Leitsatz (amtlich)

Die Übersetzung eines Sprachwerkes nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG stellt im allgemeinen eine persönliche geistige Schöpfung des Übersetzers dar.

Muß der Schuldner davon ausgehen, daß der Berechtigte keine Kenntnis von dem ihm zustehenden Anspruch hat, fehlt es an dem für die Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand.

 

Normenkette

UrhG § 3; BGB § 242

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Aktenzeichen I ZR 119/96)

LG Berlin (Aktenzeichen I ZR 119/96)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Februar 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Übersetzerin u.a. für die italienische Sprache. Im Auftrag des beklagten Verlages übersetzte sie in der Zeit von 1976 bis 1994 jeweils aufgrund konkludenter Vereinbarung siebzig Bände der Comic-Reihe „Walt Disneys Lustige Taschenbücher” (LTB-Reihe) aus dem Italienischen ins Deutsche. Das Übersetzungshonorar belief sich für den ersten von ihr übersetzten Band auf 3.750 DM; die letzte Übersetzung im Jahre 1994 wurde mit 9.000 DM honoriert. Der Beklagte druckte die von der Klägerin übersetzten Bände der LTB-Reihe bei Bedarf bis zu zwölfmal nach, ohne daß dies mit der Klägerin ausdrücklich vereinbart gewesen wäre. Teilweise wurden die übersetzten Geschichten auch in anderen Comic-Taschenbüchern abgedruckt.

Die Klägerin sieht in dem ohne ihre Zustimmung erfolgten Nachdruck der von ihr übersetzten Comic-Bände und -Geschichten eine Verletzung des ihr an den Übersetzungen zustehenden Urheberrechts. Sie hat vorgetragen, sie habe erstmals im Herbst 1993 davon erfahren, daß die von ihr übersetzten Bände in derart hohen Auflagen und insbesondere in Folgeauflagen in beträchtlicher Zahl und Höhe erschienen seien.

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft darüber begehrt, in welchem Umfang Folgeauflagen der von ihr übersetzten siebzig Bände der LTB-Reihe erschienen und in welchen anderen Reihen von der Klägerin für die LTB-Reihe übersetzte Geschichten veröffentlicht worden sind.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, daß den Übersetzungen der Klägerin kein urheberrechtlicher Schutz zukomme, und vorgetragen, daß der Klägerin der Umfang der Nutzung ihrer Übersetzungen bekannt gewesen sei. Ferner hat sich der Beklagte auf Verwirkung und auf Verjährung berufen.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die in den Vorinstanzen gestellten Auskunftsanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht ist mit dem Landgericht davon ausgegangen, daß den Übersetzungen der Klägerin als persönlichen geistigen Schöpfungen urheberrechtlicher Schutz zukomme, daß die Neuauflagen an sich einen Eingriff in das Urheberrecht der Klägerin darstellten und daß der Beklagte nach den ursprünglich getroffenen Vereinbarungen der Parteien nicht berechtigt sein sollte, die Übersetzungen der Klägerin für Neuauflagen und für Nachdrucke zu verwenden. Da der Klägerin der Umfang der Verwertung ihrer Übersetzungen nicht bekannt gewesen sei, habe sie zunächst davon ausgehen können und müssen, daß sich die getroffene Vereinbarung lediglich auf eine Auflage bezogen habe.

Gleichwohl hat das Berufungsgericht Ansprüche der Klägerin wegen der Verwendung ihrer Übersetzungen verneint. Die Klägerin habe in der Folgezeit, spätestens 1989, von den Neuauflagen und Nachdrucken Kenntnis erlangt. Daran könne im Hinblick auf eine Vielzahl von Indizien kein Zweifel bestehen, die auf eine solche Kenntnis hindeuteten. Der Beklagte habe ab 1989 die Bände der LTB-Reihe neu gestaltet und sei zu einem durchgehend farbigen Druck übergegangen, während zuvor jeweils zwei Seiten in schwarz-weiß und jeweils zwei Seiten in Farbe gedruckt gewesen seien. Auch die äußere Gestaltung der im Zeitungshandel massenhaft angebotenen Bände sei ab diesem Zeitpunkt deutlich verändert worden. Es sei auszuschließen, daß eine am öffentlichen Leben teilnehmende Person wie die Klägerin – zumal wenn sie an der Schaffung der Bände beteiligt gewesen sei – den tatsächlichen Umfang der Verwertung durch den Beklagten nicht wahrgenommen habe. Hinzu komme, daß der Klägerin wöchentlich die neuesten Micky-Mouse-Hefte geschickt worden seien, die immer wieder Werbeanzeigen für die Neuauflagen der Bände der LTB-Reihe enthalten hätten. Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin Kenntnis von den Neuauflagen erlangt habe, müsse von ihrem Einverständnis hinsichtlich des Nutzungsumfangs bei den neu abgeschlossenen Übersetzungsverträgen ausgegangen werden. In ihrem Verhalten liege darüber hinaus eine Genehmigung der in der Vergangenheit erfolgten Nutzung.

Schließlich seien die Ansprüche der Klägerin auch verwirkt. Der Beklagte habe das Verhalten der Klägerin – nachdem diese von dem Umfang der Verwertung erfahren habe – so verstehen dürfen und müssen, daß sie wegen der die erlaubte Nutzung überschreitenden Verwertung keine Ansprüche mehr geltend machen werde.

II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat zunächst – dem Landgericht folgend – angenommen, daß es sich bei den von der Klägerin erstellten Übersetzungen um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die nach § 2 Abs. 2, § 3 UrhG Urheberrechtsschutz genießen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revisionserwiderung ohne Erfolg.

Das Urheberrechtsgesetz geht – indem es in § 3 die Übersetzung als Beispiel einer urheberrechtlich geschützten Bearbeitung nennt – davon aus, daß Übersetzungen geschützter Sprachwerke in der Regel eine eigenschöpferische Leistung des Übersetzers darstellen und daher auch ihrerseits Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes sein können. Denn die neue Sprachform erfordert im allgemeinen ein besonderes Einfühlungsvermögen und eine gewisse sprachliche Ausdrucksfähigkeit (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 3 UrhG Rdn. 21; OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363). Sie läßt sich nicht allein durch eine mechanische Übertragung der einzelnen Begriffe bewerkstelligen, sondern muß den Sinngehalt vollständig erfassen und auch Zwischentöne des Originals wiederzugeben versuchen.

Daß es sich im Streitfall um die Übertragung von Bildgeschichten handelt, bei denen der Sprachanteil meist aus einfachen Dialogen besteht, vermag daran nichts zu ändern. Mit Recht hat das Landgericht auf die Besonderheiten derartiger Übersetzungen hingewiesen: Wegen der räumlichen Beschränkung auf Sprechblasen muß der Übersetzer die Situation in wenigen Worten erfassen und muß sich dabei an die für solche Bildgeschichten typische Diktion halten. Darüber hinaus müssen die übersetzten Geschichten für Kinder, die in erster Linie die Adressaten dieser Bildgeschichten sind, verständlich sein.

Ohne Erfolg wendet die Revisionserwiderung demgegenüber ein, es müsse danach unterschieden werden, ob die Übersetzung dem individuellen Geist des Übersetzers Ausdruck verleihe; es sei daher anerkannt, daß die Übersetzung eines Geschäftsbriefes oder einer Speisekarte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen könne. Die Revisionserwiderung verkennt jedoch, daß Übersetzungen literarischer Schriftwerke ebenso wie das übertragene Original Werke der „reinen” (zweckfreien) Kunst darstellen, bei denen hinsichtlich des urheberrechtlichen Schutzes ein großzügigerer Maßstab gilt. Das Urheberrecht schützt bei literarischen Schriftwerken auch die sogenannte kleine Münze, bei der bereits ein geringer Grad individuellen Schaffens und eine geringe Gestaltungshöhe als ausreichend angesehen wird (BGHZ 38, 356, 358 f. - Fernsehwiedergabe bei Sprachwerken; 79, 362, 367 u. 370 - Quizmaster; BGH, Urt. v. 24.1.1991 - I ZR 78/89, GRUR 1991, 531 - Brown Girl I; Urt. v. 22.6.1995 - I ZR 119/93, GRUR 1995, 581, 582 - Silberdistel; Schricker/Loewenheim aaO § 2 UrhG Rdn. 38 ff. u. 88). Bei der Übersetzung derartiger Werke dürfen an die Schöpfungshöhe keine höheren Anforderungen gestellt werden.

2. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß der Beklagte nach den ursprünglich zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nicht berechtigt sein sollte, die Übersetzungen der Klägerin auch für Folgeauflagen und Nachdrucke zu verwenden. Die Revision greift diese Beurteilung als ihr günstig nicht an (zur Gegenrüge der Revisionserwiderung unten III.).

3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe dem Beklagten ab 1989 das Recht zu beliebigen Neuauflagen und Nachdrucken eingeräumt und durch ihr Verhalten konkludent die in der Vergangenheit erfolgten Urheberrechtsverletzungen nachträglich genehmigt. Dabei kann offenbleiben, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe spätestens ab 1989 von Neuauflagen und Nachdrucken Kenntnis erhalten, den von der Revision erhobenen Verfahrensrügen standhielte. Denn auch wenn man von einer derartigen – allenfalls beiläufigen – Kenntnisnahme ausginge, ergäbe sich daraus weder eine vertragliche Rechtseinräumung für die Zukunft noch eine Genehmigung in der Vergangenheit liegender Rechtsverletzungen.

a) Was die Rechtseinräumung für die Zukunft angeht, hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet, daß die stillschweigende Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille – und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

aa) Die Frage, in welchem Umfang ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt. Fehlt – wie im Streitfall – eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist (vgl. BGHZ 24, 55, 70 - Ledigenheim; 137, 387, 392 f. - Comic-Übersetzungen I). Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (vgl. BGHZ 131, 8, 12 - Pauschale Rechtseinräumung). Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur die Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, durch die die Erreichung des Vertragszwecks ermöglicht wird. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille – und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten – unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Urt. v. 22.2.1974 - I ZR 128/72, GRUR 1974, 480, 483 - Hummelrechte; Urt. v. 1.3.1984 - I ZR 217/81, GRUR 1984, 656, 657 - Vorentwurf; Urt. v. 15.3.1984 - I ZR 218/81, GRUR 1984, 528, 529 - Bestellvertrag; Urt. v. 13.12.1984 - I ZR 141/82, GRUR 1985, 378, 379 - Illustrationsvertrag; BGHZ 137, 387, 392 f. - Comic-Übersetzungen I).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann im Streitfall nicht auf eine pauschale Rechtseinräumung zugunsten des Beklagten geschlossen werden.

Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei Abschluß der jeweiligen Übersetzungsverträge nach 1989 der Wille der Vertragsparteien, dem Beklagten jeweils umfassende, auch Neuauflagen und Nachdrucke einschließende Nutzungsrechte einzuräumen, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Dabei ist zu beachten, daß die Parteien nach der in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Annahme des Berufungsgerichts in der Vergangenheit Übersetzungsverträge abgeschlossen hatten, durch die dem Beklagten keine Rechte für Neuauflagen und Nachdrucke eingeräumt worden waren. Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände reichen nicht, um von einem unzweideutigen, auf eine entsprechende zusätzliche Rechtseinräumung gerichteten Parteiwillen beider Vertragsparteien auszugehen. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß die – zu unterstellende – Kenntnis der Klägerin von den in der Vergangenheit veranstalteten Neuauflagen und Nachdrucken allenfalls dann einen klaren Hinweis auf eine Bereitschaft zur erweiterten Rechtseinräumung hätte geben können, wenn die Klägerin – wovon in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden kann – in der Lage gewesen wäre, die Rechtslage zutreffend einzuschätzen und zu erkennen, daß der in der Vergangenheit eingeräumte Nutzungsumfang für die vom Beklagten laufend veranstalteten Neuauflagen und Nachdrucke nicht ausreichte. Denn nur dann hätte der Klägerin bewußt sein können, daß es – wenn dem geplanten Nutzungsumfang Rechnung getragen werden sollte – einer gegenüber den früheren Vertragsabschlüssen erweiterten Einräumung von Nutzungsrechten bedurft hätte.

b) Den getroffenen Feststellungen läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Klägerin die in der Vergangenheit liegenden Urheberrechtsverletzungen des Beklagten genehmigt hat.

Eine solche Genehmigung, die auf eine nachträgliche Nutzungsrechtseinräumung hinausliefe, hat das Berufungsgericht vor allem deswegen für möglich gehalten, weil es für die Zeit nach 1989 von einer die Neuauflagen und Nachdrucke einschließenden Rechtseinräumung ausgegangen ist. Fehlt es aber – wie dargelegt – an einer solchen erweiterten Rechtseinräumung, fehlt auch die Grundlage für die Annahme einer Genehmigung der in der Vergangenheit liegenden Verwertungen.

Aber auch ungeachtet der Rechtseinräumung für die Zukunft bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die in der Vergangenheit liegenden, über die ursprünglich getroffenen Vereinbarungen hinausgehenden Nutzungen nachträglich genehmigen wollen. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß für ein derartiges Verhalten der Klägerin kein vernünftiger Anlaß bestand. Auch wenn die Klägerin an neuen Übersetzungsaufträgen interessiert war, wäre es doch nicht erforderlich gewesen, ungefragt die in der Vergangenheit liegenden Urheberrechtsverletzungen ohne jede Gegenleistung zu genehmigen. Ein entsprechender Parteiwille hätte aber nach dem auf eine solche nachträgliche Genehmigung anwendbaren Zweckübertragungsgedanken (§ 31 Abs. 5 UrhG) ebenfalls unzweideutig zum Ausdruck kommen müssen (BGHZ 137, 387, 392 f. - Comic-Übersetzungen I). Hiervon kann nicht ausgegangen werden.

4. Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verwirkt, läßt sich die Klageabweisung ebenfalls nicht stützen. Selbst wenn der Beklagte etwa von 1989 an davon ausgehen konnte, daß die Klägerin von den Neuauflagen beiläufig Kenntnis erhalten hatte, bestand doch für ihn keinerlei Anlaß zu der Annahme, die Klägerin wolle die ihr ihm gegenüber zustehenden Ansprüche nicht verfolgen. Denn dafür, daß die Ansprüche nicht geltend gemacht wurden, gab es – worauf die Revision zutreffend hinweist – den naheliegenden Grund, daß die branchen- und rechtsunkundige Klägerin über die ihr zustehenden Rechte nicht informiert war und daher keine Veranlassung sah, gegen den Beklagten vorzugehen. Dabei kann offenbleiben, ob eine Verwirkung nur in Betracht kommt, wenn der Berechtigte Kenntnis vom Bestehen des Rechts hat (verneinend BGHZ 25, 47, 53; anders BAG NJW 1978, 723, 724 f.). Denn es fehlt jedenfalls an dem für eine Verwirkung erforderlichen Vertrauenstatbestand, wenn der Schuldner – wie hier – davon ausgehen muß, daß der Berechtigte von den ihm zustehenden Ansprüchen nicht weiß.

III. Eine abschließende Sachentscheidung durch den Senat kommt indessen nicht in Betracht. Das Berufungsgericht ist ohne weiteres davon ausgegangen, daß der Beklagte aufgrund der konkludent geschlossenen Verträge zu Neuauflagen und Nachdrucken nicht berechtigt sein sollte. Dabei ist – wie die Revisionserwiderung rügt – der Vortrag des Beklagten ungeprüft geblieben, es entspreche einer allgemeinen Branchenübung, Übersetzerleistungen, wie sie die Klägerin erbracht hat, üblicherweise für alle Folgeauflagen und -verwertungen pauschal abzugelten (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.1986 - I ZR 179/83, GRUR 1986, 885, 886 - METAXA; Urt. v. 5.7.1967 - Ib ZR 113/65, GRUR 1968, 152, 154 - Angélique; BGHZ 137, 387, 394 - Comic-Übersetzungen I). Hierzu sind die erforderlichen Feststellungen noch nachzuholen.

 

Unterschriften

Erdmann, Mees, Bornkamm, Pokrant, Büscher

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 15.09.1999 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 538589

DB 2000, 973

NJW 2000, 140

BGHR

NJW-RR 2000, 997

GRUR 2000, 144

Nachschlagewerk BGH

MDR 2000, 535

ZUM 2000, 160

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