Entscheidungsstichwort (Thema)

Mahnbescheid. Hemmung der Verjährung. Individualisierung des Anspruchs. Vorprozessuales Anspruchsschreiben. Falsche Datumsangabe

 

Leitsatz (amtlich)

Die im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids enthaltene Falschangabe des Datums eines vorprozessualen Anspruchsschreibens, auf das der Antragsteller, ohne es dem Antrag beizufügen, zur Individualisierung seines Anspruchs Bezug nimmt, ist unschädlich, wenn für den Antragsgegner ohne Weiteres ersichtlich ist, um welches Schreiben es sich handelt.

 

Normenkette

ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG München II (Urteil vom 28.07.2009; Aktenzeichen 12 S 2512/08)

AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 07.03.2008; Aktenzeichen 2 C 1789/06)

 

Tenor

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des LG München II vom 28.7.2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Beklagte war bis zum 28.2.2006 Mieterin einer Wohnung des früheren, inzwischen verstorbenen Klägers in G. (im Folgenden weiterhin: Kläger). Die Rückgabe der Wohnung erfolgte Anfang März 2006.

Rz. 2

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des Klägers Schadensersatz wegen Beschädigungen in der Mietwohnung. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.7.2006 mitgeteilt hatte, dass für den Schadensfall kein Versicherungsschutz bestehe, machte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ggü. der Beklagten mit Schreiben vom 2.8.2006 einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigungen am Kamin (4.000 EUR), an der Kaminablageplatte (800 EUR), an zwei Türen (500 EUR) und am Fußboden (600 EUR) geltend. Er forderte die Beklagte auf, den von dem Gesamtbetrag i.H.v. 5.900 EUR nach Abzug des Kautionsguthabens (1.610 EUR) verbleibenden Betrag von 4.300 EUR bis zum 10.8.2006 an den Kläger zu zahlen.

Rz. 3

Der Kläger hat diese Forderung nebst Zinsen mit Mahnbescheid vom 15.8.2006, welcher der Beklagten am 18.8.2006 zugestellt worden ist, gerichtlich geltend gemacht. In dem Mahnbescheid wird als Hauptforderung bezeichnet: "Schadensersatz aus Unfall/Vorfall gemäß Schreiben vom 28.6.2006: 4.300 EUR". Mit einem weiteren Mahnbescheid vom 5.9.2006 hat der Kläger Ersatz der für die Begutachtung der Schäden durch einen Sachverständigen angefallenen Kosten i.H.v. 938,44 EUR nebst Zinsen beansprucht. Die Beklagte hat gegen beide Mahnbescheide Widerspruch eingelegt. Das AG hat die beiden Verfahren verbunden und die auf Zahlung von insgesamt 5.238,44 EUR nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das LG das Urteil des AG insoweit abgeändert, als es der Klage hinsichtlich der Sachverständigenkosten (938,44 EUR nebst Zinsen) stattgegeben hat; im Übrigen hat das LG die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch aus dem Mahnbescheid vom 15.8.2006i.H.v. 4.300 EUR nebst Zinsen weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 4

Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 ff.).

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:

Rz. 6

Die von der Beklagten gegen die geltend gemachten Ansprüche wegen Beschädigungen der Mietsache erhobene Verjährungseinrede sei begründet. Denn die Anfang September 2006 endende Verjährungsfrist sei durch den der Beklagten am 18.8.2006 zugestellten Mahnbescheid über eine Hauptforderung i.H.v. 4.300 EUR nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.

Rz. 7

Der Kläger habe seine Schadensersatzforderungen in dem Mahnbescheidsantrag im Hinblick auf den geltend gemachten Teil- oder Restbetrag nicht hinreichend individualisiert. Aus dem Mahnbescheid ergebe sich zwar, dass gegen die Beklagte eine Schadensersatzforderung i.H.v. 4.300 EUR "gemäß Schreiben vom 28.6.2006" geltend gemacht wurde. Dieses Schreiben sei dem Mahnbescheid jedoch nicht beigefügt gewesen. Es sei auch im vorliegenden Rechtsstreit weder vorgelegt noch von einer der Parteien in Bezug genommen worden. Vielmehr beziehe sich der Kläger auf das anwaltliche Schreiben an die Beklagte vom 2.8.2006, mit dem er seine Ansprüche wegen verschiedener Beschädigungen der Mietsache nach Grund und Höhe aufgelistet und die Beklagte zur Zahlung des nach Abzug des Kautionsguthabens verbleibenden Restbetrags von 4.300 EUR aufgefordert habe. Für die Beklagte sei aber weder aus dem Schreiben vom 2.8.2006 noch aus dem Mahnbescheid erkennbar gewesen, welche der einzelnen Schadensersatzforderungen der Kläger gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch ganz oder teilweise aufgerechnet habe und welche Ansprüche er mit seinem Mahnantrag noch verfolgt habe.

Rz. 8

Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids sei auch nicht rückwirkend durch die erst im Berufungsverfahren ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten. Denn zu diesem Zeitpunkt seien die auf Beschädigungen der Mietsache gestützten Ansprüche jedenfalls verjährt gewesen. Die nachträgliche Individualisierung bzw. notwendige Bestimmung des Klagebegehrens könne zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, bewirke jedoch keine rückwirkende Heilung der Hemmung der Verjährung.

II.

Rz. 9

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem vom Kläger mit dem Mahnbescheid vom 15.8.2006 geltend gemachten Schadensersatzanspruch i.H.v. 4.300 EUR nebst Zinsen die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht entgegen.

Rz. 10

Das Berufungsgericht hat verkannt, dass der antragsgemäß erlassene, der Beklagten vor Eintritt der Verjährung zugestellte Mahnbescheid vom 15.8.2006 den Ablauf der Verjährung wirksam gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch im Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert.

Rz. 11

1. Die Zustellung eines Mahnbescheids hemmt die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nur, wenn dieser Anspruch im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids in einer den Anforderungen des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entsprechenden Weise hinreichend individualisiert ist. Dazu ist erforderlich, dass der Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (st.Rspr.; BGH, Urt. v. 23.1.2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220, Tz. 13; BGH, Urt. v. 21.10.2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56, Tz. 18; v. 10.7.2008 - IX ZR 160/07, NJW 2008, 3498 Tz. 7; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 39 zur Unterbrechung der Verjährung nach § 209 BGB a.F. m.w.N.). Voraussetzung für die verjährungshemmende Wirkung ist allerdings nicht, dass aus dem Mahnbescheid für einen außenstehenden Dritten ersichtlich ist, welche konkreten Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden; es reicht aus, dass dies für den Antragsgegner erkennbar ist (BGH vom 23.1.2008, a.a.O., Tz. 15; vgl. auch BGHZ 172, 42, Tz. 46, zu § 209 BGB a.F. m.w.N.). So kann im Mahnbescheid zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auf Rechnungen oder andere Unterlagen Bezug genommen werden; wenn ein solches Schriftstück dem Antragsgegner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (Senatsurteil vom 23.1.2008, a.a.O., Tz. 18; BGH, Urt. v. 10.7.2008, a.a.O.).

Rz. 12

2. Diesen Anforderungen genügt der Mahnbescheid vom 15.8.2006.

Rz. 13

a) Der Mahnbescheid nimmt zur Individualisierung des in ihm bezeichneten Anspruchs auf Schadensersatz i.H.v. 4.300 EUR auf ein dem Mahnbescheid nicht beigefügtes Schreiben vom "28.6.2006" Bezug. Dabei handelt es sich - für die Beklagte erkennbar - um eine versehentlich falsche Datumsangabe; gemeint war ersichtlich das der Beklagten zwei Wochen vor Zustellung des Mahnbescheids zugegangene Schreiben vom 2.8.2006 ("2.8.2006"), in dem die Zusammensetzung und Berechnung des Schadensersatzanspruchs über 4.300 EUR ggü. der Beklagten - nach dem ablehnenden Schreiben der Haftpflichtversicherung der Beklagten vom 27.7.2006 - dargelegt und erläutert worden war. Dementsprechend haben die Parteien im Rechtsstreit ausschließlich zu dem Schreiben vom 2.8.2006 vorgetragen, nicht dagegen zu einem - nicht existenten - Schreiben vom 28.6.2006. Insbesondere hat die Beklagte nur beanstandet, dass das Schreiben vom 2.8.2006 eine hinreichende Individualisierung des Anspruchs vermissen lasse; sie hat nicht geltend gemacht, dass nicht dieses Schreiben, sondern nach dem Mahnbescheid ein früheres Schreiben vom 28.6.2006 für die Individualisierung des Anspruchs maßgebend sei.

Rz. 14

Das Berufungsgericht ist daher rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Beklagten bekannt war, dass der Kläger mit dem Mahnbescheid über 4.300 EUR auf das Schreiben vom 2.8.2006 und den darin näher erläuterten Anspruch über 4.300 EUR Bezug genommen hat. Unter diesen Umständen ist die falsche Datumsangabe im Mahnbescheid vom 15.8.2006 unschädlich.

Rz. 15

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Schadensersatzanspruch über 4.300 EUR im Schreiben vom 2.8.2006 in einer den Anforderungen entsprechenden Weise individualisiert worden. In diesem Schreiben werden die verschiedenen Beschädigungen der Mietsache, derentwegen der Kläger Schadensersatz begehrt, hinreichend konkret nach Grund und Höhe aufgelistet. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Es beanstandet lediglich, dass der vom Kläger vorgenommene Abzug des Kautionsguthabens i.H.v. 1.610 EUR von dem Gesamtschaden von 5.900 EUR, woraus sich der vom Kläger geforderte Restbetrag i.H.v. 4.300 EUR errechne, nicht erkennen lasse, mit welchen der einzelnen Schadensersatzforderungen der Kläger gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten ganz oder teilweise aufgerechnet habe und welche Ansprüche der Kläger folglich mit seinem Mahnantrag noch verfolgte. Das trifft nicht zu.

Rz. 16

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem vom Kläger wegen verschiedener Beschädigungen der Mietsache geltend gemachten Schadensersatzanspruch überhaupt um mehrere selbständige Schadensersatzansprüche handelt oder um einen einheitlichen Anspruch, der sich lediglich aus mehreren Schadenspositionen zusammensetzt. Auch wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangen wird, dass jede einzelne Beschädigung der Mietsache einen rechtlich selbständigen Schadensersatzanspruch begründet, besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Zweifel daran, welche Ansprüche der Kläger mit seiner nach Abzug des Guthabens verbleibenden Restforderung i.H.v. 4.300 EUR mit dem Schreiben vom 2.8.2006 - und dementsprechend auch mit dem Mahnbescheid vom 15.8.2006 - noch verfolgte. Da der Kläger im Schreiben vom 2.8.2006 nicht bestimmt hatte, in welcher Höhe er die mehreren Einzelforderungen jeweils gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten aufrechnete, wurden die zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen des Klägers, worauf die Revision mit Recht hinweist, nach § 396 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 366 Abs. 2 BGB verhältnismäßig getilgt (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.2008 - XII ZR 123/07, NJW 2009, 1071, Tz. 23).

Rz. 17

Da somit die Ansprüche des Klägers im Mahnbescheid vom 15.8.2006 in Verbindung mit dem Schreiben vom 2.8.2006 hinreichend individualisiert waren, kommt es auf die vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob im Berufungsverfahren eine ordnungsgemäße Individualisierung der Ansprüche mit Rückwirkung für die Verjährungshemmung nachgeholt werden konnte (dazu BGH, Urt. v. 21.10.2008, a.a.O., Tz. 19 ff.), nicht an.

III.

Rz. 18

Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und in welchem Umfang die vom Berufungsgericht für verjährt gehaltene, mit dem Mahnbescheid vom 15.8.2006 geltend gemachte restliche Schadensersatzforderung von 4.300 EUR besteht. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich - in anderem Zusammenhang - ausgeführt, dass es die von diesem Betrag umfassten Schadensersatzansprüche des Klägers dem Grunde und "überwiegend der Höhe nach" für berechtigt halte. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2379688

BB 2010, 2186

FamRZ 2010, 1652

NJW-RR 2010, 1455

MDR 2010, 1097

WuM 2010, 583

Info M 2011, 34

Mitt. 2010, 592

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