Tatbestand

Der Beklagte vertreibt chemische Reinigungsanlagen. Durch Kaufvertrag vom 25. September 1979 erwarb die Klägerin von ihm eine solche Anlage zum Preis von 74.551,75 DM. Dem Vertragsschluß war ein Gespräch mit einem Vertreter des Beklagten vorausgegangen, der der Klägerin auch ein zur Vermietung stehendes Geschäftslokal nachgewiesen hatte, in dem die Anlage installiert und von der Klägerin betrieben werden sollte. Die Klägerin mietete diese Räume an und nahm den Betrieb der Anlage auf, nachdem diese ihr am 16. Oktober 1979 ausgeliefert worden war. Mit der am 18. Mai 1982 eingereichten und alsbald zugestellten Klage begehrt die Klägerin Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage. Sie hat behauptet, die Anlage entspreche sicherheitstechnisch weder den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV) noch anderen Sicherheitsbestimmungen. Wegen der Undichtigkeit verschiedener Aggregate bestehe für ihre Benutzer die Gefahr einer Lösemittelvergiftung. Die insgesamt 20 Mängel sind in der Klageschrift im einzelnen beschrieben und aufgelistet. Nach Mängelrügen anderer Käufer und entsprechenden Gerichtsverfahren seien dem Beklagten diese Fehler, wie auch das Abweichen der Anlage von den erwähnten Bestimmungen, bekannt gewesen; sein Verschweigen dieser Umstände sei daher arglistig. Abgesehen von der Mangelhaftigkeit habe die Anlage in den vom Beklagten vermittelten Räumen nicht betrieben werden dürfen, weil der Arbeitsraum nicht die von den Unfallverhütungsvorschriften zwingend vorgeschriebene Grundfläche aufweise. In Kenntnis dieses Umstandes hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Der Beklagte hat die Mängel bestritten und ein arglistiges Verhalten in Abrede gestellt. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung des Wandelungsrechts abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat es dahinstehen lassen, ob die Anlage die behaupteten Fehler hat, und ausgeführt, eventuelle Mängel könne die Klägerin nicht geltend machen. Ihre Gewährleistungsansprüche seien verjährt, weil die Klage erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist erhoben worden sei (§ 477 BGB).

Die Revision stellt die Anwendung von § 477 BGB durch das Berufungsgericht zwar auch in bezug auf den Fristablauf zur Überprüfung des Revisionsgerichts. Sie zeigt aber nicht auf, daß das Berufungsgericht etwa Tatsachenvorbringen übergangen hat, nach dem die Verjährung unterbrochen oder der Ablauf der kurzen Verjährungsfrist zwischen der Auslieferung der Anlage am 16. Oktober 1979 und der erst am 18. Mai 1982 erfolgten Klageeinreichung (§ 270 Abs. 3 ZPO) gehemmt war. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte festgestellt.

1. Die Verjährung in sechs Monaten hat das Berufungsgericht angenommen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß der Beklagte etwa vorhandene Mängel arglistig verschwiegen habe. Die Revision rügt demgegenüber in erster Linie, das Berufungsgericht habe die Arglist des Beklagten verfahrensfehlerhaft verneint, weil es nicht den gesamten Vortrag der Klägerin in seine Betrachtung einbezogen habe. Dies gelte insbesondere für deren unter Beweis gestelltes Vorbringen, die in der Klageschrift unter den Nummern 3, 7 und 11 aufgelisteten Mängel, (Austreten von Lösungsmitteln aus dem Wasserabscheider, mangelnde Sicherung der Ladetüre während des Reinigungsvorganges und fehlende Abführung der Lösungsmitteldämpfe durch den Luftreiniger) seien von den Käufern Schmitt und Bux, die bei dem Beklagten eine Anlage gleichen Typs erworben hätten, diesem gegenüber bereits mit Schreiben vom 26. April 1979 gerügt worden. Diese Mängel habe der Beklagte nicht beheben können und deshalb die Maschine wenige Tage später gegen eine andere, wiederum des gleichen Typs, ausgetauscht. Danach seien die gleichen Mängel wieder aufgetreten, die zu beseitigen der Kundendienst des Beklagten in den folgenden beiden Monaten nicht in der Lage gewesen sei. Schließlich hätten diese Käufer am 19. September 1979 Wandelungsklage erhoben, nachdem sich durch austretende giftige Dämpfe ein schwerer Betriebsunfall ereignet habe. Aus diesem Ablauf ergebe sich, meint die Revision, daß dem Beklagten die Mängel positiv bekannt gewesen seien. Zumindest aber sei davon auszugehen, daß er mit deren Vorhandensein gerechnet habe.

2. Mit diesen Rügen hat die Revision Erfolg.

Das Berufungsgericht hat vorstehendes Vorbringen der Klägerin nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO). Zwar durfte es für seine Meinungsbildung auch auf den Inhalt des vom Beklagten zu den Gerichtsakten gereichten und zu dessen Sachvortrag gehörenden Privatgutachtens Heidl vom 20. Januar 1978 abstellen, wonach die Anlage "den qualitativen und fachlichen Anforderungen, die an einen modernen Reinigungsbetrieb gestellt werden", gerecht wird. Insbesondere oblag es weitgehend seiner tatrichterlichen und vom Revisionsgericht nur beschränkt nachprüfbaren Würdigung, inwieweit es dieser Bewertung des Privatgutachters tatsächlich Überzeugungskraft für das Fehlen einer etwaigen Kenntnis des Beklagten von technischen Mängeln der Anlage beimaß. Eine verfahrensfehlerfreie Überzeugungsbildung war indessen nur möglich, wenn es das umfangreiche Vorbringen der Klägerin in seine Würdigung mit einbezog. Denn ihr oblag die Darlegungs- und Beweislast für eine etwa vorliegende Arglist des Beklagten.

Die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin behaupte selbst nicht, daß der Beklagte über ausreichende technische Kenntnisse verfüge, die ihm abweichend von den Feststellungen des Sachverständigen Heidl die streitigen Mängel der Anlage zum Bewußtsein hätten bringen müssen, widerspricht ersichtlich dem im Berufungsurteil in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin. Für die Kenntnis von vorhandenen Mängeln ist der unter Beweis gestellte Vortrag über die vergeblichen Bemühungen des Beklagten, die von anderen Käufern bei demselben Anlagentyp gerügten Mängel zu beseitigen (s.o. I 1) , durchaus von Bedeutung. Das Berufungsgericht stellt ausschließlich darauf ab, daß die - die Mängel offenbarenden - Beweisergebnisse aus den gegen ihn deswegen geführten Zivilprozessen zur Zeit der Auslieferung der Anlage an die Klägerin noch nicht bekannt gewesen seien. Es meint weiter, demnach hätten sich dem Beklagten Zweifel an der Sachkunde des Gutachters damals nicht aufdrängen müssen. Mit Recht macht die Revision geltend, daß es nicht darauf ankomme, ob etwaige Mängel in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt bereits bewiesen waren. Dieser Nachweis betraf nur die Existenz von Mängeln, von der im Revisionsverfahren ohnehin auszugehen ist, weil das Berufungsgericht die von der Klägerin dafür angebotenen Beweise nicht erhoben hat. Für die Frage, ob der Beklagte die Mängel kannte, ist allein entscheidend, welche Folgerungen er bereits aus den Mängelrügen anderer Käufer gezogen hatte. Trifft die Behauptung der Klägerin zu, wonach der Beklagte nicht in der Lage gewesen sei, die von den Käufern Schmitt und Bux beanstandeten Mängel trotz vollständigen Austauschs der Anlage und weiterer Nachbesserungsversuche zu beseitigen, so spricht vieles für eine konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Reinigungsmaschine. Der Revision ist zuzustimmen, daß bei einem solchen Sachverhalt die Annahme naheliegt, der Beklagte habe mit dem Vorhandensein der Fehler auch bei anderen Anlagen gleichen Typs gerechnet, was, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, für die Annahme arglistigen Verschweigens genügte, weil er davon ausgehen mußte, die Käuferin werde bei Kenntnis der Mängel den Kaufvertrag nicht abschließen (so bereits RG JW 1936, 502, 503; BGH Urteil vom 21. November 1952 - V ZR 158/51 = LM § 463 BGB Nr. 1; Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749, 752; Hiddemann WM 1982, Sonderbeilage Nr. 5, S. 31). Ob der Beklagte sich angesichts solcher konkreten Anhaltspunkte für die Mangelhaftigkeit mit der pauschalen Feststellung des Sachverständigen Heidl über die fachliche und qualitative Geeignetheit der Anlage begnügen durfte, erscheint zweifelhaft, zumal der Revision darin zu folgen ist, der Inhalt des Gutachtens lasse erkennen, daß die Aufgabenstellung ausschließlich in der Bewertung des betreffenden Geräts, nicht aber in der Untersuchung auf seine Fehlerfreiheit bestanden habe. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten Heidl bereits vom 20. Januar 1978 stammte, die Unfallverhütungsvorschrift VBG 66 am 1. Oktober 1978 geändert worden ist und die konkret gerügten Mängel dem Beklagten erst im Jahr 1979 mitgeteilt wurden. Da nicht auszuschließen ist, daß das Berufungsgericht bei umfassender Würdigung zu einer anderen Bewertung des vorgetragenen Tatsachenstoffs unter dem Gesichtspunkt der Arglist gelangt wäre, war das angefochtene Urteil bereits deswegen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

II. Das Berufungsgericht ist der Klägerin nicht in der Annahme gefolgt, ein arglistiges Verschweigen von Fehlern liege im übrigen bereits deshalb vor, weil die Anlage in einer Vielzahl von Punkten nicht den Anforderungen gesetzlicher Vorschriften (insbesondere der VO über den Betrieb und die Einrichtung von Dampfkesselanlagen - DampfKV - vom 8. September 1965 (BGBl I S. 1300) in der Fassung vom 30. Juli 1968 (BGBl I S. 881)), technischer Normen (hier der VDE-Bestimmungen) und der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift VBG 66 (Chemischreinigungsanlagen) in der Fassung vom 1. Oktober 1978 entsprochen habe, die dem Beklagten, was dieser in Abrede gestellt hat, bekannt gewesen seien.

1. Die Begründetheit der hiergegen im einzelnen erhobenen Revisionsrügen setzt zunächst voraus, daß es sich bei Abweichungen von technischen und Sicherheitsvorschriften überhaupt um Sachmängel im Sinne von § 459 BGB handeln kann. Diese Frage hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1984 - VIII ZR 316/82 = BGHZ 90, 198, 201 = WM 1984, 561, 562 für den Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift offengelassen. Sie ist für den vorliegenden Fall zu bejahen.

a) Bei der von der Klägerin erworbenen Reinigungsanlage handelt es sich um ein technisches Arbeitsmittel im Sinne von §§ 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 24. Juni 1968 (BGBl I S. 717) in der hier geltenden Fassung vom 13. August 1979 (BGBl I S. 1432), jetzt Gerätesicherheitsgesetz - GerSiG -, nämlich um eine Arbeitsmaschine. Nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes dürfen Hersteller oder Einführer von technischen Arbeitsmitteln diese nur in den Verkehr bringen, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, daß Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet. Eine Anlage, die dieser Sicherheitsbestimmung nicht entspricht, ist damit grundsätzlich deswegen fehlerhaft im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB, weil sie die Tauglichkeit der Kaufsache zu dem gewöhnlichen - nämlich gefahrlosen - Gebrauch mindestens mindert, wenn nicht gar aufhebt. Zu den von § 3 Abs. 1 GerSiG erfaßten Bestimmungen über den Gefahrenschutz gehören unter anderem die von den Berufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungsvorschriften (Doetsch/Schnabel, Gesetz über technische Arbeitsmittel, 4. Aufl., S. 25) und die vom Verband Deutscher Elektrotechniker aufgestellten VDE-Bestimmungen, die zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gezählt werden (Lukes JuS 1968, 345, 351; Gleiss/Helm BB 1968, 814, 816; vgl. auch § 3 Abs. 1 der Allg. VV zum Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 27. Oktober 1970 (BAnz Nr. 205 S. 1), abgedruckt bei Doetsch/Schnabel aaO S. 60 ff).

b) Allerdings vermag nicht ausnahmslos jede Abweichung von einer der in § 3 GerSiG erwähnten Bestimmungen zugleich einen Sachmangel zu begründen. Vielmehr kommt es auf den Charakter der Einzelbestimmung an, der die Kaufsache nicht entspricht. So ist es denkbar, daß Unfallverhütungsvorschriften und technische Normen Einzelbestimmungen enthalten, die nicht etwa dem Gefahrenschutz, sondern der Erleichterung von Montage, Reparatur oder Wartung dienen, die bloße Handhabungshinweise enthalten oder nur sicherheitstechnisch irrelevante Kennzeichnungsvorschriften beinhalten, wie z.B. § 3 Abs. 1 der hier einschlägigen UVV VBG 66, wonach an chemische Reinigungsanlagen Angaben über Baujahr, Hersteller und Fabriknummer angebracht sein müssen (zum möglichen Inhalt sogenannter technischer Normen vgl. im übrigen: Marburger JuS 1976, 638, 640). Abgesehen davon gestattet § 3 Abs. 1 Satz 2 GerSiG ausdrücklich sogar die Abweichung von gefahrenschutzrelevanten Bestimmungen, soweit nur die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. In all diesen Fällen liegt ein Fehler der Kaufsache nicht vor, weil die Abweichung weder ihren Wert noch ihre Gebrauchstauglichkeit berührt.

c) Um einen solchen Sonderfall geht es hier indessen nicht. Denn die Klägerin hat sich nicht damit begnügt, Abweichungen der Anlage von Unfallverhütungsvorschriften bzw. VDE-Bestimmungen aufzuzeigen. Vielmehr hat sie - zumindest bei einem Teil der gerügten Mängel - zugleich auf deren Gefährlichkeit für das Bedienungspersonal hingewiesen (vgl. Mängelliste Nummern 4, 7, 13 - Fehlen einer Kühlmittelmangelsicherung, unzureichender Verschluß der Beladetür, unzulängliche elektrische Ausstattung). Zwar hat sie im übrigen nicht ausnahmslos im Einzelfall schriftsätzlich dargelegt, von welchen UVV bzw. VDE-Bestimmungen die Anlage abweicht. Gleichwohl ist ihr Klagevorbringen hinreichend substantiiert, weil sie mit Schriftsatz vom 20. September 1982 ein Gutachten des Technischen Überwachungsvereins Bayern e.V. aus einem anderen Rechtsstreit vorgelegt hat, in welchem mehrere Punkte der Nichtbeachtung der hier maßgeblichen UVV VBG 66 bzw. der einschlägigen VDE-Bestimmungen festgestellt worden sind.

2. Die demnach gebotene Auseinandersetzung mit der Frage, ob die von der Klägerin behaupteten Abweichungen der Anlage von gefahrenschutzrelevanten Vorschriften ein arglistiges Verschweigen des Beklagten auch dann begründen können, wenn dieser sich nur darauf beruft, er habe die einschlägigen Bestimmungen nicht gekannt läßt das Berufungsgericht vermissen. Ausführungen enthält das Berufungsurteil insoweit nur zu den Unfallverhütungsvorschriften. Das Berufungsgericht stellt dazu fest, daß die - grundlegende - Änderung der UVV VBG 66 zwar bereits am 1. Oktober 1978 und damit nahezu ein Jahr vor Abschluß des Kaufvertrages in Kraft getreten sei. Diese Änderung sei jedoch, wie der Sachverständige Bosch festgestellt habe, in der einschlägigen Branche einige Zeit lang nicht bekannt gewesen. Daher könne dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, er habe der Klägerin Abweichungen der Kaufsache von dieser Vorschrift arglistig verschwiegen.

Dagegen wendet sich die Revision mit Recht. Die von dem Sachverständigen Bosch getroffene Feststellung besagt nichts darüber, daß die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gerade auch dem Beklagten unbekannt geblieben waren. Angesichts der Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe diese - wie im übrigen auch die anderen einschlägigen gesetzlichen Sicherheitsbestimmungen und technischen Normen - positiv gekannt, durfte das Berufungsgericht seine gegenteilige Überzeugung daher jedenfalls nicht allein aus dem Inhalt des von dem Beklagten privat in Auftrag gegebenen Gutachtens B gewinnen. Es hätte sich vielmehr mit der Behauptung der Klägerin auseinandersetzen müssen (§ 286 ZPO). Zwar hat die für das Vorliegen der Arglist beweispflichtige Klägerin den Beweis für eine etwaige positive Kenntnis des Beklagten nicht angetreten. Zu weit ginge es auch, wollte man die Kenntnis aller einschlägigen Sicherheitsbestimmungen bei einem Hersteller gefahrenträchtiger Produkte stets ohne weiteres voraussetzen und ihn auf diese Weise zum Gegenbeweis zwingen. Immerhin aber hätte das Berufungsgericht erwägen müssen, ob man die Unkenntnis des Verkäufers nicht generell als Arglist im Sinne von §§ 463, 477 BGB ansehen muß, wenn er zugleich Hersteller der Kaufsache ist und sich in dieser Eigenschaft der Kenntnis der Mangelhaftigkeit seines Produkts dadurch verschließt, daß er sich um die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen nicht kümmert.

a) Daß es sich bei dem Beklagten um den Hersteller und nicht nur den Vertreiber von chemischen Reinigungsanlagen handelt, steht ungeachtet seiner gegenteiligen Rechtsauffassung selbst nach seinem eigenen Sachvortrag fest. Denn Hersteller ist auch derjenige, der Werkstoffe und vorgefertigte Teile von Dritten bezieht und diese in eigener Verantwortung zu dem verwendungsfertigen Arbeitsmittel zusammenbaut (BGH Urteil vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 = NJW 1975, 1827, 1828; Jeiter, Das neue Gerätesicherheitsgesetz, S. 21; Palandt/Thomas, BGB, 44. Aufl., § 823 Anm. 16 D c aa). So liegt es hier. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte baue die Anlage aus von ihm importierten Teilen zusammen, rüste die Geräte sodann fertig aus und komplettiere sie. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei dem dagegen gestellten Vortrag des Beklagten, er stelle die von den Herstellern gekauften Einzelmaschinen zu kompletten Reinigungsanlagen zusammen, um mehr als einen Unterschied im Ausdruck handeln soll. Im übrigen aber kommt es auf die Herstellereigenschaft des Beklagten nicht einmal an, weil ihn als Importeur nach § 3 GerSiG die gleiche Informationsverpflichtung trifft.

b) Allerdings entspricht es der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die bloße Verletzung von Sorgfaltspflichten - selbst wenn sie gröblich ist - nicht den Tatbestand arglistigen Verhaltens erfüllt, sondern dafür mindestens bedingter Vorsatz erforderlich ist (so schon RG JW 1936, 502 503; BGH LM BGB § 463 Nr. 1; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 22 und 26; MünchKomm/H.P. Westermann, § 463 Rdn. 8). Kennt der Hersteller gefahrbringender Anlagen daher nicht einmal die Existenz der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, dann handelt er zwar in hohem Maße leichtfertig und damit grob fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Seine mangelnde Kenntnis befreit ihn jedoch vom Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens, denn bedingter Vorsatz bedeutet im Bereich des § 463 BGB, daß der Verkäufer zumindest mit einem Fehler (hier dem Abweichen von Sicherheitsbestimmungen) gerechnet hat und in Kauf nimmt, daß der Käufer den Kaufvertrag bei entsprechender Aufklärung nicht abgeschlossen hätte (BGHZ 63, 382, 386 und Senatsurteil vom 28. April 1971 - VIII ZR 258/69 = LM BGB § 123 Nr. 42 = NJW 1971, 1795, 1800; Erman/Weitnauer, BGB, 7. Aufl., § 463 Rdn. 5; MünchKomm/H.P. Westermann aaO). Ein solcher Tatbestand ist allerdings dann erfüllt, wenn der Hersteller zwar um die Existenz einschlägiger Vorschriften weiß, sich aber gleichwohl nicht vergewissert, ob die von ihm produzierte und vertriebene Anlage diesen Bestimmungen entspricht. In einem solchen Fall muß er sich berechtigterweise entgegenhalten lassen, er habe sicherheitstechnische Mängel bewußt in Kauf genommen und damit bedingt vorsätzlich gehandelt.

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts genügen nicht, um einen solchen Sachverhalt eindeutig auszuschließen. Denn daß es etwa hat annehmen wollen, der Beklagte habe nicht einmal um die Existenz der einschlägigen Sicherheitsvorschriften gewußt, ist seinem Urteil nicht zu entnehmen.

III. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch weder nach den von ihr angeführten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch wegen Verletzung einer etwa bestehenden vertraglichen Nebenpflicht zur Verschaffung eines geeigneten Betriebsraums zu. Zur Aufgabe des Geschäftsbetriebs habe sich die Klägerin nämlich nicht etwa deswegen veranlaßt gesehen, weil das von dem Beklagten besorgte Geschäftslokal sich als ungeeignet erwiesen habe. Immerhin habe sie die Anlage darin zwei Jahre lang ohne Beanstandungen durch die Berufsgenossenschaft betrieben. Liege der wahre Grund für die Betriebseinstellung somit ausschließlich in der behaupteten Mangelhaftigkeit der Anlage selbst, so sei weder die Geschäftsgrundlage weggefallen noch die Ursächlichkeit einer etwaigen Nebenpflichtverletzung für die Geschäftsaufgabe dargetan, weshalb der Klägerin das geltend gemachte Rücktrittsrecht zu versagen sei.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Für die Begründetheit des Klageanspruchs kommt es nicht auf die Gründe an, aus denen die Klägerin ihren Betrieb geschlossen hat. Vielmehr ist entscheidend, ob sie die Anlage überhaupt gekauft hätte, wenn sie um die Ungeeignetheit der ihr zugleich vom Beklagten nachgewiesenen Räumlichkeiten gewußt hätte. Die Klägerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe die Anlage in den ihr angebotenen Räumen nicht betreiben dürfen, weil diese lediglich eine Grundfläche von 20 qm aufwiesen, während nach § 10 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift VBG 66 zwingend 40 qm vorgeschrieben seien. Sie hat zudem vorgetragen, daß sie die Anlage nicht erworben hätte, wenn sie um diese Zusammenhänge gewußt hätte. Dieses für die Revisionsinstanz zugrunde zu legende Vorbringen rechtfertigt durchaus die Annahme, der Beklagte schulde der Klägerin wegen schuldhafter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht die Rückabwicklung des Vertrags und Rückzahlung des Kaufpreises.

1. Die Rechtsprechung hat eine Offenbarungspflicht des Verkäufers aus den konkreten, zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen abgeleitet, wenn dem Käufer unbekannte Umstände vorliegen, die für seinen Kaufentschluß von wesentlicher Bedeutung sind, weil sie seinen mit dem Kaufvertrag verfolgten Zweck vereiteln könnten und der Verkäufer dies erkennen konnte (BGH LM BGB § 276 (Fb) Nr. 1; BGH WM 1974, 512, 514; Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 142/82 = WM 1983, 1006, 1007 f und vom 28. März 1984 - VIII ZR 5/83 = WM 1984, 815, 817 m.w.Nachw.). Nach dem Vorbringen der Klägerin sind die Voraussetzungen einer solchen Pflicht gegeben. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, der Klägerin die für den Betrieb der Anlage vorgesehenen Räumlichkeiten in dem Sinne "besorgt" zu haben, daß er sie ihr - nach Erkundigung über die Anmietungsmöglichkeit - im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrages als Aufstellungsort nachgewiesen hat. Er hat dem Vorbringen der Klägerin nicht widersprochen, wonach der Nachweis eines geeigneten Geschäftslokals generell zu seinem Verkaufskonzept gehöre. Es liegt auf der Hand, daß das Vorhandensein geeigneter Aufstellungsräume für den Kaufentschluß eines Kunden von entscheidendem Einfluß sein kann. Nutzte der Beklagte aber einerseits die Offerte eines Geschäftslokals zur Förderung des Kaufentschlusses seiner Vertragspartnerin, so durfte er sie andererseits nicht über tatsächliche oder rechtliche Hindernisse im unklaren lassen, die der Verwirklichung des mit dem Kauf verfolgten Endzwecks, nämlich der baldigen Aufnahme des Geschäftsbetriebs, entgegenstanden. Denn die Klägerin vertraute ersichtlich auf die Sachkunde des Beklagten bzw. seines Repräsentanten und durfte dies auch, zumal der Beklagte bereits durch die Aufnahme des Zusatzes "schlüsselfertige chemische Reinigungsanlagen" in seine Firmenbezeichnung den Eindruck zu vermitteln versucht, als brauche sich der Erwerber einer Reinigungsanlage bis zu deren Inbetriebnahme schlechthin um nichts zu kümmern. Trifft das Vorbringen der Klägerin zu, wonach das ihr vermittelte Geschäftslokal tatsächlich nur über eine Grundfläche von weniger als 40 qm verfügt, so war der Beklagte gehalten, sie darauf hinzuweisen; denn dann stand der Aufnahme des Geschäftsbetriebs § 10 Abs. 3 der UVV VBG 66 entgegen, wonach Aufstellungsräume von chemischen Reinigungsanlagen eine solche Mindestgrundfläche aufweisen müssen.

2. Die Einwände, die der Beklagte gegen die Verbindlichkeit dieser Vorschrift für die Klägerin erhebt, sind nicht begründet.

a) Seine Auffassung, die UVV gelte nicht für Reinigungsanlagen, die ausschließlich vom Inhaber des Gewerbebetriebs ohne Inanspruchnahme weiterer Beschäftigter betrieben würden, trifft nicht zu. Unfallverhütungsvorschriften sind Rechtsnormen, die von den Berufsgenossenschaften als öffentlich rechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 646 Abs. 1 RVO) mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 709 RVO) erlassen werden (BGH Urteil vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 = Die Berufsgenossenschaft 1953, 203; Andree, Die Unfallverhütungsvorschriften, 4. Aufl. 1968, S. 6; Ansager in: Grundsatzfragen der sozialen Unfallversicherung, Festschrift für Herbert Lauterbach, 1961, S. 297, 299; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand 1. Januar 1984, § 708 RVO Anm. 4 a; MünchKomm/Mertens, § 823 Rdn. 158) . Zwar besteht ihr Zweck, wie sich aus §§ 546, 708 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RVO entnehmen läßt, in erster Linie darin, Unfälle der versicherten Arbeitnehmer zu verhüten. Das bedeutet indessen nicht, daß sie sich nur an solche Unternehmer richten, die tatsächlich Arbeitnehmer beschäftigen. Das Gegenteil folgt aus § 710 RVO. Nach dieser Vorschrift handelt nicht nur der versicherte Arbeitnehmer, sondern auch derjenige ordnungswidrig, der als Mitglied der Berufsgenossenschaft gegen eine nach den §§ 708, 709 RVO erlassene Unfallverhütungsvorschrift verstößt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, was hier nach § 24 UVV VBG 66 der Fall ist. Mitglied der sachlich zuständigen Berufsgenossenschaft (§ 646 Abs. 1 RVO) aber ist jeder Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft hat (§ 658 Abs. 1 RVO). Für die Mitgliedschaft kommt es weder darauf an, ob der Unternehmer in seinem Betrieb Versicherte beschäftigt, noch darauf, ob er selbst Unfallversicherungsschutz (etwa nach §§ 539, 543, 545 RVO) genießt (Lauterbach/Watermann aaO § 658 RVO Anm. 2; Baumer/Fischer/Salzmann, Die gesetzliche Unfallversicherung in: Der Wirtschaftskommentator (WK-Reihe Nr. 58) Stand September 1984, RVO § 708 Anm. 4 und § 658 Anm. 3). War die Klägerin somit Adressatin der UVV, so durfte sie die Anlage nicht in Betrieb nehmen, wenn das Geschäftslokal nicht nach § 10 Abs. 3 VBG 66 ausreichend bemessen war.

b) Eines entsprechenden Hinweises war der Beklagte auch dann nicht enthoben, wenn - wie er behauptet hat - der Klägerin durch die "zuständige Behörde" eine Ausnahmegenehmigung hätte erteilt werden können. Solange nämlich ein etwa möglicher Dispens nicht tatsächlich erteilt war, war die Klägerin zur Aufstellung der Anlage in den Betriebsräumen nicht berechtigt. Über das darin liegende Risiko durfte der Beklagte sie nicht im unklaren lassen (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1973 - VIII ZR 37/73 = WarnRspr 1973, 857 zur gesetzwidrigen Abgasführung eines Waschsalons; s. auch BGH WM 1979, 696 zur fehlenden Baugenehmigung).

3. Der Annahme eines Verschuldens an der unterlassenen Aufklärung kann der Beklagte nicht mit der Behauptung begegnen, er habe die Unfallverhütungsvorschriften nicht gekannt. Die Haftung wegen vorvertraglicher Verletzung einer Aufklärungspflicht wird bereits durch fahrlässiges Verhalten begründet (BGH Urteil vom 23. April 1969 - IV ZR 780/68 = LM BGB § 652 Nr. 32; BGH LM BGB § 276 (H) Nr. 5 und LM BGB § 276 (Fa) Nr. 26 = WM 1968, 398; Palandt/Heinrichs, aaO, § 276 Anm. 6 B c aa), so daß es allein darauf ankommt, ob er sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte kennen müssen. Davon ist auszugehen. Zwar handelt es sich bei den Unfallverhütungsvorschriften um Rechtsnormen, die sich, wie bereits ausgeführt, in erster Linie an den Betreiber der gefährlichen Anlage und dessen Arbeitnehmer wenden. Wegen der Verweisung in § 3 GerSiG sind jedoch auch die Hersteller technischer Arbeitsmittel zumindest mittelbar in den Adressatenkreis der UVV einbezogen. Denn die Forderung des Gesetzes, technische Arbeitsmittel nur in Übereinstimmung mit den Unfallverhütungsvorschriften herzustellen, können sie nur erfüllen, wenn sie sich eingehend mit den für ihr Produkt bestehenden Bestimmungen befassen. Dabei beschränkt sich das Gesetz nicht darauf, den Herstellern die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften insoweit aufzugeben, wie sich daraus Folgerungen für die sicherheitstechnische Konzeption der Anlage selbst ergeben. Auch auf Gefahren, die erst durch die Art der Aufstellung oder Anbringung eines technischen Arbeitsmittels verhütet werden, hat der Hersteller bereits beim Inverkehrbringen der Anlage hinzuweisen (§ 3 Abs. 3 GerSiG) . Er hat sich daher auch mit solchen Regelungen in den UVV zu befassen, die sicherheitstechnische Anforderungen an die Aufstellung der Anlage enthalten (Doetsch/Schnabel aaO s. 27 f). Um eine solche Bestimmung handelt es sich aber bei § 10 Abs. 3 VBG 66, denn sie soll ersichtlich dem Umstand Rechnung tragen, daß wegen der von chemischen Reinigungsanlagen ausgehenden Lösungsmitteldämpfe zur Sicherheit des Bedienungspersonals eine bestimmte Größe des Aufstellungsraums gewährleistet ist.

Da der Beklagte sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten eines Vermittlers bediente, muß er sich dessen Verschulden wie eigenes zurechnen lassen, § 278 BGB (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 = LM BGB § 276 (H) Nr. 5).

4. Eine fahrlässige Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch geeignet, die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge herbeizuführen, nämlich die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises (vgl. die vorerwähnten BGH Urteile vom 31. Januar 1962 (zu II 5) und vom 23. April 1969, aaO, sowie BGH Urteil vom 27. Februar 1974 - V ZR 85/72 = LM BGB § 242 (Be) Nr. 31 = WM 1974, 512, 515; ebenso Nirk, Festschrift für Philipp Möhring, 1975, S. 71, 85, 90; Larenz, Festschrift für Kurt Ballerstedt, 1975, S. 397, 409 f, 411 gegen die Kritik von Medicus JuS 1965, 209 ff). Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, ein aus der Verletzung der Offenbarungspflicht folgender Schaden sei nicht eingetreten, weil die Klägerin die Anlage aus anderen Gründen, nämlich wegen deren Fehlerhaftigkeit stillgelegt habe, so verkennt es die Voraussetzungen des § 249 BGB. Danach ist der Schadensersatzanspruch auf die Wiederherstellung des Zustandes gerichtet, wie er ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Insofern ist allein von Bedeutung, daß die Klägerin nach ihrer Behauptung die Anlage bereits nicht gekauft hätte, wäre ihr wahrheitsgemäß gesagt worden, daß sie diese in dem ihr vermittelten Geschäftslokal nicht betreiben durfte. Dies zu widerlegen, wäre Aufgabe des Beklagten (BGHZ 61, 118, 121 ff; BGHZ 64, 46, 51; BGH WM 1977, 756, 758).

5. Der geltend gemachte Anspruch wäre unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß auch nicht verjährt. Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo unterliegen grundsätzlich der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Nur wenn sich das Verschulden auf erteilte oder unterbliebene Angaben über Eigenschaften der Kaufsache bezieht - mögen diese fehlerbegründend sein oder nicht -, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Verletzung von Hinweispflichten innerhalb der kurzen Verjährungsfrist des § 477 BGB (Senatsurteile vom 13. Juli 1983 - VIII ZR 112/82 = BGHZ 88, 130, 137 und vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83 = WM 1984, 1092, 1095). So aber liegt es hier nicht. Der Umstand, daß die Reinigungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht in dem von dem Beklagten vermittelten Geschäftslokal aufgestellt werden durfte, berührt den Wert oder die Brauchbarkeit des in allen ausreichend dimensionierten Räumen ohne weiteres verwendbaren Geräts unmittelbar nicht. Er gehört daher nicht zu dessen Eigenschaften (ebenso Senatsurteil vom 31. Januar 1962, aaO unter II 1 und 2 für den Fall eines tatsächlichen Aufstellungshindernisses - zu geringe Raumgröße).

6. Die Begründetheit des Klageanspruchs hängt somit - abgesehen von der Entscheidung über die vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung - von der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Frage ab, ob die Grundfläche des Aufstellungsraums 40 qm unterschreitet. Ob die Zulässigkeit der Aufstellung der Anlage in den vom Beklagten vermittelten Räumen im übrigen - wie die Klägerin annimmt - Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags gewesen ist, bedarf daneben keiner Entscheidung.

IV. Da die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht gegeben sind, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das zumindest den von der Klägerin zur Raumgröße angebotenen Sachverständigenbeweis wird erheben müssen. Sollte sich der Klageanspruch danach als begründet erweisen, wird es sich mit den Voraussetzungen des vom Beklagten zur Aufrechnung gestellten Nutzungsentschädigungsanspruch auseinandersetzen müssen.

Sollte das Berufungsgericht allerdings zu dem Ergebnis gelangen, daß der Klägerin ein vertraglicher Rückgewähranspruch nach §§ 463 Satz 2, 465, 467, 346 BGB und auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo nicht zusteht, so wird es bei der Klageabweisung sein Bewenden haben müssen, weil der Klägerin auch keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zustehen. Das Berufungsgericht hat derartige Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Produzentenhaftung mit zutreffender Begründung verneint. Die Revision nimmt dies hin.

Da der endgültige Erfolg oder Mißerfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung und Entscheidung abhängt, war dem Berufungsgericht vorzubehalten, über die Kosten der Revisionsinstanz zu befinden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992767

NJW 1985, 1769

DRsp I(130)242a-b

WM 1985, 463

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