Leitsatz (amtlich)

1. Die Klage auf Ausschließung des einzigen persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist in entsprechender Anwendung des HGB § 140 zulässig.

2. Besteht die Kapitalbeteiligung des persönlich haftenden Gesellschafters nur in einem ganz geringfügigen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen und nähert sich seine Stellung als Geschäftsführer in der Gesellschaft sehr stark der Stellung eines leitenden Angestellten, so wird beim Vorliegen eines wichtigen Grundes im allgemeinen nur seine Ausschließung und nicht ein weniger starkes Mittel in Betracht kommen können. Es ist jedoch in einem solchen Fall zu erwägen, ob bei einer langjährigen Tätigkeit in der Gesellschaft seine Ausschließung nur unter der Voraussetzung einer mäßigen Altersversorgung in Betracht kommen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649133

BGHZ, 113

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