Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung des Kündigungsschutzes für Wohnräume bei gewerblich genutzten Räumen. Zum Begriff des Wohnraums in BGB § 564b

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zum Begriff des Wohnraums.

2. Sind durch einheitlichen Vertrag sowohl Wohnräume als auch gewerblich genutzte Räume vermietet, so kommt es für die Frage der Anwendung der Sondervorschriften über den Kündigungsschutz für Wohnräume darauf an, welche der beiden Nutzungsarten überwiegt.

 

Orientierungssatz

1. Wohnraum ist nur eine solche Räumlichkeit, die nach dem Mietvertrag zum Wohnen bestimmt ist.

2. Ein Mietvertrag über Wohnraum liegt nicht vor, wenn die vermieteten Räume zwar zum Wohnen geeignet sind, aber zur gewerbsmäßigen Zimmervermietung gebraucht werden sollen.

 

Normenkette

BGB § 564b

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542346

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