Leitsatz (amtlich)

1. Ist ein Gesellschafter noch an einem anderen Geschäftsanteil mitberechtigt, so genügt seine Ladung zur Ladung der Mitberechtigten nur dann, wenn er sowohl als Gesellschafter als auch als Mitberechtigter geladen wird.

2. Zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ist nicht ohne weiteres Einstimmigkeit erforderlich.

3. Ein nach BGB § 745 Abs 1 S 1 ergangener Mehrheitsbeschluß kann wenigstens dann von der Mehrheit ausgeführt werden, wenn sonst vollendete Tatsachen entständen.

4. Liegen bei einer von mehreren an einem Geschäftsanteil berechtigten Personen die Voraussetzungen eines Stimmrechtsausschlusses vor, so ist die Ausübung des Stimmrechts für diesen Geschäftsanteil nur dann ausgeschlossen, wenn der Zweck des Stimmrechtsverbots den Gesamtausschluß vom Stimmrecht erheischt.

5. Eine Stimmrechtsvollmacht bedarf nicht der Schriftform, wenn sie in einer Gesellschafterversammlung in Anwesenheit aller Beteiligten erteilt wird und bloß unbegründete rechtliche Bedenken gegen sie erhoben werden.

6. Als eine Beteiligung an einem von Streitgehilfen eingelegten und durchgeführten Rechtsmittel ist es anzusehen, wenn die Hauptpartei durch einen postulationsfähigen Anwalt einen Schriftsatz einreicht und mit einem solchen Anwalt zur mündlichen Verhandlung erscheint.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649105

BGHZ, 183

MDR 1968, 389

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