Leitsatz (amtlich)

Zum Einsichtsrecht des stillen Gesellschafters – auch in die Bücher und Papiere von Unternehmen, an denen der Geschäftsinhaber beteiligt ist.

 

Orientierungssatz

(Antrag auf Einsicht in Unterlagen; Umfang des Prüfungsrechts; wichtiger Grund im Sinne des HGB § 338 Abs 3; Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Einsicht in Geschäftsunterlagen)

1. Das Verlangen auf Vorlage von Urkunden zum Zwecke der Einsichtnahme ist als „Minus” in einem Antrag auf Herausgabe enthalten.

2. Das Prüfungsrecht und Unterrichtungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere des Gesellschaftsunternehmens; darunter fallen nicht nur Papiere, die die inneren Angelegenheiten und Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens selbst betreffen, sondern auch diejenigen, die sich auf das Verhältnis zu den verbundenen Unternehmen beziehen (Festhaltung BGH, 1983-06-20, II ZR 85/82, ZIP 1983, 935).

3. Das Prüfungsrecht des stillen Gesellschafters erstreckt sich nicht auf selbständige Unternehmen, an denen das Gesellschaftsunternehmen nur beteiligt ist.

4. Ein wichtiger Grund im Sinne des HGB § 338 Abs 3 rechtfertigt die Zuerkennung solcher Aufklärungsrechte und Informationsrechte, die zur Durchsetzung gesellschaftsvertraglicher Rechte geeignet und angemessen sind.

5. Der stille Gesellschafter kann berechtigt sein, bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen Sachverständigen hinzuziehen.

 

Normenkette

HGB § 338

 

Verfahrensgang

LG München I

OLG München

 

Tenor

I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1982, soweit es die Klage gegen die Beklagte zu 1 betrifft, teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 20. Januar 1982 teilweise geändert. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, dem Kläger Einsicht zu gewähren

  1. in alle Urkunden aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der P. Oil & Gas Ltd, die für die Prüfung der Geschäftsführerpflichten der Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen des Beteiligungsvertrages von Bedeutung sind (Antrag zu 16),
  2. in die Jahresabschlüsse der kanadischen Partnerships zum Fonds 9 aus den Jahren 1977 bis 1979 (Antrag zu 18) sowie aus den Jahren 1980 und 1981 (Antrag zu 22).

Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu 23) als unzulässig abgewiesen wird.

II. Von den Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben zu tragen:

  1. der Kläger jeweils 8/9 der Gerichtskosten, der Kosten der Beklagten zu 1 und der eigenen Kosten sowie die dem Beklagten zu 2 entstandenen Kosten voll, außerdem die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Münster entstandenen Mehrkosten.
  2. die Beklagte zu 1 jeweils 1/9 der Gerichtskosten, der Kosten des Klägers und der eigenen Kosten.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu trägen:

  1. der Kläger 10/13 der Gerichtskosten, jeweils 7/10 der Kosten der Beklagten zu 1 und der eigenen Kosten sowie die dem Beklagten zu 2 entstandenen Kosten voll,
  2. die Beklagte zu 1 3/13 der Gerichtskosten sowie jeweils 3/10 der Kosten des Klägers und der eigenen Kosten.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 ist eine GmbH & Co. KG, die sich an Gesellschaften beteiligt, die in Kanada Erdgas- und Erdölvorkommen aufsuchen und ausbeuten, indem sie zusammen mit anderen Gesellschaften Verträge mit kanadischen Bohrunternehmen schließen. Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und Kommanditist der Beklagten zu 1.

Der Kläger beteiligte sich neben weiteren rund 3.000 Personen auf der Grundlage eines Beteiligungs- und eines Darlehensvertrages vom 10. Februar 1972 durch Beitrittserklärung vom 18./19. Oktober 1977 als „Teilhaber” einer „stillen Gesellschaft” im Rahmen einer „neunten Beteiligungsgesellschaft” mit einer Einlage von 150.000 DM und einem Darlehen von 450.000 DM. Er beanstandet Maßnahmen der Geschäftsführung, insbesondere die von der Beklagten zu 1 zur Gründung von Beteiligungsgesellschaften kanadischen Rechts geschlossenen Verträge und Vereinbarungen mit diesen Beteiligungsgesellschaften. Bei den kanadischen Gesellschaften handelt es sich um vier Partnerships mit der Firma P. Oil & Gas Limited Partnership, an denen die Beklagte zu 1 als alleinige Limited-Partnerin (vergleichbar mit dem Kommanditisten) und die P. Oil & Gas Ltd als General-Partnerin (vergleichbar mit dem Komplementär) beteiligt sind: Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Generalpartnerin ist wiederum der Beklagte zu 2, Die Partnerships schlossen Rahmenverträge über die Durchführung von Bohrungen mit kanadischen Bohrunternehmen, und zwar aus Gründen der Risikostreuung mit vier verschiedenen Explorationsunternehmen. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und zum Schadensersatz beantragt.

Das Landgericht hat die Anträge des Klägers – zum Teil als unzulässig, im übrigen als unbegründet – abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Der erkennende Senat hat die Revision nicht angenommen, soweit sie die Anträge zu 1 bis 15, 21, 24 und 25 weiterverfolgt. Sie beantragt nunmehr, das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Anträge zu 16 bis 20 sowie zu 22 und 23 abgewiesen worden sind, und

  1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, dem Kläger, eventuell den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft, eventuell …, alle Urkunden aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der P. Oil & Gas Ltd sowie aus der Rechtsbeziehung der kanadischen Partnerships und Dritten herauszugeben, die für die Prüfung der Geschäftsführerpflichten der Beklagten zu 1 und 2 im Rahmen des Beteiligungsvertrages von Bedeutung sind (Antrag zu 16);

    hilfsweise die Beklagte zu 1 zu verurteilen, diejenigen Urkunden herauszugeben, die der Kläger konkret benennt, eventuell diejenigen Vertragsurkunden, die den Gesellsehaftsvertrag zwischen der P. Oil & Gas Ltd und der Beklagten zu 1 bilden und die im unmittelbaren Zusammenhang damit stehen, sowie alle Vertragsurkunden, aufgrund deren die Bohrpartner der Partnerships ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Partnerships einnehmen (Hilfsantrag zu 17);

  2. die Beklagten zu verurteilen,

    1. alle Jahresabschlüsse der kanadischen Partnerships zum Fonds 9 aus den Jahren 1977 bis 1979 (Antrag zu 18) und aus den Jahren 1980 und 1981 (Antrag zu 22) herauszugeben,
    2. die Buchhaltung und die Belege der P. Oil & Gas Ltd herauszugeben, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung des Generalpartners im Rahmen der Partnerships wirksam überprüfen zu können (Antrag zu 19);

    hilfsweise zu den Anträgen zu 16 bis 19 die Beklagte zu 1 zu verurteilen, die Kontrolle entsprechend diesen Anträgen durch nach dem Ermessen des Gerichts unabhängige Kontrollorgane ausüben zu lassen (Antrag zu 20);

  3. festzustellen, daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet sind, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der vertragswidrigen Handhabung des Beteiligungsvertrages durch die Beklagten bereits entstanden ist und noch entstehen wird (Antrag zu 23).

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.Die Anträge zu 16 bis 20 und 22

Das Berufungsgericht erachtet die Anträge zu 16 bis 19 und 22 als unbegründet, weil die „Herausgabe” der Handelsbücher und Papiere nicht gefordert werden könne. Den Hilfsantrag zu 20 hält es mit der Begründung für unzulässig, er sei nicht hinreichend bestimmt. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, daß der Kläger weder nach den mit der Beklagten zu 1 getroffenen Vereinbarungen noch aufgrund Gesetzes dieHerausgabe der in seinen Anträgen genannten Urkunden und Bücher fordern kann. Darin erschöpfen sich jedoch Inhalt und Bedeutung der gestellten Anträge nicht. Der Begründung des Klägers und dem Antrag Nr. 20 ist zu entnehmen, daß er mit den Anträgen zu 16 bis 20 und 22 nur sein Informations- und Kontrollrecht wahrnehmen will. Daraus folgt, daß er insoweit jedenfalls auch die Vorlage der Urkunden zum Zwecke derEinsichtnahme fordert. Dieses Verlangen ist als „Minus” in dem Antrag auf „Herausgabe” enthalten.

2. Die in dieser Weise eingeschränkten Anträge sind teilweise begründet.

Nach § 10 Nr. 4 des Beteiligungsvertrages ist die Beklagte zu 1 verpflichtet, den stillen Gesellschaftern eine Abschrift der geprüften Bilanzen mit Gewinn und Verlustrechnung der stillen Gesellschaft zu übersenden. § 11 gibt den stillen Gesellschaftern darüber hinaus ein unmittelbares Kontrollrecht dahin, die Richtigkeit des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater ihrer Wahl durch Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten zu 1 überprüfen zu lassen.

Von der – gesondert zu erörternden – Frage abgesehen, ob das Einsichtsrecht durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater auszuüben ist, erstreckt sich das Prüfungs- und Unterrichtungsrecht des Klägers grundsätzlich auf alle Bücher und Papiere der Beklagten zu 1, die die neunte Beteiligungsgesellschaft betreffen. Darunter fallen nicht nur Papiere, die die inneren Angelegenheiten und Geschäfte des Gesellschaftsunternehmens selbst betreffen, sondern auch diejenigen, die sich auf das Verhältnis zu den verbundenen Unternehmen beziehen (Sen. Urt. v. 20.6.1983 – II ZR 85/82, ZIP 1983, 935, 936).

Das Einsichtsrecht bezieht sich somit auf „alle Urkunden aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der P. Oil & Gas Ltd” – der Generalpartnerin der Partnerships – (erste Hälfte des Antrags zu 16). Eine Begrenzung ergibt sich lediglich daraus, daß es dem Zwecke zu dienen bestimmt sein muß, dem stillen Gesellschafter eine sachgerechte Prüfung der Bilanzen zu ermöglichen (BGHZ 25, 115, 120).

Dagegen werden davon nicht die Urkunden „aus der Rechtsbeziehung der kanadischen Partnerships und Dritten” erfaßt. Hierbei handelt es sich um selbständige Unternehmen, an denen die Beklagte zu 1 – als Limitedpartnerin – nur beteiligt ist. Etwaige Rechte, in die Bücher und Papiere dieser Gesellschaften Einsicht zu nehmen, stünden allein der Beklagten zu 1 zu. Deren Rechte und Pflichten werden aber allein von der Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer wahrgenommen. Der Kläger hat weder ein eigenes Informationsrecht gegenüber den Beteiligungsgesellschaften, noch kann er die Rechte der Beklagten zu 1 geltend machen. Grundsätzlich kann die bloße Beteiligung des Vertragspartners eines stillen Gesellschafters an einem anderen Unternehmen auch nicht die Verpflichtung begründen, letzterem die Möglichkeit zu verschaffen, Einsicht in die Geschäftsunterlagen der Beteiligungsgesellschaft zu nehmen.

Der erkennende Senat hat allerdings im Hinblick auf das insoweit ähnlich gelagerte (vgl. einerseits § 166 HGB und andererseits § 338 HGB) Einsichtsrecht des Kommanditisten ausgesprochen, sein gegenüber der Kommanditgesellschaft bestehendes Recht, die Bücher und Papiere zum Zwecke der Bilanzprüfung einzusehen, erstrecke sich auch auf eine GmbH, deren Anteile sich im alleinigen Besitz der Kommanditgesellschaft befänden. Die rechtliche Ausgliederung von Unternehmensteilen dürfe nicht zu einer Verkürzung der Kontrollrechte des Kommanditisten führen; die Kommanditgesellschaft dürfe sich ihrer Verpflichtung nicht unter Berufung auf die formliche Verschiedenheit zwischen ihr und der Einmann-Gesellschaft entziehen (BGHZ 25, 115, 118). Eine uneingeschränkte Übertragung dieser Grundsätze auf Beteiligungsgesellschaften, an denen auch andere Gesellschafter in nicht unbedeutendem Umfange Anteile halten, wäre mit den schutzwürdigen Interessen dieser Gesellschafter nicht vereinbar. Das gilt auch dann, wenn es um das Einsichtsrecht eines stillen Gesellschafters geht, dessen Einlage – wie im vorliegenden Falle – sein Vertragspartner vertragsgemäß in die Beteiligungsgesellschaft (die Partnerships) eingebracht und dazu verwendet hat, um seine Einlageverpflichtungen in dieser zu erfüllen. Der stille Gesellschafter muß sich grundsätzlich darauf verweisen lassen, daß das Einsichtsrecht in die Papiere und Bücher der Beteiligungsgesellschaften allein seinem Vertragspartner zusteht und er selbst insoweit weder ein eigenes Einsichtsrecht hat, noch das Einsichtsrecht des Geschäftsinhabers ausüben kann. Es ist allerdings nicht zu verkennen, daß in den Fällen, in denen die Einlage des stillen Gesellschafters in die Beteiligungsgesellschaft (hier: die Partnerships) fließt und diese die Geschäfte tätigt, die Zweck des stillen Gesellschaftsvertrages sind, und die Gewinne erwirtschaftet, die dem stillen Gesellschafter zukommen sollen, ein derart beschränktes Prüfungsrecht den berechtigten Interessen des stillen Gesellschafters nicht Rechnung trägt. Der Zugang zu Informationen über die wesentlichen mit seiner Einlage finanzierten Geschäfte ist ihm versperrt.

Demgemäß stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen das – unabdingbare – außerordentliche Prüfungsrecht des § 338 Abs. 3 HGB eingreift, das auch der hier in Frage stehenden Kontrolle der Geschäftsführung dient. Es bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, welche Anforderungen, an den wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift zu stellen sind. Ein solcher ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Belange des stillen Gesellschafters durch das vertragliche oder aus § 338 Abs. 1 HGB folgende Einsichtsrecht nicht hinreichend gewahrt sind und darüber hinaus die Gefahr der Schädigung besteht. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat behauptet – ohne daß dem die Beklagten entgegengetreten wären –, daß in die Kostenrechnung des Generalpartners (Oil & Gas Ltd) gegenüber den kanadischen Partnerships fingierte Landkosten eingegangen seien. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, daß der Generalpartner nicht nur 33 % der Nettoumsatzerlöse der Partnerships erhalten hat, sondern ihm auch die entstandenen Kosten erstattet worden sind, obwohl der Prospekt, mit dem die stillen Gesellschafter geworben worden sind, nur eine Belastung der Partnerships in Höhe von 33 % der Nettoumsatzkosten erwähnt hat. Der unter diesem Blickpunkt erfolgte Vortrag des Klägers reicht zwar nicht aus, um pflichtwidrige Handlungen der Beklagten zu 1 darzutun und zu beweisen; aus diesem Grunde wurde auch die Revision gegen das die entsprechenden Anträge (zu 10 und 11) abweisende Berufungsurteil nicht angenommen. Die bei einer personellen und finanziellen Verflechtung der hier vorliegenden Art (der Beklagte zu 2 ist Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 1 sowie Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der B. Oil & Gas Ltd, die neben der Beklagten zu 1 Gesellschafterin der hier in Frage stehenden 4 Partnerships ist) ohnehin gegebene abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der stillen Gesellschafter (vgl. U. Schneider, BB 1975, 1353, 1356 und ZGR 1980, 511, 529; Reuter, ZHR 1982, 1, 7) verstärkt sich bei den hier gegebenen Verdachtsgründen jedoch in einer Weise, daß ein wichtiger Grund im Sinne des § 338 Abs. 3 HGB angenommen werden muß. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift rechtfertigt allerdings nur die Zuerkennung solcher Aufklärungs- und Informationsrechte, die zur Durchsetzung der gesellschaftsvertraglichen Rechte geeignet und angemessen sind.

Für die im vorliegenden Verfahren gestellten Anträge des Klägers folgt aus alledem:

a) Begründet ist das Verlangen auf Einsicht in alle bei der Beklagten zu 1 befindlichen Urkunden aus den Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1 und der P. Oil & Gas Ltd (erste Hälfte des Antrags zu 16). Ihm ist deshalb uneingeschränkt zu entsprechen.

Die Beklagte zu 1 hat weiterhin die Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse der kanadischen Partnerships zu gestatten, die sie als Limitedpartnerin erhalten hat (Anträge zu 18 und 22).

b) Dagegen besteht nach den dargelegten Grundsätzen kein Anspruch auf Einsichtnahme in die Urkunden aus den Rechtsbeziehungen der kanadischen Partnerships und Dritten. Dem Verlangen des Klägers steht insoweit schon entgegen, daß die Beklagte diese Urkunden nicht besitzt und deshalb außerstande ist, sie vorzulegen. Der Kläger hat nicht dargetan, daß ein Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen könnte, über die rechtliche Verschiedenheit zwischen der Beklagten und den Partnerships hinwegzusehen (vgl. hierzu BGHZ 25, 115, 117 f.).

Damit erweist sich auch der zu diesem Teil des Hauptantrags zu 16 gestellte Hilfsantrag zu 17 als unbegründet, dem Kläger in alle Urkunden Einsicht zu gewähren, aufgrund deren die Bohrpartner der Partnerships ihre Rechte und Pflichten gegenüber den Partnerships einnehmen. Das gilt auch für den Hilfsantrag zu 20, soweit er nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, daß dem Hauptantrag teilweise entsprochen wurde.

c) Die Anträge zu 18 und 22, dem Kläger Einsicht in die Jahresabschlüsse 1977 bis 1981 der Partnerships zu gewähren, sind unbegründet, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 2 richten. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 bestehen keine Rechtsbeziehungen, die ein Recht dieser Art begründen könnten.

d) Der Antrag zu 19, die Beklagten zu verurteilen, Einsicht zu gewähren in die Buchhaltung und die Belege der P. Oil & Gas Ltd, die erforderlich sind, um die Geschäftsführung des Generalpartners im Rahmen der Partnerships wirksam überprüfen zu können, ist aus den vorstehenden Darlegungen zu c) unbegründet, soweit er sich gegen den Beklagten zu 2 richtet. Soweit die Beklagte zu 1 zur Gewährung der Einsicht verurteilt werden soll, kann ihm aus den unter b) angeführten Gründen nicht entsprochen werden.

3. Es bleibt allerdings noch die Frage zu entscheiden, ob der Kläger das Einsichtsrecht persönlich ausüben kann oder ob dem § 11 des Gesellschaftsvertrages entgegensteht, der bestimmt, daß „jeder Teilhaber” das Recht hat, „die Richtigkeit des Jahresabschlusses auf seine Kosten durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater seiner Wahl … überprüfen zu lassen”.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, daß das Einsichts- und Prüfungsrecht des § 338 HGB dem stillen Gesellschafter persönlich zusteht. Mach der Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesellschafter zwar berechtigt sein, daß er bei der Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft einen Sachverständigen hinzuzieht (vgl. BGHZ 25, 115, 123 zum Einsichtsrecht des Kommanditisten). Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß er auchverpflichtet ist, auf Verlangen des Vertragspartners das Einsichtsrecht durch einen Sachverständigen auszuüben und auf das Recht zur persönlichen Einsichtnahme zu verzichten. Der Gesellschaftsvertrag kann insoweit allerdings etwas anderes bestimmen. Bei Publikumsgesellschaften und bei stillen Beteiligungsverträgen, die mit dem gleichen Inhalt von einer Vielzahl von Kapitalanlegern abgeschlossen werden, wird auch nicht selten ein eigenes Organ zur Wahrnehmung der Einsichts- und Prüfungsrechte mit der Folge eingerichtet, daß die Gesellschafter dieses Recht nicht persönlich ausüben dürfen. In dem vorliegenden Vertrag ist dies jedoch nicht geschehen. § 11 hat – was zwischen den Parteien auch nicht streitig ist – den stillen Gesellschaftern das Einsichtsrecht belassen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung läßt diese Bestimmung aber auch nichts dafür erkennen, daß der einzelne Gesellschafter von der persönlichen Wahrnehmung der aus § 338 HGB folgenden Rechte ausgeschlossen sein soll. Durch die Einräumung der Befugnis, den Jahresabschluß auf seine Kosten durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater Überprüfen zu lassen, wird vielmehr sein grundsätzlich höchstpersönliches Recht auf Einsicht dahin erweitert, daß er die genannten Sachverständigen einsetzen darf.

4. Der Beklagten zu 1 kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich gegen die Zuerkennung eines Einsichtsrechts unter dem Blickpunkt des § 338 Abs. 3 HGB mit der Begründung wendet, der Beklagte könne gegen sie auch auf dem Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgehen. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 338 HGB ist nichts dafür zu entnehmen, daß der stille Gesellschafter in Fällen, in denen er Informationsrechte nach Abs. 1und Abs. 3 hat, zwei Verfahren – neben der gebotenen Klage ein Verfahren im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit – anhängig machen muß (vgl. hierzu auch BGHZ 86, 1).

II. Der Antrag (Nr. 23) festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm „aus der vertragswidrigen Handhabung des Beteiligungsvertrages durch die Beklagten bereits entstanden ist oder noch entstehen wird”, ist wegen Fehlens des Feststellungsinteresses unzulässig.

Der Antrag ist auf die Feststellung einer Rechtsfolge gerichtet (das Bestehen einer Schadensersatzverpflichtung bei Vorliegen einer vertragswidrigen Handlung) 9 die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und die die Beklagten auch nicht bestreiten. Sie machen nur geltend, keine vertragswidrige Handlung begangen zu haben, Umstritten und allein klärungsbedürftig wäre die Frage gewesen, ob die Beklagte durch bestimmte – konkret bezeichnete – Handlungen gegen Vertragspflichten verstoße haben und deshalb schadensersatzpflichtig sind.

 

Unterschriften

Stimpel, Dr. Bauer, Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Fleck

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.01.1984 durch Kaufmann, Justizhaupt Sekretär in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1984, 702

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge