Leitsatz (amtlich)

Zur Frage des fehlerhaften Beitritts zu einer Personengesellschaft.

 

Orientierungssatz

1. Selbst bei einem versteckten Einigungsmangel ist die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Die Willensübereinstimmung der Parteien muß sich nicht auf alle Punkte beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln soll. Der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, reicht aus.

2. Festzuhalten ist daran, daß der Beitritt erst vollzogen ist, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann (BGH, 1978-04-10, II ZR 61/77, WM IV 1978, 752).

 

Tatbestand

Der Kläger – Konkursverwalter über das Vermögen der K. GmbH (im folgenden: K.) – macht aus an die Gemeinschuldnerin abgetretenem Recht die Beklagten als Gesellschafter einer Baustellen-Verwertungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden: GbR) für Gesellschaftsschulden haftbar.

Bei der GbR handelt es sich um einen von ihrem Geschäftsführer G. D. initiierten Pool von Gläubigern der am 29. Juni 1984 in Konkurs gegangenen B. KG (im folgenden: B. KG). Dessen Zweck war es, die gegen die B. KG gerichteten offenen Forderungen und Sicherungsrechte durch Beendigung der von dieser Gesellschaft begonnenen Bauvorhaben soweit wie möglich sicherzustellen. Die Beklagte zu 4 soll der GbR am 12. Juni 1984, die Beklagte zu 2 am 19. Juni 1984 und die Beklagte zu 5 am 27. Juli 1984 als Gesellschafter beigetreten sein. Die GbR übertrug die Bauausführung der K. B. GmbH (im folgenden: KB.), die ehemalige Mitarbeiter der B. KG zur Fortführung begonnener Bauvorhaben gegründet hatten. Ein Protokoll über eine Verhandlung zwischen der GbR – vertreten duch den Geschäftsführer D. – und der KB. vom 11. Juli 1984 regelt Einzelheiten der Vertragsgestaltung; u.a. heißt es dort, daß „zur Sicherung der Liquidität für die Mitarbeiter der KB. und die im Rahmen der Abwicklung verursachten Kosten vereinbart werde, daß gegen Nachweis der Treuhänder (Bezeichnung des Geschäftsführers D.) eine Kostenvorlage übernehme”.

Ausweislich eines Schreibens vom 31. Oktober 1984 trat die KB. an die K., die ebenfalls ehemalige Mitarbeiter der B. KG zur Abwicklung neuer Bauvorhaben gegründet hatten, eine gegen die GbR angeblich bestehende Forderung über 91.374,77 DM mit der Begründung ab, die GbR habe für die Monate August bis Oktober 1984 geschuldete Lohn- und Gehaltskosten in dieser Höhe nicht gezahlt und diese Kosten seien von der K. verauslagt worden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren hinsichtlich der Beklagten zu 2, 4 und 5 weiter. Bezüglich der Beklagten zu 1 und 3 hat er die Revision zurückgenommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt im Umfange der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Der Revision kann allerdings nicht gefolgt werden, soweit sie die Ansicht vertritt, das Berufungsgericht sei sich schon nicht sicher, ob überhaupt eine GbR zustandegekommen sei. Das Berufungsgericht behandelt, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergibt, den aus den Gläubigern der B. KG bestehenden „Pool” ohne Rechtsfehler als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

II. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Beklagten Gesellschafter der GbR geworden sind. Das Berufungsgericht verneint sie mit der Begründung, auf ihren Beitritt zur GbR gerichtete übereinstimmende Willenserklärungen seien nicht feststellbar. Dieses Fehlen übereinstimmender Willenserklärungen (Dissens) habe zur Folge, daß zum einen ein rechtsfehlerfreier Beitritt der Beklagten nicht anzunehmen sei und zum anderen auch die Grundsätze über den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft nicht anwendbar seien. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Die Rügen der Revision sind allerdings unbegründet, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wenden, die Beklagten seien der GbR nicht fehlerfrei beigetreten.

a) Unstreitig hat der Geschäftsführer D. mit Schreiben vom 5. Juli 1984 den Beklagten zu 2 und 4 neben vorformulierten Beitrittsformularen die von ihm entworfene „Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools” übersandt, die unter Nr. 3 Satz 2 bestimmt, daß die Pool-Gläubiger bereit und verpflichtet seien, bei einem einstimmigen Beschluß des Pool-Beirates bis zu 10 % ihrer Pool-Forderung in den Pool einzuzahlen, um die Fertigstellung der Bauvorhaben die wirtschaftliche Voraussetzung für die Verwertung des Pool-Vermögens ist – zu ermöglichen. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten zu 2 und 4 diese vorformulierten Beitrittsformulare nicht unverändert unterzeichnet, sondern mit Zusätzen versehen: Die Beklagte zu 2 hat hinzugefügt, „… ausgenommen Punkt 3 der Pool-Vereinbarung (Einzahlungen bis zu 15 % der Pool-Forderung …)”; die Beklagte zu 4 hat hinzugesetzt, „… mit Ausnahme der Regelung in Position 3 …”. Ist die Übersendung der vorformulierten Beitrittsformulare nebst Gesellschaftsvertragsentwurf rechtlich als Beitrittsangebot seitens der GbR zu werten, so gilt nach § 150 Abs. 2 BGB die Annahme unter Einschränkungen als Ablehnung des Beitrittsangebots der GbR, verbunden mit einem neuen Beitrittsantrag der Beklagten zu 2 und 4, über dessen Annahme die GbR zu entscheiden hatte. Das Berufungsgericht meint, eine solche Annahmeentscheidung der GbR nicht feststellen zu können, weil schon ungeklärt sei, mit welchem Inhalt der Gesellschaftsvertrag überhaupt zustande gekommen sei. Es lasse sich nicht klären, ob jedenfalls später die Gesellschafter die Zahlungspflichten nach Nr. 3 aufgehoben hätten oder ob den Beklagten zu 2 und 4 ein Sonderstatus eingeräumt worden sei.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang die Rüge erhebt, das Berufungsgericht habe den unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers übergangen, in der Gesellschafterversammlung vom 8. Juli 1984 sei ein einvernehmlicher Beschluß gefaßt worden, Nr. 3 Satz 2 der „Vereinbarung zur Bildung eines Sicherheiten-Pools” zu streichen, verkennt sie, daß das Berufungsgericht sich hiermit ausdrücklich auseinandergesetzt und die Vernehmung des Zeugen P. abgelehnt hat, weil der Vortrag des Klägers insoweit unsubstantiiert sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß zu einem substantiierten Vortrag wegen des Erfordernisses, Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mit Zweidrittel-Mehrheit vorzunehmen (Nr. 10 dieses Vertrages), die Darlegung gehört hätte, welche Gesellschafter an der fraglichen Gesellschafterversammlung teilgenommen haben und mit welchen Mehrheiten über die Beitritte von weiteren Gesellschaftern abgestimmt worden ist.

b) Da es an entsprechenden Darlegungen des Klägers fehlt, konnte sich das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler auch davon nicht überzeugen, daß die Beklagte zu 5 der GbR fehlerfrei beigetreten ist.

2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall kämen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht zur Anwendung, weil keine auf den Beitritt der Beklagten zur GbR gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen vorlägen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft (vgl. BGHZ 26, 330, 334 ff.; 63, 338, 344; Sen.Urt. v. 14. Dezember 1972 – II ZR 82/70, BB 1973, 1090 = NJW 1973, 1604; v. 24. Januar 1974 – II ZR 158/72, BB 1974, 1501; v. 12. Oktober 1987 – II ZR 251/86, WM 1988, 414, 416 f.; Wiedemann, Der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaften, Sonderbeilage Nr. 8/1990 zur WM S. 29; MünchKomm.-Ulmer, BGB 2. Aufl. § 705 Rdn. 282; ders. in Staub, Groß-Komm. z. HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 369; Wiesner, Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft 1980 S. 148 ff.). Die fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder der fehlerhaft vollzogene Beitritt zu einer Gesellschaft ist damit regelmäßig nicht von Anfang an unwirksam, sondern wegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar (vgl. BGHZ 55, 5, 8 f.). Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft und der vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Es gelten die Vereinbarungen über Geschäftsführung und Vertretung; die Rechte und Pflichten der Gesellschafter richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl. MünchKomm.-Ulmer, aaO Rdn. 261) und die Gesellschafter haften nach außen für die Gesellschaftsschulden (Soergel/Hadding, BGB 11. Aufl. § 705 Rdn. 71).

b) Eine fehlerhafte Gesellschaft setzt wie jede Gesellschaft einen Gesellschaftsvertrag voraus, es genügt aber bei ihr das Vorliegen eines mangelhaften Vertrages, der von dem tatsächlichen, wenn auch rechtlich fehlerhaften Willen der Vertragsschließenden getragen ist (vgl. BGHZ 11, 190; 26, 330, 337; Fischer, NJW 1955, 849; BGB-RGRK-v. Gamm, 12. Aufl. § 705 Rdn. 31). Grundlegende Voraussetzung für die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft ist mithin das Vorliegen von – wenn auch fehlerhaften – auf den Abschluß eines Gesellschaftsvertrages gerichteten Willenserklärungen zwischen den Beteiligten (vgl. MünchKomm.-Ulmer, aaO Rdn. 246; Staub-Ulmer, aaO Rdn. 340). Die fehlerhafte Gesellschaft ist damit ein Zusammenschluß, der auf einem zwar mangelbehafteten, aber doch zustande gekommenen und vollzogenen Gesellschaftsvertrag beruht (Wiedemann, aaO S. 23).

Das Berufungsgericht nimmt an, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen der fehlerhaften Gesellschaft nicht gegeben seien, weil es an auf den Beitritt der Beklagten zur GbR gerichteten übereinstimmenden Willenserklärungen fehle und Beitrittsverträge insoweit nicht zustande gekommen seien.

Richtig daran ist, daß dann, wenn keine übereinstimmenden Willenerklärungen vorliegen, statt eines Konsenses also ein – hier versteckter – Dissens gegeben ist, in der Regel (von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 155 BGB abgesehen) kein Vertrag zustande kommt. Das Berufungsgericht verkennt jedoch, daß selbst bei einem versteckten Einigungsmangel die Annahme einer fehlerhaften Gesellschaft nicht von vorneherein ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 3, 285, 288; Fischer, NJW 1955, 849, 850; A. Hueck, Das Recht der oHG, 1971 S. 72 Fn. 2; RGRK-v. Gamm, aaO Rdn. 32; Soergel/Hadding, aaO Rdn. 73; MünchKomm.-Ulmer, aaO Rdn. 247; Staub-Ulmer, aaO Rdn. 340; Leenen, AcP 188, 381, 392). Die Willensübereinstimmung der Parteien muß sich nicht auf alle Punkte beziehen, die der Gesellschaftsvertrag regeln soll. Der übereinstimmende Wille der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen nach gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu regeln, reicht aus (vgl. BGHZ 11, 190, 191; Fischer, LM HGB § 105 Nr. 5; ders. NJW 1955, 849).

Eine solche Willensübereinstimmung ist hier anzunehmen. Die Beklagten wollten dem Pool der Gläubiger der B. KG als Gesellschafter beitreten. Daß Einzelheiten und Modalitäten des Gesellschaftsverhältnisses ungewiß waren und insbesondere die Zahlungspflicht nach Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages offenblieb, ist unerheblich. Läßt sich eine Lösung nicht dem Gesellschaftsvertrag entnehmen, so wird sie im Wege der Vertragsauslegung oder durch ein Zurückgreifen auf die gesetzliche Regelung zu suchen sein. Im Zweifel wird daher eine Zahlungspflicht nach Nr. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages – von einer Nachschußpflicht im Sinne des § 707 BGB kann nicht die Rede sein, da es um die Festlegung der Beitragspflicht beim Beitritt zur Gesellschaft geht (§ 706 BGB) – nicht bestehen. Darauf kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an.

c) Der Annahme eines fehlerhaften Beitritts zur Gesellschaft steht im vorliegenden Fall weiter nicht entgegen, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unklar bleibt, wer überhaupt Gründungsgesellschafter geworden ist, welche Gesellschafter an welchen Gesellschafterversammlungen teilgenommen haben und mit welchen Mehrheiten die Beschlußfassungen erfolgt sind. Zwar finden die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft keine Anwendung, wenn die Gesellschafter nicht ordnungsgemäß vertreten worden sind. Denn der fehlerhaft vollzogene Beitritt setzt ein – wenn auch fehlerhaftes – Handeln aller Gesellschafter voraus, so daß die entscheidende Voraussetzung fehlt, wenn der Mangel darauf beruht, daß ein Teil der Gesellschafter nicht mitgewirkt oder ein Mitgesellschafter die ihm erteilte Vollmacht zum Abschluß von Beitrittsverträgen überschritten hat (vgl. Sen.Urt. v. 18. Oktober 1962 – II ZR 12/61, WM 1962, 1353, 1354; v. 12. Oktober 1987 – II ZR 251/86, aaO, 1323). Der Gesellschaftsvertrag enthält keine Regelung darüber, wer über den Beitritt weiterer Gesellschafter zu entscheiden hat und räumt insbesondere dem Geschäftsführer D. eine solche Befugnis nicht ein. Es wird deshalb bei dem Grundsatz verbleiben müssen, daß die Gesellschafter über den Beitritt zu entscheiden haben. Das Berufungsgericht trifft hierzu keine Feststellungen.

Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt kommt es im vorliegenden Fall indes nicht an, da die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft gleichwohl Anwendung finden, wenn der Beitretende und die für den Beitritt stimmenden Gesellschafter diesen für wirksam gehalten haben, weil sie davon ausgingen, die vorhandenen Gesellschafter seien wirksam vertreten worden und deren Zustimmung läge damit vor (vgl. Sen.Urt. v. 12. Oktober 1987 – II ZR 251/86, aaO, 1323; MünchKomm.-Ulmer aaO, Rdn. 282, 277; Staub-Ulmer, aaO, Rdn. 364; Wiedemann, aaO, S. 29). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, weil die Frage, ob die verklagten Gesellschafter rechtswirksam Gesellschafter der GbR geworden sind, erst später aufgetreten ist.

d) Damit die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft auf den fehlerhaften Beitritt zu einer Gesellschaft angewendet werden können, ist es freilich erforderlich, daß der Beitritt tatsächlich vollzogen worden ist. Ein Teil des Schrifttums sieht den Vollzug bereits als gegeben an, wenn die Gesellschaft selber – vor oder nach dem Beitritt – in Vollzug gesetzt worden ist (vgl. Wiesner, aaO S. 150; Staudinger-Keßler, BGB 12. Aufl. § 705 Rdn. 123). Andere unterscheiden zwischen dem nichtigen oder schwebend unwirksamen Beitrittsvertrag einerseits, bei dem der Beitritt erst mit der Leistung der Einlage durch den Beitretenden oder mit dessen Teilnahme an Geschäftsführungsmaßnahmen vollzogen sein soll, und anfechtbaren Beitrittserklärungen andererseits, bei denen wegen ihrer vorläufigen Wirksamkeit schon der Beitritt als Vollzug anzusehen sei (vgl. MünchKomm.-Ulmer, aaO Rdn. 283; Staub-Ulmer, aaO Rdn. 370). Festzuhalten ist daran, daß der Beitritt erst vollzogen worden ist, wenn Rechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann (vgl. Sen.Urt. v. 10. April 1978 – II ZR 61/77, WM 1978, 752, 754). Das ist de Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte ausgeübt hat. Dazu genügt es, daß er – wie hier – den Geschäftsführer der Gesellschaft monatelang für die Gesellschaft und damit auch für sich handeln läßt, ohne sich darauf zu berufen, sein Beitritt sei fehlerhaft.

III. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung war der Geschäftsführer D. rechtlich nicht gehindert, die Gesellschafter auch mit ihrem persönlichen Vermögen zu verpflichten.

Die Gesellschafter können zwar die Vertretungsmacht des Geschäftsführers dahin beschränken, daß sie nicht als Gesamtschuldner verpflichtet werden dürfen und daß ihre Haftung für Verbindlichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft beschränkt ist (vgl. BGHZ 61, 59, 76; BGH, Urt. v. 25. Oktober 1984 – VII ZR 2/84, WM 1985, 56 = ZIP 1985, 98, 99 f.). Eine solche Haftungsbeschränkung der Mitglieder einer GbR ist rechtlich möglich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie nach außen hin erkennbar ist (vgl. Sen.Urt. v. 12. März 1990 – II ZR 312/88, WM 1990, 1113, 1114 m.w.N.).

Das Berufungsgericht hat jedoch eine „unbeschränkte gesamtschuldnerische Außenhaftung der Gesellschafter” – im Innenverhältnis allerdings anteilsmäßig – ausdrücklich festgestellt. Es ist der Ansicht, daß sich der Gesellschaftszweck – die Fortführung der von der B. KG begonnenen Bauvorhaben – nicht hätte durchführen lassen, weil die Bauunternehmungen und Handwerker ohne diese unbeschränkte Gesellschafterhaftung nicht zur Fortführung der Bauarbeiten bereit gewesen wären. Diese Auslegung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts sollte der Treuhänder für entstehende Kosten aus den eigens eingerichteten Sperrkonten in Vorlage treten. Eine Begrenzung auf das Gesellschaftsvermögen enthält diese Abrede nicht. Zudem ist nichts Konkretes dafür vorgetragen, daß eine etwaige Haftungsbeschränkung nach außen hin erkennbar gewesen wäre.

IV. Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte zu 5 für die geltend gemachten Gesellschaftsverbindlichkeiten schließlich auch deshalb nicht, weil diese bereits vor ihrem Beitritt zur GbR entstanden seien und ein später hinzutretender Gesellschafter für solche Verbindlichkeiten nicht mit seinem persönlichen Vermögen zu haften habe. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allem stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine persönliche Gesellschafterhaftung mit dem Privatvermögen in der GbR – wenn man von der Möglichkeit eines Schuldbeitritts absieht – nur durch Mitwirkung des Gesellschafters am Vertragsschluß oder dadurch begründet werden, daß der geschäftsführende Gesellschafter bei Vertragsschluß für ihn handelt und dazu eine entsprechende Vertretungsmacht besitzt. Dabei kommt es weder auf den Zeitpunkt der Leistung noch auf eine begriffliche Unterscheidung von Alt- und Neuschulden, sondern nur darauf an, ob der Vertrag seinerseits auch im Namen und zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters abgeschlossen worden ist (vgl. BGHZ 74, 240, 241 f.). Wäre es richtig – wie das Berufungsgericht meint –, daß die Klageforderung bereits am 11. Juli 1984 zur Entstehung gelangt wäre, so hätte sich die Beklagte zu 5 nicht persönlich am Vertragsschluß beteiligt und wäre zudem auch nicht durch den Geschäftsführer wirksam vertreten worden. Zu prüfen ist deshalb, ob sich der eintretende Gesellschafter nicht den Umständen nach im Einzelfall die Gesellschaftsschuld dem Gläubiger gegenüber „zu eigen gemacht” hat (vgl. BGHZ 74, 240, 244). Das Berufungsgericht verneint auch dies, weil es keine Anhaltspunkte für eine Übernahme der Altschulden gebe. Die Revision rügt insoweit, daß in der Beitrittserklärung die Genehmigung bereits vorliegender Verträge zu erblicken sei; Sinn und Zweck der Gesellschaft sei es, die Weiterführung der begonnenen Bauvorhaben zu sichern, wofür sie die notwendigen Kosten zu tragen habe. Dieser Gesellschaftszweck sei nur erreichbar, wenn die der Gesellschaft beitretenden Gläubiger jedenfalls für die Zahlung der noch anstehenden Kosten aus den abzuschließenden Subunternehmerverträgen einzutreten hätten, was allen Gesellschaftern bekannt gewesen sei.

Mit diesem Einwand kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, dem Zeugen F. – Mitarbeiter der Beklagten zu 5 habe die Pool-Vereinbarung bis zur Absendung des Beitrittsschreibens nicht vorgelegen. Standen dem Zeugen aber keine Unterlagen zur Verfügung, so konnte er sich bei Absendung der Beitrittserklärung etwaige „Altverbindlichkeiten” der GbR nicht zu eigen machen.

2. Die Revision wendet weiter ein, es handele sich bei den eingeklagten Lohn- und Gehaltskosten für die Monate August bis Oktober 1984 nicht um „Altschulden”, der Vertrag vom 11. Juli 1984 sei vielmehr eine Rahmenvereinbarung, die den Erstattungsanspruch noch nicht begründe; die abgetretene Gesamtforderung beruhe vielmehr auf der Erfüllung von Einzelaufträgen, die für jedes Bauwerk von der GbR gesondert in Auftrag gegeben worden seien, und zwar nach Beitritt der Beklagten zu 5. Diese Rüge ist begründet.

Das Berufungsgericht legt die Vereinbarung vom 11. Juli 1984 nicht aus. Es spricht vieles für die Auffassung der Revision: In dem maßgebenden Absatz 1 der Vereinbarung vom 11. Juli 1984 ist die Rede von „der KB. zu übertragenden Objekte”. „Um Kontrolle über die Vergabe der Arbeiten zu erhalten”, soll dem Treuhänder ein Mitspracherecht „bei der Vergabe der Aufträge zustehen, der außerdem bei Vergaben jeweils zustimmen müsse”. Weiterhin steht dem Treuhänder, um die gesamte Geschäftstätigkeit in dem gewünschten Rahmen zu halten, der notwendig ist, um die Baumaßnahmen durchzuführen, „eine Mitwirkung beim Stellenplan in der Form zu, daß jeweils zum Ende des Monats bzw. bei auslaufenden Zeitverträgen verlängerte Zeitverträge mit ihm abzustimmen sind”. Dies alles deutet darauf hin, daß es sich hierbei um eine Rahmenvereinbarung handelt, die die Klageforderung noch nicht hat zur Entstehung gelangen lassen. Da nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht auszuschließen ist, daß hierzu nach – der ohnehin gebotenen – Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht weitere Aufklärung notwendig sein wird, ist die abschließende Auslegung dieser Vereinbarung dem Berufungsgericht zu überlassen, zumal – sollte dem Kläger in diesem Punkt zu folgen sein – noch festzustellen sein wird, wann die Einzelaufträge erteilt worden sind.

Damit dazu sowie gegebenenfalls zur Frage der Abtretung und zum Bestehen der dem Grunde und der Höhe nach bestrittenen Klageforderung noch die notwendigen Feststellungen getroffen werden können, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 648982

BB 1992, 385

NJW 1992, 1501

ZIP 1992, 247

DNotZ 1992, 578

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge