Leitsatz (amtlich)

a) Stimmt eine für den Bezirk eines Oberlandesgerichts maßgebende Vorschrift mit derjenigen eines Gesetzes überein, das den gleichen Gegenstand für einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk regelt, begründet das jedenfalls dann ihre Revisibilität, wenn die Übereinstimmung zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist.

b) In Abweichung von der allgemeinen Vertretungszuständigkeit des Vorstandes wird eine Sparkasse gegenüber einzelnen (amtierenden oder früheren) Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat vertreten. Das gilt auch für die Vertretung gegenüber einem früheren Vorstandsmitglied, das lediglich dem Vorstand einer auf eine Sparkasse verschmolzenen früheren Sparkasse angehört hat.

 

Normenkette

ZPO § 549; SächsSparkG § 8 Abs. 6, § 18 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

OLG Dresden (Urteil vom 28.05.1996)

LG Görlitz

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Mai 1996 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit der Kreissparkasse L. am 18. August 1994 einen Dienstvertrag über eine Tätigkeit als Vorstandsmitglied abgeschlossen. Dem Vertragsschluß war seine Bestellung zum Mitglied des Vorstandes vorausgegangen, die der Verwaltungsrat der Kreissparkasse L. durch Beschluß vom 29. Juli 1994 mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 ausgesprochen hatte. Mit Schreiben vom 17. Februar 1995 forderte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Verwaltungsrat auf, die Bestellung zu widerrufen. Zur Begründung führte es aus, der Kläger verfüge nach den von ihm überreichten Unterlagen nicht über die nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 KWG für die Leitung des Kreditinstitutes erforderliche fachliche Eignung.

Nachdem die Kreissparkasse L. am 1. April 1995 durch Aufnahme und Übertragung ihres Vermögens mit der Beklagten vereinigt worden war, nahm die Beklagte u.a. das Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zum Anlaß, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger fristlos zu kündigen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Feststellungsklage.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im Prozeß durch ihren Vorstand oder den Verwaltungsrat vertreten werden muß. Das Landgericht hat in seinem der Klage stattgebenden Urteil entsprechend den Angaben in der Klageschrift den Verwaltungsrat als Vertretungsorgan aufgeführt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, die durch den Vorstand als Vertretungsorgan der Beklagten eingelegt und durchgeführt worden ist, als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

1. Die Revision scheitert allerdings nicht an der in § 549 Abs. 1 ZPO getroffenen Regelung, nach der sie nicht darauf gestützt werden kann, daß die Entscheidung auf der Verletzung einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt. Zwar erstreckt sich der Geltungsbereich des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (Sachs. GVBl. S. 1149) lediglich auf den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden, dessen Grenzen den Landesgrenzen entsprechen. Stimmt jedoch die Vorschrift in ihrem wesentlichen Inhalt mit der Vorschrift eines anderen Gesetzes überein, das den gleichen Gegenstand für ein weiteres Bundesland regelt und das somit für den Geltungsbereich des Bezirks eines anderen Oberlandesgerichts maßgebend ist, begründet das jedenfalls dann ihre Revisibilität, wenn diese Übereinstimmung zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt worden ist (BGHZ 4, 219, 220; 34, 375, 377 f.). Die Revision hat diese Voraussetzung dargelegt. Danach stimmen die im vorliegenden Falle anzuwendenden Vorschriften der §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 6, 18 Abs. 1 Satz 3 sowie 28 Abs. 1 Nr. 2 SächsSparkG mit entsprechenden Vorschriften der für die Länder Sachsen-Anhalt (SparkG vom 13. Juli 1994, GVBl. S. 823) und Mecklenburg-Vorpommern (SparkG vom 26. Juli 1994, GVBl. S. 761) erlassenen Gesetze nicht nur inhaltlich, sondern sogar wörtlich überein. Diese Vereinheitlichung beruht auf § 5 des zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt sowie dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen Staatsvertrages über den ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992 (zum Wortlaut vgl. Sachs. GVBl. S. 365), in dem die Vertragsländer ihre Absicht erklärt haben, ein weitgehend einheitliches Sparkassenrecht gemeinsam zu erhalten und fortzuentwickeln.

2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten jedoch zu Recht deswegen als unzulässig verworfen, weil die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten war (§ 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 8 Abs. 6, 18 Abs. 1 Satz 2 und 3 des SächsSparkG).

a) Das Sparkassengesetz des Freistaates Sachsen bestimmt in Abweichung von der allgemeinen Vertretungszuständigkeit des Vorstandes (§ 18 Abs. 1 Satz 2 und 3) in § 8 Abs. 6, daß die Sparkasse gegenüber dem Vorstand durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Zwar ist in der Vorschrift von der Vertretung gegenüber dem „Vorstand” die Rede. Nach ihrem Inhalt und Zweck betrifft sie jedoch die Vertretung der Sparkasse nicht nur gegenüber dem Vorstand als Organ oder der Gesamtheit der Vorstandsmitglieder, sondern auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern des Vorstandes. Das folgt bereits aus dem unmittelbaren Zusammenhang, in dem die Vertretungsregelung u.a. mit der Vorschrift über Bestellung, Abberufung, Anstellung und Kündigung der Mitglieder des Vorstandes steht. Ferner liegt ihr ersichtlich der gleiche Zweck zugrunde, von dem § 112 AktG ausgeht, der die Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern regelt: Es soll eine unbefangene, von möglichen Interessenkollisionen und darauf beruhenden sachfremden Erwägungen freibleibende Vertretung der Gesellschaft – im vorliegenden Fall der Sparkasse – sichergestellt werden (vgl. für die Aktiengesellschaft BGHZ 103, 213, 217 f.; 122, 342, 346). Diese Voraussetzung ist nach der gesetzlichen Wertung dann nicht gewährleistet, wenn die Sparkasse gegenüber einem Vorstandsmitglied durch den Vorstand vertreten wird.

Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Verwaltungsrat auch gegenüber dem einzelnen Vorstandsmitglied das zur Vertretung der Sparkasse berufene

Organ ist.

b) Entgegen der Ansicht der Revision gilt diese Vertretungsregelung auch gegenüber einem Vorstandsmitglied, das dem Vorstand nicht mehr angehört (vgl. für die Aktiengesellschaft BGH, Urt. v. 22. April 1991 – II ZR 151/90, ZIP 1991, 796). Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist es ohne Belang, ob im Einzelfall die Gefahr besteht, daß die Sparkasse von dem Vorstand nicht sachgerecht vertreten werden kann, weil möglicherweise Rücksichtnahmen oder Interessenkollisionen drohen. Es kommt vielmehr allein auf eine typisierende Betrachtung an (vgl. für die Aktiengesellschaft BGH, Urt. v. 28. April 1997 – II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108).

Aus diesem Grunde kann auch nicht darauf abgestellt werden, daß der Kläger dem Vorstand der Beklagten zu keinem Zeitpunkt angehört hat, sondern lediglich Mitglied des Vorstandes der mit der Beklagten vereinigten Kreissparkasse L. war. Eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen freie Vertretung wird nicht allein dann in Frage gestellt, wenn die Sparkasse von gegenwärtigen oder früheren Kollegen des Vorstandsmitgliedes vertreten wird. Eine solche Gefahr besteht auch schon dann, wenn das Verhalten der amtierenden Vorstandsmitglieder von der Vorstellung beeinflußt werden kann, eines Tages in eine ähnliche Situation zu geraten wie das frühere, im Streit mit der Sparkasse liegende Vorstandsmitglied (vgl. BGH, Urt. v. 28. April 1997 – II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108).

3. Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung der Beklagten von der Vorinstanz zu Recht als unzulässig verworfen worden. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben.

 

Unterschriften

Röhricht, Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Dr. Goette, Kraemer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127379

Nachschlagewerk BGH

WuB 1999, 81

ZIP 1997, 1674

AG 1998, 35

ZBB 1997, 384

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