Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermächtiung eines paritätischen Gesellschafters zur Vertreteung einer GbR kraft stillschweigend erteilter Vollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gesellschafter ist kraft einer konkludent erteilten Vollmacht zur Vertretung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermächtigt, wenn der andere Gesellschafter ihm gestattet, nahezu sämtliche Verträge (hier: 95 %) allein namens der Gesellschaft abzuschließen.

 

Normenkette

BGB §§ 167, 709, 714

 

Verfahrensgang

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 7 U 107/02)

LG Potsdam (Urteil vom 23.05.2002)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des OLG Brandenburg v. 11.12.2002 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des LG Potsdam v. 23.5.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, als Gesamtschuldnerin neben M. R. 51.456,40 EUR auf das Treuhandkonto der S. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co. OHG bei der B. Bank, BLZ 1, Konto-Nr. 2, zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges haben die Klägerin zu 1/25 und die Beklagte zu 24/25 zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte und M. R. sind paritätische Gesellschafter der inzwischen aufgelösten "Re. T. & M. R. GbR" (nachfolgend: GbR), die sich mit der Vermittlung und Verwaltung von Wohnungen befasste. Die Geschäftsführung der GbR nahmen beide Gesellschafter gemeinsam wahr; eine besondere Regelung über die Vertretung der Gesellschaft ist nicht getroffen worden.

Die Klägerin und die S. Beteiligungsgesellschaft B. mbH & Co. OHG (nachfolgend: Beteiligungsgesellschaft) errichteten in B. eine seit Ende des Jahres 1999 bezugsfertige größere Wohnanlage, mit deren Erstvermietung sie die GbR betrauten. Die GbR übernahm der Klägerin und der Beteiligungsgesellschaft gegenüber durch einen allein seitens des Gesellschafters R. unterzeichneten Vertrag v. 6.8.1999 eine - im Gegenzug mit 295.000 DM zu vergütende - Mietgarantie für einen Zeitraum von 53 Monaten. Zur Sicherung der Ansprüche aus der Mietgarantie verpflichtete sich die GbR, einen Betrag i.H.v. 105.000 DM auf ein von der Beteiligungsgesellschaft einzurichtendes Treuhandkonto zu zahlen.

Die von der Beteiligungsgesellschaft zur alleinigen Prozessführung ermächtigte Klägerin hat - neben dem gesondert verklagten Gesellschafter R. - die Beklagte als Gesellschafterin der GbR aus der - unbeglichenen - Mietgarantie auf Zahlung von 53.685,65 EUR (105.000 DM) in Anspruch genommen. Das LG hat der Klage entsprochen. Im Berufungsrechtszug ist die Klägerin mit ihrem - im Hinblick auf Zahlungen des Gesellschafters R. um 2.229,25 EUR ermäßigten - Antrag abgewiesen worden. Mit ihrer von dem Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren nunmehr nur noch auf Zahlung von 51.456,40 EUR gerichteten Antrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt nach Maßgabe des Berufungsantrags der Klägerin zur Wiederherstellung des Urteils des LG.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin sei die GbR durch den Gesellschafter R. mangels Mitwirkung der Beklagten nicht wirksam vertreten worden. Eine Alleinvertretungsbefugnis des Gesellschafters R. könne nicht aus seiner Zeugenaussage, die Verträge der GbR in einem Umfang von 95 % der Fälle ohne Einbeziehung der Beklagten abgeschlossen zu haben, hergeleitet werden. Diese Übung gestatte nicht den sicheren Schluss auf eine unbeschränkte Vertretungsmacht.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Beklagte, die als Gesellschafterin für Verbindlichkeiten der GbR persönlich einzustehen hat (BGH v. 29.1.2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 [358] = MDR 2001, 459 = BGHReport 2001, 237 = AG 2001, 307; v. 27.9.1999 - II ZR 371/98, BGHZ 142, 315 [318 f.] = GmbHR 1999, 1134; Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, MDR 2003, 756 = BGHReport 2003, 740 = NJW 2003, 1803; Urt. v. 24.2.2003 - II ZR 385/99, MDR 2003, 639 = BGHReport 2003, 610 = NJW 2003, 1445), ist der Klägerin auf der Grundlage der berufungsgerichtlichen Feststellungen zur Zahlung von 51.456,40 EUR verpflichtet. Der Gesellschafter R. war kraft einer ihm von der Beklagten stillschweigend erteilten Vollmacht berechtigt, namens der GbR ggü. der Klägerin und der Beteiligungsgesellschaft die Mietgarantie zu übernehmen.

1. Organschaftlicher (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 714 Rz. 16) Vertreter der GbR war R. allerdings nicht. Der Umfang der Vertretungsmacht entspricht, sofern der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine besondere Regelung trifft, der Reichweite der Geschäftsführungsbefugnis (§§ 714, 709 BGB). Im Falle gemeinschaftlicher Geschäftsführungsbefugnis sind die Gesellschafter danach als Gesamtvertreter befugt, Verbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft zu begründen.

2. Der Grundsatz der Gesamtvertretung gilt aber nicht ausnahmslos, vielmehr kann auch einer der Mitgesellschafter mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft betraut werden (Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 714 Rz. 22). Das muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in konkludenter Form (BGH, Urt. v. 5.11.1962 - VII ZR 65/61, LM § 167 BGB Nr. 13 Bl. 2; Urt. v. 17.1.1968 - VIII ZR 240/66, LM § 167 Nr. 15 Bl. 2; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rz. 15; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rz. 6; Bamberger/Roth/Habermeier, BGB, 2003, § 167 Rz. 15) geschehen und einzelne Fälle betreffen oder generell gelten. An eine derartige Bevollmächtigung sind, wenn - wie hier - der Gesellschaftsvertrag formlos geschlossen wurde, keine besonderen Anforderungen zu stellen (BGHZ 16, 394 [396 f.]; Ulmer in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 714 Rz. 22; Staudinger/Habermeier, BGB, 2002, § 714 Rz. 2; zur KG: BGH, Urt. v. 13.3.1972 - II ZR 164/69, WM 1972, 615 f.; zur Bevollmächtigung eines Angestellten vgl. RG, Gruchot, 52, 937 [940]). Das rechtsgeschäftliche Handeln für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollzieht sich insb. dann auf der Grundlage einer konkludent erteilten Vollmacht, wenn ein geschäftsführender Gesellschafter, indem er etwa seinen Wirkungskreis auf die internen Verhältnisse der Gesellschaft beschränkt, dem anderen geschäftsführenden Gesellschafter bei der Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis freie Hand gewährt.

3. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat hier die Beklagte den Gesellschafter R. stillschweigend zum Abschluss des Mietgarantievertrages bevollmächtigt.

a) Die Gesellschafter haben ihre Tätigkeitsfelder in der Weise aufgeteilt, dass die Beklagte sich vornehmlich der Bürotätigkeit gewidmet, während der Gesellschafter R. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die geschäftlichen Kontakte hergestellt und in 95 % der Fälle die Verträge für die Gesellschaft allein geschlossen hat. Obwohl ihr durch die Wahrnehmung der Büroverwaltung ohne weiteres eine Einflussnahme auf den schriftlichen Geschäftsverkehr eröffnet war, hat es die Beklagte gebilligt, dass der Gesellschafter R. nahezu sämtliche Verträge ohne ihre Gegenzeichnung namens der GbR unterschrieben hat (RGZ 100, 48 f.). Diese während der gesamten Dauer des Gesellschaftsverhältnisses praktizierte einvernehmliche Arbeitsteilung rechtfertigt die Folgerung, dass die Beklagte den Gesellschafter R. stillschweigend bevollmächtigt hat, die Gesellschaft allein zu vertreten.

b) Dieser Würdigung steht - anders als das Berufungsgericht, das zu Unrecht eine organschaftliche Vertretungsregelung mit einer Vollmachterteilung neben dem Gesellschaftsvertrag gleichsetzt, meint - nicht der Umstand entgegen, dass der Gesellschafter R. "nur" 95 % der Verträge ohne Mitwirkung der Beklagten geschlossen hat. Die Mitwirkungsquote von 5 % ist nicht Ausdruck einer dem Gesellschafter R. erteilten, nach Art oder Größenordnung bestimmter Verträge beschränkten Vollmacht. Die Mitwirkung der weiter vertretungsberechtigten Beklagten an einzelnen Vertragsschlüssen ist kein Beleg dafür, dass sie ihren Mitgesellschafter nicht in der beschriebenen Weise bevollmächtigt hat (BGHZ 16, 394 [397]).

 

Fundstellen

BB 2005, 792

DB 2005, 822

DStR 2005, 614

DStZ 2005, 319

Inf 2005, 291

NWB 2005, 1283

BGHR 2005, 717

EWiR 2005, 629

NZG 2005, 345

NZM 2005, 314

StuB 2005, 604

WM 2005, 563

WuB 2006, 145

ZIP 2005, 524

DNotZ 2005, 710

MDR 2005, 762

BKR 2005, 358

GuT 2005, 119

NJW-Spezial 2005, 173

NotBZ 2005, 143

ZBB 2005, 373

ZNotP 2005, 270

BBV 2005, 39

SJ 2005, 37

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