschädigte durch die Wiederverheiratung eine gleichwertige oder nur eine geringere Versorgung erhalten habe als in der früheren Ehe (vgl. RG in HRR 1934, 1023; BGH in VersR 1958, 627).

6. Der Beitrag, den die jetzige Ehefrau des Klägers durch ihre Erwerbstätigkeit zum Familienunterhalt leistet, ist nach alledem, soweit dem Kläger damit die Beschäftigung einer Hilfskraft für seinen Gewerbebetrieb ermöglicht wird, auf seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten anzurechnen. Die zweite Ehefrau gleicht mit dem Einkommen aus ihrer Erwerbstätigkeit dem Grunde nach – wertmäßig beurteilt – den Schaden aus, den der Kläger durch den Verlust der Dienstleistungen seiner ersten Ehefrau erlitten hatte. Allenfalls könnte hinsichtlich der Schadenshöhe eine weiterhin von der Beklagten zu ersetzende Differenz dann verblieben sein, wenn der Unterhaltsbeitrag, den die jetzige Ehefrau durch ihre Arbeit leistet, geringer wäre als der Wert der Dienste, den die erste Ehefrau im Geschäftsbetrieb des Klägers erbracht hatte (vgl. BGB-RGRK a.a.O. § 844 Anm. 11; RG in JW 1935, 117; RG in DR 1940, 163 Nr. 16). Hierzu hat das Berufungsgericht indessen in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß die zweite Ehefrau mit dem Ertrag ihrer Berufstätigkeit einen den Dienstleistungen der verstorbenen Ehefrau gleichwertigen Beitrag zum Familienunterhalt erbringt, nachdem bereits das Landgericht darauf abgestellt hatte, daß die Tätigkeit der jetzigen Ehefrau als gleichwertiger Beitrag zum Familienunterhalt anzusehen sei und die Berufung des Klägers diese Ausführungen nicht angegriffen hatte. Die Feststellung des Berufungsurteils über die Gleichwertigkeit der Dienstleistungen der früheren und des Einkommens der jetzigen Ehefrau des Klägers ist als tatsächliche Feststellung für das Revisionsgericht bindend. Sie läßt auch – entgegen der Ansicht der Revision – einen Widerspruch gegen die Lebenserfahrung und einen Verstoß gegen §§ 286, 287 ZPO nicht erkennen. Wenngleich das Berufungsgericht seine Feststellung nicht näher begründet hat, so ist doch davon auszugehen, daß es – entsprechend den mit der Berufung nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts im Urteil vom 15. November 1967 – bei der Ermittlung des Wertes, der dem Beitrag zum Familienunterhalt aus der Berufstätigkeit der zweiten Ehefrau zukommt, und bei dem Vergleich mit dem Wert der von der ersten Ehefrau erbrachten Dienstleistungen die mit der Beamtenstellung der zweiten Ehefrau verbundenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile (wie die Beihilfe in Krankheitsfällen, den eigenen Ruhegehaltsanspruch und eine etwaige Witwer- Pensionsberechtigung des Klägers nach der Ehefrau) mitberücksichtigt hat. Auf dieser Bewertungsgrundlage ist es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu beanstanden und läßt einen Verstoß gegen § 286 oder § 287 ZPO nicht erkennen, wenn das Berufungsgericht die Tätigkeit der verstorbenen Ehefrau im Erwerbsgeschäft des Klägers und die Tätigkeit der zweiten Ehefrau als Posthauptsekretärin wertmäßig gleich erachtet hat.

7. Erhält der Kläger aber infolge der Wiederverheiratung von seiner zweiten Ehefrau einen Ertrag aus ihrer Erwerbstätigkeit, der wertmäßig den Dienstleistungen seiner früheren Ehefrau in seinem Einzelhandelsgeschäft entspricht, so ist damit unter dem Gesichtspunkt der §§ 249, 251 BGB sein Schaden ausgeglichen. Daran ändert der Umstand nichts, daß die jetzige Ehefrau die Dienste im Gewerbebetrieb des Klägers nicht persönlich übernommen hat und somit, wie die Revision geltend macht, in tatsächlicher Hinsicht die Lücke geblieben ist, die der Tod der ersten Ehefrau hinterlassen hatte. Der Ausgleich für diesen Verlust ist nach der Regelung des Schadensersatzrechts wertmäßig in der Weise vorzunehmen, daß dem Kläger die Weiterführung der Dienste seiner verstorbenen Ehefrau durch eine Hilfskraft ermöglicht wird. In dieser Form war auch die Beklagte nach dem Schadensereignis zur Schadensersatzleistung verpflichtet. Seit dem Zeitpunkt der Wiederverheiratung des Klägers, die auf dem Weg über das Arbeitseinkommen seiner jetzigen Ehefrau einen Schadensausgleich bewirkt hat, ist kein Raum mehr für eine weitere Zubilligung eines Schadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten nach § 845 BGB.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach alledem zu Recht die beantragte Schadensersatzrente mit Wirkung vom 1. September 1964 an versagt.

Damit erweist sich die Revision als unbegründet, und sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Keßler

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502430

Nachschlagewerk BGH

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge