Leitsatz (amtlich)

Zur Anwendung der Grundsätze der Durchgriffshaftung, wenn der Geschäftsführer einer GmbH aus § 831 BGB für Schädigungen eines von ihm bestellten Verrichtungsgehilfen in Anspruch genommen wird.

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 09.11.1972)

LG Kempten (Entscheidung vom 17.01.1972)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München in Augsburg vom 9. November 1972, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben, aufgehoben.

In diesem Umfang wird auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 17. Januar 1972 die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde im Jahre 1970 durch Zeitungsinserate auf die Treuhandgesellschaft für I., H. und G. mbH (im folgenden: T.-GmbH) aufmerksam, in denen diese die Anlage von Kapital in erstrangigen Grundschulden gegen 15 %-ige Verzinsung bei bankgerechter Absicherung anbot. Als Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der T.- GmbH war zu dieser Zeit der am 5. Dezember 1948 geborene Beklagte im Handelsregister eingetragen. Die Geschäfte führte jedoch in Wirklichkeit nach wie vor der bei Gründung der Gesellschaft im Januar 1949 bestellte Geschäftsführer Hans Karl K., der unter dem falschen Namen Dr. Horst Ki. auftrat. Der Kläger stellte der T.-GmbH im Juli 1970 6.000 DM zur Verfügung. Zusammen mit der Vertragsurkunde erhielt er ein "Schwäbisches Kapitalanlage-Zertifikat", das von dem Beklagten unterzeichnet war und ihm, dem Kläger, in Höhe von 6.000 DM einen "Eigentumsanspruch am Gesamtgrundschuldbestand der T.-GmbH verbriefte". Als Ausstellungsdatum war der 15. Juli 1970 angegeben. In dem Zertifikat stand: "Treuhandüberwachung: Dr. Ki., S., F. Straße ...".

K. vereinnahmte das vom Kläger überwiesene Geld und verwendete es, ebenso wie die von anderen Anlegern gezahlten Beträge, seiner vorgefaßten Absicht entsprechend, nicht wie im Vertrag vorgesehen zur Anlage in Grundschulden, sondern für andere Zwecke. Der Verbleib der Gelder konnte in dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren zu einem großen Teil nicht geklärt werden.

Ende 1970 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der T.-GmbH eröffnet.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des der T.-GmbH zur Verfügung gestellten Betrages von 6.000 DM nebst Zinsen sowie der ihm durch eine Fahrt zum Konkursverwalter und zum Handelsregister in S. entstandenen Unkosten von 150 DM.

Landgericht und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat inzwischen aus der Konkursmasse 1.266,- DM erhalten, so daß er statt der 6.000,- DM nur noch 4.734,- DM verlangt. In Höhe von 1.266,- DM nebst Zinsen haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage gemäß § 831 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 263 StGB für begründet. Es ist der Auffassung, K., der unstreitig den Kläger betrügerisch geschädigt habe, sei Verrichtungsgehilfe des Beklagten gewesen. Daher habe er den aus dessen Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Für die Frage, ob K. als Verrichtungsgehilfe des Beklagten anzusehen sei, komme es nämlich nicht unmittelbar darauf an, ob dieser trotz seiner anfänglichen Minderjährigkeit wirksam Gesellschafter und Geschäftsführer der T.-GmbH geworden war. Vielmehr sei allein das Rechtsverhältnis zwischen ihm und K. entscheidend, aus dem heraus zu beurteilen sei, ob K. Weisungen des Beklagten unterworfen gewesen sei oder nicht. Dies müsse bejaht werden. Zwar sei damit an sich nur eine Haftung der T.-GmbH gegeben.

Im vorliegenden Fall müsse aber über die Rechtsform der GmbH hinweggegangen und eine persönliche Haftung des Beklagten für die Handlungen des K. angenommen werden.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.

Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß gemäß § 831 BGB nur die T.-GmbH als sein "Geschäftsherr" für die unerlaubten Handlungen des K. haftet und nicht der Beklagte persönlich. Geschäftsherr der Bediensteten einer GmbH ist grundsätzlich nur die GmbH selbst, da sie eigene Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 13 GmbHG).

a)

Zu erwägen wäre allenfalls, ob die gleiche Verantwortlichkeit wie die GmbH deren Geschäftsführer nach dem Abs. 2 des § 831 BGB treffen kann. Aber auch das ist zu verneinen.

§ 831 Abs. 2 BGB findet nur Anwendung auf denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. Nun besteht zwar zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer in aller Regel auch ein vertragliches Anstellungsverhältnis. Entscheidend geprägt wird jedoch die Rechtsstellung des Geschäftsführers, jedenfalls im Haftpflichtrecht, durch seine Organstellung (vgl. RGZ 91, 72, 75; zur Unterscheidung zwischen Anstellungsverhältnis und Organstellung vgl. BGH, Urt. v. 17. April 1958 - II ZR 222/56 = LM GmbHG § 46 Nr. 3). Insoweit bestimmt das gesellschaftsrechtliche Element des Rechtsverhältnisses seinen Charakter (Schilling in Hachenburg GmbHG, 6. Aufl., § 35 Anm. 44). Für die vertragliche Haftung des Geschäftsführers gilt allein § 43 GmbHG. Nach dessen Absatz 2 haften die Geschäftsführer bei Verletzung ihrer Obliegenheiten nur der Gesellschaft auf Ersatz, nicht aber den Gläubigern. Auch eine unerlaubte Handlung, die der Geschäftsführer in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung einem Dritten zufügt, trifft nur die Gesellschaft (Schilling in Hachenburg a.a.O. § 43 Anm. 22; Scholz, Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., § 36 RN 8). Der Geschäftsführer haftet unmittelbar nur, wenn er persönlich eine unerlaubte Handlung begeht (vgl. BGHZ 56, 73, 77).

Schon aus diesem Grunde kann ein Geschäftsführer nicht aus § 831 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden.

b)

Die Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, ob ein Minderjähriger, dessen Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH (trotz § 165 BGB) unwirksam sein dürfte, gemäß § 15 Abs. 3 HGB dann Weisungsbefugnisse erlangt, wenn seine Bestellung ins Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, bedürfen deshalb keiner rechtlichen Überprüfung. Noch weniger kommt es auf das diesbezügliche umfangreiche Vorbringen der Revisionserwiderung an.

2.

Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im vorliegenden Falle dürfe nicht auf die Rechtsform der GmbH abgestellt werden, daher müsse die persönliche Haftung des Beklagten für die Handlungen des K. angenommen werden.

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf über die Rechtsfigur einer juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 13. November 1973 = BGHZ 61, 380 m.w.Nachw.). Daher haftet für die Verbindlichkeiten einer GmbH grundsätzlich nur diese selbst und nicht ihr Alleingesellschafter. Die rechtliche Verschiedenheit der GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters kann zwar nicht ausnahmslos berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, den "Durchgriff" auf die von der juristischen Person verdeckten Kräfte und Verhältnisse nicht einmal beschränkt auf die Fälle, in denen die Rechtsform der juristischen Person absichtlich mißbraucht wird (vgl. Serick, Rechtsform und Realität juristischer Personen, S. 203), was in dem hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht gegeben sein dürfte. Er hat darüberhinaus die Rechtsfigur der juristischen Person bereits dann unbeachtet gelassen, wenn ihre Verwendung nicht dem Zweck der Rechtsordnung entspricht (BGHZ 20, 4, 11; 22, 226, 231) oder wenn das Festhalten an dem Grundsatz der rechtlichen Trennung zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter zu Ergebnissen führen würde, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen (BGHZ 25, 115, 117; 26, 31, 34; vgl. auch BGHZ 54, 222, 224).

Diese Grundsätze gelten nicht nur für vertraglich begründete Verbindlichkeiten einer GmbH, sondern müssen auch auf von ihr geschuldete Schadensersatzleistungen aus unerlaubter Handlung Anwendung finden.

b)

Die Voraussetzungen für einen solchen "Durchgriff" liegen im Streitfalle entgegen der Annahme des Berufungsgerichts aber nicht vor.

Offen bleiben kann, ob eine Durchgriffshaftung schon dann ausscheiden muß, wenn, wie die Revision meint, der in Anspruch Genommene infolge Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit nicht rechtsgültig Gesellschafter geworden ist. Die Verwendung der Rechtsform der GmbH widerspricht hier auch nicht dem Zweck der Rechtsordnung, wenn der Beklagte die Stellung eines Alleingesellschafters erlangt hätte. Durchaus üblich und gesetzmäßig ist es nämlich, Treuhand- und Kapitalanlage-Gesellschaften in der Rechtsform einer GmbH zu organisieren (vgl. z.B. § 3 des Gesetzes über Kapitalanlage-Gesellschaften vom 16. April 1957 - BGBl I S. 378). Der Umstand, daß Kaupp seiner vorgefaßten Absicht entsprechend sich die Herrschaft über "seine" GmbH verschaffte und dann betrügerisch Geschäfte abschloß, läßt die Verwendung dieser Gesellschaftsform noch nicht als dem Zweck der Rechtsordnung widersprechend erscheinen. Das Berufungsgericht kann auch nur feststellen, daß der Beklagte wiederholt notarielle Willenserklärungen abgegeben hat, obwohl er sich bereits bei deren Abgabe in einem Alter befunden hat, in welchem er bei einiger Aufmerksamkeit habe erkennen können, daß durch seine Handlungen eine Gefahr für dritte Personen habe eintreten können. Es meint damit seine im Jahre 1969 zu notariellem Protokoll abgegebenen Erklärungen bei der Gründung der GmbH, bei Übernahme sämtlicher GmbH- Anteile und bei Bestellung der Geschäftsführer. Ferner habe der Beklagte das Handeln K. hingenommen, ohne auch nur die geringfügigsten Kontrollen auszuüben. Daraus schließt das Berufungsgericht, der Beklagte habe in besonderem Maße grob fahrlässig gehandelt, unter diesen Umständen widerspricht es nach seiner Auffassung Treu und Glauben, wenn der Beklagte die Gläubiger der GmbH wegen des Schadens, den deren Verrichtungsgehilfe verursacht hat, auf das Vermögen der juristischen Person, d.h. die Konkursquote, verweist.

Dem kann der Senat nicht zustimmen. In Fällen dieser Art erweist es sich noch nicht nach Treu und Glauben als notwendig, einem mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung getretenen Dritten dadurch zu der ihm zukommenden Leistung zu verhelfen, daß auf den Gesellschafter durchgegriffen wird (RGZ 156, 271, 277; BGHZ 54, 222, 224). Die Rechtsprechung hat diese Ausnahme z.B. dann als gegeben erachtet, wenn der Alleingesellschafter den Anschein persönlicher Haftung hervorgerufen (KFH JW 1926, 1483 m.Anm. Pinner) oder die juristische Person vorgeschoben hat, um Vorteile empfangen und behalten zu können, die er, wenn er sie persönlich erlangte, seinem Auftraggeber nach § 667 BGB hätte abführen müssen (RG DR 1940, 580). Eine Ausnahme wurde auch dann gemacht, wenn die Gesellschaft praktisch nur ein unselbständiges Werkzeug des Gesellschafters war (BGHZ 15, 27, 30; 26, 31, 34/35). Alle diese Fälle sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Wird hier an dem Grundsatz der Trennung zwischen Gesellschaft und Alleingesellschafter festgehalten, so führt das noch nicht zu Ergebnissen, die mit Treu und Glauben nicht in Einklang stehen. Dazu genügt nicht, daß es selbstverständlich bedauerlich ist und das Rechtsgefühl nicht vollkommen befriedigt, wenn ein Gläubiger einer Einmann-GmbH wegen Vermögenslosigkeit des unmittelbaren Schädigers und der GmbH die für ihn einstehen muß, nicht den vollen Ersatz seines Schadens erhält. Vielmehr müssen besonders qualifizierende Umstände, vor allem auf Seiten des Alleingesellschafters, vorliegen, die gerade sein Berufen auf die rechtliche Selbständigkeit der GmbH als Verstoß gegen Treu und Glauben kennzeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1957 - VIII ZR 301/56 = WM 1958, 460 = BB 1958, 169). Das aber ist bei dem Beklagten dieses Rechtsstreits, der selbst von K. als Werkzeug zur Verwirklichung seiner betrügerischen Pläne mißbraucht wurde, nicht der Fall. Der Kläger kann auch nicht deshalb Erfolg haben, weil der Beklagte, wie zugunsten der Revision anzunehmen ist, sich einmal von Kaupp 7.000 DM aus den Mitteln der GmbH hat geben lassen. Es geht nicht an, wie dies der Kläger tut, seine verlorenen 6.000 DM diesen 7.000 DM gegenüberzustellen. Vielmehr müßten, wäre der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts richtig, diesen 7.000 DM die Forderungen aller derjenigen, die ihr Geld verloren haben (mehrere 100.000 DM) gegenübergestellt werden.

c)

Ein Grund, von dem Trennungsprinzip eine Ausnahme zu machen, liegt auch nicht darin, daß möglicherweise der Gesellschaftsvertrag der T.-GmbH nicht wirksam geworden ist, weil der Beklagte bei Abschluß dieses Vertrages noch minderjährig war. Denn den Beklagten darf nicht deshalb eine strengere Haftung treffen, weil Vorschriften angewendet werden, die gerade den Schutz des Minderjährigen gewährleisten sollen.

3.

Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, die das Berufungsgericht (von seinem Standpunkt aus zu Recht) nicht erörtert hat, steht dem Kläger gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch nicht zu.

a)

§ 826 BGB, auf den der Kläger seinen Schadensersatzanspruch in den Schriftsätzen vom 20. November 1971 und vom 19. Oktober 1972 hilfweise gestützt hat, scheidet als Anspruchsgrundlage aus.

Für seine Anwendung fehlt es, wie die Revision mit Recht hervorhebt, am Vorsatz. Das Berufungsgericht spricht nur davon, daß es der Beklagte grob fahrlässig unterlassen habe, das Handeln K. zu kontrollieren; dadurch hat er es ermöglicht, daß dieser dritte Personen, darunter den Kläger, betrügerisch schädigen konnte. Gewiß kann der Schuldvorwurf aus § 826 BGB auch gerechtfertigt sein, wenn keine Schädigungsabsicht nachweisbar ist (BGHZ 8, 387, 393). Erforderlich ist aber mindestens die Feststellung des bedingten Vorsatzes hinsichtlich des Schadenseintritts (BGH Urteile vom 1. Juli 1956 - VI ZR 132/55 = LM BGB § 826 [Gb] Nr. 4 und vom 6. Juni 1962 - V ZR 125/60 = LM BGB § 826 [C] Nr. 3). Der Beklagte würde deshalb nur haften, wenn er anläßlich seiner Mitwirkung bei der Gründung der GmbH und bei dem Ausscheiden der Mitgesellschafterin, bei den Geschäftsführerbestellungen, der Unterzeichnung der Zertifikate oder dem Gewährenlassen K. in dem Bewußtsein gehandelt hätte, künftige Vertragspartner der GmbH könnten dadurch Schaden erleiden, daß sie keine Sicherung für ihre Geldleistungen erlangten, und wenn er einen möglichen Schadenseintritt billigend in Kauf genommen hätte.

Der Senat vermag aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Klägers, das er für das Revisionsverfahren als wahr unterstellt, nicht die Überzeugung zu gewinnen, daß die soeben beschriebenen subjektiven Voraussetzungen hier gegeben sind. Entgegen der Annahme des Klägers kann weder daraus, daß der Beklagte die Kapitalanlage-Zertifikate unterzeichnete, noch daraus, daß er in diesem Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Unterzeichnung eine der Wahrheit nicht entsprechende Behauptung aufstellte, mit der erforderlichen Sicherheit entnommen werden, daß er eine Schädigung der Zertifikatsinhaber billigend in Kauf genommen hat. Denn es kann ihm, wie der Kläger selbst in seinem Schriftsatz vom 19. Oktober 1972 (GA Bl. 167) einräumt, nicht widerlegt werden, daß er "das Fehlen irgendwelcher Grundpfandrechte der GmbH nicht positiv und nachweislich kannte", und daß er den Angaben K. über die Sicherung der von den Kapitalanlegern zur Verfügung gestellten Gelder Glauben schenkte. Selbst wenn in dieser Leichtgläubigkeit ein sittenwidriges Handeln gefunden würde, diese Voraussetzung einer Haftung also bejaht würde, und wenn dem Beklagten auch die Täuschung der Anleger bewußt geworden wäre, die darin lag, daß in den Zertifikaten "Dr. Ki." als ein von der GmbH unabhängiger objektiver "Treuhandüberwacher" herausgestellt wurde (obwohl dieser, wie erwähnt, selbst die Geschäfte der T.-GmbH führte), läßt das noch nicht hinreichend sicher auf bedingten Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Anleger schließen. Auch aus der Tatsache, daß der Beklagte im Juli 1970 von K. 7.000 DM erhielt, ohne einen Beleg hierfür auszustellen, kann nicht abgeleitet werden, daß er eine Schädigung der Gläubiger der GmbH billigend in Kauf nahm, zumal sich nicht feststellen läßt, daß der Beklagte im damaligen Zeitpunkt bereits von der Überschuldung der Gesellschaft Kenntnis hatte.

b)

Der Beklagte haftet dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 2 HGB. Dabei kann unentschieden bleiben, ob § 18 Abs. 2 HGB ein Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB ist (vgl. RGZ 72, 408, 411). Die Haftung des Beklagten scheitert jedenfalls daran, daß diese Firmenbezeichnung von einer GmbH, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, geführt wurde. Ansprüche aus unberechtigter Firmenbezeichnung können sich aber grundsätzlich nur gegen denjenigen richten, der die Firma führt. Das war hier die T.-GmbH. Ein "Durchgriff" auf den Alleingesellschafter ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig möglich wie bei dem Anspruch aus § 831 BGB.

c)

Der Kläger kann seine Klage schließlich auch nicht mit Erfolg auf eine in der Ausstellung des Kapitalanlage-Zertifikates liegende Auskunft stützen, wie dies die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Denn selbst wenn darin eine Auskunft über die Sicherung der Gelder zu sehen wäre, für die ungeachtet der Vorschrift des § 670 BGB eine Haftung in Betracht kommen könnte, dann hätte der Beklagte diese Auskunft namens der T.-GmbH erteilt, so daß auch hierfür nur diese einzutreten hätte.

III.

Bei dieser Sachlage war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben. Da keine weiteren Feststellungen mehr zu treffen sind, konnte der Senat in diesem Umfang unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Soweit das Berufungsurteil aufgehoben wurde, treffen sie ihn bereits gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei. Die auf den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallenden Kosten waren ebenfalls dem Kläger gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen, da dies nach dem bisherigen Sach- und Streitstand der Billigkeit entspricht; denn auch dieser Teil der Klage war nicht begründet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018690

DB 1974, 1374-1375 (Volltext mit amtl. LS)

NJW 1974, 1317

NJW 1974, 1371 (Volltext mit amtl. LS)

MDR 1974, 925 (Volltext mit amtl. LS)

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